Königswinter, 27.06.2024 – Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte geht nach dem Tod des Nutzungsberechtigten nicht
automatisch auf die Erben über. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil klargestellt (Urteil vom
15.03.2024, Aktenzeichen 6 K 3116/22). Als personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht
vermögensrechtlicher Art sei es kein unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) unterliegendes Recht. Es könne nur gemäß einer verwaltungsrechtlichen Regelung wirksam auf Angehörige übergehen – dies auch nur mit deren Zustimmung.
Entsprechende Regelungen, an wen das Nutzungsrecht an einer Grabstätte im Falle des Todes des bisherigen Berechtigten übertragen werden kann, finden sich üblicherweise in den jeweiligen Friedhofssatzungen. Inhaber des Nutzungsrechts sind unter anderem für die Gestaltung und Pflege eines Grabes zuständig. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten ("Familiengrab") dürfen diese darüber hinaus entscheiden, welche weiteren Personen dort beigesetzt werden.
Im vorliegenden Fall wollte der Kläger als Nutzungsberechtigter für das Grab seiner Eltern und seines Bruders anerkannt werden – anstelle der Witwe des Bruders, der nach dessen Tod von der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht eingeräumt worden war. Der verstorbene Bruder wiederum hatte das Nutzungsrecht zuvor nach dem Tod der Mutter übernommen, die dieses nach dem Tod des Vaters innegehabt hatte.
Der Kläger begründete seine Klage damit, dass ihm unrechtmäßig die Nutzungsberechtigung an dem Grab seiner Eltern und seines Bruders verweigert würde. Nach seinem Rechtsverständnis sei das Nutzungsrecht an der Grabstätte als Teil des Nachlasses seiner Mutter auf deren Söhne übergegangen. Als einziger überlebender Erbe seiner Eltern sei er deshalb Nutzungsberechtigter. Das Verwaltungsgericht Stuttgart folgte dieser Rechtsansicht nicht.
Kostenübernahme bei Sozialbestattungen: Keine Pflicht, Erben zu verklagen
Urteil des Bundessozialgerichts
| Pressemitteilung
Wer einen Antrag auf eine Sozialbestattung stellt, muss sich wegen der Übernahme der Bestattungskosten nicht auf einen ungewissen Rechtsstreit mit den Erben eines Verstorbenen einlassen. Dies hat das Bundessozialgericht in letzter Instanz klargestellt.
Königswinter, 05.06.2024 – Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) kann der Antrag bestattungspflichtiger Familienangehöriger auf die Erstattung der Kosten im Rahmen einer Sozialbestattung nicht in jedem Fall unter Verweis auf ihren Anspruch gegen Erben des Verstorbenen abgelehnt werden (Urteil vom 12.12.2023, Aktenzeichen B 8 SO 20/22 R). Bestattungspflichtige müssen sich nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen. Vielmehr hat der zuständige Träger der Sozialhilfe den Anspruch gegen den oder die Erben auf sich überzuleiten. Ihm ist laut BSG das Prozessrisiko zumutbar.
Im verhandelten Fall hatte die Klägerin, deren Ehemann verstorben war, die Bestattung veranlasst und beim zuständigen Sozialamt die Übernahme der Kosten beantragt. Sie hatte zudem, im Gegensatz zu ihrem Sohn, die Erbschaft ausgeschlagen. Das Sozialamt lehnte jedoch die Kostenübernahme mit der Begründung ab, die Klägerin habe keinen Anspruch, weil allein ihr Sohn als Erbe zur Kostentragung verpflichtet sei. Sie könne die Kosten im Rahmen einer Klage gegen ihren Sohn geltend machen. Dem Gericht erschien die Durchsetzung dieses Anspruchs nicht ohne Weiteres realisierbar, weil aufgrund der prekären finanziellen Situation des Erben das Prozessrisiko zu hoch sei.
Zum Hintergrund: Für die Kosten einer Bestattung tragen letztendlich die Erben der verstorbenen Person die Verantwortung. So steht es in Paragraph 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Unabhängig davon sind in der Regel zunächst die bestattungspflichtigen Angehörigen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Wenn Bestattungspflichtige jedoch über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, können sie einen Antrag für eine sogenannte Sozialbestattung stellen. Die Bestattungskosten werden dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, vom Sozialamt getragen.
Auch nach einem Sterbefall in einer Einrichtung entscheiden die totensorgeberechtigten Angehörigen, welches Unternehmen mit der Bestattung beauftragt wird. Allein für die Abholung der Verstorbenen können Heime oder Krankenhäuser unter Umständen selbst ein Bestattungsunternehmen auswählen.
Königswinter, 20.03.2024 – Rund 80 Prozent der Menschen sterben hierzulande in Einrichtungen wie Pflege- und Altenheimen oder Krankenhäusern. Da die für die Bestattung zuständigen Angehörigen nicht immer zeitnah zu erreichen sind, kann die Einrichtung bei bestehendem Zeitdruck ein Bestattungsunternehmen mit der Abholung der Verstorbenen beauftragen. Hier nur wenige Stunden abzuwarten, gilt nach gängiger Rechtsprechung allerdings nicht als angemessen.
Ein von der Einrichtung beauftragtes Unternehmen darf in solchen Fällen nur das im Augenblick Notwendige veranlassen: die Abholung und Überführung in eine Leichenhalle bzw. zum Bestattungsinstitut. Hinsichtlich der weiteren Dienste im Rahmen der Bestattung muss eine Entscheidung der Angehörigen abgewartet werden. Setzt sich die Heimleitung darüber hinweg, hat sie den durch den Mehraufwand entstandenen Schaden zu ersetzen bzw. die entsprechenden Kosten selbst zu übernehmen. Für das abholende Bestattungsunternehmen gilt ebenso, ohne konkreten Auftrag keine weiteren Maßnahmen vorzunehmen bzw. auf den Weg zu bringen. Wird von den Angehörigen ein anderer Anbieter gewünscht, müssen Verstorbene selbstverständlich an diesen herausgegeben werden.
Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, empfiehlt Betroffenen und Einrichtungen, im Vorfeld zu vereinbaren, was nach dem Todesfall mit Verstorbenen geschehen und welches Bestattungshaus zuständig sein soll. Im Ratgeber "Sterbefälle in Heimen und Krankenhäusern - Wer wählt das Bestattungsunternehmen aus?" erfahren Betroffene, worauf sie achten müssen. Heimbetreiber werden über ihre Rechte und Pflichten sowie den rechtlichen Handlungsrahmen bei einem Todesfall in einer Einrichtung aufgeklärt. Der Ratgeber steht hier kostenlos als Download zur Verfügung.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bestattungskosten sind unter Geschwistern auszugleichen
Urteil des Landgerichts Heilbronn
Das Landgericht Heilbronn hat anlässlich eines Rechtstreits zwischen Geschwistern entschieden, ob und wie verauslagte Bestattungskosten gleichermaßen anteilig unter bestattungspflichtigen Angehörigen auszugleichen sind. Ausgehend von erstattungsfähigen Kosten in Höhe von insgesamt 3.484,40 Euro musste die verklagte bestattungspflichtige Schwester ihrem ebenfalls bestattungspflichtigen Bruder von den für die Bestattung des Vaters gezahlten Bestattungskosten die Hälfte, nämlich 1.742,20 Euro, erstatten (Urteil vom 06.02.2023, Az. Ad 7 S 1/22).
Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus einer sogenannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ gemäß §§ 677, 683, 679, 670 BGB. Daneben besteht auch ein Anspruch auf Ausgleich unter Gesamtschuldnern wenn mehrere Angehörige bestattungspflichtig sind. Denn wenn einer von mehreren Bestattungspflichtigen die Kosten für die Bestattung eines Angehörigen bezahlt, führt er ein eigenes und zugleich ein fremdes Geschäft. Dass ein anderer Bestattungspflichtiger damit möglicherweise nicht einverstanden ist, ist unerheblich. Die Bestattungspflicht ist eine unumgängliche öffentlich-rechtliche Pflicht, da an einer unverzüglich erfolgenden Bestattung eines Verstorbenen ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Unternähme ein Bestattungspflichtiger nichts, würde die zuständige Ordnungsbehörde die Beerdigung organisieren und den oder die Bestattungspflichtigen als Gesamtschuldner auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen.
Die Bestattungsgesetze und -verordnungen der Bundeländer regeln die Bestattungspflicht der Angehörigen von Verstorbenen. Die Bestattungspflicht trifft unabhängig vom Erbrecht grundsätzlich die nächsten Angehörigen, beispielsweise Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder (auch uneheliche, die Unehelichkeit schließt von der Bestattungspflicht nicht aus), Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder eines Verstorbenen. In der Rangfolge vorhergehende Bestattungspflichtige schließen in der Regel nachfolgende Pflichtige aus.
Beanspruchen kann ein Bestattungspflichtiger mit Ausgleichsanspruch nur solche Ausgaben, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende, einfache Beerdigung erforderlich sind. Der Erstattungsanspruch eines in Vorleistung gegangenen Bestattungspflichtigen ist beschränkt auf den nach § 74 SGB XII bei Beantragung einer Sozialbestattung von einer Sozialbehörde zu ersetzenden Betrag. Übernahmefähig und damit erstattungsfähig gemäß § 74 SGB XII sind lediglich die Bestattungskosten einer ortsüblichen und angemessenen Bestattung. Das Landgericht Heilbronn nennt in diesem Zusammenhang die durch die Rechtsprechung üblicherweise anerkannten Kosten für folgende Leistungen:
Leichenschau und Leichenbeförderung, öffentliche Gebühren, Waschen, Ankleiden und Betten einer Leiche, ein einfacher Sarg, einfacher Blumenschmuck, Trauerfeier im Beerdigungsinstitut, Sargträger und Überführung auf einen Friedhof, erstmaliges Herrichten eines Grabes, ein Grabstein oder eine einfache Grabplatte. Die erstattungsfähigen Bestattungskosten dürfen nicht auf einen von den Sozialhilfebehörden festgelegten Höchstbetrag beschränkt werden. Vielmehr ist immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Schleswig-Holstein: Rechtliche Grundlage für Erprobung alternativer Bestattungsarten
Bestattungsgesetz wurde um eine sogenannte Experimentierklausel ergänzt
Der Landtag Schleswig-Holsteins hat am 26.01.2024 auf Antrag aller Fraktionen (CDU, Bündnis 90/Die Grünen, SPD, FDP, SSW) eine Änderung des Bestattungsgesetzes beschlossen. Neu ins Gesetz aufgenommen wurde der Paragraph 15a zur "Erprobung bisher gesetzlich nicht geregelter Bestattungsarten".
Das für das Bestattungswesen zuständige Ministerium, derzeit das Ministerium für Justiz und Gesundheit, kann nun auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Bestattungsgesetzes zulassen, um alternative Bestattungsformen erproben zu lassen. Die Beisetzung hat dabei weiterhin auf einem Friedhof zu erfolgen. Zu berücksichtigen sind bei solchen Projekten unter anderem ethische, umweltrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Prüfungen. Eine wissenschaftliche Begleitung muss sichergestellt sein. Einzelheiten werden hier noch durch das zuständige Ministerium geregelt.
Die Ausnahmen werden für höchstens zwei Jahre zugelassen. Die Zulassung kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden und soll eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Antragsteller haben die Durchführung der Erprobung der jeweiligen Bestattungsart nach den Maßgaben der Zulassung durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem für Bestattungswesen zuständigen Ministerium darüber zu berichten.
In Schleswig-Holstein wird bereits seit 2022 (zuerst in Mölln, dann auch in Kiel) die sogenannte "Reerdigung" in einer Pilotphase erprobt, bei der der Leichnam in einer Art Kokon innerhalb von 40 Tagen kompostiert und anschließend beigesetzt wird. Kritische Stimmen hatten die unklare, ihrer Ansicht nach nicht hinreichende Rechtsgrundlage für dieses Pilotprojekt bemängelt. Bisher wurden (Stand Januar 2024) 16 Menschen im Rahmen einer "Reerdigung" bestattet.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Urteil des OLG Frankfurt: Ringe dürfen als Beigabe mit ins Grab
Testamentsvollstrecker begeht keine grobe Pflichtverletzung
Ein Testamentsvollstrecker begeht keine grobe Pflichtverletzung, sofern er die Eheringe und eine Kette der Erblasserin auf deren Wunsch ihr mit ins Grab legt, auch wenn er dadurch einem angeordneten Vermächtnis teilweise nicht nachkommen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde einer Tochter der Erblasserin zurückgewiesen.
Die Erblasserin errichtete mit ihrem verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten unter anderem ihre gemeinsamen Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3), als Erben zu gleichen Teilen ein und vermachten der Beteiligten zu 3) vorab den Schmuck der Erblasserin. Später ordnete die Erblasserin in einer notariellen Ergänzung Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 2) zum Testamentsvollstrecker.
Der Beteiligte zu 2) legte der Erblasserin - seiner Behauptung zufolge auf deren Wunsch - die Eheringe der Erblasserin und ihres Ehemannes an einer Goldkette mit ins Grab, obwohl die Beteiligten zu 1) und zu 3) sich mit der Grabbeigabe der Goldkette zuvor nicht einverstanden erklärt hatten. Dies veranlasste den Beteiligten zu 1), die Entlassung des Beteiligten zu 2) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Das Nachlassgericht hat den Antrag nach Vernehmung verschiedener Zeugen zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Zu Recht habe das Amtsgericht eine als grob zu wertende Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers verneint. Es fehle bereits an dem Nachweis einer Pflichtverletzung. Der Beteiligte zu 1) habe nicht nachweisen können, dass die Grabbeilage nicht auf Wunsch der Erblasserin erfolgt sei. Die Erblasserin sei nicht gehindert gewesen, noch zu ihren Lebzeiten einer Vertrauensperson den rechtsverbindlichen Auftrag zu erteilen, die Goldkette nebst den Eheringen nach ihrem Tod als Grabbeigabe zu verwenden. Dieser insoweit als gegeben zu unterstellende geäußerte Wunsch der Erblasserin sei als - wirksamer - Auftrag zu deren Lebzeiten an den Beteiligten zu 2) zu verstehen. Diesen Auftrag hätten allenfalls alle drei Erben widerrufen können. Dies sei nicht erfolgt.
Die aus dem Vermächtnis einerseits und dem Auftrag der Erblasserin andererseits resultierende Pflichtenkollision habe der Testamentsvollstrecker zugunsten einer Grabbeigabe entscheiden können, ohne dass dies als objektiv pflichtwidriger Verstoß gegen die Pflichten als Testamentsvollstrecker zu werten ist. Darüber hinaus sei selbst eine unterstellte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers jedenfalls nicht schwerwiegend.
(Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2023, Az. 21 W 120/23, vorausgehend Amtsgericht Königstein, Beschluss vom 24.03.2023, Az. 33 IV 21055/90)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Erhöhte Friedhofsgebühr für Nicht-Gemeindemitglieder rechtmäßig
Urteil aus Hamburg
Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied im September 2023 per Urteil, dass eine Religionsgemeinschaft von Nicht-Gemeindemitgliedern eine deutlich höhere Gebühr für Bestattungen auf ihrem Friedhof fordern kann.
Kläger in dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit war der Sohn eines Verstorbenen jüdischen Glaubens. Die Trägerin des jüdischen Friedhofs, auf dem der Verstorbene bestattet worden war, forderte von dem Kläger nach durchgeführter Bestattung per Gebührenbescheid 12.000 Euro.
Ein schriftlicher, von der Witwe des Verstorbenen oder dem Kläger unterschriebener Vertrag über die Durchführung der Bestattung wurde nicht geschlossen, ebenso wenig lag ein vom Kläger oder von der Witwe unterzeichneter schriftlicher Auftrag zur Bestattung des Verstorbenen vor. Der Kläger wurde jedoch in einem Vorgespräch darauf hingewiesen, dass die Bestattungskosten laut der geltenden Satzung für Nicht-Gemeindemitglieder 12.000 Euro betragen und dass die Gemeinde bei einem Sozialfall nur einen Teil der Kosten in Höhe von 3.730 Euro übernehmen würde. Der Restbetrag, den die Gemeinde nicht übernehme, sei von den Angehörigen zu tragen. Nach diesem Hinweis hatte der Kläger versichert, die Restkosten für die Bestattung seines Vaters zu übernehmen. Dies wurde in einem Protokoll einer Angestellten der Trägerin des Friedhofs vermerkt.
Das VG Hamburg stellte fest, dass der Gebührenbescheid über 12.000 Euro rechtmäßig war. Ermächtigungsgrundlage für den Gebührenbescheid war die Gebührenordnung der Beklagten in Verbindung mit dem Hamburgischen Bestattungsgesetz. Zum Erlass der Gebührenordnung war die Beklagte gemäß § 31 Abs. 3 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen der Stadt Hamburg (HmbBestattungsG) berechtigt. Danach dürfen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts für ihre Friedhöfe Friedhofsgebührenordnungen erlassen. Die Gebührenpflicht des Klägers folgte aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 HmbGebG (Hamburger Gebührengesetz). Maßgeblich ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HmbGebG lediglich, ob eine willentliche Inanspruchnahme vorliegt. Eine schriftliche Beauftragung war für die Gebührenpflicht nicht erforderlich. Ebenso war eine Kenntnis der Gebührenordnung nicht erforderlich. Der Kläger habe zudem die Bestattung veranlasst und zumindest mündlich erklärt, er werde die Restforderung übernehmen. Überdies, stellte das VG Hamburg ausdrücklich fest, verstößt die in §§ 1, 3 GebO der Beklagten bestimmte Gebühr in Höhe von 12.000 Euro für ein Begräbnis eines Nicht-Gemeindemitglieds, nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist somit nicht rechtswidrig. Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, lehnte das Gericht ab, obwohl für die Bestattung von Nicht-Gemeindemitgliedern eine doppelte Pauschalgebühr angesetzt wurde.
Aeternitas weist hier darauf hin, dass sich das vorliegende Urteil nur auf die Situation in Hamburg und die dort geltenden Gesetze bezieht, inhaltlich jedoch auf andere Bundesländer übertragen werden kann. In allen Landesbestattungsgesetzen finden sich vergleichbare Regelungen, die Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts die Trägerschaft von Friedhöfen und den Erlass eigener Gebührensatzungen ermöglichen. Dies betrifft in der Praxis insbesondere Friedhöfe in evangelischer oder katholischer Trägerschaft.
(Quelle: VG Hamburg, Urteil v. 06.09.2023, Az. 2 K 5101/22)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Weiterer Friedhof bietet Mensch-Tier-Bestattungen an
Aeternitas hält die Kontaktdaten von fast 40 Anbietern bereit
Wie der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg berichtet, sind nun auf dem Friedhof Nusse der Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf Mensch-Tier-Bestattungen vorgesehen. Die Möglichkeit, zusammen mit dem eigenen Haustier begraben zu werden, wird mittlerweile auf immer mehr Friedhöfen in Deutschland angeboten. Zum ersten Mal umgesetzt wurde die Idee eines gemeinsamen Friedhofes für Mensch und Tier im Jahr 2015 in Dachsenhausen, in der Nähe von Koblenz, unter dem Namen "Unser Hafen".
Aeternitas hält auf der Webseite www.bestattung-grabgestaltung.de eine eine Liste (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) mit mittlerweile schon 38 Friedhöfen bundesweit bereit, die Mensch-Tier-Bestattungen anbieten, mit Infos und Kontaktdaten:
Die Konzepte unterscheiden sich jedoch enorm. Während zum Beispiel manche Anbieter zur gemeinsamen Erinnerung bewusst eine Nennung von Menschen und Tieren auf den Grabmalen vorsehen, verbieten andere Friedhöfe einen Hinweis auf das Haustier auf dem Grabmal.
Das Portal www.gute-bestatter.de wurde komplett neu gestaltet
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Generalvollmacht gibt alleiniges Recht zur Totenfürsorge
Landgericht Frankenthal entscheidet im Streit um Grabstätte der Eltern
Wer von seinen Eltern für den Fall, dass diese versterben, mit der Bestattung beauftragt wird, erlangt im Zweifel dadurch ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge. Dies betrifft auch die Frage, wo die Eltern ihre letzte Ruhestätte finden sollen. Weitere Geschwister sind dann von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Rechtsstreit zwischen zwei Brüdern entschieden, die darüber streiten, wo die Urnen ihrer Eltern beigesetzt sein sollen.
Der Fall betraf ein Elternpaar aus Ludwigshafen mit rumänischen Wurzeln. Sie hatten einem ihrer beiden Söhne zu Lebzeiten eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch über den Tod hinauswirken sollte. Diese enthielt unter anderem den Auftrag an den Sohn, die Bestattung durchzuführen. Nach dem Tod der Eltern ließ dieser die beiden Urnen in einem Gräberfeld in Rumänien beisetzen. Damit war der andere Sohn nicht einverstanden und behauptet, dies habe nicht dem Willen der Eltern entsprochen. Er beantragte, den Bruder zu verurteilen, die Urnen nach Deutschland umzubetten.
Das Landgericht sieht keinen Anspruch des nicht bevollmächtigten Bruders, auf die letzte Ruhestätte seiner Eltern Einfluss zu nehmen. Durch die Generalvollmacht sei dieses Recht ausschließlich nur einem der beiden Brüder übertragen worden. Nach Auffassung der Kammer regelt diese Vollmacht nicht nur die Frage der Bestattungskosten. Dem beauftragten Sohn sei vielmehr ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge übertragen, er könne also auch bestimmen, wo das Grab liegen und wie es aussehen solle. Demgegenüber sei der nicht berechtigte Bruder von jedem Einfluss und jeglicher Kontrolle ausgeschlossen. Das sei nur ausnahmsweise anders, wo die gewählte Form der Beisetzung als Verstoß gegen das allgemeine Sittlichkeits- und Pietätsempfinden aufgefasst werden könne oder etwa die Grabinschrift bestimmte Angehörige herabwürdige. Das sei hier nicht der Fall.
Auch war die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Wahl des Bestattungsortes gegen den Willen der Verstorbenen verstoße. Vielmehr bestünden erhebliche Zweifel daran, ob das verstorbene Elternpaar tatsächlich in Ludwigshafen und nicht in Rumänien habe beigesetzt werden wollen. Zudem stelle jede Umbettung eine Störung der Totenruhe dar, die in Deutschland besonders geschützt und deshalb nur ausnahmsweise zulässig sei.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(Quelle: LG Frankenthal, Urteil vom 26.05.2023, Az. 8 O 282/22)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Pauschalbetrag für Erbfallkosten setzt nicht den Nachweis von tatsächlichen Kosten voraus
Urteil des Bundesfinanzhofes zur Erbschaftssteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Februar 2023 per Urteil klargestellt, dass der Pauschalbetrag für Erbfallkosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG von Erben auch ohne Nachweis von tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht werden kann.
Im Januar 2013 verstarb die Tante der Klägerin. Vorerbe war der Ehemann der Tante, Nacherbin war die Klägerin. Im Mai 2013 verstarb auch der Ehemann der Tante. Dessen Nachlass ging ebenfalls auf die Klägerin als Erbin über. Die Klägerin schlug dieses Erbe jedoch aus. Der Klägerin entstanden dennoch wegen der Nacherbschaft beim Nachlassgericht Kosten in Höhe von 40 Euro. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer für die Nacherbschaft gegenüber der Klägerin ohne Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten per Bescheid vom 07.06.2017 auf 3.960 Euro fest. Die Klägerin hatte jedoch den Pauschalbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG geltend. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und teilte mit, die Klägerin habe die Beerdigungskosten der Tante weder tragen müssen noch tatsächlich getragen.
Der BFH stellte nun in dem im Februar 2023 ergangenen Urteil klar, dass der Pauschalbetrag in Höhe von 10.300 Euro gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG für die in § 10 Abs. 5 Satz 1 ErbStG genannten Kosten ohne Nachweis angerechnet wird. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind dies die Kosten einer Bestattung, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten einer üblichen Grabpflege sowie die Kosten, welche unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder durch dessen Erlangung entstehen. Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist, so der BFH, grundsätzlich weit auszulegen und umfasst alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um Erben in den Besitz der ihnen aus einer Erbschaft zustehenden Güter zu setzen. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren; also für mehrere Miterben auch nur einmal.
Der Abzug des Pauschalbetrags setzt, so der BFH, keinen Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind, die der Pauschalbetrag erfasst. Das Gesetz geht davon aus, dass durch einen Erbanfall entsprechende Kosten entstehen. Der Abzug der Pauschale ist nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich ohne Nachweis möglich. Ein Nachweis darüber, dass Kosten dem Grunde nach entstanden sind, würde dem gesetzlich angestrebten Vereinfachungszweck entgegenstehen. Soweit der BFH früher eine andere Rechtsauffassung vertreten hat (BFH, Beschluss v. 28.11.1990, Az. II S 10/90), hält er daran ausdrücklich nicht mehr fest.
(Quelle: BFH, Urteil v. 01.02.2023, Az. II R 3/20)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Pflegeheime dürfen Heimbewohnern kein Bestattungsunternehmen vorgeben
Wettbewerbszentrale ging erfolgreich gegen Klausel im Heimvertrag vor
Die die Wettbwerbszentrale berichtet, war vor dem Landgericht Limburg im Mai 2023 eine Unterlassungsklage wegen unlauteren Wettbewerbs gegen einen Betreiber eines Pflegeheims anhängig. Klägerin war die Wettbewerbszentrale, welche gegen das Pflegeheim vorgegangen war, weil in dessen Verträgen über die Pflegeleistungen, den Heimbewohnern bei deren Tod ein Bestattungsunternehmen vorgegeben wurde. Der Heimvertrag enthielt eine Klausel, wonach die Heimbewohner die Leitung des Pflegeheims ermächtigten, in ihrem Namen im Falle ihres Todes ein namentlich genanntes Unternehmen mit der Bestattung zu beauftragen.
Das LG Limburg bestätigte, dass eine solche Vertragsklausel einen Verstoß gegen § 4a Absatz 1 UWG darstellt. Denn die Verwendung einer derartigen Vertragsklausel stellt, so das Gericht, eine unlautere "aggressive geschäftliche Handlung" dar. Die Verwendung der Klausel stufte das Gericht als eine unzulässige Beeinflussung der Heimbewohner auf Grund einer situationsbedingten Überlegenheit der Heimleitung ein. Denn Vertragspartner, die pflegebedürftig sind, ständen bei ihrer geschäftliche Entscheidung zum Vertragsschluss mit einem Pflegeheim unter Druck und würden derartige Klauseln einfach akzeptieren. Den zukünftigen Heimbewohnern würde somit ein bestimmtes Bestattungsunternehmen aufgedrängt. Durch die Klausel würden die Vertragspartner, die Heimbewohner, somit einseitig und unangemessen benachteiligt.
Der Betreiber des Pflegeheims akzeptierte letztendlich den rechtlichen Standpunkt des Gerichts durch Anerkenntnis und verpflichtete sich, die Verwendung der Klausel zukünftig zu unterlassen (LG Limburg, Anerkenntnisurteil v. 23.05.2023, Az. 5 O 2/23).
Trostsuche zwischen privater Aneignung und institutionellen Ordnungsansprüchen
Der Soziologe Matthias Meitzler hat im "Blog BedenkZeiten" des Internationalen Zentrums für Ethik in den Wissenschaften der Eberhard Karls Universität Tübingen einen Debattenbeitrag über den autonomen Umgang mit Totenasche veröffentlicht (direkter Link zum Text). Mit freundlicher Genehmigung des Verfassers und des Internationalen Zentrums für Ethik in den Wissenschaften veröffentlichen wir den Beitrag im Folgenden:
Autonomie ist zum Zauberwort der modernen Gesellschaft geworden und Menschen werden verstärkt in die Lage versetzt, selbst zu entscheiden, was gut für sie ist und was nicht. Dies betrifft neben vielen anderen Bereichen auch den zeitgenössischen Umgang mit dem Lebensende. Nicht zuletzt, wenn es um den Verbleib der sterblichen Überreste geht, stehen heute mehr Möglichkeiten zur Verfügung als je zuvor. Doch nicht immer herrscht bei der Ausgestaltung der "letzten Dinge" harmonischer Gleichklang unter den Angehörigen, bisweilen stoßen Selbstbestimmungsinteressen auf bürokratische Regulierungsbemühungen. Was das im Einzelnen bedeuten kann, soll an einem konkreten Beispiel diskutiert werden, dem im sozialen Alltagsleben nur wenig Aufmerksamkeit zukommt: die in Deutschland verbotene, gleichwohl vereinzelt praktizierte private Verwahrung von Totenasche.
Weil moderne Biografien hierzulande weniger denn je von kollektiven Sinn- und Orientierungsgebern geprägt sind, wird die Deutung einer bestimmten Lebenssituation vermehrt zu einer individuellen Aufgabe. Der Tod eines nahestehenden Menschen kann als eine solche Situation verstanden werden. Wo universelle Geltungsansprüche an Strahlkraft verlieren, lässt sich der Modus der Verlustbewältigung kaum mehr verbindlich bestimmen. Gewonnene Freiheiten gehen dabei mit einem erhöhten Maß an Eigenverantwortlichkeit und einer Zunahme von Handlungsoptionen einher. Dies betrifft u.a. auch die Art und Weise, wie mit dem toten Körper eines geliebten Familienmitgliedes zu verfahren ist. Mittlerweile werden in Deutschland mehr als 70% der jährlich Verstorbenen in einem Krematorium eingeäschert (1). Anders als der Leichnam im Sarg ermöglicht die Asche eine Vielzahl alternativer Wege, deren Ziel nicht zwangsläufig der Friedhof ist.
Gleichwohl unterliegen bestattungskulturelle Praktiken nicht lediglich persönlichen Präferenzen, sondern sind stets an juristische Bestimmungen geknüpft. Ein wesentliches Element aller 16 Länderbestattungsgesetze in Deutschland ist die Vorschrift, dass ein toter Körper – ob kremiert oder nicht – prinzipiell auf einen Friedhof zu verbringen ist. Zwar gibt es mit der Beisetzung in speziellen Waldarealen (2) oder Meeresgebieten (3) bereits legale Ausnahmen, darüber hinaus bestehen allerdings nur wenige Handlungsspielräume.
Der bestehenden Rechtslage zum Trotz finden sich vereinzelt Personen, die einen autonomen Umgang mit der Totenasche abseits der juristisch definierten Pfade wünschen. In vielen Fällen bleibt es bei dem Wunsch; in anderen wird er – über einige Umwege – in die Tat umgesetzt. Erfolgt die Einäscherung in einem der liberaleren Nachbarländer (z.B. Schweiz, Niederlande, Tschechien), wo keine Friedhofspflicht für Totenasche besteht, oder wird letztere zu einem dort ansässigen Bestattungsinstitut befördert, so kann sie anschließend zurück nach Deutschland gebracht und den Hinterbliebenen überreicht werden. Zwar wäre sie in diesem Fall, streng genommen, wieder friedhofspflichtig, de facto fallen die ordnungsbehördlichen Nachverfolgungsbemühungen aber gering aus. Der öffentlichen Bestattungskultur entzogen, können die Toten in Form von Asche dann z.B. in ihren vormaligen Lebensraum ,heimkehren‘, ob auf den ominösen Kaminsims oder – was empirisch weitaus häufiger vorkommt – ins Wohnzimmerregal bzw. auf den Nachttisch.
Mit Menschen, die auf diese Weise vorgegangen sind, beschäftigte sich ein unter meiner Beteiligung durchgeführtes interdisziplinäres Forschungsprojekt zur Autonomie der Trauer (4) . Mithilfe von rund 30 Leitfadeninterviews wurde u.a. rekonstruiert, wie es zu der Entscheidung zu einer unkonventionellen Handhabung gekommen ist und welche Erwartungen und Erfahrungen damit einhergingen. Der Entschluss resultierte in sämtlichen Fällen nicht aus einem spontanen Impuls, sondern wurde erst nach reiflicher Überlegung getroffen. Mal ging es schlichtweg darum, den lebzeitig geäußerten Wunsch des/der Verstorbenen zu erfüllen, mal waren frühere Verlusterfahrungen, bei denen sich etwa herausgestellt hat, dass kein fester Trauerort benötigt wird, ausschlaggebend. Nicht selten sorgten die bestehenden Bestattungsverordnungen für zusätzliche Unzufriedenheit, weil sie nach Ansicht der Befragten eine kollektivistische Trauerverwaltung repräsentieren, die den Eigenwert individueller Haltungen, Bedürfnisse und Beziehungen unterläuft. Auch wenn in den Interviews durchaus Besorgnis über etwaige Sanktionierungen aufgrund der Gesetzesübertretung geäußert wurde, wogen die persönlichen Ansichten – bzw. die der Verstorbenen – offenkundig schwerer als die überpersönlichen Rechtsnormen.
Die Frage, ob die Friedhofspflicht für Totenasche noch zeitgemäß ist, war zuletzt immer wieder Gegenstand öffentlicher Debatten (5). Ein häufig hervorgebrachtes Argument der Befürworter*innen besteht darin, dass durch diese Vorschrift eine dauerhaft würdevolle Behandlung der Asche sichergestellt sei. Es lässt sich nicht leugnen, dass die Abschaffung der Friedhofspflicht Handlungskomplexität nicht nur reduziert, sondern bisweilen auch erhöht: Was geschieht etwa mit der im Garten beigesetzten Asche, wenn das Grundstück eines Tages zum Verkauf steht? Wohin mit der Urne, wenn die mit ihr Betrauten selbst gestorben sind? Wie gerade ein Blick in solche Länder zeigt, die keine Friedhofsplicht kennen, folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass die zuhause aufbewahrte Totenasche über kurz oder lang eine ,unwürdige‘ Behandlung erfährt. Populäre Gerüchte, wonach ,lästig‘ gewordene Urnen im Müll landen, halten sich wacker, entbehren letztlich aber jeder empirischen Grundlage. Dessen ungeachtet sind gerade solche Begriffe wie Würde und Pietät in einer pluralisierten Gesellschaft keineswegs unproblematisch. Wer mit entsprechenden Kategorien argumentiert, tut so, als gäbe es ein allgemeines Empfinden im Sinne einer Kollektivmoral.
Doch wie sind ferner solche Fälle zu beurteilen, in denen die Hinterbliebenen keinen Konsens über den künftigen Verbleib der Asche erzielen können? Gerade dann, wenn es keine Hinweise auf die Bestattungswünsche des/der Verstorbenen gibt, wächst mit der Notwendigkeit der wechselseitigen Aushandlung auch das Konfliktpotenzial. Die Lösung besteht gemäß gängiger Rechtsprechung darin, dass den Totenfürsorgeberechtigten die finale Entscheidung obliegt. Ob es sich dabei zwangsläufig um diejenigen mit der stärksten Bindung oder dem intensivsten Trauerempfinden handelt und ob diese Regelung ein Garant für den innerfamiliären Frieden ist, darf indes bezweifelt werden. Überdies lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass die Platzierung der Urne an einem nichtöffentlichen Ort (auch) dazu genutzt wird, sich an bestimmten Personen aus der näheren oder ferneren Verwandtschaft zu rächen, indem ihnen der Zugang verwehrt bleibt. Doch genügt dies als Argument, um allen Hinterbliebenen die private Aufbewahrung der Asche per se zu verbieten – also auch denen, die damit keinerlei feindselige Absichten verbinden? Schließlich könnten ungeliebte ,Mittrauernde‘ auch auf anderen Wegen benachteiligt werden, etwa durch das bewusste Verschweigen des Beisetzungstermins oder die Wahl einer anonymen Beisetzung (6).
Auch findet das häufig ins Feld geführte Argument, wonach die permanente Verfügbarkeit der Urne negative Folgen für den Trauerprozess habe, keine Bestätigung im vorhandenen Datenmaterial. Von den Befragten wird auffallend oft bekundet, dass von der Aschepräsenz eine tröstende, beruhigende und mithin beschützende Nähe ausgehe. Die Urne ist folglich weit mehr als ein Wohnungsaccessoire – durch sie bleibt die verstorbene Person nicht nur materiell gegenwärtig, sondern auch kommunikativ adressierbar. Sie ist nicht etwas, sondern sie ist jemand.
Inwiefern derartige Zuschreibungen einer gewissen Dynamik unterliegen, wäre mittels Langzeitbeobachtungen zu prüfen. Wer weiß: Vielleicht möchten manche Hinterbliebenen die zuvor aufbewahrte Asche eines Tages eben doch auf einem Friedhof beisetzen? Um derartige Absichten möglichst unkompliziert umsetzen zu können und somit nicht weiter im Dunkelfeld handeln zu müssen, sind Liberalisierungen dringend notwendig. Ohnehin wäre zu diskutieren, ob eine Urne tatsächlich bereits nach wenigen Tagen in einer letzten Ruhestätte irreversibel verortet werden muss oder ob Angehörigen grundsätzlich mehr Zeit gegeben werden könnte, um sich über die weitere Zukunft der Asche einig zu werden und vorab getroffene Entscheidungen ggf. zu revidieren.
Auch wenn die Ergebnisse der jüngsten Reformierungsbemühungen diesbezüglich wenig Optimismus verbreiten (7), scheinen weitere Lockerungen der Friedhofspflicht bis hin zu ihrer endgültigen Aufhebung nur eine Frage der Zeit zu sein. Dass damit keine apokalyptischen Zustände eingeläutet würden, zeigt abermals der Blick in die besagten Nachbarländer. Abgesehen davon, dass Trauernde nicht für die Friedhofsbranche zuständig sind, sondern umgekehrt, kann die Institution Friedhof sogar zu einem Liberalisierungsprofiteur werden, insofern sie dann nicht mehr länger im Rahmen einer auferlegten Verpflichtung, sondern einer selbstbestimmten Entscheidung aufgesucht würde.
Obschon die Mitnahme der Urne nicht in jedem Fall eine geeignete Lösung ist, wird ein allgemeines Verbot den diversifizierten Trauerbedürfnissen innerhalb der Bevölkerung längst nicht mehr gerecht. Neben Innovationen auf rechtlicher Ebene bedarf es vor allem einer kompetenten Beratung und Begleitung durch Bestattungs- und Trauerexpert*innen, die Betroffenen dabei helfen, eine informierte Entscheidung zu treffen und etwaige Konfliktrisiken im Vorfeld zu reflektieren. Gerade weil es keine Patentrezepte für sämtliche Problemvarianten gibt, werden zudem wechselseitige Zugeständnisse anstelle eines beharrlichen Durchfechtens persönlicher Interessen gefragt sein.
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf: keine Pfändung
Das Amtsgericht Düsseldorf befasste sich im Februar 2023 mit den Auswirkungen einer Privatinsolvenz auf einen Bestattungsvorsorgevertrag. In dem Rechtsstreit ging es um die Rückzahlung eines in eine Bestattungsvorsorgetreuhand eingezahlten Betrags in einem eröffneten Insolvenzverfahren.
Die Schuldnerin unterschrieb im Juli 2020 eine Treuhand-Police in Höhe von 2.500 Euro über eine Bestattungsvorsorgetreuhand und zahlte diesen Betrag ein. Die Auszahlung des Betrags nebst erwirtschafteter Zinsen sollte zum Zwecke einer Bestattung erfolgen. Im Jahr 2020 belief sich der Betrag auf dem Treuhandkonto auf 2.740 Euro.
Die Schuldnerin war 65 Jahre alt und stand kurz vor der Rente. Sie verfügte über ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 1.650,33 Euro mit Zuschlägen in unterschiedlicher Höhe. Ansonsten war kein Vermögen vorhanden.
Im April 2021 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis war ein Betrag von 33.269,51 Euro angegeben. Im September 2021 forderte der Insolvenzverwalter den Träger der Bestattungsvorsorgetreuhand auf den treuhänderisch verwalteten Betrag in Höhe von 2.740 Euro auszuzahlen. Der Insolvenzverwalter war der Ansicht, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 1 InsO eine Rückzahlungsverpflichtung entstanden sei. Außerdem kündigte der Insolvenzverwalter vorsorglich den der Bestattungsvorsorgetreuhand zu Grunde liegenden Vertrag.
Das AG Düsseldorf entschied jedoch per Urteil, dass die Bestattungsvorsorgetreuhand analog § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Auch §§ 115, 116 InsO seien nicht anwendbar und die Kündigung des Insolvenzverwalters somit unwirksam.
Die Bestattungsvorsorgetreuhand, so das AG Düsseldorf, sei nicht gemäß § 115 Abs. 1 InsO erloschen, weil kein zur Insolvenzmasse gemäß § 35 InsO gehörendes Vermögen betroffen war. Denn gemäß § 36 Abs. 1 S.1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Bezüge aus einer Bestattungsvorsorgetreuhand sind bis zu einem Betrag von 5.400 Euro entsprechend § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur eingeschränkt pfändbar. In § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind ausdrücklich Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, genannt. Zweck der Regelung ist die Begräbniskosten und sonstige aus Anlass des Todes eines Versicherungsnehmers entstehende Aufwendungen abzudecken. Sie sollen Erben bzw. Bezugsberechtigte vor zusätzlichen Ausgaben bewahren. Auch die Bestattungsvorsorgetreuhand schützt Erben davor, die Ausgaben der Bestattung selbst tragen zu müssen. Wegen der gleichen Interessenlage wird deshalb § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO entsprechend angewendet.
Die durch den Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrags konnte deshalb nicht einen Rückzahlungsanspruch aus § 667 BGB rechtfertigen, da die Verwaltungsbefugnis eines Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 InsO nur auf zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen beschränkt ist.
Quelle: AG Düsseldorf, Urteil v. 03.02.2023, Az. 37 C 159/22
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Ordnungsbehörde muss weitere bestattungspflichtige Angehörige ermitteln
Ansonsten ist eine Bestattungsanordnung laut Verwaltungsgericht Köln rechtswidrig
Dass eine Ordnungsbehörde ohne vorherige Aufklärung, ob weitere bestattungspflichtige Angehörige vorhanden sind, nicht zu Lasten eines Angehörigen eine Bestattung anordnen darf, stellte das Verwaltungsgericht Köln im November 2022 klar (VG Köln, Beschluss v. 18.11.2022, Az. 22 L 1542/22).
Die Klägerin war von der zuständigen Ordnungsbehörde per Ordnungsverfügung aufgefordert worden, die Beisetzung der Urne ihres verstorbenen Halbbruders bei einem Bestatter in Auftrag zu geben. Der Auftrag sollte durch eine Bescheinigung des beauftragten Bestattungsunternehmens nachgewiesen werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW sind Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene) zur Bestattung verpflichtet. Die Klägerin erfüllte als Halbschwester des Verstorbenen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW und war demnach grundsätzlich auch bestattungspflichtig.
Gegen die Verfügung der Ordnungsbehörde reichte die betroffene Halbschwester eine Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Köln ein. Denn die Klägerin hatte die Ordnungsbehörde vor Erlass der Ordnungsverfügung darauf hingewiesen, dass es zwei weitere Halbgeschwister gebe, deren Aufenthalt ihr allerdings nicht bekannt war. Die Ordnungsbehörde erließ jedoch ohne weitere Rückfragen bei der Klägerin oder sonstige Ermittlungsmaßnahmen die angefochtene Ordnungsverfügung allein zu Lasten der Klägerin.
Das Verwaltungsgericht Köln entschied deshalb zu Gunsten der Klägerin, dass die Ordnungsbehörde den Sachverhalt - im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung - entgegen §§ 24, 26 VwVfG NRW nur unzureichend ermittelt hatte. Denn bei Ermittlung von weiteren (Halb-)Geschwistern der Klägerin wäre es zu einer Inanspruchnahme der Klägerin durch Ordnungsverfügung möglicherweise gar nicht gekommen; beispielsweise dann nicht, wenn eines der Geschwister in Ausübung des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Totenfürsorgerechtes eine Bestattung in Auftrag gegeben hätte.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde des Sterbe- und Auffindungsortes eines Verstorbenen eine Bestattung nur zu veranlassen, soweit die Angehörigen des Verstorbenen ihrer Bestattungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Sind jedoch vorrangig Angehörige zur Bestattung verpflichtet, setzt die Bestattungspflicht einer Gemeinde erst ein, wenn feststeht, dass vorrangig Bestattungspflichtige ihrer Pflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind.
Im vom Verwaltungsgericht Köln entschiedenen Rechtsstreit hatte die Ordnungsbehörde ihr Entschließungsermessen, d. h. die Entscheidung gegenüber der Klägerin vorzugehen, auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen und damit fehlerhaft ausgeübt. Denn eine Entscheidung über die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Klägerin konnte die Ordnungsbehörde ohne vorherige Ermittlung und Anhörung von weiteren bestattungspflichtigen Angehörigen nicht sachgerecht treffen. Zu einer Inanspruchnahme der Klägerin wäre es aber auch nicht gekommen, wenn sich die Ordnungsbehörde im Rahmen ihres Auswahlermessens für eine Inanspruchnahme eines anderen Bestattungspflichtigen entschieden hätte. Die Ordnungsbehörde hatte somit den Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung entgegen §§ 24, 26 VwVfG NRW unzureichend ermittelt
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bestattungskosten: Behörde darf nur 14 Tage nach Bestattungspflichtigen suchen
Urteil aus Baden-Württemberg
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat im Januar 2023 entschieden, dass der Zeitrahmen für die Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger einschließlich einer Kontaktaufnahme im Regelfall höchstens 14 Tage ab dem Tag des Todes des Verstorbenen betragen darf. Am ersten Tag nach Ablauf dieses Zeitraums muss die zuständige Behörde demnach die Bestattung eines Verstorbenen veranlassen. Bestattungskosten, welche dadurch bedingt sind, dass die 14 Tage überschritten wurden, müssen von Bestattungspflichtigen nicht erstattet werden.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Tochter eines Verstorbenen klagte gegen ihr auferlegte Bestattungskosten, unter anderem für die Nutzung einer Kühlzelle in Höhe von 649,74 Euro, anlässlich des Todes ihres Vaters am 17.12.2018. Da sich bis zum 27.12.2018 keine Angehörigen des Verstorbenen gemeldet hatten, wandte sich die zuständige Behörde zur Ermittlung von Angehörigen an das Bürgerbüro der Stadt. Erst am 07.01.2019 konnte über das Standesamt der Stadt die Tochter endgültig ermittelt werden. Mit Schreiben vom gleichen Tage wurde der Tochter mitgeteilt, dass ihr Vater am 17.12.2018 in der Stadtklinik verstorben sei. Die Tochter antwortete, dass zum Verstorbenen nie Kontakt bestanden habe und sie sich nicht um die Bestattung kümmern würde.
Der Verstorbene war für einen Zeitraum von 26 Tagen in einer Kühlzelle im Leichenraum der Stadtklinik aufbewahrt worden, wobei hierfür Kosten in Höhe von 21 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag anfielen; somit 694,74 Euro. Diese Kosten erstattete die Behörde dem Klinikum. Mit Bescheid vom 21.03.2019 forderte die Behörde die Tochter zum Ausgleich der gesamten verauslagten Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 3.497,31 Euro auf. Zu diesen Kosten zählten auch die 649,74 Euro für die Nutzung der Kühlzelle. Die Tochter weigerte sich jedoch, für die festgesetzten Kosten aufzukommen.
Der VGH Baden-Württemberg bestätigte zu Gunsten der Tochter, dass zumindest die Kosten für die Benutzung der Kühlzelle zur Aufbewahrung des Verstorbenen nur für eine Dauer von 15 Tagen (14 Tage ab Todestag, Bestattung am 15. Tag) in Höhe von 374,85 Euro gerechtfertigt waren. Denn die Aufbewahrung des Verstorbenen in der Kühlzelle war für die Ermittlung von bestattungspflichtigen Angehörigen und Kontaktaufnahme zu diesen während der regelmäßigen Frist von 14 Tagen erforderlich. Die Kosten für die nachfolgende Aufbewahrung des Verstorbenen für weitere 11 Tage in Höhe von 274,89 Euro waren, so der VGH Baden-Württemberg, nicht zu den erstattungsfähigen Kosten der Bestattung zu zählen, mussten also von der Klägerin nicht übernommen werden.
Verstorbene müssen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BestattG (Baden-Württemberg) bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG). Wird nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde diese anzuordnen oder auf Kosten der Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen (§ 31 Abs. 2 BestattG). Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen verhüten. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe eine würdige Totenbestattung.
Zunächst ist den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen. Es ist auch grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht sofort von Angehörigen durchgeführt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen aufnimmt.
Der VGH Baden-Württemberg führte hierzu aus, dass eine Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger einschließlich einer Kontaktaufnahme mit diesen bis zu 14 Tage nach dem Tod des Verstorbenen in der Regel noch verhältnismäßig ist. Danach fehlt es regelmäßig an der Verhältnismäßigkeit weiterer Ermittlungen und Kontaktaufnahmen. Denn aus der Länge der Zeit für die Ermittlungen kann regelmäßig auf eine Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen geschlossen werden. Es kann erwartet werden, dass sich bestattungspflichtige Angehörige gemäß ihrem Interesse an der Wahrnehmung ihres Rechts zur Totenführsorge, zeitnah bei der zuständigen Behörde melden. Nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Todesfall ist somit die Erwartung, dass sich bestattungspflichtige Angehörige noch melden oder rechtzeitig ermittelt werden, nicht mehr realistisch. Der Schutz der Totenruhe des Verstorbenen hat aber regelmäßig ein so erhebliches Gewicht, dass die Bestattung von der zuständigen Behörde im Regelfall nun vorzunehmen ist.
Eine Ausnahme vom Regelfall kommt nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht und liegt nicht etwa schon dann vor, wenn im Ermittlungszeitraum Feiertage, Wochenenden oder sonstige Schließtage von Behörden liegen oder die Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger die Kontaktaufnahme zu anderen Behörden erfordert.
Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 17.01.2023, Az. 1 S 3770/21
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Landessozialgericht besteht auf eindeutige Zweckbindung bei der Bestattungsvorsorge
Sozialhilfeträger muss Beiträge einer Sterbegeldversicherung nicht anrechnen
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat sich im November 2022 in einem Urteil mit der Angemessenheit der Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung auseinandergesetzt (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.11.2022, Az. L 7 SO 619/21). Dies war entscheidend für die Anrechenbarkeit der Beiträge gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII im Rahmen eines Anspruchs auf Sozialhilfe. Das Gericht stellte klar, dass für die Angemessenheit der Beiträge maßgeblich darauf abzustellen ist, ob die Erreichung des aus Mitteln der Sozialhilfe zu fördernden Zwecks auch sichergestellt ist. Hierzu ist erforderlich, dass der durch eine Sterbegeldversicherung angesparte Vermögenswert später tatsächlich für Bestattungskosten oder Grabpflege verwendet wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Sozialhilfebedürftige die für die Bestattung vorgesehenen Mittel aus seinem übrigen Vermögen ausgeschieden und eine entsprechenden Zweckbindung verbindlich festgelegt hat.
Im vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Rechtsstreit beantragte die 1940 geborene Klägerin im Dezember 2016 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie legte einen Versicherungsschein über eine Versicherung "I1 SterbeGeld" vor, welcher mit Beginn September 2015 eine Beitragszahlungsdauer von 10 Jahren und eine Versicherungssumme von 4.000,00 Euro ausweist. Bei Unfalltod sollte die doppelte Versicherungssumme gezahlt werden. Der Beitrag belief sich auf 53,68 Euro monatlich. Mit Bescheid von Januar 2018 wurden der Klägerin zwar Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bewilligt. Der Beitrag für die Sterbegeldversicherung in Höhe von monatlich 53,68 Euro wurde jedoch als nicht angemessen bewertet und wurde daher nicht vom Einkommen der Klägerin abgesetzt.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin im Februar 2018 Widerspruch ein. Anspruchsgrundlage des Begehrens auf Berücksichtigung der Sterbegeldversicherung sei, so die Klägerin, § 33 SGB XII. Bei ihr, der Klägerin, sei zu prognostizieren, dass zur Deckung der Bestattungskosten Sozialhilfe benötigt werde, wenn die Beiträge für eine Sterbegeldversicherung nicht übernommen würden. Dabei gehe es lediglich um die Hauptkosten einer Bestattung.
Mit Urteil vom 12. Januar 2021 hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe unter Abänderung des Bescheides entschieden, dass der Klägerin in gesetzlicher Höhe Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter leistungserhöhender Absetzung ihrer Aufwendungen für Beiträge zur Sterbegeldversicherung von monatlich 53,68 Euro zu gewähren sind. Die Klägerin könne die Absetzung der Aufwendungen für Beitrage zur Sterbeversicherung vom Einkommen verlangen, weil diese dem Grund und der Höhe nach angemessen seien (SG Karlsruhe, Urteil v. 12.01.2021, Az. S 12 SO 3577/18).
Das LSG Baden-Württemberg entschied nun in zweiter Instanz über das Urteil des SG Karlsruhe, nachdem die Behörde das Urteil des SG Karlsruhe angefochten hatte, zum Nachteil der Klägerin. Entgegen deren Auffassung sind die Beiträge zur Sterbegeldversicherung in Höhe von monatlich 53,68 Euro nicht vom Einkommen der Klägerin abzusetzen. Denn die entsprechende Versicherung der Klägerin ist schon dem Grunde nach nicht angemessen. Es besteht grundsätzlich keine Angemessenheit dem Grunde nach für Beiträge für eine Lebensversicherung, die der Kapitalbildung dient, unabhängig davon, ob sie auf den Erlebens- oder Todesfall abgeschlossen ist, denn es kann nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein, eine Kapitalansammlung zu finanzieren; so das Gericht. Entsprechend ist eine Sterbegeldversicherung nicht angemessen, wenn noch keine Wahrscheinlichkeit besteht, dass für den gleichen Zweck ein sozialhilferechtlicher Bedarf entstehen wird oder wenn über die Beerdigungskosten hinaus weitere Leistungen bezogen werden sollen. Bei einer Sterbegeldversicherung ist zudem zu berücksichtigen, dass es letztlich nicht um die Abdeckung eines eigenen Risikos des Sozialhilfeempfängers geht, sondern die Versicherung indirekt der Kapitalbildung für die zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Erben dient. Vielmehr ist für eine Angemessenheit einer Versicherung als Sterbegeldversicherung dem Grunde nach maßgeblich darauf abzustellen, ob die Erreichung des aus Mitteln der Sozialhilfe zu fördernden Zwecks auch sichergestellt ist.
Bei der Sterbegeldversicherung der Klägerin war die erforderliche Zweckbindung nicht feststellbar. Die Klägerin hatte hinsichtlich der Versicherung keine Disposition derart getroffen, dass ihr das ersparte Vermögen anderweitig nicht mehr zur Verfügung steht. Denn der Klägerin blieb nicht nur die Möglichkeit, die Versicherung jederzeit zum Rückkaufswert aufzulösen und das Kapital anderweitig zu verwenden. Vielmehr war auch für die Zeit nach dem Tode der Klägerin durch die gewählte Vertragsgestaltung nicht sichergestellt, dass die ausgezahlte Versicherungsleistung für Bestattungskosten oder für die Grabpflege verwendet würde. Die Klägerin hatte für den Fall ihres Todes ihre Tochter als Bezugsberechtigte bestimmt, ohne dass dieser auferlegt worden ist, mit diesem Kapital die Bestattungskosten der Klägerin zu bestreiten. Hinzu kommt, dass mit der Versicherung für den Fall eines Unfalltodes die doppelte Versicherungssumme (8.000,00 Euro) vereinbart war. Damit war die Versicherung nicht auf die reine Absicherung der Bestattungskosten beschränkt.
Nachdem die Sterbegeldversicherung der Klägerin keine angemessene Versicherung im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII darstellte, waren die Beiträge in Höhe von 53,68 Euro im Hinblick auf die beantragte Sozialhilfe nicht vom Einkommen der Klägerin abzusetzen.
Aeternitas-Hinweis:
Nur wenn der Sozialhilfebedürftige die für die Bestattung vorgesehenen Mittel aus seinem übrigen Vermögen ausgeschieden und mit einer entsprechenden Zweckbindung verbindlich festgelegt hat, stellt der Einsatz dieser Mittel für den Lebensunterhalt für ihn eine unzumutbare Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2014, Az. XII ZB 632/13; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.06.2022, Az. L 2 SO 126/20) und ist eine Förderung durch Übernahme der Beiträge als Bedarf oder deren Absetzung vom Einkommen gerechtfertigt.
Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.11.2022, Az. L 7 SO 619/21
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Preise für Bestattungen gestiegen
Aeternitas hat Daten des Statistischen Bundesamtes ausgewertet
Im Jahr 2022 sind Bestattungen um mehr als vier Prozent teurer geworden. Damit liegt die Steigerung zwar klar unter der allgemeinen Inflationsrate von knapp acht Prozent, hat jedoch deutlich zugelegt.
Während die Preise für Bestattungen sich jahrelang nur moderat erhöht hatten, mussten Angehörige 2022 mit einem Anstieg von 4,3 Prozent leben. Bereits im Vorjahr war bereits eine Steigerung um 2,9 Prozent verzeichnet worden. Im Fünfjahreszeitraum, bezogen auf auf das Jahr 2022 im Vergleich zu 2017, betrug der Preisanstieg 12,7 Prozent. Dies ergab eine Auswertung von Daten des Statistischen Bundesamtes.
Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, erwartet für das Jahr 2023 einen weiteren spürbaren Preisschub bei Bestattungen: „Die gestiegenen Kosten insbesondere für Energie, aber auch zum Beispiel für von Holzpreisen abhängige Waren wie Särge wurden im letzten Jahr noch nicht umfassend weitergegeben.“
Als Basis der Aeternitas-Berechnung dienen die Preise für „Bestattungsleistungen und Friedhofsgebühr“ (plus 4,7 Prozent) sowie für „Sarg, Urne, Grabstein oder andere Begräbnisartikel“ (plus 4,2 Prozent). Dies sind die beiden hier relevanten vom Statistischen Bundesamt im Rahmen des Verbraucherpreisindex erhobenen „Verwendungszwecke des Individualkonsums“. Entsprechend ihrer jeweiligen Gewichtung im Verbraucherpreisindex, dem sogenannten Wägungsanteil, wurde der Wert für die Bestattungsleistungen und Friedhofsgebühren mit einem größeren Anteil berücksichtigt. Dies entspricht der Praxis. Dienstleistungen wie zum Beispiel Überführungen, Trauerfeiern und die Abwicklung von Formalitäten sowie die Friedhofsgebühren machen einen weitaus umfassenderen Teil der Bestattungskosten aus als die verschiedenen Waren wie Särge und Urnen.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Sterbegeldversicherung auch bei Bezug von Sozialleistungen
Landessozialgericht hebt Urteil des Sozialgerichts auf
Vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat eine Klägerin erfolgreich Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berlin (SG) aus dem Jahr 2020 eingelegt (Urteil vom 21.09.2022, Aktenzeichen L 15 SO 243/20). Das Land Berlin hatte 2019 abgelehnt, die Beiträge einer von der Klägerin nach Beginn des Bezugs von Sozialleistungen abgeschlossenen Sterbegeldversicherung bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen und somit von ihrem Einkommen (einer Erwerbsminderungsrente) abzuziehen.
Im - nach einem eingelegten Widerspruch - folgenden Verfahren hatte das SG Berlin sich der Sichtweise des Landes Berlin angeschlossen. In der Begründung der Ablehnung hatte die Berliner Behörde angeführt, dass eine Anrechnung der Kosten der Sterbegeldversicherung als Bedarf oder als Absetzungsbeitrag vom Einkommen nur möglich sei, wenn ein Abschluss des Vertrages vor Beginn der Leistungsberechtigung erfolgte.
In dem Urteil des LSG und der damit einhergehenden Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landes Berlin wurde nun festgestellt, dass die Beiträge der noch abzuschließenden Sterbegeldversicherung bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen durch den Beklagten vom Einkommen der Klägerin anzusetzen sind. Die Aufwendungen für eine Sterbegeldversicherung seien laut Gericht grundsätzlich anerkennungsfähig und damit vom Einkommen absetzungsfähig. Dies ergebe sich daraus, dass § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ausdrücklich in der Vorschrift des § 33 Abs. 2 SGB XII genannt wird. Es sei auch nicht Voraussetzung, dass die Sterbegeldversicherung vor Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen wurde. Da dies grundsätzlich bei der Absetzung von Versicherungsbeiträgen so gehandhabt werde, gebe es keinen Grund in diesem Fall davon abzuweichen.
Die Revision vor dem Bundessozialgericht wurde zugelassen.
Aeternitas-Anmerkung:
Das Urteil des LSG zeigt, dass die Beiträge für eine Sterbegeldversicherung im Rahmen von Grundsicherungsleistungen vom Einkommen abgesetzt werden können, auch dann, wenn die Versicherung erst nach Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen wird. Bisher war es allerdings herrschende Meinung, dass nach Beginn des Leistungsbezuges abgeschlossene Sterbegeldversicherungen nicht vom Einkommen abgezogen werden durften. Es empfiehlt sich deshalb dennoch, sich frühzeitig mit dem Abschluss solcher Versicherungen zu beschäftigen.
Abzuwarten bleibt, ob es zu einer Revision kommen wird und wie in diesem Falle schließlich das Bundessozialgericht entscheidet.
(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts vom 21.09.2022, Az.: L 15 SO 243/20)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe muss verschont bleiben
Sozialgericht gibt Kläger Recht
Mit Urteil vom 07.06.2022 hat das Sozialgericht Heilbronn (SG) einen beklagten Sozialhilfeträger verpflichtet, dem Kläger weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege zu gewähren.
Der Kläger ist pflegebedürftig und lebt seit Anfang 2020 in einer Einrichtung, in der er vollstationär gepflegt wird. Er hatte einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Guthaben von 10.013,01 Euro abgeschlossen. Im Februar 2020 stellte er bei dem Sozialamt einen Antrag auf Hilfszahlungen zur Pflege. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über ein Kontoguthaben von 3.665,05 Euro.
Dieses bewilligte die Gelder teilweise und sah einen Teilbetrag der Bestattungsvorsorge in Höhe von 1.940,43 Euro als verwertbares Vermögen an. Der Kläger machte mit einem Widerspruch geltend, dass die Vorsorge im gesamten Umfang zu verschonen sei. Dem widersprach das beklagte Sozialamt mit Widerspruchsbescheid und blieb bei seiner Berechnung.
Nach Klageerhebung schloss sich das Gericht zumindest teilweise der Ansicht des Klägers an. Grundsätzlich seien auch Beträge aus einer Bestattungsvorsorge verwertbares Vermögen, wenn durch eine Kündigung des Vertrages Rückzahlungsansprüche entstehen. Das verwertbare Vermögen müsse nach § 90 Abs. 1 SGB XII eingesetzt werden. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Einsetzung eine unbillige Härte darstelle.
Die Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge bestimme sich anhand der geplanten Leistungen und der ortsüblichen Preise für eine Bestattung. Dabei sei zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII übernimmt. Hinsichtlich der Art der Bestattung sei wichtig, stets die Entscheidung der vorsorgenden Person zu berücksichtigen. Anschließend sei der entstandene Kostenbetrag unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen. Hierfür können die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht Kosten für die Grabpflege für 20 Jahre in Höhe von 3.000,- Euro und für den Grabstein in Höhe von 2.500,- Euro für angemessen erachtet. Darüber hinaus seien unter anderem die Kosten für den Sarg (1.146,- Euro) samt Innenausstattung (52,40 Euro) und Deckengarnitur (164,23 Euro) sowie 1.410,17 Euro für Friedhofsgebühren durchschnittlich und ortsüblich. Für zu teuer hielt das Gericht hingegen unter anderem eine geplante Todesanzeige zum Preis von 951,05 Euro (und nahm eine günstigere Alternative zum Preis von 126,74 Euro als Maßstab), weshalb nicht die gesamte Summe aus dem Bestattungsvorsorgevertrag anerkannt werde. Weitere Einzelpositionen hat das Gericht im Urteil nicht dargestellt. Im Gesamten erachtet es aber eine Summe von ca. 8.700,- Euro bis 9.100,- Euro für die Bestattungsvorsorge als angemessen. Im Ergebnis verfügte der Kläger laut Gericht damit über kein den Freibetrag übersteigendes, einzusetzendes Vermögen, da die Differenz zum hinterlegten Vorgebetrag (10.013,01 Euro) auf das allgemeine Schonvermögen in Höhe von 5.000 Euro angerechnet wird und diese Grenze auch mit dem Kontoguthaben nicht überschritten wurde.
Aeternitas-Anmerkung:
Das Urteil des SG Heilbronn verdeutlicht, dass die Berechnungen der Sozialämter genau zu überprüfen sind. Im Rahmen einer Bestattungsvorsorge empfiehlt es sich, im durchschnittlichen Rahmen auch besondere Wünsche der vorsorgenden Person zu berücksichtigen.
(Quelle: Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.06.2022, Az.: S 2 SO 236/21)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Todesfallversicherung kann bei Sozialhilfeantrag als Vermögen berücksichtigt werden
Landessozialgericht weist Berufung zurück
Mit Urteil vom 22.06.2022 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die sich gegen ein sie benachteiligendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) wehren wollte.
Die verwitwete Klägerin ist pflegebedürftig und lebt in einem Heim, wo sie vollstationär gepflegt wird. Im Jahr 2007 schloss sie eine lebenslange Todesfallversicherung mit einem Todesfallschutz von ca. 9.000 Euro ab, die ihre Kinder begünstigt. Die Versicherung sah neben Gewinnbeteiligungen und festen Garantiewerten eine jederzeitige Kündigung des Vertrages mit vertraglich vereinbarten Rückkaufwerten vor. Die Versicherungssumme wuchs mit zunehmender Beitragszahlung an, die Beitragszahlungspflicht war im Grundsatz nicht zeitlich begrenzt. Auch der verstorbene Ehemann der Klägerin verfügte über eine solche Versicherung mit einer Gesamtleistung von ca. 4.000 Euro, die die Klägerin begünstigte. Die Versicherungen enthielten keine Zweckbestimmung im Falle einer vorzeitigen Kündigung oder Todesfall.
2018 stellte das Pflegeheim der Klägerin Pflegekosten in Rechnung, die nicht vollständig von der Pflegeversicherung übernommen wurden. Für diese ungedeckten Pflegekosten beantragte die Tochter der Klägerin beim beklagten Sozialamt die Übernahme als ergänzende Hilfe zur stationären Pflege. Dies lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass die Todesfallversicherungen als Vermögen zu berücksichtigen seien.
Hiergegen hatte die Klägerin 2019 Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Dieses hat die Klage mit Urteil vom 10.12.2019 abgewiesen und sich der Ansicht des Beklagten angeschlossen.
Nachdem die Klägerin beim LSG Berufung eingelegt hat, hat auch dieses nun die Berufung zurückgewiesen. Es schloss sich dabei im Wesentlichen den Begründungen des erstinstanzlichen Gerichts an. Unter anderem sei die Trauerfallvorsorge als Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen.
Grundsätzlich sei anerkannt, dass Vorsorgeverträge, die Bestattung und Grabpflege absichern sollen, unter den Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII fallen und daher nicht im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt werden dürfen. Das SG und das LSG sind der Ansicht, dass die Todesfallversicherungen der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns nicht hierunter fielen und kein Vorsorgevertrag in diesem Sinne seien. Sie haben einen Mischcharakter, da ein über Absicherung des Bestattungs- und Grabpflegerisiko hinausgehender Zweck, nämlich ein Vermögensaufbau vorliege. Dies ergebe sich insbesondere aus der Möglichkeit der jederzeitigen Kündigung und einer fehlenden konkreten Zweckbestimmung, dass die Versicherungsleistung zwingend für die Bestattung zu verwenden sei. Außerdem sei die Versicherungssumme durch die zunehmende Höhe nicht auf die Bestattungskosten begrenzt. Daher sei es keine besondere Härte, dass die Klägerin erst diese Verträge durch Rückkauf verwerten müsse, bevor sie Sozialhilfe erhalte.
Aeternitas-Anmerkung:
Das Urteil des LSG Baden-Württemberg zeigt wieder einmal die Tücken der Bestattungsvorsorge. Die Entscheidung hatte eine spezielle Versicherungsform zum Gegenstand und lässt sich daher nicht ohne Weiteres auf klassische Sterbegeldversicherungen (gleichbleibende Versicherungssumme, Auszahlung nur im Todesfall) übertragen.
Um zu vermeiden, dass Verträge als Vermögen im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt werden, sollte im Vorfeld von Betroffenen und Angehörigen darauf geachtet werden, dass die festgelegte Zweckbestimmung tatsächlich ausschließlich die Absicherung des Bestattungs- und Grabpflegerisikos ist. Andernfalls ist wie im vorliegenden Fall zu befürchten, dass die Verträge zunächst aufgelöst werden müssen, bevor Sozialhilfe gewährt wird. Nähere Informationen zu dieser Thematik halten wir hier bereit:
(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.06.2022, Az.: L 2 SO 126/20)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Kein Anspruch auf Erstattung von Bestattungskosten nach dem BeamtVG bei Vorliegen einer Bestattungsvorsorge
Vorsorge zu Lebzeiten lässt keine Kosten entstehen
Mit Urteil vom 30.05.2022 hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Klagen von Familienangehörigen abgewiesen, die Bestattungskosten nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erstattet haben wollten.
Die Kläger waren testamentarisch eingesetzte Erben des verstorbenen Beamten im Ruhestand. Im Jahr 2009 hatte der Erblasser einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und zur finanziellen Absicherung der Vorsorge ein Sparbuch mit einer entsprechenden Summe eröffnet.
Nach seinem Tod im Jahr 2017 wurde dieses Geld für die Bestattung verwendet und der überschüssige Differenzbetrag an die Kläger als Erben ausgezahlt.
Diese forderten nun vom ehemaligen Dienstherrn die Erstattung der Beerdigungskosten.
Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Anspruch nicht bestehe, weil der Erblasser die Kosten durch die Eröffnung des Sparbuchs schon zu Lebzeiten getragen habe.
Dieser Auffassung schloss sich das Verwaltungsgericht Ansbach an. Im Ergebnis liege kein Anspruch auf Erstattung von Sterbegeld auf Grund des Todesfalles nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG vor. Durch diese Vorschrift solle im Rahmen der öffentlichen Fürsorge eine standesgemäße Bestattung des Verstorbenen sichergestellt werden, indem die Kosten der Beisetzung in jedem Fall gedeckt werden. Hingegen diene sie nicht der Sicherung der Hinterbliebenen und der Ermöglichung eines ungeschmälerten Nachlasses. Daher sei ein Anspruch ausgeschlossen, wenn den Anspruchstellern keine Aufwendungen entstanden, weil bereits Leistungen aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung geflossen sind. Dabei sei zu beachten, dass das Geld zweckgebunden verwendet wird.
Genau diesen Fall sah das Verwaltungsgericht auch in der vorliegenden Konstellation als gegeben an. Durch Zahlung der Beerdigungskosten aus dem vom Erblasser zweckgebunden angelegten Vermögen, sei ihm dieses wirtschaftlich zuzurechnen. Nach Ansicht des Gerichts haben die Kläger daher keine Bestattungskosten im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG getragen, sodass kein Anspruch auf Erstattung bestehe.
Aeternitas-Anmerkung:
Mit seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Ansbach deutlich gemacht, dass die Kostenerstattung nach dem BeamtVG primär dafür diene, die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten oder der Beamtin selbst zu gewährleisten und nicht den Hinterbliebenen finanzielle Erleichterungen zu verschaffen. Diese Regelung sollte von Beamten und Beamtinnen und ihren Angehörigen im Rahmen der Bestattungsvorsorge beachtet werden.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30.05.2022, Az.: AN 16 K 21.00649)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Witwe erhält Bestattungskostenhilfe, obwohl Sohn Erbe ist
Landessozialgericht hebt Bestattungspflicht der Ehefrau hervor
In einem kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 10.03.2022 hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern der Witwe des verstorbenen Ehemannes in einem Verfahren über die Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger Recht gegeben, obwohl sie das Erbe ausgeschlagen hatte und der gemeinsame Sohn zum Erbe berufen war.
Die Ehefrau hatte die Bestattung ihres Ehemannes in Auftrag gegeben und beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII („Sozialbestattung“) gestellt. Als bestattungspflichtige Ehefrau habe sie nach dem Bestattungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern aktiv werden müssen. Das Sozialamt hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Sohn des Verstorbenen gemäß Erbschein als Erbe anzusehen sei und ihr die Kosten erstatten müsse. Die Klage der Witwe wurde vom Sozialgericht Neubrandenburg mit der gleichen Begründung abgewiesen: Die Kostentragungspflicht gemäß § 74 SGB XII treffe nicht primär die Klägerin, sondern ihren Sohn. Ein Ausgleichsanspruch gegenüber ihrem Sohn – aus sogenannter Geschäftsführung ohne Auftrag – sei als solcher unzweifelhaft und eindeutig gegeben. Auch dass der Sohn mittellos sei und sich in einem Verbraucherinsolvenzverfahren befinde, sei unerheblich.
Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat das Urteil auf die Berufung der Witwe nun aufgehoben und das Sozialamt zur Zahlung der Bestattungskosten verurteilt. Die Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII dem Grunde nach sei nicht bereits unter Verweis auf den vorrangig zur Zahlung verpflichteten Sohn ausgeschlossen. Damit hat das Gericht die in der Rechtswissenschaft umstrittene Frage beantwortet, wer in einer solchen Konstellation der „Verpflichtete“ im Sinne der Vorschrift des § 74 SGB XII ist. Zwar gehe eine Kostentragungspflicht aus Unterhalts- bzw. Erbrecht (hier: des Sohnes) der ordnungsrechtlichen Verpflichtung (hier: der Ehefrau), als Bestattungspflichtiger für die Kosten der Gefahrenbeseitigung aufkommen zu müssen, grundsätzlich vor. Der entscheidende Senat ist aber der Überzeugung, dass die Anspruchsberechtigung auf die Erstattung der Bestattungskosten nicht schon wegen der erbrechtlichen Kostentragungspflicht des Sohnes ausgeschlossen ist. Ob einem (nachrangig) Verpflichteten im Ergebnis ein Anspruch nach § 74 SGB XII zusteht oder er auf vorrangige Ansprüche verwiesen werden kann, sei eine Frage der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der „Zumutbarkeit“.
Jede nach Landesgesetz vorrangig bestattungspflichtige Person solle gerade darin bestärkt werden, sich um eine Bestattung zu kümmern, auch wenn sie eigentlich wisse, dass sie die Kosten endgültig nicht werde tragen können. Dies sichere zum einen eine würdige Bestattung im Interesse des Verstorbenen, zum anderen werde auch die Verwaltung entlastet, die anderenfalls im Wege der Gefahrenabwehr ordnungsrechtlich tätig werden müsste. Damit werde der hinter der Regelung des § 74 SGB XII stehender Zweck erfüllt, dass eine würdige Bestattung des Verstorbenen gewährleistet werden solle.
Der klagenden Witwe, die nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügte, sei ein rechtliches Vorgehen gehen ihren zahlungsunwilligen Sohn auch nicht zuzumuten. Es dürfe ihr – trotz Erfolgsaussichten – kein Zivilprozess mit ungewissem Ausgang und entsprechendem Kostenrisiko abverlangt werden. Der Sohn, der auf mehrfache anwaltlich verfasste Zahlungsaufforderungen nicht reagierte, befand sich damals bereits im Leistungsbezug nach dem SGB II. Zum Zeitpunkt der Bestattung war eine Verbraucherinsolvenz für ihn vorbereitet worden, zu einem entsprechenden Verfahren kam es dann später. Bei dieser Sachlage sei höchst fraglich gewesen, ob die Klägerin tatsächlich auch ein zusprechendes Urteil hätte vollstrecken können.
Aeternitas-Hinweis:
Bevor es zu einer Kostenerstattung durch das Sozialamt kommt, muss die dies beantragende Person alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Dazu gehört auch, den oder die Erben zum Kostenersatz heranzuziehen, wenn man selbst nicht Erbe geworden ist, aber dennoch die Bestattung beauftragt und bezahlt hat bzw. bezahlen muss. Die Konstellation des Rechtsstreits war insofern besonders, als die Ehefrau des Verstorbenen nach Bestattungsgesetz vorrangig bestattungspflichtig war und daher ordnungsrechtlich für die Bestattung sorgen musste. Durch die Erbausschlagung kam sie nicht als Erbin in Betracht. Die Erbschaft fiel daher an den Sohn, der aufgrund einer Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1968) eigentlich die Kosten der Beerdigung seines Vaters hätte tragen müssen, sich aber weigerte und außerdem zahlungsunfähig war. Sein Antrag beim Sozialamt wäre wohl erfolgreich gewesen; selbst diese Möglichkeit nutzte er jedoch nicht.
(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10.03.2022, Az.: L 9 SO 12/19)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Gesetzliche Betreuer sind nicht für die Bestattung zuständig
Betreuungsverhältnis endet mit dem Tod
Mit dem Tod eines Menschen endet die Zuständigkeit von gesetzlichen Betreuern. Um die Bestattung kümmern müssen sich dann die Angehörigen. In der Praxis kommt es hier häufiger zu Missverständnissen.
Angehörige einer betreuten Person verlassen sich darauf, dass deren Angelegenheiten zu Lebzeiten geregelt werden. Da es sich dabei meist um ältere Menschen handelt, sind Todesfälle während der Dauer der Betreuung keine Seltenheit. Mit dem Tod endet jedoch das Betreuungsverhältnis. Gerichtlich bestellte Betreuer sind folglich nicht mehr für die Bestattung zuständig.
Liegt keine Bestattungsvorsorge vor, müssen - und dürfen - die Angehörigen Verstorbener sich selbst ein Bestattungsunternehmen auswählen und die Bestattung in Auftrag geben. "Gesetzliche Betreuer haben hier weder den Auftrag, tätig zu werden, noch die Befugnis, Entscheidungen zu treffen", stellt Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, klar. Eine Ausnahme ergibt sich in dem Fall, dass ein Betreuer schon zu Lebzeiten der betreuten Person bevollmächtigt wurde, die Bestattung - als Privatperson - zu organisieren.
Sollte ein vom Betreuer ohne Absprache bzw. Vollmacht beauftragtes Bestattungsunternehmen die verstorbene Person bereits abgeholt haben, können die Angehörigen den Bestatter immer noch wechseln. Alle weiteren Angelegenheiten im Rahmen der Bestattung würde das selbst gewählte Unternehmen übernehmen.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Deutlicher Preisanstieg bei Bestattungen
Aeternitas hat Zahlen des Statistischen Bundesamtes ausgewertet
Im Jahr 2023 sind die Preise für Bestattungen um 5,4 Prozent gestiegen. Der Anstieg war damit etwas geringer als die allgemeine Inflationsrate von 5,9 Prozent, hat aber im Vergleich zum Vorjahr noch einmal zugelegt.
Über einen Zeitraum von zwei Jahren sind Bestattungen in Deutschland damit um fast zehn Prozent teurer geworden. Während im Jahr 2022 bereits ein Anstieg von 4,3 Prozent zu verzeichnen war, lag dieser im letzten Jahr bei 5,4 Prozent. Dies ergab eine Auswertung von Daten des Statistischen Bundesamtes, vorgenommen von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur.
Ursache für die Preissteigerungen bei Bestattungsunternehmen, Friedhofsträgern, Krematorien, Sargproduzenten und anderen Branchenteilnehmern waren insbesondere höhere Kosten für Energie und Personal sowie für Materialien wie Holz für Särge.
Als Basis der Aeternitas-Berechnung dienen die Preise für „Bestattungsleistungen und Friedhofsgebühr“ und für „Sarg, Urne, Grabstein oder andere Begräbnisartikel“. Dies sind die beiden hier relevanten vom Statistischen Bundesamt im Rahmen des Verbraucherpreisindex erhobenen „Verwendungszwecke des Individualkonsums“. Entsprechend ihrer jeweiligen Gewichtung im Verbraucherpreisindex, dem sogenannten Wägungsanteil, wurde der Wert für die Bestattungsleistungen und Friedhofsgebühren mit einem größeren Anteil berücksichtigt. Dies entspricht der Praxis. Dienstleistungen wie zum Beispiel Überführungen, Trauerfeiern und die Abwicklung von Formalitäten sowie die Friedhofsgebühren machen einen weitaus umfassenderen Teil der Bestattungskosten aus als die verschiedenen Waren wie Särge und Urnen.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz | 28.10.2022
Ein im Eifelkreis Bitburg-Prüm lebender Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes für zwei Urnenbestattungen in der auf seinem Grundstück gelegenen Hofkapelle. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger begründete seinen Wunsch, dass er und seine Ehefrau nach ihrem Tod in der ihnen gehörenden Hofkapelle, die sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite ihres Wohnhauses auf einem ihm gehörenden Grundstück befindet, im Rahmen einer Urnenbestattung beigesetzt werden, im Wesentlichen damit, dass die Kinder sich nicht um die Grabpflege auf dem örtlichen Friedhof kümmern könnten, da sie alle verzogen seien. Zudem laufe das Nutzungsrecht an der dort vorhandenen eigenen Grabstelle im Jahre 2030 aus. Zu der unter Denkmalschutz stehenden (im Jahre 1912 errichteten) Hofkapelle bestehe ein besonderer persönlicher Bezug, weil der Patenonkel des Klägers diese erbaut habe. Seine Ehefrau und er lehnten eine Bestattung in der Grabstelle auf dem kommunalen Friedhof ab, da sich die Zeiten geändert hätten und sie über eine eigene Hofkapelle verfügten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete den beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm, dem Kläger die begehrte Genehmigung zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes für zwei Urnenbestattungen in der auf seinem Grundstück gelegenen Hofkapelle zu erteilen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 7/2022). Auf die Berufung des Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab.
Die Anlage eines privaten Bestattungsplatzes bedürfe nach dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz – BestG – einer schriftlichen Genehmigung. Nach § 4 Abs. 1 BestG könnten private Bestattungsplätze nur angelegt werden, wenn (1.) ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse bestehe und (2.) öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt würden. Es könne dahinstehen, ob dem Anspruch des Klägers wie vom Verwaltungsgericht angenommen aufgrund eines zwischenzeitlich eingetretenen Werte- und Bewusstseinswandels im Umgang mit dem Tod keine Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Belange Dritter i.S.d. § 4 Abs. 1 BestG (mehr) entgegenstünden. Jedenfalls könne vorliegend kein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse des Klägers i.S.d. § 4 Abs. 1 BestG zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes in der in seinem Eigentum stehenden Hofkapelle anerkannt werden.
Dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass diesem Tatbestandsmerkmal keine gesonderte Bedeutung mehr zukommen solle, wenn eine Beeinträchtigung aller in Betracht kommender öffentlicher Belange nicht feststellbar sei, könne nicht gefolgt werden. Denn der Landesgesetzgeber habe mit der unter § 4 Abs. 1 BestG aufgenommenen Forderung nach einem berechtigten Bedürfnis oder Interesse ausdrücklich ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal formuliert. Danach unterliege die Genehmigung von privaten Bestattungsplätzen einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit zwei – kumulativ zu erfüllenden – Tatbestandsvoraussetzungen und es bestehe kein Spielraum, sich von dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe zu lösen.
Bei der Anerkennung einer Ausnahme im Einzelfall sei keine großzügige Handhabung geboten, um nicht einem Zustand Vorschub zu leisten, der zu einer Umkehrung des im Gesetz angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses führte. Die vom Gesetzgeber angestrebte Wahrung der Totenruhe und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ließen es nicht zu, im Falle des angestrebten privaten Bestattungsplatzes ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse schon dann anzuerkennen, wenn dies dem privaten Wunsch des Betroffenen entspreche. Es sei weder ersichtlich, dass mit dem grundsätzlichen Verbot von Bestattungen außerhalb von Friedhöfen der dem Gesetzgeber zustehende weite Ermessensspielraum aufgrund gewandelter Vorstellungen in der Bevölkerung nunmehr überschritten worden sein könnte, noch, dass die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen bei restriktiver Handhabung der Ausnahmevoraussetzungen, also der Genehmigungserteilung zwecks Aufrechterhaltung des im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Regel-/Ausnahmeverhältnisses nur in besonders begründeten Einzelfällen, mittlerweile in nicht mehr vertretbarer Weise eingeschränkt werden könnte. Wenngleich in einzelnen Bundesländern wie etwa Nordrhein-Westfalen und Bremen der Friedhofszwang für die Beisetzung von Aschenresten bereits vor geraumer Zeit gelockert worden sei, erachte es der weit überwiegende Teil offensichtlich weiterhin als geboten, sich insbesondere aus Gründen wie der Totenruhe und des sittlichen Gefühls weiter Bevölkerungskreise grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden. Damit bleibe es dabei, dass legitime Ausnahmegründe zur Annahme eines berechtigten Interesses i.S.d. § 4 Abs. 1 BestG Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisgründe darstellen könnten. Weiter könnten Gründe, die der Totenruhe vorgehen, für eine Ausnahme sprechen. Darunter fielen besondere atypische Gegebenheiten oder Härtefälle, in denen die Befolgung des Friedhofszwangs unzumutbar sei, oder wenn es sich um eine Bestattung einzelner bedeutender Persönlichkeiten handele, denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehrung zuteilwerden solle.
Ausgehend hiervon genügten die vom Kläger geltend gemachten Gründe nicht zur Annahme eines berechtigten Interesses nach § 4 Abs. 1 BestG; dass er sich in seiner Situation, insbesondere aufgrund der unmittelbaren Nähe des örtlichen Friedhofs und einer dort vorhandenen Familiengrabstätte, nicht auf ein berechtigtes Bedürfnis nach der ersten Alternative dieser Vorschrift berufen könne, werde selbst von ihm anerkannt. Die persönliche Verbundenheit des Klägers zu der auf seinem Grundstück gelegenen und seit mehreren Jahrzehnten in seinem Eigentum stehenden Hofkapelle – hier aufgrund der seinerzeitigen Errichtung durch seinen Patenonkel – könne kein berechtigtes Interesse begründen, da ein gleichgelagerter Wunsch aufgrund einer besonderen persönlichen bzw. familiären Verbundenheit zu einem in seinem Eigentum stehenden Gebäude bei jedem anderen Grundstückseigentümer ebenso vorliegen könnte. Auch das im erstinstanzlichen Verfahren noch vom Kläger vorgebrachte Argument, im Fall einer Bestattung auf dem kommunalen Friedhof fielen zusätzliche Kosten wegen der Grabpflege an, stelle keinen besonderen Einzelfall dar, wie das Verwaltungsgericht insoweit bereits zutreffend ausgeführt habe. Soweit das Verwaltungsgericht hervorgehoben habe, der Kläger verfüge mit seiner Hofkapelle über einen Ort, der für eine Urnenbeisetzung besonders geeignet sei und in der die Beisetzung in angemessener und pietätvoller Weise durchgeführt werden könne, sei dem in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Vielmehr sei dieser Umstand in erster Linie bei der gesondert zu beantwortenden Frage bedeutsam, ob bzw. in welchem Umfang durch die Anlage eines privaten Bestattungsplatzes öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter i.S.d. § 4 Abs. 1 BestG beeinträchtigt werden könnten.
(Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.10.2022, Az: 7 A 10437/22.OVG)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Nachhaltigkeit bei Bestattungen rückt weiter in den Fokus
Weitere Ergebnisse der aktuellen Aeternitas-Umfrage | 26.10.2022
Immer mehr Menschen in Deutschland halten Fragen der Ökologie und Nachhaltigkeit bei einer Bestattung für wichtig. Das ergab eine repräsentative Umfrage im Auftrag von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur.
Nach einer aktuellen, bundesweiten Befragung bezeichnen insgesamt 60 Prozent der Teilnehmer das Thema Ökologie und Nachhaltigkeit bei der Bestattung als wichtig (38 Prozent eher wichtig, 22 Prozent sehr wichtig). 25 Prozent stufen das Thema hingegen als eher unwichtig ein, 10 Prozent als sehr unwichtig. Für Frauen haben Fragen der Ökologie und Nachhaltigkeit bei der Bestattung insgesamt eine größere Bedeutung (65 Prozent eher/sehr wichtig) als für Männer (55 Prozent eher/sehr wichtig). Bereits in einer bundesweiten Umfrage im Jahr 2016 gab eine Mehrheit (54 Prozent) an, Ökologie und Nachhaltigkeit bei der Bestattung seien eher wichtig (38 Prozent) oder sehr wichtig (16 Prozent).
Eine weitere Frage der Aeternitas-Studie widmete sich dem Transport von Urnen. Häufig kommt es vor, dass Urnen mit der Asche Verstorbener als Paket per Post oder Kurier verschickt werden – zum Beispiel vom Krematorium zum Bestatter oder zum Ort der Beisetzung. Dies ist deutlich günstiger als der Transport durch ein Bestattungsunternehmen. 59 Prozent der Befragten fänden diese Art der Beförderung in Ordnung, 32 Prozent hingegen nicht.
Thematisiert wurde auch die Ausgabebereitschaft für eine Bestattung. Hier zeigt sich, dass die meisten Menschen (34 Prozent) bereit wären, Gesamtkosten von 2.000 bis 4.000 Euro zu tragen. 23 Prozent möchten hingegen nicht mehr als 2.000 Euro ausgeben, 21 Prozent 4.000 bis 6.000 Euro. Gesamtkosten von 6.000 bis 10.000 Euro halten 9 Prozent der Befragten für angemessen, mehr als 10.000 Euro würde nur ein Prozent ausgeben wollen.
Für die vorliegende Studie befragte das Meinungsforschungsinstitut Forsa im September 2022 im Auftrag von Aeternitas 1.001 im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe ausgewählte Bundesbürger ab 18 Jahren. Alle Angaben zu früheren Jahren stammen ebenso aus von Aeternitas beauftragten repräsentativen Studien.
Immer weniger Menschen bevorzugen eine Sargbestattung
Ergebnisse der aktuellen Aeternitas-Umfrage | 18.10.2022 Bei den Wünschen für die eigene Bestattung sind die Trends zur Feuerbestattung, zu pflegefreien Angeboten und weg vom klassischen Grab auf dem Friedhof weiterhin ungebrochen. Das ergab eine repräsentative Umfrage im Auftrag von Aeternitas e.V. , der Verbraucherinitiative Bestattungskultur.
Während im Jahr 2004 noch 39 Prozent der Bundesbürger für die eigene Bestattung ein klassisches Sarggrab auf dem Friedhof wünschten, ist der Anteil nach einer aktuellen Studie mittlerweile auf 12 Prozent gesunken. Großen Zuspruch erfahren hingegen die Beisetzung der Urne in einem Bestattungswald mit 25 Prozent und pflegefreie Grabangebote auf Friedhöfen (18 Prozent). Hierunter zählen unter anderem Urnenwände, Gemeinschafts-, Rasen- und Baumgräber, in der Regel für Urnen. Ein klassisches Urnengrab auf einem Friedhof bevorzugen 14 Prozent der Befragten, eine Beisetzung auf See 6 Prozent.
Ein Fünftel (21 Prozent) wünscht eine Variante, die nach den geltenden Gesetzen - bis auf wenige Ausnahmen - illegal ist: Die Verstreuung ihrer Asche in der freien Natur bevorzugen 13 Prozent, die Aufbewahrung bzw. Beisetzung ihrer Asche zu Hause bzw. im Garten 8 Prozent.
Den in Deutschland im Vergleich zu den meisten anderen Ländern immer noch strengen Friedhofszwang stufen immer mehr Menschen (zumindest für Urnen bzw. Asche) als nicht mehr zeitgemäß ein. 74 Prozent halten diese Vorschrift nach den aktuell erhobenen Zahlen für eher veraltet (41 Prozent) bzw. sehr veraltet (33 Prozent). Schon 2010 waren 58 Prozent dieser Ansicht.
Wer sich im Rahmen der Bestattung einer Person aus dem persönlichen Umfeld für einen bestimmten Friedhof entscheiden müsste, legt vor allem Wert auf die Nähe zum eigenen Wohnort. 49 Prozent (hier waren Mehrfachnennungen möglich) geben dies als mitentscheidenden Aspekt an, 38 Prozent Erscheinungsbild und Atmosphäre des Friedhofs. Nur selten genannt werden eine bestimmte Grabart (14 Prozent) oder die Vorschriften zur Gestaltung (12 Prozent).
Für die vorliegende Studie befragte das Meinungsforschungsinstitut Forsa im September 2022 im Auftrag von Aeternitas 1.001 im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe ausgewählte Bundesbürger ab 18 Jahren. Alle Angaben zu früheren Jahren stammen ebenso aus von Aeternitas beauftragten repräsentativen Studien.
Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe muss verschont bleiben
Sozialgericht gibt Kläger Recht | 23.08.2022
Mit Urteil vom 07.06.2022 hat das Sozialgericht Heilbronn (SG) einen beklagten Sozialhilfeträger verpflichtet, dem Kläger weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege zu gewähren.
Der Kläger ist pflegebedürftig und lebt seit Anfang 2020 in einer Einrichtung, in der er vollstationär gepflegt wird. Er hatte einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Guthaben von 10.013,01 Euro abgeschlossen. Im Februar 2020 stellte er bei dem Sozialamt einen Antrag auf Hilfszahlungen zur Pflege. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über ein Kontoguthaben von 3.665,05 Euro
Dieses bewilligte die Gelder teilweise und sah einen Teilbetrag der Bestattungsvorsorge in Höhe von 1.940,43 Euro als verwertbares Vermögen an. Der Kläger machte mit einem Widerspruch geltend, dass die Vorsorge im gesamten Umfang zu verschonen sei. Dem widersprach das beklagte Sozialamt mit Widerspruchsbescheid und blieb bei seiner Berechnung.
Nach Klageerhebung schloss sich das Gericht zumindest teilweise der Ansicht des Klägers an. Grundsätzlich seien auch Beträge aus einer Bestattungsvorsorge verwertbares Vermögen, wenn durch eine Kündigung des Vertrages Rückzahlungsansprüche entstehen. Das verwertbare Vermögen müsse nach § 90 Abs. 1 SGB XII eingesetzt werden. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Einsetzung eine unbillige Härte darstelle.
Die Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge bestimme sich anhand der geplanten Leistungen und der ortsüblichen Preise für eine Bestattung. Dabei sei zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII übernimmt. Hinsichtlich der Art der Bestattung sei wichtig, stets die Entscheidung der vorsorgenden Person zu berücksichtigen. Anschließend sei der entstandene Kostenbetrag unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen. Hierfür können die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht Kosten für die Grabpflege für 20 Jahre in Höhe von 3.000,- Euro und für den Grabstein in Höhe von 2.500,- Euro für angemessen erachtet. Darüber hinaus seien unter anderem die Kosten für den Sarg (1.146,- Euro) samt Innenausstattung (52,40 Euro) und Deckengarnitur (164,23 Euro) sowie 1.410,17 Euro für Friedhofsgebühren durchschnittlich und ortsüblich. Für zu teuer hielt das Gericht hingegen unter anderem eine geplante Todesanzeige zum Preis von 951,05 Euro (und nahm eine günstigere Alternative zum Preis von 126,74 Euro als Maßstab), weshalb nicht die gesamte Summe aus dem Bestattungsvorsorgevertrag anerkannt werde. Weitere Einzelpositionen hat das Gericht im Urteil nicht dargestellt. Im Gesamten erachtet es aber eine Summe von ca. 8.700,- Euro bis 9.100,- Euro für die Bestattungsvorsorge als angemessen. Im Ergebnis verfügte der Kläger laut Gericht damit über kein den Freibetrag übersteigendes, einzusetzendes Vermögen, da die Differenz zum hinterlegten Vorgebetrag (10.013,01 Euro) auf das allgemeine Schonvermögen in Höhe von 5.000 Euro angerechnet wird und diese Grenze auch mit dem Kontoguthaben nicht überschritten wurde.
Aeternitas-Anmerkung:
Das Urteil des SG Heilbronn verdeutlicht, dass die Berechnungen der Sozialämter genau zu überprüfen sind. Im Rahmen einer Bestattungsvorsorge empfiehlt es sich, im durchschnittlichen Rahmen auch besondere Wünsche der vorsorgenden Person zu berücksichtigen.
(Quelle: Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.06.2022, Az.: S 2 SO 236/21)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Todesfallversicherung kann bei Sozialhilfeantrag als Vermögen berücksichtigt werden
Landessozialgericht weist Berufung zurück | 16.08.2022
Mit Urteil vom 22.06.2022 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die sich gegen ein sie benachteiligendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) wehren wollte.
Die verwitwete Klägerin ist pflegebedürftig und lebt in einem Heim, wo sie vollstationär gepflegt wird. Im Jahr 2007 schloss sie eine lebenslange Todesfallversicherung mit einem Todesfallschutz von ca. 9.000 Euro ab, die ihre Kinder begünstigt. Die Versicherung sah neben Gewinnbeteiligungen und festen Garantiewerten eine jederzeitige Kündigung des Vertrages mit vertraglich vereinbarten Rückkaufwerten vor. Die Versicherungssumme wuchs mit zunehmender Beitragszahlung an, die Beitragszahlungspflicht war im Grundsatz nicht zeitlich begrenzt. Auch der verstorbene Ehemann der Klägerin verfügte über eine solche Versicherung mit einer Gesamtleistung von ca. 4.000 Euro, die die Klägerin begünstigte. Die Versicherungen enthielten keine Zweckbestimmung im Falle einer vorzeitigen Kündigung oder Todesfall.
2018 stellte das Pflegeheim der Klägerin Pflegekosten in Rechnung, die nicht vollständig von der Pflegeversicherung übernommen wurden. Für diese ungedeckten Pflegekosten beantragte die Tochter der Klägerin beim beklagten Sozialamt die Übernahme als ergänzende Hilfe zur stationären Pflege. Dies lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass die Todesfallversicherungen als Vermögen zu berücksichtigen seien.
Hiergegen hatte die Klägerin 2019 Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Dieses hat die Klage mit Urteil vom 10.12.2019 abgewiesen und sich der Ansicht des Beklagten angeschlossen.
Nachdem die Klägerin beim LSG Berufung eingelegt hat, hat auch dieses nun die Berufung zurückgewiesen. Es schloss sich dabei im Wesentlichen den Begründungen des erstinstanzlichen Gerichts an. Unter anderem sei die Trauerfallvorsorge als Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen.
Grundsätzlich sei anerkannt, dass Vorsorgeverträge, die Bestattung und Grabpflege absichern sollen, unter den Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII fallen und daher nicht im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt werden dürfen. Das SG und das LSG sind der Ansicht, dass die Todesfallversicherungen der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns nicht hierunter fielen und kein Vorsorgevertrag in diesem Sinne seien. Sie haben einen Mischcharakter, da ein über Absicherung des Bestattungs- und Grabpflegerisiko hinausgehender Zweck, nämlich ein Vermögensaufbau vorliege. Dies ergebe sich insbesondere aus der Möglichkeit der jederzeitigen Kündigung und einer fehlenden konkreten Zweckbestimmung, dass die Versicherungsleistung zwingend für die Bestattung zu verwenden sei. Außerdem sei die Versicherungssumme durch die zunehmende Höhe nicht auf die Bestattungskosten begrenzt. Daher sei es keine besondere Härte, dass die Klägerin erst diese Verträge durch Rückkauf verwerten müsse, bevor sie Sozialhilfe erhalte.
Aeternitas-Anmerkung:
Das Urteil des LSG Baden-Württemberg zeigt wieder einmal die Tücken der Bestattungsvorsorge. Die Entscheidung hatte eine spezielle Versicherungsform zum Gegenstand und lässt sich daher nicht ohne Weiteres auf klassische Sterbegeldversicherungen (gleichbleibende Versicherungssumme, Auszahlung nur im Todesfall) übertragen.
Um zu vermeiden, dass Verträge als Vermögen im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt werden, sollte im Vorfeld von Betroffenen und Angehörigen darauf geachtet werden, dass die festgelegte Zweckbestimmung tatsächlich ausschließlich die Absicherung des Bestattungs- und Grabpflegerisikos ist. Andernfalls ist wie im vorliegenden Fall zu befürchten, dass die Verträge zunächst aufgelöst werden müssen, bevor Sozialhilfe gewährt wird. Nähere Informationen zu dieser Thematik halten wir hier bereit:
(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.06.2022, Az.: L 2 SO 126/20)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Anteil kirchlicher Bestattungen unter 50 Prozent gesunken
Trend ist weiterhin rückläufig | 25.08.2022
Immer weniger Bestattungen in Deutschland werden katholisch oder evangelisch begleitet. Nach den neuesten, aktuell veröffentlichten Angaben ist der Anteil weiter rückläufig und betrug im Jahr 2020 49,7 Prozent. Er lag damit erstmals unter der Hälfte (2019: 52,1 Prozent). Dies entspricht 489.664 Bestattungen bei insgesamt 985.572 Todesfällen, davon 253.118 evangelisch und 236.546 katholisch Bestattete. Im Jahr 2000 waren es noch 71,5 Prozent.
Die vorliegenden Zahlen ergeben sich aus Statistiken der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche in Deutschland, die von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, ausgewertet wurden.
Am rückläufigen Anteil kirchlicher Bestattungen verdeutlicht sich der tief greifende Wandel, dem das Bestattungswesen in den letzten Jahrzehnten unterliegt. Traditionen und religiöse Bräuche verlieren an Bedeutung. Dies zeigt sich unter anderem auch am Trend zur Feuerbestattung. Über 70 Prozent der Verstorbenen werden hierzulande mittlerweile eingeäschert, vor 30 Jahren betrug der Anteil weniger als ein Drittel.
Eine Tabelle mit der Entwicklung der Zahl der kirchlichen Bestattungen seit dem Jahr 2000 stellt Aeternitas auf dieser Webseite zur Verfügung.
"Nichtgesellschaftsfähig - Tod, Verlust, Trauer und das Leben"
Neu erschienener Sammelband mit über 600 Seiten | 30.08.2022 | 0 Kommentare |
Der aktuell erschienene Sammelband "Nichtgesellschaftsfähig - Tod, Verlust, Trauer und das Leben" vereint Beiträge von über 80 Beteiligten zum Thema. Enthalten sind neben zahlreichen Texten und Interviews unter anderem über 600 Fotos, Illustrationen, Comics, Graphic Novels, Cartoons, Karikaturen und Bilder.
Die unterhaltsamen und informativen, oft auch persönlich gehaltenen Beiträge sind gegliedert in 20 Themenbereiche, unter anderem:
Sandra Strauß und Scharwel (Hrsg.): Nichtgesellschaftsfähig – Tod, Verlust, Trauer und das Leben Verlag Glücklicher Montag 652 Seiten 34,90 Euro (als Digital-PDF 17,90 Euro) ISBN 978-3-948518-10-3
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Kein Anspruch auf Erstattung von Bestattungskosten nach dem BeamtVG bei Vorliegen einer Bestattungsvorsorge
Vorsorge zu Lebzeiten lässt keine Kosten entstehen | 22.07.2022
Mit Urteil vom 30.05.2022 hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Klagen von Familienangehörigen abgewiesen, die Bestattungskosten nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erstattet haben wollten.
Die Kläger waren testamentarisch eingesetzte Erben des verstorbenen Beamten im Ruhestand. Im Jahr 2009 hatte der Erblasser einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und zur finanziellen Absicherung der Vorsorge ein Sparbuch mit einer entsprechenden Summe eröffnet.
Nach seinem Tod im Jahr 2017 wurde dieses Geld für die Bestattung verwendet und der überschüssige Differenzbetrag an die Kläger als Erben ausgezahlt.
Diese forderten nun vom ehemaligen Dienstherrn die Erstattung der Beerdigungskosten.
Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Anspruch nicht bestehe, weil der Erblasser die Kosten durch die Eröffnung des Sparbuchs schon zu Lebzeiten getragen habe.
Dieser Auffassung schloss sich das Verwaltungsgericht Ansbach an. Im Ergebnis liege kein Anspruch auf Erstattung von Sterbegeld auf Grund des Todesfalles nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG vor. Durch diese Vorschrift solle im Rahmen der öffentlichen Fürsorge eine standesgemäße Bestattung des Verstorbenen sichergestellt werden, indem die Kosten der Beisetzung in jedem Fall gedeckt werden. Hingegen diene sie nicht der Sicherung der Hinterbliebenen und der Ermöglichung eines ungeschmälerten Nachlasses. Daher sei ein Anspruch ausgeschlossen, wenn den Anspruchstellern keine Aufwendungen entstanden, weil bereits Leistungen aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung geflossen sind. Dabei sei zu beachten, dass das Geld zweckgebunden verwendet wird.
Genau diesen Fall sah das Verwaltungsgericht auch in der vorliegenden Konstellation als gegeben an. Durch Zahlung der Beerdigungskosten aus dem vom Erblasser zweckgebunden angelegten Vermögen, sei ihm dieses wirtschaftlich zuzurechnen. Nach Ansicht des Gerichts haben die Kläger daher keine Bestattungskosten im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG getragen, sodass kein Anspruch auf Erstattung bestehe.
Aeternitas-Anmerkung: Mit seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Ansbach deutlich gemacht, dass die Kostenerstattung nach dem BeamtVG primär dafür diene, die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten oder der Beamtin selbst zu gewährleisten und nicht den Hinterbliebenen finanzielle Erleichterungen zu verschaffen. Diese Regelung sollte von Beamten und Beamtinnen und ihren Angehörigen im Rahmen der Bestattungsvorsorge beachtet werden.
(Quelle: Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30.05.2022, Az.: AN 16 K 21.00649)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Witwe erhält Bestattungskostenhilfe, obwohl Sohn Erbe ist
Landessozialgericht hebt Bestattungspflicht der Ehefrau hervor | 15.07.2022 |
In einem kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 10.03.2022 hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern der Witwe des verstorbenen Ehemannes in einem Verfahren über die Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger Recht gegeben, obwohl sie das Erbe ausgeschlagen hatte und der gemeinsame Sohn zum Erbe berufen war.
Die Ehefrau hatte die Bestattung ihres Ehemannes in Auftrag gegeben und beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII („Sozialbestattung“) gestellt. Als bestattungspflichtige Ehefrau habe sie nach dem Bestattungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern aktiv werden müssen. Das Sozialamt hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Sohn des Verstorbenen gemäß Erbschein als Erbe anzusehen sei und ihr die Kosten erstatten müsse. Die Klage der Witwe wurde vom Sozialgericht Neubrandenburg mit der gleichen Begründung abgewiesen: Die Kostentragungspflicht gemäß § 74 SGB XII treffe nicht primär die Klägerin, sondern ihren Sohn. Ein Ausgleichsanspruch gegenüber ihrem Sohn – aus sogenannter Geschäftsführung ohne Auftrag – sei als solcher unzweifelhaft und eindeutig gegeben. Auch dass der Sohn mittellos sei und sich in einem Verbraucherinsolvenzverfahren befinde, sei unerheblich.
Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat das Urteil auf die Berufung der Witwe nun aufgehoben und das Sozialamt zur Zahlung der Bestattungskosten verurteilt. Die Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII dem Grunde nach sei nicht bereits unter Verweis auf den vorrangig zur Zahlung verpflichteten Sohn ausgeschlossen. Damit hat das Gericht die in der Rechtswissenschaft umstrittene Frage beantwortet, wer in einer solchen Konstellation der „Verpflichtete“ im Sinne der Vorschrift des § 74 SGB XII ist. Zwar gehe eine Kostentragungspflicht aus Unterhalts- bzw. Erbrecht (hier: des Sohnes) der ordnungsrechtlichen Verpflichtung (hier: der Ehefrau), als Bestattungspflichtiger für die Kosten der Gefahrenbeseitigung aufkommen zu müssen, grundsätzlich vor. Der entscheidende Senat ist aber der Überzeugung, dass die Anspruchsberechtigung auf die Erstattung der Bestattungskosten nicht schon wegen der erbrechtlichen Kostentragungspflicht des Sohnes ausgeschlossen ist. Ob einem (nachrangig) Verpflichteten im Ergebnis ein Anspruch nach § 74 SGB XII zusteht oder er auf vorrangige Ansprüche verwiesen werden kann, sei eine Frage der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der „Zumutbarkeit“.
Jede nach Landesgesetz vorrangig bestattungspflichtige Person solle gerade darin bestärkt werden, sich um eine Bestattung zu kümmern, auch wenn sie eigentlich wisse, dass sie die Kosten endgültig nicht werde tragen können. Dies sichere zum einen eine würdige Bestattung im Interesse des Verstorbenen, zum anderen werde auch die Verwaltung entlastet, die anderenfalls im Wege der Gefahrenabwehr ordnungsrechtlich tätig werden müsste. Damit werde der hinter der Regelung des § 74 SGB XII stehender Zweck erfüllt, dass eine würdige Bestattung des Verstorbenen gewährleistet werden solle.
Der klagenden Witwe, die nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügte, sei ein rechtliches Vorgehen gehen ihren zahlungsunwilligen Sohn auch nicht zuzumuten. Es dürfe ihr – trotz Erfolgsaussichten – kein Zivilprozess mit ungewissem Ausgang und entsprechendem Kostenrisiko abverlangt werden. Der Sohn, der auf mehrfache anwaltlich verfasste Zahlungsaufforderungen nicht reagierte, befand sich damals bereits im Leistungsbezug nach dem SGB II. Zum Zeitpunkt der Bestattung war eine Verbraucherinsolvenz für ihn vorbereitet worden, zu einem entsprechenden Verfahren kam es dann später. Bei dieser Sachlage sei höchst fraglich gewesen, ob die Klägerin tatsächlich auch ein zusprechendes Urteil hätte vollstrecken können.
Aeternitas-Hinweis: Bevor es zu einer Kostenerstattung durch das Sozialamt kommt, muss die dies beantragende Person alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Dazu gehört auch, den oder die Erben zum Kostenersatz heranzuziehen, wenn man selbst nicht Erbe geworden ist, aber dennoch die Bestattung beauftragt und bezahlt hat bzw. bezahlen muss. Die Konstellation des Rechtsstreits war insofern besonders, als die Ehefrau des Verstorbenen nach Bestattungsgesetz vorrangig bestattungspflichtig war und daher ordnungsrechtlich für die Bestattung sorgen musste. Durch die Erbausschlagung kam sie nicht als Erbin in Betracht. Die Erbschaft fiel daher an den Sohn, der aufgrund einer Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1968) eigentlich die Kosten der Beerdigung seines Vaters hätte tragen müs-sen, sich aber weigerte und außerdem zahlungsunfähig war. Sein Antrag beim Sozialamt wäre wohl erfolgreich gewesen; selbst diese Möglichkeit nutzte er jedoch nicht.
(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10.03.2022, Az.: L 9 SO 12/19)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Online-Umfrage zum Bestattungsverhalten
Forschungsvorhaben an der Universität Passau | 13.07.2022 Im Rahmen eines mehrjährigen Forschungsvorhabens werden an der Universität Passau Formen und Funktionen von Trauerhandlungen und Bestattungsritualen wissenschaftlich untersucht.
Ein aktueller Fragebogen richtet sich an Personen, die in ihrem Leben bereits mindestens eine Verlusterfahrung gemacht haben. Die Befragung findet selbstverständlich vollkommen anonym statt. Der Fragebogen kann in etwa 3 bis 5 Minuten ausgefüllt werden.
Gesetzliche Betreuer sind nicht für die Bestattung zuständig
Betreuungsverhältnis endet mit dem Tod | 14.07.2022 | 0 Kommentare |
Mit dem Tod eines Menschen endet die Zuständigkeit von gesetzlichen Betreuern. Um die Bestattung kümmern müssen sich dann die Angehörigen. In der Praxis kommt es hier häufiger zu Missverständnissen.
Angehörige einer betreuten Person verlassen sich darauf, dass deren Angelegenheiten zu Lebzeiten geregelt werden. Da es sich dabei meist um ältere Menschen handelt, sind Todesfälle während der Dauer der Betreuung keine Seltenheit. Mit dem Tod endet jedoch das Betreuungsverhältnis. Gerichtlich bestellte Betreuer sind folglich nicht mehr für die Bestattung zuständig.
Liegt keine Bestattungsvorsorge vor, müssen - und dürfen - die Angehörigen Verstorbener sich selbst ein Bestattungsunternehmen auswählen und die Bestattung in Auftrag geben. "Gesetzliche Betreuer haben hier weder den Auftrag, tätig zu werden, noch die Befugnis, Entscheidungen zu treffen", stellt Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, klar. Eine Ausnahme ergibt sich in dem Fall, dass ein Betreuer schon zu Lebzeiten der betreuten Person bevollmächtigt wurde, die Bestattung - als Privatperson - zu organisieren.
Sollte ein vom Betreuer ohne Absprache bzw. Vollmacht beauftragtes Bestattungsunternehmen die verstorbene Person bereits abgeholt haben, können die Angehörigen den Bestatter immer noch wechseln. Alle weiteren Angelegenheiten im Rahmen der Bestattung würde das selbst gewählte Unternehmen übernehmen.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
"Bestattungen werden deutlich teurer"
Inflation und Gaspreise als Kostentreiber
Wie der Münchner Merkur berichtet, werden die Kosten für Bestattungen deutlich steigen. Unter anderem planten die deutschen Sarghersteller nach einer Branchenumfrage des Bundesverbandes Bestattungsbedarf, die Preise kräftig anzuheben. Grund seien unter anderem die gestiegenen Kosten für Energie und Holz und darüber hinaus Lieferengpässe bei Vorprodukten.
Auch der Bundesverband der Deutschen Bestatter rechne mit Preiserhöhungen, zum Beispiel wegen der gestiegenen Kosten für die Kühlhäuser und für die Überführung Verstorbener. Darüber hinaus wirkten die enorm gestiegenen Gaspreise sich wegen der häufig mit Gas betriebenen Kremationsöfen auf die Kosten von Einäscherungen aus. Auch hier seien höhere Preise zu erwarten.
Den vollständigen Artikel des Münchner Merkur finden Sie hier:
Sozialgericht Karlsruhe gibt Klägerin Recht | 05.05.2022
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe können bei einer Sozialbestattung die Kosten für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte übernommen werden. Die zuständige Sozialbehörde hatte dies, wie in der Regel üblich, verweigert.
In einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen S 2 SO 2888/20) hat das Sozialgericht Karlsruhe einer Klägerin Recht gegeben, die ihren Vater im Rahmen einer Sozialbestattung in einem Urnenwahlgrab hat beisetzen lassen. Anders als die zuständige Behörde hielt das Gericht die daraus entstehenden Kosten für angemessen. "Meist werden bei Sozialbestattungen, wenn also Hinterbliebene die Bestattungskosten nicht tragen können und das Sozialamt dafür aufkommt, nur die Gebühren für kostengünstigere Reihengräber erstattet", erläutert Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur.
Im vorliegenden Fall war in dem Familiengrab zuvor bereits die Asche der Mutter beigesetzt worden. Der Vater hatte die entsprechende Grabstelle damals selbst ausgesucht und für sich eine Beisetzung im gemeinsamen Grab gewünscht. Das Gericht verwies darauf, dass dieser unbestrittene Wunsch des Vaters abgeleitet aus Artikel 1 des Grundgesetzes auch postmortal geschützt und zu beachten sei. Darüber hinaus verweise das Grundgesetz in Artikel 6 auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie. Somit sei die Beisetzung in der vorhandenen Familiengrabstätte als angemessener Wunsch im Rahmen der Sozialgesetzgebung zu beurteilen.
Darüber hinaus stellte das Sozialgericht klar, dass eine Abgeltung der Bestattungskosten auf Grund pauschal ermittelter Vergütungssätze nicht zulässig ist. Maßstab sei vielmehr das, was unter Berücksichtigung der angemessenen Wünsche bei Beziehern unterer oder mittlerer Einkommen ortsüblich aufgewendet wird. Dabei sei den angemessenen Wünschen der Bestattungspflichtigen und der Verstorbenen Rechnung zu tragen.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Gebühr für Familiengrab kann vom Sozialamt übernommen werden
Sozialgericht Karlsruhe urteilt über Einzelfragen bei Sozialbestattungen | 03.05.2022
In einem Urteil vom 29.03.2022 hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe über einige Detailfragen im Rahmen der Übernahme der Bestattungskosten durch die Sozialhilfeträger entschieden und einer klagenden Tochter weitgehend Recht gegeben.
Diese hatte ihren Vater im bereits bestehenden Grab der vorverstorbenen Mutter beisetzen lassen, wie es dessen Wunsch war. Seinerzeit hatte sich der Vater bewusst für eine Bestattung der Ehefrau in einer mehrstelligen Grabstätte entschieden. Das Sozialamt hatte die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte im Rahmen der Beisetzung des Vaters nicht übernommen. Für das Sozialgericht jedoch unterfällt der unbestrittene Wunsch des Vaters auf eine gemeinsame Bestattung mit seiner vorverstorbenen Ehefrau nach seinem Tode dem aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Persönlichkeitsschutz, der auch postmortal zu beachten ist. Auch Art. 6 GG sei zu beachten. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Die Bestattung in einer vorhandenen (Familien-) Grabstätte des Ehegatten gehört deshalb für das Gericht regelmäßig zu den angemessenen Wünschen des Verstorbenen und ist nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII als angemessener Wunsch zu berücksichtigen.
Daneben stellt das SG klar, dass eine Abgeltung der Bestattungskosten auf Grund pauschal ermittelter Vergütungssätze nicht zulässig ist. Maßstab sei vielmehr das, was unter Berücksichtigung der angemessenen Wünsche bei Beziehern unterer oder mittlerer Einkommen ortsüblich aufgewendet wird, wobei den angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen und des Verstorbenen Rechnung zu tragen sei. Nicht ausreichend sei es, wenn der Sozialhilfeträger lediglich die Kosten der Bestattungen berücksichtigt, die von der Behörde in der Vergangenheit aus polizeirechtlichen Gründen durchgeführt wurden.
Ebenso die Kosten für einen einfachen Grabstein (hier: 1.517 EUR) sind nach der Entscheidung zu berücksichtigen; auf ein einfaches Holzkreuz darf Sozialamt nicht verweisen. Die nachgewiesenen Kosten des Steinmetzen seien im vorliegenden Fall auch angemessen.
Zu bestimmten weiteren Kostenpositionen trifft das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ebenfalls Aussagen: Die Kosten für eine Kondolenzliste und die Todesanzeige in einer Tageszeitung seien nicht zu übernehmen. Auch die Kosten für Sterbeurkunden seien in Baden-Württemberg nicht erforderlich, weil für eine Bestattung aufgrund einer gesetzlichen (Sonder-)Regelung die Todesbescheinigung als solche ausreicht. Demgegenüber seien die Kosten des Bestattungsunternehmens für die Erledigung der Formalitäten erstattungsfähig. Als Teil der Trauerfeier seien auch die Kosten für das Spielen des Harmoniums angemessen. Erforderlich seien im Grundsatz die Kosten für eine Urne, Blumenschmuck und das Ausschmücken der Trauerhalle. Hier nahm das Gericht aber Kürzungen gegenüber den eingereichten Rechnungen vor.
Nicht vom Sozialamt zu übernehmen seien demgegenüber Mahngebühren und Säumniszuschläge, die während der rund zweijährigen Dauer des Antragsverfahrens entstanden waren, weil diese nicht zu den Kosten der Bestattung zu zählen seien.
Zuletzt nimmt das SG Karlsruhe noch einen weiteren interessanten (allgemeinen) Aspekt in seine Entscheidung auf. Die Klage war auf die Zahlung der noch offenen Bestattungskosten zuzüglich Zinsen gerichtet. Der Zinsanspruch wurde seitens des Gerichts verneint: Dieser war bislang nicht Gegenstand des Antragsverfahrens und wurde in der Klage erstmalig bezeichnet. Haupt und Zinsentscheidung stellen zwei selbständige, materielle Verwaltungsakte dar. Über die Zinsfrage hatte das Sozialamt aber noch gar nicht entschieden.
(Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2022, S 2 SO 2888/20)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bestattungsplatz in privater Hofkapelle muss genehmigt werden
Verwaltungsgericht Trier gibt Kläger Recht | 19.04.2022
Mit Urteil vom 29.03.2022 (Az. 7 K 3746/21) verpflichtet das Verwaltungsgericht Trier den beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm, die Anlegung eines Bestattungsplatzes für zwei Urnen in der Hofkapelle auf einem Privatgrundstück zu genehmigen.
Der Kläger hatte eine solche Genehmigung für sich und seine Ehefrau beantragt und unter anderem geltend gemacht, hierdurch möglichen Schwierigkeiten bei der Grabpflege vorzubeugen. Dies hatte der Beklagte mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der verbreiteten Scheu vor dem Tod und der Totenruhe könne nur bei besonders atypischen Gegebenheiten oder Härtefällen die Beisetzung auf einem privaten Bestattungsplatz erlaubt werden. Das sei hier nicht der Fall. Der Wunsch, in der eigenen Hofkapelle beigesetzt zu werden, stelle keinen ausreichenden Grund dar. Ebenso beträfen die Schwierigkeiten bei der Grabpflege viele Verstorbene und könnten daher nicht zur Annahme eines Einzelfalles führen.
Dieser Ablehnung schlossen sich die Richter nicht an und verpflichteten den Beklagten zur Erteilung der begehrten Genehmigung. Nach der maßgeblichen Regelung des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, könnten private Bestattungsplätze nur angelegt werden, wenn ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse bestehe und öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt würden. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.
Aufgrund der festzustellenden gesellschaftlichen Entwicklungen komme der Erwägung, die Gesellschaft sei vor einer ständigen Auseinandersetzung mit dem Tod zu schützen, da andernfalls eine Beunruhigung oder sonstige negative psychologische Ausstrahlungswirkungen zu befürchten seien, inzwischen ein weniger ausschlaggebendes Gewicht zu. Dieser Gesichtspunkt lasse, anders als noch im Zeitpunkt der bislang in Rheinland-Pfalz ergangenen Gerichtsentscheidungen, die bislang vorherrschende, äußerst restriktive Auslegung der maßgeblichen Ausnahmevorschrift nicht mehr zu.
Vielmehr vermöge dieser Gesichtspunkt - für sich gesehen - einen entgegenstehenden öffentlichen Belang nur dann zu begründen, wenn der Gesellschaft eine Auseinandersetzung mit dem Tod aufgedrängt werde, die über das gewöhnliche Maß hinausgehe und auch angesichts der inzwischen offeneren gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Tod weiterhin die vom Gesetzgeber befürchtete Beunruhigung oder gar psychische Belastung der Bevölkerung befürchten lasse. Das sei im vorliegenden Einzelfall jedoch fernliegend.
Des Weiteren seien weder Beeinträchtigungen der Totenruhe noch gesundheitliche Gefahren für die Allgemeinheit zu erwarten. Ferner bestehe im Falle des Klägers auch ein berechtigtes Interesse an der Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes. Denn der Kläger verfüge mit seiner Hofkapelle über einen Ort, der für eine Urnenbeisetzung besonders geeignet sei und dort könne die Beisetzung in angemessener und pietätvoller Weise durchgeführt werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Aeternitas-Anmerkung: Mit seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Trier dem Kläger die Möglichkeit eines außergewöhnlichen und für ihn persönlich wichtigen Bestattungsortes ermöglicht. Eine mögliche Berufung bleibt abzuwarten.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 29.03.2022, Az.: 7 K 3746/21.TR)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Das Geheimnis eines guten Lebens
Erkenntnisse eines Trauerredners | 20.04.2022 | 0 Kommentare |
Seit einigen Jahren ist der österreichische Film- und Theaterschauspieler Carl Achleitner in Wien als Trauerredner tätig. Mehr als 2.500 Trauerreden hat er bereits gehalten. Er hat sich dafür mit dem Lebensweg der Verstorbenen befasst und mit ihren Angehörigen gesprochen. Eine gute Trauerrede soll schließlich den Einzelnen gerecht werden und mehr als die üblichen Standardfloskeln enthalten. Lebensjahrzehnte müssen in wenigen Minuten zusammengefasst werden.
In dem Buch "Das Geheimnis eines guten Lebens" nähert sich Carl Achleitner, der Mann mit der sanften Stimme und dem schwarzen Anzug, mit Leichtigkeit und Heiterkeit, humorvoll, aber gleichzeitig berührend dem einen großen Geheimnis an: Was ist es, wodurch das Leben einen Sinn bekommt, was am Ende zählt und uns unvergesslich macht?
Carl Achleitner: Das Geheimnis eines guten Lebens Erkenntnisse eines Trauerredners Verlag edition a 224 Seiten, 22,- Euro ISBN 978-3-99001-437-0
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bestattungen sind teurer geworden
Aeternitas hat Daten des Statistischen Bundesamtes ausgewertet | 17.02.2022
In den letzten fünf Jahren sind die Preise für Bestattungen in Deutschland um insgesamt mehr als zehn Prozent gestiegen. Allein 2021 betrug die Zunahme knapp drei Prozent. Insbesondere bei Dienstleistungen rund um die Bestattung müssen die Bürger tiefer in die Tasche greifen, während die Preissteigerungen bei den Waren moderater ausfielen.
In den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes fließen unter anderem auch die Kosten einer Bestattung ein. Aeternitas e.V., die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, hat aus den vorliegenden Daten für den Zeitraum zwischen 2016 und 2021 eine Preissteigerung von 10,4 Prozent ermittelt. Der stärkste Anstieg war dabei im letzten Jahr mit 2,9 Prozent zu verzeichnen. Zum Vergleich: Insgesamt stiegen die Verbraucherpreise im untersuchten Zeitraum um 8,6 Prozent, im Jahr 2021 um 3,1 Prozent.
Als Basis der Aeternitas-Berechnung dienen die Preise für "Bestattungsleistungen und Friedhofsgebühr" (plus 11,2 Prozent) sowie für "Sarg, Urne, Grabstein oder andere Begräbnisartikel" (plus 6,8 Prozent), zwei der vom Statistischen Bundesamt erhobenen "Verwendungszwecke des Individualkonsums". Entsprechend ihrer jeweiligen Gewichtung im Verbraucherpreisindex, dem sogenannten Wägungsanteil, wurde der Wert für die Bestattungsleistungen und Friedhofsgebühren mit einem größeren Anteil berücksichtigt. Dies entspricht der Praxis. Dienstleistungen wie zum Beispiel Überführungen, Trauerfeiern und die Abwicklung von Formalitäten sowie die Friedhofsgebühren machen einen weitaus umfassenderen Teil der Bestattungskosten aus als die verschiedenen Waren wie Särge und Urnen.
"Deutlich wird, dass bei der finanziellen Vorsorge für eine Bestattung Preissteigerungen stets einkalkuliert und ein entsprechender Puffer eingeplant werden sollte", rät der Aeternitas-Vorsitzende Christoph Keldenich. Wer bereits vorgesorgt hat, sollte regelmäßig die entsprechende Summe prüfen und eventuell anpassen. So seien die Bestattungswünsche dauerhaft abgesichert.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Auskunft über Ort und Zeit einer Bestattung
Rechtsgutachten von Aeternitas veröffentlicht | 27.01.2022
Nahe Angehörige haben in der Regel Anspruch darauf zu erfahren, wann und wo die Bestattung verstorbener Familienmitglieder stattfindet. Angehörige, die eine Teilnahme verhindern möchten, aber auch Friedhofsverwaltungen müssen dann Auskunft erteilen.
Regelmäßig wünschen Hinterbliebene, die eine Bestattung organisieren, andere Angehörige davon auszuschließen. Grundsätzlich jedoch haben Ehepartner, Kinder und unter Umständen weitere nahestehende Verwandte Verstorbener ein Recht darauf, an der Bestattung teilzunehmen. Der daraus resultierende Auskunftsanspruch gilt in der Regel nur dann nicht, wenn eine Teilnahme bestimmter Personen den Interessen oder Wünschen Verstorbener entgegensteht. Dies ergibt sich aus einem von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, veröffentlichten Rechtsgutachten (auf dieser Webseite im Bereich Downloads).
Problematisch gestaltet es sich in der Praxis häufig, einen berechtigten Anspruch auf Auskunft zeitnah durchzusetzen. "Eine hierzu von einem Gericht erlassene einstweilige Verfügung kommt mitunter zu spät. Hier ist Eile geboten", mahnt der Aeternitas-Vorsitzende Christoph Keldenich.
Friedhofsverwaltungen dürfen sich in familiären Streitfällen nicht auf eine Art Auskunftssperre berufen. Sind keine schutzwürdigen Belange der Verstorbenen gefährdet, die zum Beispiel eine Störung der Totenruhe erwarten lassen, und steht der Wille der Verstorbenen dem nicht entgegen, muss die Friedhofsverwaltung gegenüber nahen Verwandten die geforderten Informationen herausgeben. Anders ist die Rechtslage bei privaten Bestattungsunternehmen, die ihren Auftraggebern Verschwiegenheit zugesagt haben. Sie begingen mit der Herausgabe von Ort und Zeit der geplanten Bestattung eine Pflichtverletzung.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Körper | Kultur | Konflikt. Studien zur Thanatosoziologie
Vom Umgang mit Leiche und Totenasche und dem Friedhof als Pluralisierungs- und Konfliktraum | 25.01.2022
Die gesellschaftliche Betrachtung von Sterben und Tod entspricht nicht mehr den feststehenden Images, mit denen die entsprechenden Wissensbereiche bis vor wenigen Jahren assoziiert waren. Die vermeintlich "eindeutigen" Bedeutungsebenen dieses Komplexes waren lange Zeit stabil genug, um die sozialwissenschaftliche Auseinandersetzung zu lähmen. Seit einiger Zeit treten nun aber Diskurse hinzu, die die normativen Elemente der Bestattungskultur, den Umgang mit toten Körpern und Kremationsasche, die Etikettierungsleistung ärztlicher Diagnosen und die Bestimmung der Grenze zwischen Leben und Tod (wieder) in Frage stellen. Reale Handlungspraxen und kulturelle Vorgaben befinden sich heute in einem - durchaus produktiven - Spannungsverhältnis.
Diesen Veränderungen und Herausforderungen (in) der Bestattungskultur widmen sich Thorsten Benkel und Matthias Meitzler in dem neu erschienenen Band "Körper | Kultur | Konflikt. Studien zur Thanatosoziologie" (Band 2 der Reihe "Thanatolgische Studien") in insgesamt fünf separaten Studien:
Nachhall der Kultur. Der Friedhof als Konflikt- und Pluralisierungsraum
Postmortale Autonomie. Praktiken der Aneignung von Totenasche
"Sie haben noch drei Monate". Sozialkonstruktivismus in der (Arzt-)Praxis
Vom Anfang und Ende der Leiche
Jenseits von Leben und Tod?
Thorsten Benkel, Matthias Meitzler: Körper | Kultur | Konflikt Studien zur Thanatosoziologie Rombach-Verlag 180 Seiten 39,00 Euro ISBN 978-3-96821-827-4
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Erbe muss Bestattungskosten ersetzen
Oberlandesgericht Koblenz bestätigt Rechtsprechung des Landgerichts Mainz | 20.12.2021
Mit einem Beschluss vom 05.10.2021 (Az. 12 U 752/21) hat das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz vom 20.04.2021 (Az. 6 O 198/20) zurückgewiesen, da diese keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit dem Urteil war der Beklagte zur Zahlung an den Kläger verpflichtet worden.
Der Kläger und der Beklagte sind Brüder. Als der Vater der beiden im Februar 2019 verstarb, kümmerte sich der Kläger um die Bestattung in einem Doppelgrab und kam für die Kosten auf.
Der Kläger war davon ausgegangen Alleinerbe des verstorbenen Vaters zu sein. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Beklagte, also sein Bruder, als Alleinerbe eingesetzt worden war. Der Kläger wollte daraufhin die Kosten, die er für die Bestattung aufgewendet hatte, von diesem ersetzt bekommen.
Das Landgericht Mainz hat den Beklagten zu dieser Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dies nun noch einmal bestätigt. Dem Kläger stehe als Bestattungspflichtiger ein Anspruch aus § 1968 BGB gegen den Beklagten als Erben zu. Nach dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz sind unter anderem die Kinder bestattungspflichtig, wenn der Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann. So lag der Fall hier. Das Gericht war der Auffassung, dass der Beklagte als Alleinerbe zur Erstattung verpflichtet sei, bei den Kosten für die Bestattung handele es sich um Nachlassverbindlichkeiten.
Der Umfang der zu ersetzenden Kosten richte sich primär nach der Lebensstellung des Verstorbenen. Es seien die Kosten umfasst, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sind. Hierunter falle auch eine Beisetzung in einem Doppelgrab. Der Kläger habe keine Einäscherung wählen müssen, weil diese billiger ist, wenn dies nicht nachgewiesen der ausdrückliche Wunsch des Verstorbenen war. Ebenso seien auch die Kosten für ein „Trauerkaffee“ erstattungsfähig. Aeternitas-Anmerkung: Der Beschluss des Oberlandesgerichts hat noch einmal gezeigt, dass Erben für die Kosten einer Bestattung verantwortlich sind, unabhängig davon, wer bestattungspflichtig ist. Dies sollten bestattungspflichtige Personen stets beachten und eventuelle Erstattungsansprüche geltend machen.
(Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 05.10.2021, Az.: 12 U 752/17)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bienenhain - Nachhaltigkeit auf dem Friedhof
Innovatives Modell für Gemeinschaftsgräber | 14.12.2021 | 0 Kommentare |
Immer weiter verbreitet sich die Erkenntnis, dass Friedhöfe, besonders in größeren Städten, eine wichtige Rolle beim Erhalt unserer Insekten- und Kleintierwelt spielen. Der ökologische Wert der Friedhöfe und Gedanken der Nachhaltigkeit rücken zunehmend in den Fokus, zum Beispiel auch bei der Konzeption von Gemeinschaftsgrabanlagen.
Im Zuge dessen hat die Firma BOLLERMANN Grabmale aus Winnenden die Gemeinschaftsgrabanlage "Bienenhain" entwickelt. Sie fügt sich als Ort der letzten Ruhe in die natürliche Umgebung eines Friedhofs ein und bietet Bienen und Insekten ein Refugium.
Das Herz der Gemeinschaftsgrabanlage ist eine Stele aus 200 Jahre alten Eichenbalken aus dem Raum Schwäbisch Hall, welche aus alten Scheunen und Dachstühlen stammt. Das zweite Material ist Cortenstahl, der in Fellbach verarbeitet wird. Somit besteht die komplette Grabanlage aus zwei Materialien, die nach dem Ablauf der Nutzung verrotten bzw. dem Alteisen übergeben werden können, um daraus neuen Stahl zu gewinnen. Gepflegt wird die Anlange durch Friedhofsgärtner.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Stiftung Warentest: Schnelle Hilfe im Trauerfall
Neuer Ratgeber und Leitfaden für Hinterbliebene | 17.12.2021
Die Stiftung Warentest hat in 2., aktualisierter Auflage den Ratgeber "Schnelle Hilfe im Trauerfall" veröffentlicht - fachlich unterstützt von Aeternitas e.V.
Die Broschüre unterstützt Sie bei allen anfallenden Schritten im Trauerfall, enhält alle wichtigen Regelungen, Entscheidungen und Informationen zu Beerdigung, Beisetzung und Versicherungen sowie aktuelle Kostenübersichten für Begräbnis und Grabpflege. Ein Formularteil zum Heraustrennen und Checklisten mit den wichtigsten Erledigungen finden sich am Ende des Ratgebers.
Der Schutz gilt über das allgemeine Schonvermögen hinaus | 14.09.2021
Wer Sozialhilfeleistungen beantragt, muss in der Regel seine Bestattungsvorsorge nicht auflösen. In angemessener Höhe und eindeutig zweckgebunden darf sie auch nicht auf das ohnehin zugestandene Schonvermögen angerechnet werden.
Viele Betroffene glauben, sie müssten bestehende Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträge kündigen, wenn sie beim Sozialamt Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege beantragen. Manchmal fordern die zuständigen Ämter sogar dazu auf. "Diese Praxis ist jedoch üblicherweise nicht rechtens", betont Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Eine eindeutig zweckgebundene Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe ist über das übliche Schonvermögen von 5.000 Euro hinaus geschützt und unabhängig davon zu betrachten.
Als eindeutig zweckgebunden wird eine Bestattungsvorsorge dann eingestuft, wenn kein bzw. ein geringes Risiko besteht, dass das Geld zu anderen Zwecken als für die Bestattung verwendet werden könnte. Auf Vorsorgeverträge mit Bestattern und Sterbegeldversicherungen, die nicht vor dem Tod ausgezahlt werden, trifft dies zu. Welche Summen als angemessen eingeschätzt werden, hängt unter anderem vom üblichen örtlichen Kostenniveau bei Bestattungen ab. Beträge von bis zu 5.000 Euro für die Bestattungsvorsorge sollten in der Regel zu verschonen sein. Aber auch deutlich höhere, zum Teil fünfstellige Summen sind immer wieder von Gerichten anerkannt worden. Bescheide von Sozialämtern, eine vorhandene Bestattungsvorsorge aufzulösen, sollten Betroffene nicht voreilig akzeptieren. Die Rechtsprechung zeigt, dass es sich oft lohnt, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls zu klagen.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
7.000 Euro Bestattungsvorsorge ist sozialhilferechtlich angemessen
OVG Münster bestätigt Entscheidung des VG Arnsberg aus dem Jahr 2016 | 22.07.2021
In einem Beschluss vom 25. Mai 2021 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG Münster, 12 A 2454/18) ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg bestätigt, das sich mit Pflegewohngeldleistungen im Jahr 2016 befasste.
Seinerzeit hatte das VG Arnsberg die beklagte Kommune verpflichtet, Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin zu zahlen. Zur Begründung hatte es angeführt, dass mit Blick auf den Ansatz des Vermögens der Bewohnerin der von ihr abgeschlossene Bestattungsvorsorgevertrag vermögensmindernd (nur) in Höhe von 7.000,00 Euro zu berücksichtigen sei. Der Hauptleistungsanspruch der Bewohnerin gegen das Bestattungsunternehmen aus dem abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag und die aus dieser vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche seien vorliegend verwertbares Vermögen i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 APG NRW. In Höhe von 7.000,00 Euro stelle der Einsatz des aus einer möglichen Rückabwicklung der genannten Verträge resultierenden Vermögenswerts für die Klägerin eine Härte i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 2 APG NRW i. V. m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, darüber hinaus jedoch nicht, weil insoweit eine Überschreitung der Grenze der Angemessenheit anzunehmen sei. Den Betrag von 7.000,00 EUR ermittelte das Verwaltungsgericht auf Basis der Angaben der zuständigen Behörde anhand der erforderlichen Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII (sog. Sozialbestattung). Diesen Grundbetrag bestimmte es auf 4.000 Euro, indem es die Beträge für eine ortübliche Bestattung (etwa 3.900,00 Euro zzgl. Friedhofsgebühren für eine Erdbestattung - mindestens 1.940,00 Euro für eine Wahlgrabstelle bzw. 1.819,00 Euro für eine Reihengrabstelle) sowie unter Zugrundelegung des für eine einfache Beerdigung im Bundesdurchschnitt anzusetzenden Kostenrahmens (2.000 bis 4.000 Euro) ins Verhältnis setzte. Dieser Grundbetrag wurde dann auf 7.000,00 EUR erhöht und zwar anhand Veröffentlichungen der Stiftung Warentest (durchschnittlich 6.000,00 – 7.000,00 Euro) bei festgestellten Preisspannen von nahezu 3.000,00 Euro bis zu 9.000,00 Euro. Der abgeschlossene Bestattungsvorsorgebetrag belief sich dagegen auf 10.203,96 Euro und wurde seitens des Gerichts als nicht mehr angemessen bewertet, weil insbesondere die Kosten des Sargs, der Kaffeetafel und des Grabmals (zusammen 4.790,00 Euro), für Blumenschmuck (500,00 Euro) und Orgelspiel (40,00 Euro) sowie weitere Zusatzleistungen einen gehobenen Standard aufweise, der die Gesamtheit der vereinbarten Leistungen als insgesamt nicht mehr angemessen erscheinen lasse.
Diese Berechnung und Bewertung hat das OVG Münster in zweiter Instanz gebilligt. Es stellt klar, dass das Verwaltungsgericht mit der Zugrundelegung eines Betrages von 7.000,00 Euro keine Pauschalierung von Bestattungskosten vorgenommen, sondern auf diesen Betrag lediglich mangels anderweitiger Anhaltspunkte als Begrenzung auf ein angemessenes Maß zurückgegriffen habe. Der anhand örtlicher Gegebenheiten ermittelte Grundbetrag repräsentiere lediglich den einfachsten Standard. Er sei unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen, wobei die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen können, um ausreichend Raum zur Berücksichtigung etwaiger besonderer Bestattungswünsche zu geben.
Das OVG Münster stellt dabei auf die Gesamtkosten der Bestattungsvorsorge ab. Etwaige individuelle Gestaltungswünsche könnten nur bis zur Grenze der Angemessenheit der Gesamtkosten Berücksichtigung finden, so dass es irrelevant sei, inwieweit einzelne Kostenpunkte hinsichtlich des zugrunde liegenden individuellen Gestaltungsanspruchs ortsüblich sind. Folglich könne auch dahinstehen, welche im der Bestattungsvorsorge zugrunde liegenden Kostenvoranschlag genannten Einzelpositionen zum Überschreiten der Grenze der Angemessenheit führen. Dementsprechend sei die Frage, welche Positionen dem Grunde und der Höhe nach ortsüblich sind und einem durchschnittlichen Preisniveau entsprechen unerheblich.
Hinweis: Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die eine allgemeinere Aussage zur Angemessenheit von Bestattungsvorsorgeverträgen nicht ohne Weiteres zulässt. Es lässt sich lediglich festhalten, dass im Jahr 2016 im Regierungsbezirk Arnsberg Bestattungsleistungen im Wert von 7.000,00 Euro sozialhilferechtlich angemessen waren – 10.200,00 Euro jedoch nicht.
Bedenklich erscheint, dass das OVG Münster ausschließlich die Gesamtkosten in den Blick nimmt. So besteht die Gefahr, dass Einzelpositionen, die durchaus als ortüblich und angemessen zu bewerten wären, in ihre Summe als unangemessen teuer bewertet werden. Auch die Fragen der Vorsorge im Hinblick auf Grabgestaltung und – pflege lässt der Beschluss außer Acht. Gleiches gilt für einen „Puffer“ für zu erwartende Preissteigerungen. Schließlich ist auch der Weg zur Ermittlung des Grundbetrages über den „Sozialbestattungstandard“ nicht unproblematisch, wenn hier nur die seitens der Sozialhilfeträger vorgegebenen Werte berücksichtigt werden.
(Quelle: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.05.2021, Az.: 12 A 2454/18)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Anteil kirchlicher Bestattungen weiter rückläufig
Nur noch etwas mehr als die Hälfte der Sterbefälle | 26.07.2021
Weiterhin werden immer weniger Bestattungen in Deutschland kirchlich begleitet. Zum ersten Mal ist die Zahl unter die Marke von 500.000 gesunken. Nach den neuesten, aktuell veröffentlichten Angaben der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Katholischen Bischofskonferenz (DBK) betrug der Anteil kirchlicher Bestattungen im Jahr 2019 52,2 Prozent. Dies entspricht 489.275 Bestattungen bei insgesamt 936.591 Verstorbenen, davon 255.338 evangelisch und 233.937 katholisch begleitet.
Neuere Zahlen beider Kirchen liegen nicht vor. Nur die Katholische Kirche hat auch schon einen Wert für 2020 bekannt gegeben, eine leichte Steigerung auf 236.546. Allerdings starben nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in diesem jahr bundesweit ca. 45.000 mehr Menschen als 2019.
Im Jahr zuvor (2018) lag der Anteil bei 53,6 Prozent, 10 Jahre vorher (2009) bei 64,9 Prozent und im Jahr 2000 noch bei 71,5 Prozent.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Ordnungsamt darf Bestattungskosten beim Nachkommen geltend machen
OVG NRW: Der Sohn eines Verstorbenen soll sich an das Sozialamt wenden | 07.04.2021 |
Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat kürzlich die Klage eines Sohnes abgewiesen, der sich weigerte, die Bestattungskosten seines Vaters zu tragen. Im Wege der sogenannten "Ersatzvornahme" hatte das Ordnungsamt die Bestattung durchgeführt und anschließend den nach dem Gesetz bestattungspflichtigen Sohn in einem Bescheid aufgefordert, die Kosten zu übernehmen. Dieser weigerte sich jedoch mit dem Verweis darauf, dass der verstorbene Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei.
Die Richter erkannten zwar an, dass dem Sohn aufgrund der "gröblichen Verletzung der Unterhaltspflichten" die Tragung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden könnte. Jedoch ergebe sich daraus ein Anspruch auf die Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII (Sozialbestattung). Der Sohn hätte also nicht gegen den Bescheid des Ordnungsamtes vorgehen, sondern die Übernahme der ihm auferlegten Bestattungskosten beim Sozialamt beantragen sollen. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sei hier aufgrund der gegebenen Umstände ein positiver Bescheid zu erwarten.
Hinweis von Aeternitas:
Im vorliegenden Fall wäre es sicherlich sinnvoller gewesen, der Sohn hätte sich nach Erhalt des Bescheids zur Kostenübernahme durch das Ordnungsamt umgehend an das Sozialamt gewandt und dort die Übernahme der Bestattungskosten beantragt. Allerdings berücksichtigt das OVG NRW in seinem Urteil nicht, dass die Übernahme der Kosten nicht zweifelsfrei gesichert wäre. Die Entscheidungspraxis bei den Sozialämtern und die Rechtsprechung zum Thema Sozialbestattung zeigen, dass es hier im Detail immer wieder zu unterschiedlichen Bewertungen der jeweiligen Einzelfälle kommt. Es wäre also durchaus möglich, dass die Verletzung der Unterhaltspflichten durch den Vater dem zuständigen Amt als Begründung für eine Kostenübernahme nicht ausreichen und dass der Sohn mit einer deshalb eingereichten Klage vor einem Sozialgericht scheitern könnte - und am Ende die Bestattungskosten doch tragen müsste.
(Quelle: Beschluss des OVG NRW vom 10.02.2021, Az. 19 E 145/20)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Änderung der bayerischen Bestattungsverordnung zum 01.04.2021
Diese Änderungen sind in Kraft getreten | 12.04.2021
Am 11.03.2021 hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beschlossen, die Bestattungsverordnung zu ändern. Ein Großteil der Änderungen ist am 01.04.2021 in Kraft getreten.
Hier die wichtigsten Änderungen:
1. Die Regelungen zur Durchführung der Leichenschau, zur Todesbescheinigung und ihrer Verwendung sind überarbeitet worden und nun detaillierter formuliert.
2. Komplett überarbeitet wurden die Hygieneregelungen und zu treffende Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Verstorbenen, speziell bei „infektiösen“ Leichen, sowie die Regeln für die Überführung von Verstorbenen ins Ausland und aus dem Ausland nach Bayern.
3. Holz als Standardmaterial für Särge, die bei der Überführung von Verstorbenen benutzt werden, wird nun nicht mehr vorgegeben. Andere Materialien für Särge dürfen zukünftig auch ohne das bislang notwendige Sachverständigengutachten verwendet werden. Neu ist die Vorgabe, dass der Sarg „blick- und flüssigkeitsdicht sein muss. Bis 31.03.2021 reichte ein „gut abgedichteter Holzsarg“.
4. Der „Leichenwagen“ heißt ab sofort „Bestattungsfahrzeug“. Es gibt nun eine Kapazitätzgrenze: „Je Fahrzeug dürfen höchstens vier Verstorbene zur gleichen Zeit befördert werden.“ Bislang fehlte eine entsprechende Regelung, im ursprünglichen Entwurf der Änderungsverordnung war noch eine Begrenzung auf eine verstorbene Person vorgesehen.
5. Bei der Bestattungspflicht wurde eine Präzisierung vorgenommen, nach der nun die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung genannten Angehörigen unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit bestattungspflichtig sind, also auch minderjährige Kinder der verstorbenen Person oder aus gesundheitlichen Gründen geschäftsunfähige Personen. Dies war aufgrund von Gerichtsentscheidungen, die in dieser Frage voneinander abwichen, nicht ganz eindeutig.
6. Bislang mussten Leichen in Bayern innerhalb von 96 Stunden „bestattet“ werden. Diese kurze und unpräzise Fristvorgabe wurde verlängert und präzisiert: Seit dem 01.04.2021 darf ein Zeitraum von acht Tagen genutzt werden, um Verstorbene zu bestatten oder einzuäschern. Außerdem wurde eine weitere Frist eingeführt, innerhalb der Urnen beizusetzen sind: drei Monate, mit Verlängerungsmöglichkeit durch die Gemeinde des Bestattungsortes.
7. Die bislang kurz und allgemein gehaltene Regelung zu Ausgrabungen wird präzisiert, insgesamt für Angehörige erschwert und für die öffentliche Hand erleichtert. Für eine Umbettung werden nun zwei Voraussetzungen festgelegt, die bislang bereits durch die Rechtsprechung vorgegeben waren: es dürfen keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sein und es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Zusätzlich ist jetzt aber bei der Ausgrabung von Leichen noch das Gesundheitsamt zu beteiligen. Für Umbettungen nach Ablauf der Ruhezeit ist nun klargestellt, dass kein wichtiger Grund für die Umbettung mehr erforderlich ist.
8. Für die Praxis der Krematorien ist eine klarstellende Vorschrift relevant: Bei der Einäscherung „freiwerdende Metallteile“ müssen nicht in die Aschekapsel („Urne“) gegeben werden, sie dürfen nun anderweitig verwendet bzw. entsorgt werden. Dies ist deutschlandweit nur rudimentär und uneinheitlich geregelt.
9. Auch die Herausgabe der Asche ist nun strenger reglementiert. Es ist den Krematorien bei Bußgeldandrohung verboten, die Asche des/der Verstorbenen an die Hinterbliebenen herauszugeben. Auch an Bestattungsunternehmen ist dies nur dann erlaubt, wenn die Bestattung im Ausland erfolgen soll. Im Ergebnis bleibt den Krematorien nur die „Herausgabe“ oder der Versand an Friedhöfe oder „an deren Beauftragte“, der Versand aber nur bei vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
10. Die Sargpflicht für die Beisetzung von Leichen wird gelockert, wenn zukünftig den Trägern der Friedhöfe erlaubt wird, „Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen“ zuzulassen. Nicht erlaubt ist diese Tuchbestattung bei „infektiösen und hochkontaginösen Leichen“ sowie dann, wenn „öffentliche Belange“ entgegenstehen.
11. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wird um vier auf nun 23 Tatbestände erweitert.
Eine weitere wichtige Änderung wurde beschlossen, tritt aber erst am 01.01.2023 in Kraft: die Einführung der zweiten Leichenschau. Diese ist derzeit in Bayern – als einzigem Bundesland – nicht erforderlich, wenn eine Feuerbestattung stattfinden soll. Ab dem Jahr 2023 ist eine zweite Leichenschau des Gesundheitsamts in folgenden Fällen Pflicht: Einäscherung im Rahmen einer Feuerbestattung oder Überführungen von Leichen ins Ausland. Sie dient der Feststellung, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen und soll bei „hochkontagiösen Leichen“ nicht stattfinden.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Sternenkinder: Grab- und Gedenkstätten in Schleswig-Holstein
Projekt des Vereins Verwaiste Eltern und trauernde Geschwister | 08.04.2021 |
Auf der Webseite sternenkinder-friedhof.de und in einer dazugehörigen Broschüre haben der Kulturwissenschaftler Prof. Dr. Norbert Fischer und die Theologin, Familientherapeutin und Trauerbegleiterin Elke Heinen im Rahmen eines Projekts für den Verein Verwaiste Eltern und trauernde Geschwister Informationen zu 26 ausgewählten Sternenkinder-Grabstätten in Schleswig-Holstein zusammengetragen. Auf der Webseite heißt es darüber unter anderem:
Seit 2001 gibt es in Schleswig-Holstein immer mehr Grabanlagen und Gedenkstätten für die Allerkleinsten. Verschiedene Friedhofsträger, engagierte Krankenhausseelsorer*innen, Kliniken, Eltern und Vereine haben das Thema aufgegriffen. Sie haben Grab- und Gedenkstätten geschaffen, die liebevoll gestaltet sind und gepflegt werden. Die kleinen Menschenkinder werden würdevoll bestattet. Die Trauer von Müttern und Vätern wird anerkannt.
Für viele Mütter und Väter, die in vergangenen Zeiten nicht die Möglichkeit hatten, ihr eigenes Kind zu bestatten, sind diese Gendenkstätten zu Orten für eigene Erinnerung geworden.
Kindergrabstätten gibt es auf kirchlichen, kommunalen oder privatwirtschaftlich betriebenen Friedhöfen. Sie sind auf kleinen Dorffriedhöfen ebenso zu finden wie auf großen kommunalen parkähnlichen Anlagen. In Bestattungswäldern werden besondere Bäume oder Biotope angeboten.
Vielerorts besteht eine Zusammenarbeit mit Initiativen, Vereinen oder Kliniken, die die Anlagen finanziell unterstützen und regelmäßige Pflege gewährleisten.
Größe und Gestaltung der Anlagen sind sehr verschieden. Oft sind sie durch Gestaltungselemente wie Gedenksteine mit Symbolen, einheitliche Grabplatten, besondere Bepflanzung, Informationstafeln und anderes gut zu erkennen. Durch bunte Liebesgaben der Eltern stechen sie aus dem sonst gewohnten Erscheinungsbild der Friedhöfe heraus.
Im Internetauftritt finden die Besucher neben Fotos und zahlreichen weiteren Informationen auch eine Landkarte, auf der die einzelnen Grab- und Gedenkstätten für Sternenkinder markiert sind.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Trauerstudie der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
Fragebogen ist online | 29.03.2021
Die Abteilung für Klinische und Biologische Psychologie der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt unter der Leitung von Frau PD Dr. Antonia Barke führt im Rahmen eines Forschungsprojekts eine Online-Befragung durch.
Untersucht wird die Frage, wie Menschen mit dem Verlust einer ihnen nahestehenden Person umgehen, da Trauer sehr unterschiedlich erlebt werden kann. Die Forscherinnen und Forscher interessiert dabei vor allem die Gedanken über den Verlust und dessen Folgen. Mit Ihrer Teilnahme an der Studie helfen Sie mit, besser zu verstehen, welchen Einfluss soziale Unterstützung und Sehnsucht nach dem Verstorbenen auf den Umgang mit Trauer haben. Ihre Teilnahme kann somit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung zum Verständnis von Trauerprozessen und der besseren Unterstützung von trauernden Personen in der Zukunft leisten.
Um diesen Fragen im Rahmen der Studie nachgehen zu können, werden Teilnehmer gesucht, die in den letzten 10 Jahren eine ihnen nahestehende Person verloren haben.
Wie unter anderem der Bayerische Rundfunk berichtet, soll zum 1. April 2021 die geänderte Bayerische Bestattungsverordung in Kraft treten. Im Zuge der Reform soll auch die bestehende Sargpflicht gelockert werden, um zum Beispiel Muslimen aus religiösen Gründen eine Beisetzung im Leichentuch zu ermöglichen. Die Friedhofsverwaltungen könnten dann entsprechende Angebote in ihre Satzungen aufnehmen.
Bayern ist das drittletzte Bundesland, das sich solchen Lockerungen bisher verweigert hat. Eine Sargpflicht ohne Ausnahmen würde dann nur noch in Sachsen und Sachsen-Anhalt gelten.
Der Bayerische Bestattungsverband hat die Änderungen im Rahmen der neuen bayerischen Bestattungsverordnung in seinem Facebookauftritt zusammengefasst und listet folgende Punkte auf:
• Wegfall der Sargpflicht • Einführung der 2. Leichenschau vor der Kremation (ab 01.01.2023) • Wegfall der polizeilichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (ab 01.01.2023) • Verlängerung der Bestattungsfrist • Beisetzungsfrist für Urnen • Konkretisierung Infektionsschutz • Wegfall des Vollholzsargzwanges bei Überführungen • Verbot Sammeltransporte bei Überführungen • Neue Todesbescheinigung
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Pilotstudie "Friedhof & Leben"
Sicherung der Zukunftsfähigkeit kirchlicher Friedhöfe | 22.02.2021
Die Pilotstudie zur Friedhofskultur in Norddeutschland untersuchte exemplarisch ausgewählte Friedhöfe empirisch. Ein Forscherteam führte Gespräche, stellte Zahlen zusammen und analysierte Interviews. Ziel war es, innovative Ideen für zukunftsträchtige Friedhöfe zu entwickeln, zu evaluieren und exemplarisch umzusetzen. In Kooperation mit den jeweiligen Friedhofsträgern und Gemeinden wurden Entwicklungspotenziale ausgelotet und erprobt.
Thomas Klie, Jakob Kühn, Reinhard Wienecke, Frank Hamburger (Hrsg.): Friedhof und Leben. Eine Pilotstudie zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit kirchlicher Friedhöfe. Theologische Fakultät Rostock 134 Seiten Kostenfreier Bezug (Kontakt: jakob.kuehn@uni-rostock.de) ISBN 978-3-00-066878-4
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Aeternitas-Mitglied mit Erfolg vor Gericht
Bestattungsunternehmen muss unter anderem Schmerzensgeld zahlen | 08.03.2021
Mit Unterstützung von Aeternitas hat ein Vereinsmitglied vor dem Wuppertaler Landgericht im Falle einer verschwundenden Urne mit den sterblichen Überresten ihrer Mutter einen Erfolg erzielt. Das beklagte Bestattungsunternehmen erklärte sich im Rahmen eines Vergleichs bereit, 2.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen und die Klägerin über den exakten Ort der bereits erfolgten Beisetzung der Asche zu informieren.
Auch in einem Beitrag der WDR-Lokalzeit Bergisches Land vom 5. März 2021 wurde der Fall aufgegriffen ("Link zum Beitrag" - verfügbar bis 12.03.2021).
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Corona-Pandemie - Trauern in außergewöhnlichen Zeiten
Wie Sie in diesen Tagen gut für sich sorgen können | 04.02.2021
Wegen der Corona-Pandemie bestehen weiterhin große Einschränkungen für Abschiednahmen, Bestattungen und Trauerfeiern. Menschen aus dem Umfeld von Trauernden können darüber hinaus aufgrund der geltenden Kontaktbeschränkungen nicht in dem Maße für diejenigen da sein, die eigentlich viel an menschlicher Nähe benötigen. Trauernde selbst sind zum Teil auf sich allein gestellt.
An dieser Stelle möchten wir deshalb noch einmal auf die Texte in unserem Portal www.gute-trauer.de hinweisen, die sich damit befassen, wie auch in Zeiten der Pandemie Menschen für Trauernde da sein und wie Trauernde für sich selbst sorgen können. Die Empfehlungen wurden zwar bereits im März letzten Jahres am Anfang der Corona-Pandemie in Deutschland formuliert, sind aber weiterhin hochaktuell.
Mehr zu den Themenbereichen "Trauern in außergewöhnlichen Zeiten" (inklusive "10 Ideen für Trauernde, wie Sie in diesen Tagen gut für sich sorgen können"), "Trauernde Kinder in Zeiten von COVID-19", "Bestattungen planen in Zeiten von COVID-19" und "Trauernde Teenager in Zeiten von COVID-19" finden Sie in unserem Trauerportal unter folgendem Link:
Gastbeitrag des Trauerredners Dirk R. Schuchardt | 03.02.2021
Der Wunsch, eines Tages "anonym" beigesetzt zu werden, wird gerne von lebensälteren Menschen geäußert. Auch eine Trauerfeier sei nicht nötig. Woher kommt aber der Wunsch keine Grabstätte zu errichten, an denen Hinterbliebene trauern können?
Oft wird dieser Wunsch aus der Lebenserfahrung geäußert. Wie war das denn mit den eigenen Eltern? Ein edler Eichenholzsarg und ein Erddoppelwahlgrab war quasi der "Standard" und ging ins Geld. Eine kostengünstige Urnenbeisetzung war verpönt und zumindest von der katholischen Kirche erst seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962 bis 1965) "gestattet". Und dann die Last der Grabpflege über viele Jahre bei Wind und Wetter. Nein, diese Belastungen möchte man den eigenen Kindern einfach nicht zumuten.
Und auf der anderen Seite? Tatsächlich scheint der Wunsch nach einer "anonymen" Beerdigung auf fruchtbaren Boden zu fallen. Kinder, die nicht mehr am Heimatort wohnen, können und wollen die Grabpflege einfach nicht leisten. Die durchschnittlichen 4.000 bis 5.000 Euro, die eine Beerdigung kostet, können viele seit dem Wegfall des Sterbegeldes nicht einfach so aufbringen. Auch scheint der Friedhof als Ort der Trauer und der Trauerbewältigung in der Generation Smartphone seine Bedeutung verloren zu haben.
Doch wenn ein geliebter Mensch für immer gegangen ist, fehlt plötzlich ein Grab, welches man besuchen, auf dem man Blumen ablegen oder Gedenkkerzen entzünden kann. Das ein Ort für die Trauer fehlt, fällt erst dann auf, wenn die anonyme Beisetzung erfolgt ist. Denn anonym bedeutet eben "ohne Namen" bzw. "ohne Kennzeichnung". Auch wenn Bestatter mit Engelszungen auf ihre Kunden einreden, setzen die Hinterbliebenen den Bestattungswunsch des Verstorbenen 1:1 um - und bereuen diese Entscheidung hinterher ein Leben lang.
Es mag gute Gründe für eine anonyme Bestattung geben: Bestattungsverpflichtete, die mit dem Verstorbenen keine emotionale Verbindung (mehr) haben, oder Verstorbene, die keine Kinder oder keinen Partner haben, entscheiden sich ganz bewusst für die anonyme Beisetzung. Doch oft steckt hinter einer "anonymen" Beisetzung nur ein Missverständnis.
1. Reden hilft
Die Generationen müssen viel früher und deutlicher miteinander ins Gespräch über die Frage kommen, wie man sich eine Bestattung vorstellt. Dabei muss man allerdings eine klare Sprache sprechen und die Intention des Bestattungswunsches hinterfragen. Wer "anonym" sagt, meint oft, dass man mit der Beerdigung die Kosten so gering wie möglich halten möchte und man der Familie die jahrelange und mühevolle Grabpflege ersparen will.
2. Sich umfassend über die Grabarten informieren
Bestattungen sind ein Geschäft wie jedes andere auch. Daher sollte man schon in gesunden Tagen und mit klarem Kopf zu einem Bestattungsunternehmen gehen und sich über Bestattungsarten beraten lassen. Zwischen Weltraumbestattung und Anonym gibt es mannigfaltige Möglichkeiten. Wer sich für See- oder Ballonbestattungen entscheidet, weiß eben, dass es, wie bei anonymen Beisetzungen auch, keine Anlaufstelle für die Trauer gibt. Auch Bestattungen im Friedwald sind zuweilen tückisch, da sie nicht spontan und bei jeder Witterung besucht werden können.
3. Kompromisse suchen
Prallen innerhalb der Familie Gegensätze aufeinander, weil beispielsweise der eine Teil das Einzel-Erdgrab mit Sargbestattung und der andere Teil eine anonyme Beisetzung wünscht, kann eine Urnenbeisetzung in einer pflegefreien "Urnengemeinschaftsanlage" (UGA) ein für alle Seiten tragfähiger Kompromiss sein. Hier werden an einer zentralen Stelle nur die Namen, aber keine Lebensdaten vermerkt.
4. Häusliche Gedenkstätten
Es gibt Grabarten, bei denen die Ablage von Grabschmuck verboten oder wie im Fall von anonymen Beisetzungen unmöglich ist. Wer mit offenen Augen über den Friedhof geht, sieht, dass Hinterbliebene oft versuchen, dieses Verbot zu umgehen. Letztendlich zeigen sie damit, dass die von ihnen gewählte Grabart nicht die richtige war und der Prozess der Trauerbewältigung gestört ist. Alternativ können kleine "Hausaltäre", also Gedenkstätten im Wohnzimmer oder Garten, ein Weg sein, seiner Trauer auch dann einen Ort zu geben, wenn die sterblichen Überreste hier nicht begraben sind. In extremen Fällen sollte man sich nicht scheuen, Hilfe von Trauerbegleitern oder Psychologen in Anspruch zu nehmen.
INFO:
Halten Sie Ihre Bestattungswünsche in einer formlosen "Bestattungsverfügung" fest und legen sie diese so ab, dass diese im Todesfall offensichtlich gefunden werden kann (nicht ins Testament legen, da dieses u. U. erst nach der Beerdigung geöffnet wird). Beispiel:
<center>Meine Bestattungsverfügung</center> Ich wünsche für mich eine Urnenbestattung. Die Auswahl der konkreten Grabart überlasse ich meinen Kindern.
Denkbar sind für mich beispielsweise eine Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage, einem Kolumbarium oder einem Urnenwahlgrab. Wichtig ist mir nur, dass meine Kinder nicht allzu viel für die Beerdigung bezahlen müssen und mit der Pflege des Grabes nicht belastet werden. Die Grabstelle sollte aber gut erreichbar sein, falls sie einen Ort zum Trauern brauchen.
Mit einer anonymen Bestattung bin ich nicht einverstanden.
Ort und Datum
Eigenhändige Unterschrift
Mehr über den Trauerredner Dirk R. Schuchardt erfahren Sie auf seiner Webseite: trauerredner-schuchardt.de
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Der Tod und das Ding. Textile Materialitäten im Kontext von Vergänglichkeit
Neuerscheinung im Waxmann-Verlag | 05.01.2021
Textile Dinge sind vielseitige und allgegenwärtige Begleiter des Alltags. Sie prägen Erfahrungswelten und Körper; sie kommunizieren gesellschaftliche und individuelle Belange. Wie aber betreffen Tod und Vergänglichkeit diese dynamische Beziehung zwischen Mensch und - textiler - Materialität? Welche Potentiale bergen Kleidung, Textilien und Mode in diesem Kontext? Die Beiträge des Sammelbandes gehen diesen Fragen nach: Seine dreizehn Autorinnen und Autoren begreifen Materielle Kultur als einen Gegenstandsbereich ihrer Disziplin und als eine spezifische Sicht auf die Kultur von Tod und Vergänglichkeit.
(Textile) Materialitäten verleihen Ideen und Konzepten in diesen Kontexten eine verfügbare Form. Sie wechseln je nach Umfeld in der Wahrnehmung in verschiedene "Aggregatzustände": von (profan) banal und substanziell zu (sakral) sublimiert und transzendiert. Die Vielfältigkeit, Verfügbarkeit, Vieldeutigkeit und Medialität textiler Dinge erlaubt verschiedene Praktiken, Erfahrungsdimensionen und Symbolisierungen im Umgang mit Vergänglichkeit.
In den Mittelpunkt der Betrachtung rückt praktisches Wissen als eine wesentliche Wissensform. Für die hierin eingebundenen Akteurinnen und Akteure - sei es in Wissenschaft, Handwerk oder Alltag - bedeutet das Vorgenannte einen Zuwachs an Sinnstiftungskompetenz und die Möglichkeit, Tod und Vergänglichkeit differenziert verhandeln zu können. Der Band führt Relevanz und Ergiebigkeit des Themenfeldes für eine interdisziplinäre Kulturwissenschaft von Mode, Kleidung und Textil vor Augen.
Melanie Haller, Traute Helmers, Stefanie Mallon (Hrsg.): Der Tod und das Ding. Textile Materialitäten im Kontext von Vergänglichkeit Waxmann-Verlag 406 Seiten 44,90 Euro ISBN 978-3-8309-4249-8
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Entfernung des Grabschmucks von Urnengrabstellen in Ruhewald rechtmäßig
VG Karlsruhe: Träger von Baumbestattungsanlage darf die Ablage von Grabschmuck verbieten und Gegenstände entfernen | 08.01.2021
In einem Urteil vom 05.01.2021 hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage einer Hinterbliebenen betreffend die Gestaltung einer Urnengrabstätte in einem Ruhewald abgewiesen.
Die beklagte Große Kreisstadt Horb am Neckar betreibt seit 2016 den Friedhof „Ruhewald Horb“. Dabei handelt es sich nach der Friedhofssatzung um einen naturnah bewirtschafteten Wald, in dem die Aschen der Verstorbenen unter anderem an einzelnen Bäumen zugeordneten Belegungsplätzen beigesetzt werden. Die Klägerin ließ 2017 ihren verstorbenen Ehemann in dem Ruhewald bestatten. In dem mit der Beklagten geschlossenen Belegungsvertrag hieß es, der Urnenbelegungsplatz bleibe naturbelassener Waldboden. Grabschmuck in jeglicher Form sei nicht zulässig. In einem der Klägerin seinerzeit von der Beklagten übergebenen Merkblatt hieß es demgegenüber, dass eine Grabgestaltung über den Zeitraum unmittelbar nach der Bestattung hinaus der Natur angepasst und mit ihr vereinbar sein solle. Man möge bei der Wahl der verwendeten Materialien bitte auf den Herkunftsort heimischer Wald achten.
Zwischen den Beteiligten kam es wiederholt zu Streit über die Gestaltung der Grabstelle. Mitarbeiter der Beklagten entfernten mehrfach aus ihrer Sicht unzulässige Teile der Dekoration, darunter einzelne Rosen. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben, damit das Gericht feststelle, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, einzelne Blumen sowie bestimmte natürliche, im heimischen Wald vorkommende Materialien von der Grabstelle zu entfernen.
Diesem Begehren hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht entsprochen. Die Beklagte sei aufgrund ihres Hausrechtes berechtigt, in dem Ruhewald jegliche Dekoration von Urnengrabstellen zu entfernen. Aus der Friedhofssatzung folge, dass Veränderungen des Waldbodens und Grabpflege im herkömmlichen Sinne ausgeschlossen seien. Diese Regelung sei auch verhältnismäßig. Die Beklagte unterhalte 18 weitere Friedhöfe, so dass es Angehörigen freistehe, einen anderen Friedhof zu wählen. Im Belegungsvertrag sei ebenfalls klar formuliert, dass Grabschmuck in jeglicher Form unzulässig sei. Auf das ihr übersandte missverständliche Merkblatt könne die Klägerin sich nicht berufen. Der Belegungsvertrag sei durch dieses nicht personalisierte und weniger verbindlich formulierte Merkblatt nicht modifiziert worden. Dies habe die Klägerin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt auch nicht anders verstehen können. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei schließlich nicht gegeben. Auch wenn die Beklagte die Friedhofssatzung zunächst nicht immer konsequent durchgesetzt habe, sei sie nicht gehalten, Dekorationen auf unabsehbare Zeit zu dulden. Dies gelte umso mehr, als es der Gemeinderat der Beklagten noch im November 2020 abgelehnt habe, die Friedhofssatzung zu ändern.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten bleibt die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu beantragen.
(Quelle: Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 05.11.2021 zu Az.: 11 K 4427/19)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Glas setzt Akzente in der Gestaltung von Grabstätten
Das Material bietet vielfältige Möglichkeiten | 09.12.2020
Als ein Zeichen der sich verändernden Bestattungs- und Friedhofskultur zeigt sich die zunehmende Vielfalt bei der Gestaltung von Grabstätten bzw. Grabanlagen, aber auch der Friedhöfe selbst. Dies gilt insbesondere für die verwendeten Materialien. Stein bleibt weiterhin prägend, etabliert haben sich jedoch darüber hinaus andere Werkstoffe wie Metall, Holz oder Glas. Häufig ergänzen diese Materialien Objekte, die aus Naturstein gearbeitet sind, und bieten dabei zusätzliche optische Reize. Manchmal ersetzen sie den Stein auch vollständig. Was das Spiel mit Licht und Farben betrifft, bietet hier insbesondere Glas vielfältige Möglichkeiten. Dies zeigen zahlreiche Beispiele in der Praxis, von denen einige im Folgenden vorgestellt werden.
Grabmale aus Glas ist sind auf vielen Friedhöfen aufgrund zu strenger Gestaltungsvorschriften leider nicht erlaubt. Sie bieten jedoch zahlreiche attraktive Gestaltungsmöglichkeiten abseits des grauen Einerleis, wie es häufig zu finden ist. Das Gleiche gilt für Teilelemente bzw. Verzierungen aus Glas, die einem aus Stein gearbeiteten Grabmal einen besonderen Reiz verschaffen können. Nach dem Wortlaut vieler Friedhofssatzungen ist auch dies verboten. Hier wird man jedoch in der Praxis eher eine Genehmigung erlangen - insbesondere weil ein generelles Verbot solcher Gestaltungselemente juristisch angreifbar ist.
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Bei den auf immer mehr Friedhöfen etablierten Gemeinschaftsgrabanlagen kann Glas ebenso eine Bereicherung der Gestaltungsvielfalt darstellen. Ein interessanter Entwurf wurde schon auf einigen Friedhöfen in Süddeutschland umgesetzt, die "Blätter im Wind". Auf verschiedenfarbigen "Blättern" aus Glas, die - wie schwebend - an dünnen Metallstreben zwischen Steinsäulen befestigt sind, werden die Namen und Daten der in der Anlage beigesetzten Verstorbenen verzeichnet. Mehrere Gewerke arbeiten hier Hand in Hand: Steinmetz, Metallbauer und Glaskünstlerin.
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Insbesondere bei einem Grabfeld für Sternenkinder zeigt sich die Gestaltungskraft von Glas. Als Beispiel sei an dieser Stelle das "Regenbogengrab" für nicht bestattungspflichtige Fehl- und Frühgeburten auf dem Erfurter Hauptfriedhof genannt. Ein an der vorhandenen Sandsteinstele installierter Regenbogen aus Glas und Stahl steht für die Verbindung von Himmel und Erde.
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Auch Kolumbarien können optisch vom Gestaltungselement Glas profitieren. Ein schönes Beispiel findet sich in der denkmalgeschützten alten Trauerhalle auf dem Saarbrücker Hauptfriedhof. Die Front der Holzkonstruktion besteht aus einem farbenprächtigem Glaskunstwerk, in Handarbeit gefertigt vom Glaskünstler J.R. Kallenborn. Die einzelnen Fächer des Kolumbariums enthalten eine aufwendige "warme" LED-Beleuchtung, mit der die Glaskunst optimal zur Wirkung kommt. In den reihenweise übereinander angebrachten Fächern können jeweils bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Kleine Schilder unter den Urnenfächern bieten Platz für die Namen Verstorbener.
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Auf dem Friedhof Tübingen-Bühl wurde ein Eingangstor mit Holzverschalung, das ohnehin bald hätte ersetzt werden müssen, mit Glaselementen neu gestaltet. Dazu musste der vorhandene Metallrahmen nur geringfügig umgebaut werden. Ziel war es, den Eingangsbereich einladender und freundlicher zu gestalten, wozu die partielle Durchsichtigkeit des Glases beiträgt.
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Ein bisher auf deutschen Friedhöfen noch nicht umgesetztes Konzept mit transparenten Gestaltungselementen stellt der in Tschechien entwickelte "EIWA - Kristallbaum der Erinnerungen" dar. Die einzelnen, leuchtenden Kristallblätter an einem künstlichen Baum können mit einer symbolischen Menge an Kremationsasche verschmolzen, aber ebenso nur mit den Namen der Verstorbenen versehen werden. Es ist möglich, die einzelnen Blätter interaktiv anzusteuern und leuchten zu lassen, auch von Angehörigen per App. Dort bzw. auf einer zugehörigen Webseite ist es möglich, unter anderem Fotos, Biografien und Nachrufe einzustellen. Es ist möglich, den "Kristallbaum der Erinnerungen" in Innenräumen wie in Kolumbarien oder Kapellen aufzustellen, oder aber im Außenbereich, geschützt durch einen Glaspavillon. Unterhalb des Baumes kann auf einer kleinen Fläche eine Vielzahl an Urnen unterirdisch beigesetzt werden.
Brachliegende Fläche auf dem Dornhaldenfriedhof könnte genutzt werden
Nach einem Bericht der Stuttgarter Zeitung könnte auf einer derzeit brach liegenden Fläche des Dornhaldenfriedhofs in Stuttgart ein buddhistisches Gräberfeld als Park, Ort der Begegnung und der Meditation für alle Religionszugehörigen entstehen. Noch gilt es aber, einige Hürden zu überwinden. So muss der zuständige Bezirksrat dem Vorhaben zustimmen.
Buddhistische Gräberfelder gibt es bisher nur vereinzelt in Deutschland, zum Beispiel in Hannover oder Dresden.
Totenasche außerhalb von Friedhöfen - Rechtsbrüche und ihre Folgen
Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen | 30.11.2020
Trotz des bundesweit (mit wenigen Ausnahmen ) geltenden Friedhofszwangs bewahrt eine unbekannte Zahl von Menschen Urnen mit der Asche Verstorbener zu Hause auf. Darüber hinaus wird auch immer wieder ohne Genehmigung die Asche Verstorbener auf Privatgrundstücken oder in der freien Natur verstreut bzw. werden Urnen dort beigesetzt Nicht selten werden auch nur Teile der Totenasche in Erinnerungsgegenständen wie Amuletten, Miniatururnen oder Ähnlichem aufbewahrt.
Diese Praktiken sind in Deutschland (in den meisten Fällen) nicht legal, anders als in vielen anderen Staaten. Eingestuft werden solche Handlungen als Ordnungswidrigkeiten, nicht als Straftaten. Als Folge droht somit eventuell ein Bußgeld und darüber hinaus – falls dies noch möglich ist – eine erzwungene Beisetzung an einem legalen Bestattungsort. Nicht immer sind die entsprechenden Ordnungswidrigkeiten und die möglichen Sanktionen allerdings eindeutig formuliert. Auch werden nicht alle Tatbestände tatsächlich in den entsprechenden Vorschriften erfasst. Darüber hinaus zeigt sich beim Blick auf die Details zwischen den Bundesländern ein großes Maß an Uneinheitlichkeit in den Regelungen.
Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur stellt in einer umfassenden Betrachtung dar, wie die oben beschriebenen Praktiken im Detail rechtlich zu bewerten sind und welche Rechtsfolgen zu erwarten sein können – wenn solche Fälle den Behörden bekannt werden. In der vorliegenden Ausarbeitung werden zunächst die bundesweit in Bezug auf den Umgang mit Verstorbenen/Totenasche geltenden Regelungen (im Wesentlichen Straftatbestände) erläutert und im Anschluss detailliert die einschlägigen Regelungen zum Umgang mit Totenasche in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer. Betrachtet werden dabei jeweils folgende Aspekte: Beisetzungs- und Friedhofspflicht, Beisetzungsfrist, Ausnahmen vom Friedhofszwang, Ascheteilung, Urnenherausgabe und die Bußgeldvorschriften (Ordnungswidrigkeiten).
Die Aeternitas-Ausarbeitung finden Sie hier auf dieser Webseite zum Download (PDF).
Sterbegeld ist kein Einkommen im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts
Verwaltungsgericht Göttingen gibt Studenten Recht | 16.11.2020
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 22.10.2020 entschieden dass das sog. Sterbegeld bei der Ermittlung des Ausbildungsförderungsanspruchs eines Auszubildenden nicht als Einkommen anzurechnen ist (2 A 336/19).
Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBeamtVG erhalten beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge der oder des Verstorbenen Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der monatlichen Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen. Das Sterbegeld soll dazu dienen, die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung des Verstorbenen zu decken. Gleichzeitig soll den Hinterbliebenen damit die Umstellung auf die veränderten Lebensverhältnisse infolge des Todesfalls erleichtert werden. Die Sterbegeldzahlung ist nicht davon abhängig, dass den berechtigten Personen derartige Kosten tatsächlich oder mindestens in Höhe des Sterbegeldes entstanden sind.
Die Universität Göttingen hatte bei einem BAföG-Empfänger dieses Sterbegeld als Einkommen der Mutter angesetzt. Hiergegen hat sich der betroffene Student mit seiner Klage zur Wehr gesetzt.
Das Gericht hat entschieden, dass das Sterbegeld gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG nicht als Einkommen anzurechnen ist, weil es im Wesentlichen einem anderen Zweck als der Deckung des Lebensunterhalts oder der Ausbildungskosten diene. Auch soweit sein Zweck sei, nach dem Tod eines nahen Angehörigen die Anpassung an die neuen Lebens- und Einkommensverhältnisse zu erleichtern und es damit auch Elemente des Lebensunterhalts enthalte, sei eine Einkommensanrechnung ausgeschlossen. Denn bei einer Anrechnung des Sterbegeldes als Einkommen würde dieser Anpassungszweck verfehlt werden. Im Übrigen ließe sich nicht feststellen, in welcher Höhe das Sterbegeld welchem Zweck dienen solle.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Auszahlung des Sterbegeldes gem. § 22 Abs. 1 NBeamtVG nicht davon abhängt, ob der berechtigten Person tatsächlich die Kosten entstanden sind, für die das Sterbegeld bestimmt ist. Eine gesetzliche Zweckbindung und eine Pflicht, Ausgaben nachzuweisen bestehe beim Sterbegeld nicht. Dies sei jedoch auch nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass auch andere Leistungen, die anerkanntermaßen nicht angerechnet würden, wie das Pflegegeld oder das Blindengeld an die berechtigten Personen ausgezahlt würden, ohne dass Nachweise dafür erbracht werden müssten, für welche konkreten Aufwendungen diese Leistungen verwendet werden.
Schließlich läge hier auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Dieses von der Universität herangezogene Argument, mit dem berücksichtigt werden sollte, dass andere Gruppen von Arbeitnehmern Sterbegeld nicht erhielten, ließ das Gericht nicht gelten. Es handele sich um unterschiedliche Arten von Einnahmen und es sei nicht geboten, Personen, die unterschiedlich zu bewertende Einnahmen hätten, so zu stellen, als hätten sie dieselben Einkünfte.
Die Universität Göttingen kann gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.
(Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 11.11.2020)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Sozialbestattung: Wer hat einen Anspruch?
Aeternitas-Ratgeber klärt auf | 12.11.2020
Können Hinterbliebene die Bestattungskosten nicht tragen, muss unter Umständen das Sozialamt dafür aufkommen. Doch nur Personen, die rechtlich zur Zahlung verpflichtet wären, haben einen Anspruch auf die Kostenerstattung.
Rund 20.000 Mal im Jahr gewähren die Sozialhilfeträger in Deutschland eine Kostenübernahme im Rahmen einer Sozialbestattung. Grundlage dafür ist der Paragraph 74 Sozialgesetzbuch (Zwölftes Buch), nach dem die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese zu tragen. Was auf den ersten Blick einfach klingt, führt in der Praxis immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Im Mittelpunkt steht dabei häufig die Frage, wer die Verpflichteten sind – neben der Zumutbarkeit (meist bezogen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller) und dem Leistungsumfang der Bestattung.
Wer nur aus einer moralischen Verpflichtung heraus eine Bestattung zum Beispiel für einen verstorbenen Freund in Auftrag gibt, kann nicht mit der Kostenerstattung durch das Sozialamt rechnen. "Schließlich wäre er nach geltendem Recht nicht verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen", erläutert Rechtsanwalt Torsten Schmitt, Rechtsreferent von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur.
Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten sind nach Paragraph 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erst einmal die Erben. Müssen diese, zum Beispiel weil sie das Erbe ausgeschlagen haben, nicht dafür aufkommen, greift eine weitere Regelung: Dann folgt aus einer zu Lebzeiten bestandenen Unterhaltspflicht gegenüber den Verstorbenen die Pflicht, deren Bestattungskosten zu übernehmen. Sind auch dadurch keine Kostentragungspflichtigen zu bestimmen, müssen die Bestattungspflichtigen bezahlen. Hierbei handelt es sich um diejenigen, die verpflichtet sind, die Bestattung einer verstorbenen Person zu veranlassen. Die Reihenfolge geben die Bestattungsgesetze oder -verordnungen der Länder vor. An den ersten Positionen finden sich dabei (bis auf einzelne Ausnahmen) Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, (volljährige) Kinder und Eltern.
Umfassende Informationen zum Thema finden sich im von Aeternitas aktuell überarbeiteten "Ratgeber Sozialbestattung". Dieser steht auf der Webseite des Vereins kostenlos zum Download bereit. Darin wird nicht nur erklärt, wer zu den "Verpflichteten" zählt, sondern ebenso, wann das Tragen der Bestattungskosten nicht zumutbar ist, welche Leistungen die erforderlichen Kosten umfassen und wann und wo entsprechende Antrag zu stellen sind.
Viele Ärzte rechnen bei der Leichenschau weiterhin nicht korrekt ab, obwohl zu Jahresbeginn die Gebühren deutlich angehoben worden sind. Insbesondere bei der angegebenen Dauer der Untersuchung kommt es häufig zu Unregelmäßigkeiten.
Nach Ziffer 101 der überarbeiteten, seit Januar 2020 gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) können für eine eingehende Leichenschau 165,77 Euro berechnet werden, wenn diese mindestens 40 Minuten gedauert hat. Aber immer wieder nehmen sich Ärzte für die Untersuchung des Leichnams und das Ausstellen des Totenscheins weitaus weniger Zeit und machen dennoch den vollen Satz geltend. Nach der GOÄ wären jedoch nur 99,46 Euro angemessen.
Abrechnen dürfen Ärzte neben den oben beschriebenen Gebühren für die eigentliche Leichenschau (inklusive Ausstellen des Totenscheins) ein Wegegeld und verschiedene Zuschläge, so dass sich am Ende ein üblicher Kostenrahmen zwischen 103 Euro und 265 Euro ergibt. Die genauen Kosten sind abhängig von Dauer und Umfang der Leistung, Todesumständen, Uhrzeit und Wochentag sowie der Entfernung der Arztpraxis (alternativ des Wohnorts des Arztes) zum Ort der Leichenschau. Einfließen kann zum Beispiel der - oft unberechtigter Weise berechnete - Erschwerniszuschlag. Er darf nur erhoben werden, wenn aus besonderen Umständen ein zeitlicher Mehraufwand von mindestens 10 Minuten resultiert.
Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, hat bereits zu Jahresbeginn gewarnt, dass die reformierte GOÄ zu unübersichtlich ist und zu Missbrauch einlädt. "Wie befürchtet wird weiterhin zu oft falsch abgerechnet - wie schon bei der älteren Fassung der GOÄ", bemängelt der Aeternitas-Rechtsreferent, Rechtsanwalt Torsten Schmitt. Die zahlreichen verschiedenen Ziffern, Paragraphen und Zuschläge machen es den Angehörigen sehr schwer, die Korrektheit einer Rechnung einzuschätzen. Darüber hinaus gelten Ärzte für viele Menschen als Vertrauenspersonen, deren Abrechnung kaum angezweifelt wird. Hinzu kommt die Trauer nach einem Todesfall, in der finanzielle Fragen meist in den Hintergrund rücken.
Aeternitas rät, dennoch genau zu prüfen, ob die in der Rechnung angegebene Zeit mit der tatsächlich aufgewendeten übereinstimmt. Ärzte müssen belegen können, wie viel Zeit sie für die Leichenschau benötigt haben.
Ein Verzicht auf die Leichenschau ist nicht möglich. Sie ist für alle Verstorbenen vorgeschrieben, bevor bestattet werden darf. Die Kosten tragen die Angehörigen. Nach den weitaus günstigeren, bis Ende 2019 gültigen Gebührensätzen waren hier maximal (und das nur in besonderen Fällen) 76,56 Euro fällig.
Ausführliche Informationen zu den Gebühren für eine Leichenschau und wie sie sich aus den Regelungen der GOÄ im Detail zusammensetzen (aktueller Stand und Situation bis Ende 2019) finden Sie bei unseren "Downloads" oder in den Dateien unterhalb dieses Artikels.
Bestattungsangebote stets auf Vollständigkeit prüfen
Es sollten keine Fragen offen bleiben | 08.09.2020
Immer wieder beklagen Bestatterkunden zu hohe Rechnungen. Grund dafür ist häufig, dass das Angebot unvollständig oder zu unübersichtlich war. Bestattungsunternehmen sind hier gefordert, im Vorfeld umfassend über alle entstehenden Kosten zu informieren. Kunden sollten die Gesamtkosten im Blick haben und bei Unklarheiten nachfragen.
Eigentlich sollte es selbstverständlich sein: Hinterbliebene erhalten ein übersichtliches Angebot und sind über sämtliche im Rahmen der Bestattung entstehenden Kosten im Bilde. Oft sind solche Angebote jedoch unvollständig. Für viele Kunden, die nur selten, meist zum ersten Mal eine Bestattung in Auftrag geben, ist dies nicht ersichtlich. An verschiedene Kostenpunkte werden sie vielleicht noch nie gedacht haben. Konflikte und Ärger resultieren daraus, wenn die spätere Rechnung weitaus höher ist als das ursprüngliche Angebot.
"Insbesondere bei auf den ersten Blick besonders günstigen Pauschalangeboten, die meist online beworben werden, sollten Kunden genau hinschauen", empfiehlt Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Zum Beispiel ist die Einäscherung bei manchen Angeboten enthalten, bei anderen nicht. Gleiches gilt für Überführung des Leichnams, Schmuckurnen, Gebühren für die Grabstätte und verschiedene weitere Kostenpunkte.
Aeternitas fordert, dass Bestattungsunternehmen ihr Angebot immer schriftlich bzw. in elektronischer Form für die Kunden verständlich vorlegen. Darin sollten alle Kosten aufgeführt werden - der Übersicht halber auch diejenigen, die nicht direkt beim Bestatter anfallen, aber zum Gesamtpreis beitragen. Dazu zählen neben den oben bereits erwähnten Gebühren bzw. Entgelten für Einäscherung und Grabstätte zum Beispiel Trauerkaffee oder Traueranzeige. Auf keinen Fall unterschlagen werden darf die anfallende Umsatzsteuer.
Für die Kunden gilt die Empfehlung, eine Bestattung trotz der belastenden Situation nicht überstürzt in Auftrag zu geben. Sie sollten Angebote in Ruhe prüfen und erst bestätigen, wenn alle offenen Fragen geklärt und sämtliche Kostenpunkte abgesprochen sind. Sehr hilfreich ist es, wenn mindestens eine zweite, von der Trauer weniger belastete Person das Angebot in Augenschein nimmt. Diese sollte ebenso bei einem Gespräch mit einem Bestatter anwesend sein. Es ist darüber hinaus vollkommen legitim, mehrere Angebote zum Preis- und Leistungsvergleich einzuholen.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Trauerfeier trotz Corona vor Aussegnungshalle auf dem Hauptfriedhof in Zweibrücken
Gericht gibt Trauernden Recht | 10.09.2020
Die Trauerfeier für eine Verstorbene durfte am 09.09.2020 auf dem Vorplatz der Aussegnungshalle auf dem Hauptfriedhof in Zweibrücken durchgeführt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. mit Beschluss vom 08.09.2020 entschieden.
Am 09.09.2020 fand auf dem Hauptfriedhof in Zweibrücken die Beisetzung einer Verstorbenen statt. Der Sohn der Verstorbenen (Antragsteller) erwartete ca. 30 Personen zu der Beisetzung. Es handelte sich um eine Urnenbestattung. Die Urne wurde in einer Urnenstehle bestattet, die sich auf dem Grabfeld vor der Aussegnungshalle befindet. Der Platz vor der Aussegnungshalle ist ca. 17 m lang und ca. 4,70 m breit. Das Grabfeld, auf dem sich die Urnenstehle befindet, ist mit kleinen Wegen erschlossen.
Auf eine telefonische Anfrage beim Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken (Antragsgegner) wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Trauerfeier nicht auf dem Vorplatz der Aussegnungshalle durchgeführt werden dürfe, sondern nur an der Urnenstehle. Trauerfeiern fänden seit Corona nicht mehr auf dem Vorplatz der Aussegnungshalle statt. Jedoch seien Trauerfeiern mit bis zu 50 Personen am Grab möglich. Der Vorplatz der Aussegnungshalle sei nicht ausreichend für eine größere Gruppe von ca. 36 Personen, da jeder Person 10 m² zur Verfügung stehen müssten. Es werde insbesondere auch der Hauptweg des Friedhofs miteinbezogen, sodass andere Friedhofsbesucher zum Schutz der Gesundheit in größerem Bogen mit Umwegen das Grabfeld und die Trauergemeinde umgehen müssten. Die Teilnehmer der Trauerfeier würden sich anschließend im Trauerzug von dem Vorplatz zu der Urnenstehle begeben. Beim Stillstand des Trauerzuges würden die Mindestabstände nicht eingehalten. In der Regel würden sich die Gäste dann im Grabfeld um den Bestattungsplatz herum verteilen, was bei einer Trauerfeier im Grabfeld schon vorher gegeben sei. Es gebe im direkten Umfeld der Stehle Freiflächen, die zur Durchführung der Trauerfeier geeignet seien.
Der Antragsteller hat dagegen um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, aufgrund der Örtlichkeit an der Stehle und im näheren Umfeld wäre es nicht möglich, alle Personen unter den Auflagen der Mindestabstandsregelung unterzubringen. Auf dem Platz vor der Aussegnungshalle wäre das möglich. Dort hätten auch früher, d.h. vor der Corona-Pandemie, Trauerfeiern stattgefunden. Er sehe durch die sehr strenge Auflage der Antragsgegnerin die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Corona-Bekämpfungsverordnung nicht gegeben. Bei den engen Pfaden um die Stehle und im Umfeld seien Begegnungen ohne Einhaltung des Mindestabstandes nicht zu vermeiden.
Die 5. Kammer des Gerichts hat dem Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung stattgegeben:
Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die Gestattung der Durchführung der Trauerfeier auf dem Platz vor der Aussegnungshalle aus § 29 Abs. 1 der Friedhofsatzung des Antragsgegners, wonach Trauerfeiern in Leichenhallen, in anderen Räumen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden könnten. Bei dem Platz vor der Aussegnungshalle auf dem Hauptfriedhof Zweibrücken handele es sich um eine „andere im Freien vorgesehenen Stelle“. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Trauerfeier dort nicht zuzulassen, erweise sich als ermessensfehlerhaft.
Der Durchführung der Trauerfeier vor der Aussegnungshalle auf dem Hauptfriedhof Zweibrücken stünden insbesondere nicht die Regelungen der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 10. CoBeLVO – entgegen. Diese enthalte lediglich Vorschriften betreffend den Teilnehmerkreis und die Teilnehmeranzahl bei Trauerfeiern, nicht jedoch betreffend den Ort der Trauerfeier.
Infektionsschutzrechtliche Gründe stünden diesem Ergebnis nicht entgegen. Soweit der Antragsgegner meine, für jeden Trauergast müsse eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen, dürfte dies auf einem Missverständnis der 10. CoBeLVO beruhen. Die in § 1 Abs. 7 der 10. CoBeLVO geregelte Personenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm Fläche gelte nur in geschlossenen Räumen. Bei einer Zusammenkunft im Freien zur Abhaltung einer Trauerfeier gelte gemäß § 1 Abs. 2 der 10. CoBeLVO, dass zwischen den Personen einen Abstand von 1,50 m einzuhalten sei. Unter dieser Prämisse sei der Vorplatz vor der Aussegnungshalle groß genug, um 33 Trauergäste unter Abhaltung des Mindestabstands unterzubringen, ohne den Hauptweg des Friedhofes mit in Anspruch zu nehmen.
Der Kammer erschließe sich auch nicht, inwieweit die Durchführung der Trauerfeier am Grab unter Infektionsschutzgesichtspunkten für die Teilnehmer sicherer sein sollte, als die Durchführung auf dem Platz vor der Aussegnungshalle. Es dürfte viel eher umgekehrt sein. Auf dem großen und offenen Platz dürfte es wesentlich leichter fallen, die zum Infektionsschutz zwingend notwendigen Abstände einzuhalten, als in den engeren Grabreihen, innerhalb derer auch die Urne der Verstorbenen beigesetzt werden solle.
(Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt an der Weinstraße vom 09.09.2020 zum Beschluss vom 08.09.2020, Az.: 5 L 759/20.NW)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
BGH: Eltern dürfen auf Facebookaccount der verstorbenen Tochter zugreifen
Eine PDF-Datei mit allen Daten reicht nicht aus | 09.09.2020
Bereits 2018 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) nach einem längeren Rechtsstreit entschieden, dass Facebook den Eltern einer 15-jährigen, 2012 verstorbenen Nutzerin Zugang zu den Daten ihrer Tochter verschaffen musste. Das digitale Erbe wurde aus Teil des Nachlasses bewertet. Das Unternehmen ließ den Eltern daraufhin eine 14.000 Seiten umfassende PDF-Datei mit den Daten der Tochter zukommen.
Damit gaben sich die Eltern jedoch nicht zufrieden. Sie verlangten, direkten Zugang zum Account ihrer Tochter zu erhalten. In seinem Beschluss gab der BGH den Eltern nun Recht.
Friedhöfe sind mehr als nur Bestattungsorte | 18.09.2020
Friedhöfe dienen in erster Linie als Bestattungsort, erfüllen aber zahlreiche weitere Funktionen. Unter anderem ihr ökologischer, sozialer, kultureller und historischer Wert spiegelt sich in der Finanzierung meist nur unzureichend wieder. Gebühren stehen hierbei zu sehr im Mittelpunkt.
Der Trend zur Feuerbestattung und zu kleineren, günstigeren Gräbern sowie zu Alternativen außerhalb klassischer Friedhöfe reißt große Lücken in die Gebührenhaushalte der Friedhofsträger. Als Reaktion darauf werden vielerorts die Gebühren zum Teil deutlich erhöht, um eine möglichst hohe Kostendeckung zu erreichen. Höhere Friedhofsgebühren verstärken jedoch den oben beschriebenen Trend. Freie, nicht mehr für Bestattungen benötigte Friedhofsflächen zeugen davon.
"Der Mehrwert der Friedhöfe über den Ort der Bestattung und des Totengedenkens hinaus muss bei der Finanzierung verstärkt in den Fokus rücken", fordert deshalb Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. In die Kalkulation der Gebühren sollten nur Kosten einfließen, die im Zusammenhang mit der Bestattung und der Nutzung einer Grabstätte anfallen. Die restlichen, nicht im Rahmen des Friedhofsbetriebs entstehenden Kosten müssen durch den öffentlichen Haushalt getragen werden.
Zwar wird der Wert der Friedhöfe als Biotop für Flora und Fauna, für das Stadtklima, für die Gliederung bebauter Flächen und für Freizeit und Naherholung bereits häufig anerkannt. Diese Funktionen, vergleichbar einem öffentlichen Park, spiegeln sich in der Finanzierung als "Grünanteil" wider und sollen den Gebührenhaushalt entlasten. Doch könnte dieser Wert häufig höher angesetzt werden. Üblich sind derzeit meist nur zwischen 10 und 25 Prozent der Gesamtkosten eines Friedhofs. Noch unzureichend bzw. nicht berücksichtigt werden der soziale Wert als Ort der Begegnung sowie der kulturelle und historische Wert, unter anderem für die Denkmalpflege. Passend dazu wurde im Frühjahr dieses Jahres die Friedhofskultur in Deutschland in das bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes der UNESCO-Kommission aufgenommen. Darüber hinaus stellt der Friedhof für die dort tätigen Gewerke einen Wirtschaftsraum dar und dient nicht selten für Fußgänger und Radfahrer als Durchgangsweg im Rahmen der kommunalen Verkehrsinfrastruktur.
Wie hoch der Anteil der nicht über Gebühren abgedeckten Kosten letztendlich sein sollte, hängt von der Situation vor Ort ab. Unter anderem Größe, Ausstattung und Lage eines Friedhofs sowie des städtischen Umfelds geben den Friedhofsträgern hier Ermessensspielraum. Dieser endet jedoch auf jeden Fall dann, wenn die Gebührenzahler für Kosten aufkommen, die nicht ursächlich mit den von ihnen im Rahmen von Bestattung und Grabnutzung in Anspruch genommenen Leistungen verbunden sind.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Trauerforschung: Basis für praktisches Handeln
Neuerscheinung im Verlag Vandenhoeck und Ruprecht | 10.09.2020
Professionelle Angebote für Trauernde gibt es seit über drei Jahrzehnten. Viele Fachkräfte verfügen über einen großen Schatz an Erfahrungswissen in der Trauerbegleitung. Doch wie steht es um die Kenntnisse aus der Trauerforschung? Welche Faktoren wirken auf das Erleben posttraumatischen Wachstums ein? In welcher Weise sind Kinder bei der Verlustverarbeitung auf ihre Eltern angewiesen? Welche Funktionen könnte die Komplizierte Trauer in der modernen Gesellschaft haben? Verlustsituationen sind komplex. Verkürzte Darstellungen und vereinfachende Annahmen sind wenig hilfreich. Die Autorinnen stellen Kernthemen der Trauerforschung vor, damit Fachkräfte auf wissenschaftlich fundierter Basis Betroffene besser unterstützen können.
Beide Autorinnen sind Mitglied des Beirats des Portals www.gute-trauer.de und geben gemeinsam den Newsletter "Trauerforschung im Fokus" heraus. Im gleichen Verlag ist bereits das ebenso von beiden gemeinsam verfasste Buch "Trauer: Forschung und Praxis verbinden" erschienen.
Heidi Müller, Hildegard Willmann: Trauerforschung: Basis für praktisches Handeln Verlag Vandenhoeck & Ruprecht 126 Seiten 17,- Euro ISBN 978-3-525-45916-4
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Keine Frist für Sozialbestattungsantrag
Landessozialgericht weist Klage des Antragstellers dennoch ab
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Landessozialgericht Hamburg die Klage eines Sohnes zurückgewiesen, der vom zuständigen Sozialhilfeträger die Kostenerstattung für die Bestattung seines Vaters verlangt hatte. Laut Gericht war die Ablehnung durch die Behörde jedoch nicht schon wegen der als Begründung angegebenen späten Antragstellung rechtmäßig. Rechtmäßig sei die Ablehnung, weil der Kläger inzwischen über ein ausreichend hohes Einkommen verfügte, sodass ihm die Kostentragung zumutbar sei.
Als die Bestattungskosten kurz nach dem Tod des Vaters fällig gewesen waren, hatte der Sohn – was in dem Gerichtsverfahren unstrittig war – als Auszubildender gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein so geringes Einkommen, dass ihm die Kostentragung nicht zumutbar gewesen wäre. Einen Antrag auf Kostenerstattung stellte der Sohn jedoch erst 26 Monate nach der Beisetzung des Vaters. Der Antrag wurde wegen Verspätung abgelehnt und ein Widerspruch gegen diese Ablehnung von der Sozialbehörde ebenfalls zurückgewiesen. In der Zwischenzeit hatte sich das Einkommen des Paares so erhöht, dass ihm im Jahr vor der Widerspruchsentscheidung monatlich deutlich mehr als die sozialrechtliche Einkommensgrenze zur Verfügung stand. Daher hätten laut Landessozialgericht die Bestattungskosten in Höhe von 2.338,93 Euro von dem Kläger ohne Weiteres innerhalb eines Jahres (gemeint ist wohl mittels einer Ratenzahlung oder Kredit) beglichen werden können. Folglich sei ihm die Kostentragung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zumutbar. Dass auch im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (über den Widerspruch) noch Bedürftigkeit vorliegen müsse, können nur ausnahmsweise bei einer willkürlichen Bearbeitungsverzögerung durch die Sozialbehörde anders zu bewerten sein.
Hinweis: Das in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts wurde bereits unter https://www.aeternitas.de/inhalt/recht/themen/artikel/2019_08_29__09_10_00/show_data besprochen.
(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18.06.2020, Az.: L 4 SO 7/19)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Aktuelle Studie: 2019 in Deutschland 75 Prozent Feuerbestattungen
Neue Zahlen der RAL Gütegemeinschaft Feuerbestattungsanlagen e.V. | 31.08.2020
Laut einer jährlich durchgeführten Umfrage der RAL Gütegemeinschaft Feuerbestattungsanlagen e.V. wurden im Jahr 2019 in Deutschland 75 Prozent der Verstorbenen eingeäschert. Im Jahr davor lag der in den Umfragen erhobene Wert bei 73 Prozent, 2017 bei 70 Prozent, 2016 bei 69 Prozent. Der Rückgang der traditionellen Sargbestattung setzt sich damit weiter fort.
Für die Umfrage wurden im Juni 2020 bundesweit 6.030 Friedhofsverwaltungen angeschrieben, 1.116 lieferten die gewünschten Zahlen.
Die ausführlichen Ergebnisse der Studie finden Sie in der unten stehenden PDF-Datei.
Kinder fragen klar, offen und ehrlich nach dem Tod. Und genauso muss man ihnen auch antworten. Das ist zumindest die Überzeugung von Caitlin Doughty. Die wohl berühmteste Bestatterin der Welt beantwortet in ihrem Buch ganz ungeschminkt Fragen von Kindern, die Erwachsene nicht zu stellen wagen (und insgeheim wohl gerne stellen würden). Aber auch sie dürfen dieses kurzweilige, profunde Buch über den Tod lesen.
Jeden Tag erhält Caitlin Doughty Dutzende von Fragen über den Tod, und die besten kommen von Kindern. Sieht man ein weißes Licht, wenn man stirbt? Kann mein Körper noch sprechen, wenn ich tot bin? Was passiert mit einem toten Astronauten im Weltraum? In ihrem unnachahmlich lockeren, immer respektvollen Ton beantwortet die Bestatterin 34 kluge Fragen ihrer jüngsten Fans und bietet so nicht nur Kindern einen Blick hinter den schwarzen Vorhang aus Tabus und Verdruckstheiten. Sie erklärt, was passiert, wenn man stirbt, wie die geliebten Haustiere mit der Leiche ihres Menschen umgehen und was mit unseren gestorbenen Liebsten passiert, wenn man sie aufbahrt, verbrennt, beerdigt oder im Weltraum verliert. Ein hilfreicher Türöffner für alle, die mit Kindern (oder mit sich selbst) ganz unverkrampft über den Tod reden wollen.
Das Buch erscheint am 27. August 2020.
Die Autorin Caitlin Doughty studierte mittelalterliche Geschichte, ließ sich zur Bestatterin ausbilden und führt in Los Angeles ein eigenes Bestattungsunternehmen. Sie hat schon mehrere Bücher veröffentlicht und steht für einen alternativen Umgang mit Tod, Bestattung und Trauer ein, der nicht in festgefahrenen Traditionen stecken bleibt, sondern die Menschen und Ihre Bedürfnisse in den Mittelpunkt stellt. Ihre Youtube-Serie "Ask a Mortician" hat Fans auf der ganzen Welt. Mit dem von ihr gegründeten "Order of the Good Death" setzt sie sich dafür ein, die Menschen wieder stärker mit "ihren" Toten zu konfrontieren.
Caitlin Doughty: Was passiert, wenn ich tot bin? Große Fragen kleiner Sterblicher über den Tod 239 Seiten, 15,- Euro ISBN 978-3-406-75717-4
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Neue "Erinnerungsgärten" auf dem Hauptfriedhof Altona und andere Gemeinschaftsgrabanlagen
Ein Trend aktueller Friedhofskultur | 20.08.2020
Von Norbert Fischer
Gemeinschaftsgrabanlagen zählen zu den wichtigsten Trends aktueller Friedhofs- und Bestattungskultur. Der Begriff meint thematisch, symbolisch oder gruppenbezogen orientierte Anlagen, die zentral gepflegt werden. Gründe für die Entscheidung für eine gemeinschaftliche Bestattung liegen in der Regel in den geringeren Kosten und dem ersparten oder verringerten Aufwand für persönliche Grabpflege. Die Namensnennung der bestatteten Personen ist gewährleistet, teilweise über Gemeinschaftsdenkmäler.
Gemeinschaftsgrabanlagen können über symbolische Zugehörigkeiten geprägt und zum Beispiel an Flora und Fauna orientiert sein: etwa durch Rosenbepflanzung hervorgehobene Grabanlagen oder so genannte Schmetterlingsgräber. Auch symbolische Gestaltungen in Form von Tierkreiszeichen-Anlagen sind bekannt. Daneben können selbstgewählte gesellschaftliche Gruppierungen Identität stiften, zum Beispiel Fußballverein-Fans oder den "Garten der Frauen" auf dem Ohlsdorfer Friedhof in Hamburg. In München wurde auf dem neuen Riemer Friedhof 2011 ein eigener Frauenfriedhof angelegt, der auf ein besonderes Wohnprojekt der selbstverwalteten Wohn- und Baugenossenschaft Frauen-Wohnen zurück. So gibt es Gemeinschaften, die sich erst nach der Bestattung finden, aber auch solche, die sich bewusst für ein spezifisches, in der Regel jenseits der Familie liegendes Kollektiv im Gemeinschaftsgrab entscheiden.
Über "Küstengärten" und "Pfade der Erinnerung"
Auf dem Hauptfriedhof Altona werden seit kurzem speziell gestaltete "Erinnerungsgärten" als gemeinschaftliche Grabanlage angeboten. Sie liegen in der Nähe des Eingangs Hellgrundweg und sind thematisch unterschiedlich ausgerichtet und gartenarchitektonisch vielfältig gestaltet. So gibt es einen "Bauerngarten", einen "Naturgarten" und einen "Garten der Lichter". Die "Pfade der Erinnerung" führen zu einem kreisförmigen Platz mit "Spuren des Lebens". Besonders auffällig sind die "Küstengärten", die mit maritimer Symbolik versehen sind. Weithin sichtbar ist ein rotweißer Leuchtturm, der zusammen mit Anker- und Schiffsdarstellungen diese Gemeinschaftsanlage akzentuiert. Der an der Anlage ausliegende Prospekt vermerkt zur Gestaltung: "Fließende Übergänge, geschwungene Wege, außergewöhnliche Bepflanzunge mit Stauden und Gehölzen sowie eine Bank zum Verweilen erinnern an einen Garten oder Park". In allen Teilen der Erinnerungsgärten sind sowohl Urnen- als auch Sargbestattungen möglich.
Der Wandel der Friedhofsstrukturen
So ähneln die Anlagen in Altona strukturell jenen "Memoriam-Gärten", die erstmals auf der Bundesgartenschau 2009 in Schwerin präsentiert wurden - themenbezogene Miniaturfriedhöfe innerhalb regulärer Friedhöfe, die vom Bund deutscher Friedhofsgärtner betreut werden. Ähnlich ausgerichtet sind die von Friedhofsgärtner-Genossenschaften in Kooperation mit den Friedhofsverwaltungen angelegten "Bestattungsgärten" in Köln und Bergisch-Gladbach. Auch hier handelt es sich um themenbezogene Beisetzungsflächen, die sich als Landschaftsgärten en miniature zeigen, in die die Gräber ohne feste Grenzen hineinkomponiert sind.
Damit werden die traditionellen Strukturen des Friedhofs grundlegend verändert und die früher als Gestaltungsprinzip dominierenden Familien- bzw. Einzelgrabstätten überformt. Unter den religiös ausgerichteten Gemeinschaftsanlagen gilt der Südfriedhof in Neumünster als Pionier. Dieser evangelisch-lutherische Begräbnisplatz ist von unterschiedlich gestalteten, aber immer religiös konnotierten Urnenfeldern geprägt. Die Bezeichnungen für diese mit kirchlicher Symbolik getränkten Anlagen lautet beispielsweise "Apostelgarten", "Himmelsgarten" oder dauch "Glaube - Hoffnung - Liebe". Zum "Himmelsgarten" heißt es auf der Website des Friedhofes erläuternd: "Der Himmelsgarten soll die Verbindung zwischen Himmel und Erde symbolisieren. Was unsere Verstorbenen nun schauen können, versuchen wir mit dem Spiegelbild zu uns zu holen. Dabei bleibt es ein Spiegelbild des Himmels und nicht der Himmel selbst. Wir können hier unsere Gebete und Gedanken in den Himmel zu unseren Verstorbenen schicken. Die Sonne, der Mond, die Sterne, der Regen und die Wolken, die von einem Spiegel in den anderen ziehen, machen unsere Gedanken groß und weit." Jede Bestattung auf den religiösen Themenfeldern wird namentlich verzeichnet. Die Grabpflege übernimmt, wie bei Gemeinschaftsfeldern üblich, die Friedhofsverwaltung. Als Besonderheit ist es auf dem Südfriedhof Neumünster jedoch gestattet, unter den Namenstafeln Dekorationen anzubringen.
Bisweilen wird ein gesamter Friedhof als Gemeinschaftsgrabanlage gestaltet. Diese Auflösung klassischer Friedhofsstrukturen gilt beispielsweise für den so genannten Naturfriedhof Naturfriedhof "Garten des Friedens" in Fürstenzell bei Passau, , der ebenfalls an ein Krematorium angeschlossen ist. Abgegrenzte Grabstätten sind nicht mehr zu erkennen. Vielmehr sind vielfältig gestaltete Erinnerungsorte in eine weitgehend naturbelassene, nach geomantischen Prinzipien gestaltete Landschaft eingefügt.
Dieser Text erschien in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Ohlsdorf - Zeitschrift für Trauerkultur". Diese können Sie online lesen unter www.fof-ohlsdorf.de/zeitschrift" oder dort auch als Printversion abonnieren. Herausgegeben wird sie vom Förderkreis Ohlsdorfer Friedhof e.V.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Die Dinge, die bleiben. Reliquien im interdisziplinären Diskurs
Neuerscheinung aus der Reihe "Rerum Religionum" | 26.08.2020
Bei einer Bestattung sind es Dinge der materialen Kultur, die sorgsam aufbewahrt werden: Fotos, Kleidungsstücke, Briefe, Erinnerungsurnen oder -diamanten. Diese Artefakte haben für die Angehörigen die Bedeutung von Privat-Reliquien. Während die katholische Kirche in der kultischen Verehrung heiliger Überreste eine lange Tradition pflegt, kultiviert der Protestantismus diese Praxis nicht. In der spätmodernen Religions- und Bestattungspraxis fließen die konfessionellen Kontraste jedoch ineinander. Die Wiederentdeckung des Nahverhältnisses von Dingen und Menschen in der Sepulkralkultur signalisiert theologischen, religions- und kulturwissenschaftlichen Klärungsbedarf, dem sich die Beiträger_innen des Bandes verständigungsorientiert im interdisziplinären Diskurs annehmen.
Mit einem Aufsatz ist der auch der Aeternitas-Rechtsreferent Torsten Schmitt in dem Band vertreten, er betrachtet "Rechtliche Aspekte der funeralen Sachkultur".
Thomas Klie, Jakob Kühn (Hg.): Die Dinge, die bleiben Reliquien im interdisziplinären Diskurs Transcript-Verlag 260 Seiten 33,- Euro ISBN 978-3-8376-5213-0 E-Book (PDF) 32,99 Euro ISBN 978-3-8394-5213-4
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Tipps für die Grabbepflanzung bei Hitze und Trockenheit
Auswahl der richtigen Pflanzen entscheidend
Nicht nur Gartenbesitzer, sondern auch diejenigen, die ein Grab zu pflegen haben, müssen in den letzten Jahren verstärkt mit starker Hitze und andauernder Trockenheit zurechtkommen. Viele Pflanzen, die über Jahrzehnte bei der Gestaltung von Gräbern selbstverständlich verwendet wurden, eignen sich angesichts der veränderten klimatischen Bedingungen häufig nicht mehr bzw. nur noch mit großem Gießaufwand.
Experten empfehlen den Umstieg auf Pflanzen, die besser mit den herrschenden Bedingungen zurechtkommen. Dazu zählen insbesondere verschiedene Bodendecker und Staudenpflanzen. Das Fachmagazin TASPO nennt zum Beispiel Dipladenien, Pelargonien, den Haus- oder Dachwurz und das Flammende Käthchen (eigentlich eine Zimmerpflanze). Mehr dazu finden Sie hier: "Pflanzen fürs Grab, die dem Klimawandel trotzen".
Informationen zu pflegeleichten, gegenüber Trockenheit und Hitze resistenten Pflanzen erhalten Sie darüber hinaus bei jeder Gärtnerei. Beachten Sie bei der Auswahl, dass jede Pflanze spezielle Ansprüche an den Standort hat. Berücksichtigen sie zum Beispiel die Licht- und Schattenverhältnisse an der entsprechenden Grabstelle.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Nichte muss Bestattung ihres Onkels nicht bezahlen
Verwaltungsgericht gibt Klägerin Recht | 31.08.2020
Das Verwaltungsgericht München hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil einen Bescheid der Stadt München (Beklagte) aufgehoben, in dem der Nichte (Klägerin) Bestattungskosten für ihren verstorbenen Onkel auferlegt worden waren. Laut Gericht habe die Stadt die Kosten für die von ihr organisierte Bestattung zu Unrecht von der Klägerin eingefordert. Als Geschwister des Verstorbenen seien sowohl der Vater der Klägerin als auch seine Schwester vorrangig zur Erstattung der Bestattungskosten verpflichtet und daher in Anspruch zu nehmen.
Dass eine Inanspruchnahme des Vaters aufgrund seines Versterbens inzwischen nicht mehr möglich sei, führe ebenfalls nicht zu einer Zahlungspflicht der Klägerin. Auch wenn die Stadt München die Zahlungspflicht des Vaters nie mittels Bescheid festgesetzt habe, würde dessen vorrangige Verpflichtung nicht im Nachhinein erlöschen.
Da die Klägerin nicht Erbin ihres Vaters geworden sei, hätte sie die Zahlungspflicht des Vaters auch nicht geerbt.
Mit der Tante der Klägerin lebe überdies nach wie vor eine nähere Verwandte, die nach der Landesbestattungsverordnung vorrangig in Anspruch zu nehmen wäre.
Hinweis: Nur in Bayern sind Nichten und Neffen bestattungspflichtig. In allen anderen Bundesländern können sie aufgrund der Landesbestattungsgesetze bzw. -verordnungen für die Kosten einer Bestattung von Amts wegen ohnehin nicht in Anspruch genommen werden. Nichten und Neffen müssen nur dann (doch) im Ergebnis für die Bestattungskosten aufkommen, wenn sie auch Erben des Verstorbenen sind.
(Quelle: Urteil des VG München vom 30.07.2020, Az.: M 12 K 20.186)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Anzahl der Teilnehmer an Bestattungen immer weniger eingeschränkt
Weit gehende Lockerungen setzen sich fort | 21.07.2020 | 0 Kommentare |
Im Rahmen neuerer Verordnungen zu den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben die Bundesländer auch die jeweiligen Vorschriften zur Teilnahme an Bestattungen bzw. Trauerfeiern weiter gelockert und insbesondere die jeweils zugelassene Zahl an Personen erweitert. Einige Bundesländer verzichten ganz auf bestimmte Höchstgrenzen bei der Personenanzahl und verweisen nur auf die Einhaltung bestimmter Abstands- und Hygienevorschriften sowie auf Regelungen zur Kontaktverfolgung.
Eine aktuelle Übersicht in Tabellenform (Stand 21.07.2020) finden Sie hier auf der Aeternitas-Webseite.
Die konkrete Ausgestaltung bzw. Anwendung der Vorschriften der Bundesländer obliegt den zuständigen Behörden vor Ort. Was dort möglich ist, hängt unter anderem von den räumlichen Gegegebenheiten ab. Betroffenen empfiehlt Aeternitas, sich mit dem Bestattungsunternehmen und der Friedhofsverwaltung rechtzeitig und sorgfältig abzusprechen.
Sorgeberechtigter darf über Bestattungsort eines Kindes bestimmen
Entscheidung des Landgerichts Bonn | 16.07.2020
Das Landgericht Bonn hat kürzlich in einem Streit der Eltern eines verstorbenen minderjährigen Kindes über dessen Bestattungsort dem Vater das Entscheidungsrecht zugesprochen. Dies begründete das Gericht mit seinem alleinigen Sorgerecht.
Grundsätzlich sei laut Gericht der (mutmaßliche) Wille eines Verstorbenen maßgeblich für Art und Ort der Bestattung und auch dafür, wer (im Übrigen) über die Bestattung bestimmen darf. Dieser mutmaßliche Wille sei hier jedoch nicht festzustellen gewesen. Er ergäbe sich insbesondere nicht aus dem früheren Wunsch der Verstorbenen bei ihrer Mutter oder ihrem Vater wohnen zu wollen. Denn ihre Wünsche dazu wären sehr wechselhaft gewesen. Außerdem könne ohnehin auch nicht alleine aus einem Wohnortwunsch zwingend auf einen gewollten Bestattungsort geschlossen werden.
Berechtigt über Art und Ort der Bestattung für ein Kind zu bestimmen, sei bei nicht feststellbarem Willen eines verstorbenen Kindes die sorgeberechtigte Person. Dies begründete das Gericht unter Bezugnahme auf verschiedene Urteile und Literaturstellen: In diesen wurde zum Beispiel angeführt, dass eine Regelung des Feuerbestattungsgesetzes aus 1934 entsprechend anwendbar sei. Nach dieser alten Vorschrift sei bei vor ihrem 16. Lebensjahr verstorbenen der Sorgeberechtigte befugt über die Bestattungsart zu entscheiden. Dies müsse ebenso für den Bestattungsort gelten. Streit von Eltern um den Bestattungsort sei im Grunde auch nur eine Fortführung des Streits um das Sorgerecht.
(Quelle: Beschluss des LG Bonn vom 19.06.2020, Az.: 5 S 63/20)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Anteil kirchlicher Bestattungen sinkt weiter
50-Prozent-Marke fast erreicht | 07.07.2020
Immer weniger Bestattungen in Deutschland finden nach evangelischem oder katholischem Ritus statt. Nach den neuesten, aktuell veröffentlichten Angaben betrug der Anteil kirchlicher Bestattungen im Jahr 2018 53,6 Prozent (neuere Zahlen liegen nicht vor). Dies entspricht 512.294 Bestattungen bei insgesamt 954.900 Verstorbenen, davon 268.589 evangelisch und 243.705 katholisch. 15 Jahre zuvor betrug der Anteil noch knapp 70 Prozent.
Die vorliegenden Zahlen ergeben sich aus den Statistiken der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche in Deutschland, die von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, ausgewertet wurden.
Eine Tabelle mit der Entwicklung der Zahl der kirchlichen Bestattungen seit dem Jahr 2000 stellt Aeternitas auf seiner Webseite zur Verfügung.
Kostenerstattung durch das Sozialamt für Bestattung der Mutter
LSG Nordrhein-Westfalen gewährt Tochter Prozesskostenhilfe | 29.05.2020 |
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 06.05.2020 der Tochter einer Verstorbenen Prozesskostenhilfe im Rechtsstreit mit dem Sozialamt um die Kostenerstattung für die Bestattung ihrer Mutter gewährt. Die Klage habe Aussicht auf Erfolg, da die einkommens- und vermögensarme Tochter nach einer vorläufigen Bewertung letztendlich zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet wäre und damit das Sozialamt diese Kosten übernehmen müsse. An der letztendlichen Zahlungspflicht der Tochter ändere auch die Tatsache nichts, dass deren Tante einen Bestatter beauftragt hat und dadurch auch Schuldnerin von Bestatterkosten und Friedhofsgebühren wurde.
Das Landessozialgericht gab mit der Entscheidung einer Beschwerde gegen den zuvor ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Köln statt, in dem der Antragstellerin Prozesskostenhilfe verwehrt worden war. Das Sozialgericht hatte die Tochter nicht als berechtigt zur Sozialhilfe für die Bestattungskosten angesehen, da sie infolge der Beauftragung des Bestatters durch ihre Tante nicht (mehr) zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet wäre.
Laut Landessozialgericht verkenne das Sozialgericht damit jedoch die Rechtslage. An der letztendlichen Verpflichtung der Tochter zur Tragung der Bestattungskosten ändere die Verpflichtung der Tante Friedhof und Bestatter gegenüber nichts. Die ursprüngliche Verpflichtung der Tochter zur Zahlung der Bestattungskosten setze sich nun gegenüber der Tante fort. Denn die Tante hätte nach der im Prozesskostenhilfeverfahren zu treffenden vorläufigen Bewertung nur ein objektiv fremdes Geschäft – das der Tochter der Verstorbenen - geführt, für dass sie von ihrer Nichte wiederum Kostenersatz nach den Grundsätzen der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) verlangen könne. Als Bestattungspflichtige war die Tochter im vorliegenden Fall zur Bestattung und damit im Ergebnis zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet gewesen. Es sei deswegen zu vermuten, dass die Tante dies nicht als eigenes Geschäft, sondern für ihre Nichte vorgenommen habe.
Da die Nichte Bezieherin von Grundsicherung im Alter ist, hielt das Gericht die Kostentragung durch sie auch aufgrund der Vermögensverhältnisse für unzumutbar.
Hinweis: Sicherheitshalber sollte bei Beauftragung des Bestatters durch eine dritte Person immer klargestellt bleiben, dass es sich lediglich um ein Darlehen (ein "Vorstrecken") bzw. ein Handeln für die eigentlich verpflichtete Person handelt. Dazu sollte der Rückzahlungsanspruch belegbar eingefordert werden. Denn es kann sich auch einmal um Schenkungen handeln, wenn die Leistung vorbehaltlos erfolgt. Dann würde aber der Anspruch gegenüber dem Sozialamt entfallen.
(Quelle: Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 06.05.2020, Az.: L 9 SO 435/19 B)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
AG Brandenburg: Kunde muss Bestatter auch Kühlkosten bezahlen
Eine Pauschalpreisvereinbarung hätte der Kunde beweisen müssen | 26.06.2020
In einem vor wenigen Tagen ergangenen Urteil hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel einen Bestatterkunden zur Zahlung von - neben bereits geleisteten rund 1.500 € - weiteren Bestattungskosten in Höhe von fast 250 € verpflichtet. Dabei stritten die Prozessparteien darüber, ob vom Kunden noch Kosten für die Überführung des Leichnams in eine Kühlzelle und für die Benutzung der Kühlzelle zu übernehmen waren. Das Gericht nahm dies nach Zeugenvernehmung an. Die vom Kunden behauptete Pauschalpreisvereinbarung, die diese Zahlungspflicht ausgeschlossen hätte, sei nicht bewiesen worden.
Oft müsse zwar ein Unternehmer beweisen, dass zu einem höheren Gesamtpreis führende Einzelpreise und kein Pauschalpreis vereinbart worden wären. Dies gelte aber nur dann, wenn der Kunde eine Pauschalpreisvereinbarung schlüssig darlegen würde. Dies sei hier nicht geschehen. Der Kunde habe nämlich selbst eingeräumt, dass zu verschiedenen Positionen Einzelpreise abgesprochen worden waren. Auch seien Pauschalpreise bei Bestattungsverträgen unüblich. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie hier die verschiedenen Leistungen vom Auftraggeber Initiiert werden, indem dieser Vorgaben für die konkret zu erbringenden Leistungen macht. In einem solchen Fall müsse der Kunde auch beweisen, welche Positionen von einer eventuellen Pauschalpreisvereinbarung umfasst wären.
Außerdem sei durch die Zeugenvernehmung bewiesen, dass die weitere Vergütung für Kühlzelle und Nutzung der Kühlzelle konkret vereinbart worden wäre.
(Quelle: Urteil des AG Brandenburg an der Havel v. 22.06.2020, Az.: 34 C 76/19)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Auch nach Ablauf der Ruhezeit keine Umbettung ohne wichtigen Grund
VG München verwehrt Genehmigung | 27.05.2020 |
Das Verwaltungsgericht München hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil einen Bescheid der Stadt München bestätigt, in dem ein Umbettungsantrag abgelehnt wurde. Der Kläger hatte nach Ablauf der Ruhezeiten die Umbettung der Urnen seines Bruders und seiner Eltern in ein neues Familiengrab an seinem Wohnort beantragt. Das Gericht meinte dennoch, dass ein wichtiger Grund für die Umbettung vorliegen müsse, der hier fehle.
Dass ein wichtiger Grund Voraussetzung sei, ergebe sich aus der über Artikel 100 der Bayerischen Verfassung und Artikel 1 des Grundgesetzes geschützten Totenruhe. Ohne das Erfordernis eines wichtigen Grundes bestehe die Gefahr, dass es in der heutigen mobilen Arbeitswelt zu mehrfachen Umbettungen kommen könnte. Nur die Anforderungen, die an den wichtigen Grund zu stellen seien, wären nach Ablauf der Ruhezeit andere als vor Ablauf.
Ein wichtiger Grund könne entweder vorliegen, wenn 1. der Verstorbene zu Lebzeiten sein Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder 2. der (mutmaßliche) Wille des Verstorbenen zur Umbettung aus den Umständen geschlossen werden kann oder 3. das Interesse des Totensorgeberechtigten an der Umbettung so gewichtig und schutzwürdig ist, dass die Totenruhe zurücktreten muss.
Alle drei Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Ein Einverständnis gebe es nicht. Auch wäre nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung der Verstorbenen zu der Umbettung auszugehen. Im Gegenteil meint das Gericht, dass der mutmaßliche Wille der Verstorbenen auf einen Verbleib in der aktuellen Grabstelle gerichtet wäre. Die Wahl des Familiengrabes zeige, dass den Eltern des Antragstellers die Verbundenheit mit dessen ebenfalls dort ruhenden Großeltern auch über den Tod hinaus wichtig gewesen wäre. Der Bruder des Klägers wiederum würde mutmaßlich gemeinsam mit seinen Eltern bestattet bleiben wollen.
Das Interesse des Totensorgeberechtigten sei ebenfalls nicht ausreichend gewichtig, um die Totenruhe zurückstehen zu lassen. Insbesondere die Entfernung von 75 Kilometern zwischen dem Wohnort des Klägers und der Grabstätte würde die Totenfürsorge nicht in unzumutbarer Weise erschweren oder gar unmöglich machen. Und eine gemeinsame Bestattung des Klägers mit seinen Eltern und seinem Bruder könne auch in dem bestehenden Familiengrab verwirklicht werden.
Kritik:
Das Gericht bestätigt zwar im Urteilswortlaut, dass an den wichtigen Grund nach Ablauf der Ruhezeit geringere Anforderungen gestellt werden müssten. Doch werden dann dieselben Kriterien (Einverständnis, mutmaßliche Einwilligung und gewichtiges Interesse des Totensorgeberechtigten) geprüft, ohne die Anforderungen bei diesen niedriger zu halten. Nach Aeternitas-Auffassung ist nach Ablauf der Ruhezeit eine Umbettung nur dann regelmäßig abzulehnen, wenn der Wille des Verstorbenen dieser entgegen steht. Dieses Ergebnis könnte im vorliegenden Fall wohl auch vertretbar herzuleiten sein. Doch da der Schutz der Totenruhe mit Ablauf der Ruhezeit - eigentlich unbestritten - abnimmt, hätte dem Totensorgerecht bei der Gewichtung im Verhältnis zur Totenruhe ein höheres Gewicht beigemessen werden müssen.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 05.12.2019, Az.: M 12 K 19.4493)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Teilnahme an Bestattungen - Trend zur Lockerung setzt sich fort
Aktualisierte Übersicht zu den Regelungen der Bundesländer | 29.05.2020
Die Bundesländer setzen bei Bestattungen weiterhin auf immer mehr Freiheiten bei der Zahl der Teilnehmer. Zunehmend häufiger wird im Rahmen neuerer Verordnungen zur Corona-Pandemie gar keine bestimmte Höchstzahl mehr vorgeschrieben, sondern nur noch auf die Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygienevorschriften verwiesen. Manche Bundesländer haben auch die zulässige Zahl an Personen deutlich erhöht. Hinweis: Die Abstands- und Hygienevorschriften gelten selbstverständlich auch in den Bundesländern, die darüber hinaus weiterhin eine bestimmte Personenzahl und eventuell einen bestimmten Personenkreis als Obergrenze ansetzen.
Die aktuelle Übersicht zu den jeweiligen Regelungen der einzelnen Bundesländer finden Sie in der Tabelle (Stand: 29.05.2020) hier auf unserer Webseite.
Betroffenen empfiehlt Aeternitas, sich mit dem Bestattungsunternehmen und der Friedhofsverwaltung rechtzeitig und sorgfältig abzusprechen. Unter Einhaltung der empfohlenen Hygiene- und Abstandsregelungen sollten pragmatische Lösungen zur Auswahl der Teilnehmer gefunden werden können.
Regelungen zur Teilnahme an Bestattungen weiter gelockert
Bundesländer gehen unterschiedlich vor | 22.05.2020
Im Rahmen der Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben die Bundesländer immer stärker auch die jeweiligen Vorschriften zur Teilnahme an Bestattungen bzw. Trauerfeiern gelockert. Einige Bundesländer erweiterten hier den Personenkreis bzw. die Anzahl der Personen, die teilnehmen darf (zum Beispiel Baden-Württemberg oder Brandenburg 50 Personen). Andere wie Nordrhein-Westfalen verzichten mittlerweile ganz auf die Definition eines bestimmten Personenkreises und fordern lediglich die Einhaltung von Abstands- und Hygienemaßnahmen.
Aeternitas hat in einer Tabelle den aktuellen Stand (25.05.2020) zur Teilnahme an Bestattungen/Trauerfeiern zusammengetragen. Diese finden Sie unter diesem Artikel zum Download.
Die konkrete Ausgestaltung bzw. Anwendung der Vorschriften der Bundesländer obliegt den zuständigen Behörden vor Ort. Betroffenen empfiehlt Aeternitas, sich mit dem Bestattungsunternehmen und der Friedhofsverwaltung rechtzeitig und sorgfältig abzusprechen.
Über Taufen und Trauerfeiern in der konfessionsfreien Gesellschaft | 22.05.2020
In einer zunehmend konfessionsfreien Gesellschaft entwickeln sich bei den Ritualen, welche die Übergänge des Lebenszyklus begleiten, alternative Formen der Gestaltung solcher Feiern. Der Autor richtet die Aufmerksamkeit insbesondere auf zwei sich rasch wandelnde Übergangsrituale - zum einen die Taufe als Aufnahme von Menschen in die Gemeinschaft, zum anderen die Bestattung als ritueller Gestaltung des Abschieds aus ihr.
Über Jahrhunderte waren in unserer mitteleuropäischen Kultur die Formen solcher Feiern christlich bestimmt. In einer sich zunehmend säkularisierenden Gesellschaft entsteht die Notwendigkeit, aber auch die Gelegenheit, zu neuen Formen der Übergangsrituale. Humanistische Varianten kommen sichtbar und in vielerlei Gestalt zu mehr Einfluss. Der aktuelle Ritualwandel ist von Konflikten begleitet. Die unausweichlichen Widersprüche erscheinen oft dann in gesellschaftlichen Debatten, wenn es um Prominente (z.B. Rudolf Augstein, Max Frisch und Helmut Schmidt) und ihre letzte Verabschiedung geht.
Stefan Busch: Rituale im Übergang Über Taufen und Trauerfeiern in der konfessionsfreien Gesellschaft Herausgegeben und mit einem Nachwort von Horst Groschopp 149 Seiten, 17 Euro ISBN 978-3-86569-211-5
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Ererbte Grabpflegekosten bei der Erbschaftssteuerberechnung zu berücksichtigen
BFH gibt Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz | 15.05.2020
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.01.2020 entschieden, dass ererbte Grabpflegekosten bei der Berechnung der Erbschaftssteuer abgezogen werden können. Wenn das Grabnutzungsrecht von dem Verstorbenen erworben wurde und die daraus folgende Grabpflegeverpflichtung mit dem Todesfall auf den Erben übergehe, seien laut Gericht die üblichen Grabpflegekosten bei der Erbschaftssteuerberechnung in Abzug zu bringen.
Der Bundesfinanzhof führte zur Begründung weiter aus: Die Annahme, dass der Wert des Grabnutzungsrechts die Kosten der Grabpflege aufwiegen würden, sei durch die Feststellungen der Vorinstanz nicht gerechtfertigt. Aus den Feststellungen könne eine mangelnde Abzugsfähigkeit also nicht geschlossen werden. Der Wert des Grabnutzungsrechts und der Grabpflegeverpflichtung müssten im Einzelnen entsprechend dem Bewertungsgesetz ermittelt und dann in die Berechnung der zu versteuernden Erbschaft einbezogen werden.
Der Bundesfinanzhof hat dem Urteil der ersten Instanz nicht eindeutig entnehmen können, ob in dem betreffenden Grab auch der Erblasser beigesetzt wurde. Wäre dies der Fall, wären die Kosten laut BFH jedoch bereits mit der berücksichtigten Bestattungs- und Grabpflegepauschale in Höhe von 10.300 € abgegolten, es sei denn höhere Kosten als die Pauschale würden nachgewiesen.
Die Sache wurde an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Anmerkungen: Das Gericht ging nach den Feststellungen der Vorinstanz davon aus, dass der Kläger neben anderen Gegenständen auch das Grabnutzungsrecht geerbt hatte. Das ist jedoch nicht eindeutig. Denn nach der im Urteil zitierten Friedhofssatzung - wie regelmäßig nach anderen Satzungen auch - geht das Grabnutzungsrechts an sich primär auf näher bezeichnete Angehörigen über. Nur wenn diese nicht vorhanden sind, bestimmt die Satzung, dass das Grabrecht auf die Erben übergeht. In beiden Fällen müssen die Rechtsnachfolger dem Übergang des Nutzungsrechts zustimmen. Rechtsgrundlage für die Rechtsübergang ist in beiden Fällen die Friedhofssatzung. Denkt man die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Ende, könnte die Abzugsfähigkeit davon abhängen, ob der Betroffene satzungsgemäß als Erbe zum Rechtsnachfolger berufen wird oder lediglich als Angehöriger. Dann könnte die Abzugsfähigkeit bei einem im selben Verwandtschaftsgrad stehenden Erben entfallen, wenn die Rechtsnachfolge sich lediglich aus der Satzung und nicht "als Erbe" ergäbe. Dies würde jedoch zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen.
Hinweis: Soweit die Aufwendungen für die Bestattung einmal nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind, können Ausgaben für die Bestattung eines nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung mit der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.01.2020, Az.: II R 41.17)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Regelungen zur Teilnahme an Bestattungen weiter gelockert
Bundesländer gehen unterschiedlich vor | 11.05.2020
Im Rahmen der Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben die Bundesländer immer stärker auch die jeweiligen Vorschriften zur Teilnahme an Bestattungen bzw. Trauerfeiern gelockert. Einige Bundesländer erweiterten hier den Personenkreis bzw. die Anzahl der Personen, die teilnehmen darf (zum Beispiel Baden-Württemberg oder Brandenburg 50 Personen). Andere wie Nordrhein-Westfalen verzichten mittlerweile ganz auf die Definition eines bestimmten Personenkreises und fordern lediglich die Einhaltung von Abstands- und Hygienemaßnahmen.
Aeternitas hat in einer Tabelle den aktuellen Stand (14.05.2020) zur Teilnahme an Bestattungen/Trauerfeiern zusammengetragen. Diese finden Sie unter diesem Artikel zum Download.
Die konkrete Ausgestaltung bzw. Anwendung der Vorschriften der Bundesländer obliegt den zuständigen Behörden vor Ort. Betroffenen empfiehlt Aeternitas, sich mit dem Bestattungsunternehmen und der Friedhofsverwaltung rechtzeitig und sorgfältig abzusprechen.
Witwe wegen Geschäftsunfähigkeit nicht zur Bestattung verpflichtet
Gericht sieht Enkel des Verstorbenen in der Verantwortung | 24.04.2020
In einem aktuell verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid einer Ordnungsbehörde bestätigt, die die Bestattung eines Verstorbenen in Auftrag gegeben hatte. Der Bescheid verpflichtete den Enkel zur Tragung der Bestattungskosten für seinen Großvater in Höhe von rund 1.900 Euro, obwohl die Ehefrau des Verstorbenen und zwei seiner Kinder noch lebten. Dagegen hatte sich der Enkel zunächst per Widerspruch und dann mit einer Klage zur Wehr gesetzt.
Grundsätzlich müssen bei einer Bestattung von Amts wegen die vorrangig Bestattungspflichtigen dem Ordnungsamt die Kosten ersetzen. Laut Gericht sei die Witwe im vorliegenden Fall jedoch nicht vorrangig für die Kosten heranzuziehen, weil sie nicht geschäftsfähig sei. Aber auch die beiden noch lebenden Kinder des Verstorbenen hätten dem Bescheid des Ordnungsamtes entsprechend nicht vorrangig in Anspruch genommen werden müssen. Diese lebten - ebenso wie ein weiteres Enkelkind - im Ausland, sodass deren Inanspruchnahme für die Behörde unzumutbar gewesen wäre. Die Ordnungsbehörde dürfte von der gesetzlichen Rangfolge der Bestattungspflichtigen abweichen, wenn wie im vorliegenden Fall vorrangig Verpflichtete die Zahlung verweigerten bzw. ihre Adresse nicht zu ermitteln sei - und die Ansprüche diesen gegenüber aufgrund des Aufenthaltes im Ausland auch nicht durchsetzbar wären.
Auch das Vorhandensein eines weiteren Enkels stehe laut dem Urteil der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme nicht entgegen. Von den beiden gleichrangig als Gesamtschuldner verpflichteten Enkeln habe sich die Behörde einen aussuchen dürfen. Die Grenze der Willkür sei bei der Auswahl nicht überschritten worden. Insbesondere habe mit dem weiteren Enkel, der in Brasilien lebt, kein offensichtlich zahlungskräftigerer Schuldner zur Verfügung gestanden.
Anmerkung von Aeternitas: Richtigerweise weicht die vorliegende Entscheidung bezüglich der geschäftsunfähigen Ehefrau von der Rechtsprechung des VG Ansbach, Urteil v. 27.08.2018, Az.: AN 4 K 17.2431 (https://www.aeternitas.de/inhalt/recht/themen/artikel/2018_09_28__11_07_00/show_data) ab und hält sich an die Auslegung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14.09.2015, Az.: 4 ZB 15.1029), wonach nur bestattungspflichtig und damit kostentragungspflichtig gegenüber der Ordnungsbehörde sein kann, wer auch geschäftsfähig ist.
Soweit dem Enkel die Kostentragung jedoch - insbesondere in finanzieller Hinsicht - unzumutbar ist, hat er übrigens einen Anspruch gegenüber der zuständigen Sozialbehörde auf Erstattung der (dem Ordnungsamt zustehenden) Kosten. Wie das Verwaltungsgericht Augsburg richtig feststellte, werden durch diesen Rechtsanspruch unzumutbare Belastungen vermieden.
(Quelle: Gerichtsbescheid des VG Augsburg v. 14.04.2020, Az.: Au 7 K 19.1854)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Einschränkungen für Trauerfeiern - aktuelle Übersicht
Diesen Rahmen geben die Bundesländer derzeit jeweils vor | 21.04.2020
Seit mehreren Wochen schon gelten aufgrund der Corona-Pandemie Einschränkungen für die Abschiednahme von Verstorbenen. Die einzelnen Bundesländer geben hier jeweils einen unterschiedlichen Rahmen vor, den die Behörden vor Ort dann ausgestalten bzw. anwenden müssen.
Häufig wird der Kreis der Teilnehmer bei Trauerfeiern/Bestattungen auf den engsten Familienkreis beschränkt. Manche Bundesländer nennen auch eine konkrete Zahl an Personen, die höchstens erlaubt ist (zum Beispiel Berlin 10 oder Brandenburg 20 Personen, Stand 21.04.2020).
Da in der Woche nach Ostern viele Bundesländer neue Verordnungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie erlassen haben, hat Aeternitas in einer Tabelle den aktuellen Stand (21.04.2020) zur Teilnahme an Bestattungen zusammengetragen. Diese finden Sie unter diesem Artikel zum Download.
Betroffenen empfiehlt Aeternitas, sich mit dem Bestattungsunternehmen und der Friedhofsverwaltung rechtzeitig und sorgfältig abzusprechen. Unter Einhaltung der empfohlenen Hygiene- und Abstandsregelungen sollten pragmatische Lösungen zur Auswahl der Teilnehmer gefunden werden können.
Der Tod eines nahestehenden Menschen stellt häufig das Leben der Angehörigen und Freunde auf den Kopf. Doch einen Verlust unter den aktuell gegebenen Einschränkungen und Verboten zu erleiden, bringt noch einmal ganz neue Herausforderungen mit sich.
In unserem Portal www.gute-trauer.de geben Trauer-Expertinnen Tipps, wie Sie auch in Zeiten der Corona-Pandemie und den bestehenden Kontaktverboten eine Bestattung so planen können, dass Verstorbene angemessen verabschiedet werden.
Trauernde fühlen sich nach einem Verlust häufig von der Gesellschaft abgeschnitten. Das war schon vor Auftreten des Coronavirus so. Doch unter den geltenden Einschränkungen zur Eindämmung von COVID-19 kann sich das Gefühl von Isolation bei den Betroffenen verstärken. Das gilt insbesondere, wenn der Verlust Teenager betrifft. Denn sie befinden sich in einer Lebensphase, in der sie gerade dabei sind, selbstständig zu werden und sich vom Elternhaus abzunabeln. Ihre Freunde sind für sie häufig die wichtigsten Bezugspersonen. Doch gleichzeitig schränken die geltenden Bestimmungen den Kontakt zu ihnen enorm ein. Erleben Teenager aktuell einen Verlust, dann kann sie das hart treffen, weil ihnen der Austausch und Umgang mit ihren Freunden fehlt. Umso wichtiger ist es gerade jetzt, dass Familienangehörigen füreinander da sind und Teenagern unter den geltenden Umständen erlaubt wird, ihren eigenen Umgang mit dem Verlust zu finden.
In unserem Portal www.gute-trauer.de geben Trauer-Expertinnen Tipps, wie Sie auch in Zeiten der Corona-Pandemie und den bestehenden Kontaktverboten Teenager mit einem Verlust umgehen können.
Bundesländer geben unterschiedliche Rahmenbedingungen vor | 02.04.2020
Für Bestattungen sehen die Ausgangssperren und Kontaktverbote der Bundesländer Ausnahmen vor. Allerdings wird der Kreis der Teilnehmer überall deutlich eingeschränkt. Häufig umfasst er den engsten Familienkreis, ist zum Teil aber auch weiter gefasst.
Trotz der Corona-Pandemie können oder möchten viele Angehörige die Bestattung ihrer Verstorbenen nicht längerfristig aufschieben. Deshalb wurden im Rahmen der derzeit geltenden strengen Einschränkungen des sozialen Lebens hierzu in allen Bundesländern spezielle Ausnahmeregelungen erlassen. Meist wird sich hier auf den engsten Familienkreis bezogen. Je nach Auslegung zählen dazu Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder, aber auch Geschwister oder Enkel bzw. Nichten und Neffen.
Dass dieser Kreis nicht zu eng gefasst werden muss, zeigen die Regelungen der wenigen Bundesländer, die eine maximale Teilnehmerzahl konkret benennen: Baden-Württemberg und Berlin 10, Sachsen 15 und Bremen 20. Umfasst ist auch nicht immer nur die Familie. Berlin zum Beispiel definiert nicht, aus welchem Kreis die genannten 10 Personen stammen müssen. Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt beziehen in ihren Vorschriften explizit den engsten Freundeskreis mit ein. Spielraum lassen auch die Regelungen in Hamburg ("enger Familienkreis") sowie in Hessen ("Ausnahmen" vom Kontaktverbot können "zugelassen" werden) und Schleswig-Holstein (das "notwendige Maß an Teilnehmern" ist gestattet). Ins Detail geht man in Thüringen: Zugelassen bei einer Trauerfeier sind dort Ehe- oder Lebenspartner und Verwandte ersten und zweiten Grades.
Die konkrete Ausgestaltung bzw. Anwendung der Vorschriften der Bundesländer obliegt den zuständigen Behörden vor Ort. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass die Regelungen noch strenger gefasst werden. Ebenso ist jedoch häufig damit zu rechnen, dass sie bürgerfreundlich ausgelegt werden, um eine angemessene Abschiednahme zu ermöglichen. Betroffenen empfiehlt Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, sich hier mit dem Bestattungsunternehmen und der Friedhofsverwaltung rechtzeitig und sorgfältig abzusprechen. Unter Einhaltung der empfohlenen Hygiene- und Abstandsregelungen sollten in der Regel pragmatische Lösungen zur Auswahl der Teilnehmer gefunden werden. Grundsätzlich gilt fast überall, dass die Trauerhallen geschlossen sind und Abschiednahmen nur noch unter freiem Himmel stattfinden.
Unter diesem Text finden Sie eine tabellarische Übersicht mit den derzeit geltenden Regelungen der Bundesländer (Stand: 01.04.2020)
Wie Sie in diesen Tagen gut für trauernde Kinder sorgen können | 31.03.2020
Gegenwärtig erleben die Menschen eine Zeit der sozialen Isolation. Umso trauriger ist es, wenn im Moment ein geliebter Mensch stirbt, sei es an COVID-19 oder bedingt durch eine andere Ursache. Tritt der Verlustfall ein, ist es nur allzu verständlich, dass die Eltern versuchen, ihre Kinder zu schützen, indem sie diese möglichst wenig damit in Berührung bringen. Doch für Kinder ist es wichtig, dass die Bezugspersonen mit ihnen darüber sprechen. Passiert das nicht, kann dies Unsicherheit und Angst auslösen, denn Kinder spüren, wenn etwas nicht in Ordnung ist, unabhängig davon, wie gut Sie das verbergen möchten. Am besten ist es, Kinder ehrlich und altersgerecht zu informieren.
Doch durch die aktuelle Situation ist dieser direkte Kontakt nicht oder nur eingeschränkt möglich. Wir möchten Ihnen hier Anregungen geben und Sie trauernde Kinder in diesen außergewöhnlichen Zeiten unterstützen.
Die Expertinnen Heidi Müller, Hildegard Willmann, Ruthmarijke Smeding, Urs Münch und Birgit Wagner informieren Sie in unserem Portal www.gute-trauer.de regelmäßig darüber, wie Sie in der aktuellen Lage füreinander da sein können:
Trauern in außergewöhnlichen Zeiten - 10 Ideen für Trauernde
Wie Sie in diesen Tagen gut für sich sorgen können | 24.03.2020
Auch in außergewöhnlichen Zeiten wie der aktuellen sterben Menschen. Eher selten sterben sie zu Hause, sondern in Einrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern und Altenheimen. Je nach Ursache können Menschen nach langer Krankheit sterben oder sehr plötzlich. Durch die Besuchsverbote und Einschränkungen, die die Verbreitung des Coronavirus eindämmen sollen, besteht die Problematik, dass es Angehörigen nicht möglich ist, sich von ihren geliebten Menschen zu verabschieden, sich noch wichtige Dinge zu sagen oder notwendige Dinge zu regeln.
Die zahlreichen Vorschriften bringen aber noch andere Konsequenzen mit sich. So ist es Personen nicht gestattet, in größeren Gruppen zusammenzukommen. Das hat Auswirkungen darauf, wie Menschen derzeit den Verlust einer Bezugsperson erleben. Beispielsweise finden Beerdigungen, wenn überhaupt, nur noch in sehr kleinem Kreise statt. Auch (Kondolenz-) Besuche bei den Betroffenen sind kaum mehr möglich. Darüber hinaus können auch die Trauerfachkräfte nur noch eingeschränkt für die Hinterbliebenen da sein.
Wenn Sie gerade einen Verlust erlebt haben, dann lassen Sie uns gemeinsam neue Wege entdecken! Denn Sie können viel für sich tun! Und auch Ihr soziales Umfeld kann Sie unterstützen!
DIe Expertinnen Heidi Müller, Hildegard Willmann, Ruthmarijke Smeding, Urs Münch und Birgit Wagner informieren Sie in unserem Portal www.gute-trauer.de regelmäßig darüber, wie Sie in der aktuellen Lage füreinander da sein können:
Bestattungsfristen lassen häufig Spielraum | 23.03.2020
Wegen der Corona-Krise dürfen Trauerfeiern derzeit nur im engsten Kreis stattfinden. Je nach Bundesland lassen die Bestattungsgesetze unterschiedlich großen Spielraum, um Beisetzungen eventuell auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Im Todesfall auf eine gemeinsame Abschiednahme und die Nähe vieler Menschen verzichten zu müssen, zählt zu den bitteren Erfahrungen, die die Corona-Krise mit sich bringt. Das am 22.03.2020 erlassene Kontaktverbot lässt immerhin Ausnahmen für Bestattungen zu, doch deutliche Einschränkungen bei der Anzahl der Personen gibt es bundesweit, wenn auch lokal im Detail verschieden. Viele Hinterbliebene möchten die Beisetzung ihrer Verstorbenen dennoch nicht verschieben. Das lange Warten auf einen noch ungewissen Beisetzungstermin ist dem Trauerprozess nicht unbedingt förderlich. Außerdem könnte eine Feier gemeinsam im größeren Kreis in solchen Fällen später einmal nachgeholt werden. Andere Betroffene hingegen wünschen dennoch eine längere Verschiebung der Beisetzung, um später im gewünschten Rahmen und dann hoffentlich ohne strenge hygienische Restriktionen Abschied zu nehmen.
Je nach Bundesland ist zumindest für die Beisetzung einer Urne im Anschluss an eine Einäscherung ein Aufschub für einen längeren Zeitraum möglich. Die hierzu in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer vorgeschriebenen Fristen umfassen bis zu sechs Monate nach der Einäscherung (Sachsen und Thüringen). Andere Bundesländer sehen zum Beispiel neun (Hessen) oder sechs Wochen (Nordrhein-Westfalen) vor, manchmal beträgt die Frist nur einen Monat. Einige Bundesländer haben gar keine expliziten Regelungen getroffen oder verlangen, eine Urne in der gleichen Frist beizusetzen wie einen Leichnam im Sarg, also binnen weniger Tage. In den meisten Bundesländern haben die Behörden die Möglichkeit, die Beisetzungsfrist mit einer Ausnahmegenehmigung zu verlängern. Das bedeutet in der Praxis, dass eine Verzögerung von einigen Wochen oder gar Monaten häufig möglich war.
Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur plädiert dafür, die Fristen weiterhin flexibel zu handhaben. Gewiss sollten nach einem Abflauen der Corona-Krise die Kapazitäten von Bestattern und Friedhofsverwaltungen wegen zu zahlreicher verlegter Beisetzungen nicht überlastet werden. So lang dies noch nicht absehbar ist, sollten die jeweiligen individuellen Wünsche nach einer längeren Frist ebenso wie nach einer zügigen Beisetzung berücksichtigt werden.
Für die Beisetzung eines Leichnams sehen die meisten Landesbestattungsgesetze weitaus kürzere Fristen vor als für Urnen. Ausnahmen sind zwar auch hier manchmal möglich. Doch stehen anders als bei Urnen insbesondere praktische Aspekte im Wege. So sind die Kühlkapazitäten bei Bestattern und Leichenhallen begrenzt. Darüber hinaus kann der Verwesungsprozess je nach Zustand des Leichnams nur bedingt aufgehalten werden. Geht von einem Leichnam ein Infektionsrisiko aus, muss ohnehin zügig eine Erdbestattung oder Einäscherung stattfinden.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Hamburg: Künstliche Gelenke gehören in Zukunft in die Urne
Neues Bestattungsgesetz geht Sonderweg | 27.02.2020
Mit dem neuen, ab dem 1. März geltenden Hamburger Bestattungsgesetz müssen alle bei einer Einäscherung eines Verstorbenen entstandenen, nicht verbrannten Rückstände in die Urne gefüllt werden. Diese in keinem anderen Bundesland bestehende Vorschrift gilt auch für Implantate wie Hüftgelenke oder Schrauben. Eine von vielen Bürgern gewünschte Liberalisierung des Bestattungsrechts wurde hingegen versäumt.
Bei einer Einäscherung bleiben in der Asche nicht verbrennbare, in der Regel metallische Überreste zurück. Hierbei handelt es sich zum einen um ehemals mit dem Körper verbundene Gegenstände wie Hüftgelenke, Platten, Schrauben oder auch Zahngold, zum anderen um Bestandteile der verbrannten Särge wie Nägel oder Klammern. Meist werden diese Teile aus der Asche entnommen und verwertet. Diese Praxis ist in fast allen Bundesländern nicht gesetzlich geregelt, wird aber praktiziert und als unproblematisch eingestuft.
Mit der Vorschrift, sämtliche Überreste beizusetzen, schlägt Hamburg zukünftig einen Sonderweg ein. Länder wie Niedersachsen oder Brandenburg hingegen nutzten in den letzten Jahren Reformen der Bestattungsgesetze, um die Entnahme von Metallteilen auch explizit zu erlauben. Hintergrund solcher Klarstellungen ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015, nach dem eine unbefugte Entnahme der Überreste aus der Totenasche strafbar ist. In der Regel erfolgt die Entnahme im Krematorium jedoch nicht unbefugt, da die notwendige Zustimmung der Totensorgeberechtigten bzw. Erben vorliegt.
Weil ökologische Fragen verstärkt in den Mittelpunkt rücken, dürfen in zunehmend mehr Bundesländern nur noch verrottbare Materialien bei der Bestattung verwendet werden. Eine Beisetzung von metallischen Überresten insbesondere vom Ausmaß künstlicher Hüftgelenke würde dem widersprechen. In Zukunft muss damit gerechnet werden, dass mit in Hamburg eingeäscherten Verstorbenen ebenso sämtliche Metallteile in die Böden der Friedhöfe gelangen. Die gleiche Problematik gilt für die immer zahlreicheren Urnenbeisetzungen in Bestattungswäldern oder auf See. "Das kann kaum im Sinne eines zeitgemäßen Bestattungsgesetzes sein", bemängelt Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur.
Die Selbstbestimmung bei der Gestaltung von Abschied und Gedenken bleibt in Hamburg weiterhin stark eingeschränkt. "Die große Chance auf eine tiefgreifende, bürgerfreundliche Reform, wurde leider vertan", so Keldenich. Dabei hatte der Senat im Vorfeld der Neufassung des Gesetzes selbst darauf hingewiesen, dass sich in den letzten Jahrzehnten die gesellschaftlichen Vorstellungen über Bestattungsformen, Trauer und Totengedenken weiter im Sinne einer Liberalisierung und Individualisierung gewandelt haben. Urnen zu Hause aufzubewahren bzw. die Asche im eigenen Garten beizusetzen oder in der freien Natur zu verstreuen, bleibt jedoch weiterhin verboten. Gleiches gilt für die - im Übrigen in der Praxis längst verbreitete - Entnahme geringer Mengen an Totenasche, um diese zum Beispiel in Amuletten aufzubewahren oder daraus Schmuckstücke herzustellen. Selbst der Transport einer Urne vom Krematorium zur Grabstelle durch die Angehörigen wird nicht gestattet.
Zu begrüßen ist nach Ansicht von Aeternitas, dass mit dem neuen Gesetz die gemeinsame Bestattung von Mensch und der Asche von Haustieren in speziellen Grabstätten explizit erlaubt wird. Positiv zu bewerten ist unter anderem auch, dass der Zweck eines Friedhofs in Zukunft weiter gefasst wird. So werden die Friedhöfe umfassender für soziale, kulturelle, gewerbliche und öffentliche Nutzungen geöffnet und somit stärker in die Mitte des öffentlichen Lebens gerückt. Dass die Bestattungs- und Kostentragungspflichten der Angehörigen neu und weniger ausufernd als bisher geregelt werden, ist ebenfalls im Sinne der Bürger.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Gericht bestätigt Anspruch auf Sozialhilfe für Bestattung des Vaters
Verweis auf andere Angehörige durch das Sozialamt war nicht zulässig | 14.02.2020
In einem aktuell veröffentlichten Berufungsurteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein wird der Sozialhilfeträger zur Erstattung eines Großteils der Kosten für die Bestattung des Vaters des Klägers verpflichtet. Damit wird das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Itzehoe bestätigt, obwohl noch andere Angehörige als vorrangig kostentragungspflichtig in Betracht kamen. Das Landessozialgericht urteilte, für einen Verweis auf andere vorrangige Zahlungspflichtige hätten deren Existenz und Identität endgültig feststehen müssen.
In dem zugrundeliegenden Fall hinterließ der Verstorbene drei Kinder, die ebenso wie dessen beiden Schwestern das Erbe ausschlugen. Nach den Feststellungen des Gerichts stand bei Erlass des Berufungsurteils jedoch noch nicht fest, wer letztendlich Erbe des Verstorbenen geworden ist. Die Enkel (und eventuelle Urenkel) hätten das Erbe noch nicht ausgeschlagen, dies sei aber noch möglich. Der einkommens- und vermögensarme Kläger hatte (als einer von mehreren Bestattungspflichtigen) die Bestattung veranlasst. Ihm wurden daher die Bestattungskosten ebenso wie später die Friedhofsgebühren in Höhe von rund 3.000 Euro in Rechnung gestellt. Unstreitig hatte sich der Kläger darum bemüht, diese Bestattungskosten von seinen Geschwistern anteilig ersetzt zu bekommen. Auch hatte er die Erstattung sämtlicher Bestattungskosten bei dem beklagten Sozialhilfeträger zunächst erfolglos beantragt. In der ersten Instanz verpflichtete das Sozialgericht Itzehoe den Sozialhilfeträger vor diesem Hintergrund zur Erstattung von zwei Drittel der Bestattungskosten. Der Kläger wurde dabei als Bestattungspflichtiger als kostentragungspflichtig für die Bestattungskosten angesehen, weshalb ihm für seinen Anteil die Kosten vom Sozialamt zugesprochen wurden. Bei einer seiner beiden Schwestern nahm das Gericht aufgrund deren wirtschaftlichen Lage an, dass ein (durchsetzbarer) Erstattungsanspruch des Klägers ihr gegenüber zweifelhaft wäre. Ihm sei daher nicht zumutbar, den Anteil bei dieser Schwester einzuklagen. Folglich sei diesbezüglich Sozialhilfe zu leisten. Die andere Schwester sei aber offensichtlich leistungsfähig und es sei dem Kläger zumutbar seinen Erstattungsanspruch in Höhe von knapp 1.000 Euro (dem übrigen Drittel) dieser gegenüber geltend zu machen. Daher wurde in der ersten Instanz für diesen Teil eine Kostenerstattung durch das Sozialamt abgelehnt.
Nur der beklagte Sozialhilfeträger legte gegen das Urteil Berufung ein. Seiner Ansicht nach seien wahrscheinlich beide Schwestern leistungsfähig. Außerdem sei fraglich, ob der Antragsteller zur Kostentragung letztendlich verpflichtet sei, weil es noch mögliche Erben gäbe, die noch nicht ausgeschlagen hätten. Erben hätten aber grundsätzlich vorrangig für die Bestattungskosten aufzukommen.
Das Landessozialgericht nahm in seinem Berufungsurteil hingegen an, dass ein Verweis auf vorrangig Verpflichtete – also hier die potentiellen Erben – höchstens dann in Betracht käme, wenn die Existenz und die Identität dieser bereits endgültig und unwiderruflich feststehe. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des § 74 SGB XII. Diese Vorschrift solle eine würdige Bestattung des Verstorbenen gewährleisten, indem die an sich Kostentragungsverpflichteten mittels Sozialhilfe entlastet würden. Diesen Zweck könne die Vorschrift aber nur dann erfüllen, wenn der Verpflichtete bei Veranlassung der Bestattung sicher einschätzen könnte, ob er den sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch hat. Der Zweck des § 74 SGB XII würde hingegen verfehlt, wenn - wie in Fällen der gesetzlichen Erbfolge bei dürftigem Nachlass typisch - über viele Jahre Unklarheit darüber bestehen würde, wer als potentieller Erbe die Bestattungskosten zu tragen hätte.
Dem Kläger könnten nach Auffassung des Landessozialgerichts auch denkbare Ausgleichsansprüche gegenüber seiner zweiten Schwester nicht entgegengehalten werden. Anders wäre dies lediglich in extremen Ausnahmefällen zu beurteilen, wie wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühung verschließt oder Ansprüche ohne weiteres realisierbar wären. Eigenen Bemühungen verschließe sich, wer noch nicht einmal den Versuch einer außergerichtlichen Geltendmachung von Erstattungsansprüchen unternehme. Hier habe der Kläger aber unstreitig versucht die Kosten von seiner Schwester zu erlangen.
Anmerkung: Das Urteil ist zu begrüßen. Ein Aspekt hätte noch (wenigstens im Ansatz) beleuchtet werden können: Denn wenn mehrere Angehörige ausschlagen, ist meist von einem dürftigen Nachlass auszugehen. Dann kann derjenige, der das Erbe annimmt, regelmäßig seine Haftung auf den vorhandenen Nachlass nach § 1990 BGB beschränken. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Bestattungskostenerstattung gegenüber den Erben – sofern sie die notwendigen Formalitäten einhalten – in diesen Mangelfällen faktisch nicht durchsetzbar ist. Dies führt dazu, dass ein Erbe vorhanden sein kann, der aber nicht als kostentragungspflichtig anzusehen ist.
(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 25.09.2019, Az.: L 9 SO 8/16)
(Quelle: Aeternitas.e.V.)
Ehefrau muss Tochter Ort und Zeit der Bestattung des verstorbenen Vaters mitteilen
Amtsgericht Zeitz: Interessen der nächsten Angehörigen sind zu berücksichtigen | 06.02.2020
Das Amtsgericht Zeitz hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil eine einstweilige Verfügung bestätigt: Die Ehefrau des Verstorbenen muss dessen Tochter Auskunft über Ort und Zeit der geplanten Seebestattung geben. Laut Amtsgericht wäre der Anspruch nur ausgeschlossen, wenn erkennbar wäre, dass der Verstorbenen die Geheimhaltung wünschte.
Die Ehefrau hatte argumentiert, der Wunsch des Verstorbenen seebestattet zu werden beinhaltete, dass Ort und Zeit der Bestattung erst nachträglich feststünden und mitgeteilt werden könnten.
Dies überzeugte das Gericht nicht. Ein Wille des Verstorbenen den nächsten Angehörigen die Information vorzuenthalten wann und wo er bestattet wird, sei nicht erkennbar. Daher geböten es die berechtigten Interessen der lebenden nächsten Angehörigen, dass sie die Auskunft erhielten.
Das Gericht bestätigte zwar, dass gewohnheitsrechtlich der vorrangige Totenfürsorgeberechtigte (hier die Ehefrau), andere Angehörigen bei der Ausübung des Totenfürsorgerechtes ausschließe. Daraus folge aber nicht, dass die Interessen der anderen Angehörigen vollständig zu vernachlässigen wären.
Die Tochter beabsichtigte in der Nähe gleichzeitig zur Beisetzung eine Gedenkfeier mit ihrer Familie zu veranstalten.
Der Ehefrau sei es leicht möglich die Auskunft zu erteilen, auf die die Tochter angewiesen sei.
(Quelle: Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 19.12.2019, Az.: 4 C 289/19)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Störung der Totenruhe rechtfertigt nicht unbedingt fristlose Kündigung
Oberlandesgericht Düsseldorf: 25 Jahre beanstandungsfreie Arbeit zu berücksichtigen | 06.02.2020
Eine Kirchengemeinde im Bergischen Land durfte einem Friedhofsgärtner nicht nach 25 Jahren fristlos kündigen, weil dessen Mitarbeiter sich im Umgang mit einer Leiche strafbar gemacht hat. Dies hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Gabriele Schaefer-Lang am 26. November 2019 entschieden (Aktenzeichen I-21 U 38/19).
Der Friedhofsgärtner wurde im September 2016 mit der Vorbereitung einer Beerdigung in dem mittleren Grab einer Familiengrabstätte beauftragt. In dem linken Grab war zuletzt 2010 ein Familienmitglied beerdigt worden. Ein Mitarbeiter des Friedhofsgärtners verwechselte bei den Aushubarbeiten die Gräber und hub das linke Grab aus. Als er hierbei auf nicht verrottete Sargteile wie auch Leichenteile stieß, entsorgte er diese in einem Müllcontainer. Dort wurden sie wenige Tage später entdeckt. Darauf kündigte die Kirchengemeinde fristlos den Vertrag mit dem Friedhofsgärtner. Außerdem erklärte sie die ordentliche Kündigung.
Aus Sicht des Gerichts war der Kirchengemeinde eine weitere Tätigkeit des Mitarbeiters auf dem Friedhof nicht mehr zumutbar. Das rechtfertigte aber nicht die Kündigung gegenüber dem Kläger, der über 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet hatte. Vielmehr hätte sie ihn abmahnen und ihm so Gelegenheit geben können, seinen Mitarbeiter von weiteren Tätigkeiten zu entbinden.
Deshalb kann der Friedhofsgärtner Vergütung für das halbe Jahr verlangen, das nach der fristlosen Kündigung bis zur fristgerechten Beendigung des Vertrages verging. Der Senat bestätigt damit das erstinstanzliche Grundurteil des Landgerichts Wuppertal. Dieses muss nun entscheiden, welche Vergütung dem Friedhofsgärtner der Höhe nach zusteht (Aktenzeichen 7 O 59/17).
(Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04.02.2020)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Leichenschau wird deutlich teurer
Gebührenordnung für Ärzte wurde überarbeitet | 02.01.2020
Angehörige müssen seit Anfang des Jahres weitaus höhere Gebühren für eine ärztliche Leichenschau zahlen. Damit will der Gesetzgeber eine angemessene Bezahlung der zuständigen Ärzte gewährleisten. Die neue Gebührenordnung entpuppt sich jedoch als noch intransparenter als die bisherige
Jeder Verstorbene muss in Deutschland einer eingehenden ärztlichen Leichenschau unterzogen werden, bevor er bestattet werden darf. Bezahlt wird diese von den Angehörigen, abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Seit Jahresbeginn ergibt sich daraus ein üblicher Kostenrahmen zwischen 103 Euro und 265 Euro - abhängig von Dauer und Umfang der Leistung, Todesumständen, Uhrzeit und Wochentag sowie der Entfernung der Arztpraxis (alternativ des Wohnorts des Arztes) zum Ort der Leichenschau. Bisher durfte die Leichenschau maximal (und das nur für besondere Fälle) bis zu 76,56 Euro kosten, korrekt abgerechnet ergaben sich meist Beträge zwischen 20 und 60 Euro.
Die Reform der GOÄ hat die Bundesregierung insbesondere damit begründet, dass die bislang vorgesehenen Beträge für den notwendigen zeitlichen Aufwand einer hochqualifizierten Berufsgruppe nicht mehr angemessen waren. In der Praxis führte dies in zahllosen Fällen dazu, dass Ärzte falsch abrechneten und überhöhte Rechnungen für Leichenschauen schrieben. Die meisten Angehörigen zahlten aufgrund fehlender Informationen anstandslos und stellten die Rechnungen nur infrage, wenn Sie ihnen außerordentlich hoch erschienen.
Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur begrüßt grundsätzlich eine Reform der GOÄ. Tatsächlich erschienen die bisherigen Gebührensätze nicht mehr angemessen. Problematisch ist jedoch, dass sich der Rechnungsbetrag auch nach der Reform aus unübersichtlich vielen verschiedenen Ziffern, Paragraphen und Zuschlägen zusammensetzt. "Die Angehörigen werden wie bislang kaum in der Lage sein, die Korrektheit einer Rechnung einschätzen zu können", kritisiert der Aeternitas-Rechtsreferent, Rechtsanwalt Torsten Schmitt. Er geht davon aus, dass auch in Zukunft viele Abrechnungen nicht korrekt, sondern zu hoch sein werden. "Die Chance für eine transparente Regelung der Leichenschaugebühren wurde leider vertan", so Schmitt. Nicht im Sinne der Verbraucher ist ebenso, dass anders als bisher auch eine vorläufige Leichenschau (zum Beispiel durch den Rettungsdienst) abgerechnet werden kann. Da die eingehende Leichenschau anschließend dennoch verpflichtend ist, kommen für die Angehörigen unter Umständen Beträge von mehr als 400 Euro zusammen.
Grundsätzlich sinnvoll wäre es nach Ansicht von Aeternitas, wenn die Krankenkassen die Leichenschaugebühren übernehmen würden. Zum einen wären die Angehörigen von diesen Kosten entlastet, zum anderen erscheint es angemessen, dass hier ein letztes Mal die Solidargemeinschaft der Versicherten für den Einzelnen aufkäme. Auch würden Einzelne nicht mehr mit im Vergleich besonders hohen Zahlungen aufgrund von nicht zu beeinflussenden Zufälligkeiten, wie Sterbeort- und -zeit, Auffindesituation oder Anfahrtsweg des Arztes belastet. Ein weiterer, nicht zu unterschätzender Vorteil wäre, dass bei den zuständigen Krankenkassen genug Fachwissen vorhanden wäre, um falsche oder überzogene Rechnungen schneller zu erkennen.
Ausführliche Informationen zu den Gebühren für eine Leichenschau und wie sie sich aus den Regelungen der GOÄ im Detail zusammensetzen (aktueller Stand und Situation bis Ende 2019) finden Sie bei unseren "Downloads" oder in den Dateien unterhalb dieses Artikels.
Aber immer noch fast 20.000 Fälle im Jahr | 08.01.2020
Wie die Osnabrücker Zeitung berichtet haben im Jahr 2018 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 19.211 Personen Leistungen im Rahmen einer Sozialbestattung bezogen. Die zuständigen Kommunen erstatteten insgesamt 53,7 Millionen Euro. 2016 sprang der Staat in 21.434 Fällen ein und erstattete insgesamt 59,5 Millionen Euro. 2017 waren es 20.227 Fälle und 57,25 Millionen Euro.
Bei einer Sozialbestattung müssen nach Paragraph 74 SGB (Sozialgesetzbuch) XII die erforderlichen Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung von den Sozialhilfeträgern übernommen werden - nach umfangreicher Überprüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Antragsteller. Die Antragsteller wiederum müssen tatsächlich auch dazu verpflichtet sein, im vorliegenden Fall die Bestattungskosten zu tragen.
Die zuständigen Ämter setzen jedoch unterschiedliche Maßstäbe an, welche Leistungen für eine Bestattung erforderlich sind und welche Kosten am Ende übernommen werden. Darüber hinaus kommt es immer wieder zu Problemen, weil Anträge fälschlicherweise abgelehnt werden bzw. die Bearbeitungszeit sich über viele Monate erstreckt.
Betroffene, aber auch Bestatter oder Mitarbeiter der Sozialämter finden alle Informationen zum Thema Sozialbestattung in unserem Portal www.aktion-sozialbestattung.de oder in unserem Ratgeber Sozialbestattung. Gerne hilft Aeternitas auch im konkreten Einzelfall. Schon häufig konnten berechtigte Ansprüche durchgesetzt werden, obwohl die Ämter im Vorfeld nicht oder zu wenig bezahlen wollten.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bundesfinanzhof: Sanierung eines Grabmals ist keine außergewöhnliche Belastung
Auch die Kosten für die Wiederherstellung der Standsicherheit sind nicht absetzbar | 20.01.2020
Der Bundesfinanzhof hat in einer im Oktober des letzten Jahres ergangenen Entscheidung ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben. Es sah die Grabsanierungskosten der Klägerin für ein 100 Jahre altes Familiengrab nicht als außergewöhnliche Belastung an. Es handele sich nämlich - entgegen der Annahme des Gerichts in der Vorinstanz - nicht um zwangsläufige Aufwendungen.
Zwar sei laut Bundesfinanzhof die Klägerin vom Friedhofsträger rechtlich verpflichtend zur Wiederherstellung der Standsicherheit aufgefordert worden. Es bestand also ein gewisser Zwang zur Ausbesserung des Grabmals. Es komme bei der Beurteilung der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG ("Außergewöhnliche Belastungen") jedoch auch auf die Ursache bzw. das Ereignis an, das die Verpflichtung wesentlich verursacht habe. Auch dieses Ereignis müsste für den Betroffenen zwangsläufig gewesen sein.
Daran fehle es hier. Denn der Sanierung der Grabstätte läge eine maßgeblich vom Willen und der religiösen Überzeugung der Klägerin, der Erwartungshaltung ihrer Familie und der Familientradition beeinflusste Situation zugrunde. Eine solche könne die nach § 33 EStG erforderliche Zwangslage nicht begründen könne. Es handele sich bei dem Familiengrab nicht um einen existenznotwendigen Gegenstand. Das wäre aber Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Wiederherstellungskosten für einen Gegenstand.
Außerdem würden die Aufwendungen auch keine "Beerdigungskosten" darstellen, die unter Umständen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.10.2019, Az.: VI R 48/17)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Keine Sozialhilfe bei Bestattung einer Fehlgeburt
Landessozialgericht weist Antrag der Eltern auf Kostenerstattung zurück | 12.12.2019
Eltern haben nach einer Fehlgeburt keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln, da sie - anders als der Krankenhausträger - nicht zur Bestattung verpflichtet sind.
Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 14.10.2019 entschieden (Az. L 20 SO 219/16).
Die Kläger begehrten von der beklagten Kommune die Übernahme von Kosten i.H.v. 1.567,00 Euro, die ihnen anlässlich der Bestattung ihres als Fehlgeburt in der 21. Schwangerschaftswoche entbundenen Kindes entstanden waren. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Kläger seien rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die Bestattung durchzuführen und deren Kosten zu tragen, weil es sich um eine Fehlgeburt gehandelt habe. Das Sozialgericht Düsseldorf widersprach dem und verurteilte die Beklagte zur teilweisen Erstattung der Kosten. Wenn Eltern von ihrem Wahlrecht auf Bestattung einer Fehlgeburt Gebrauch machten, resultiere daraus auch die Verpflichtung, die Bestattung durchzuführen.
Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung war nun erfolgreich. Das LSG hat sich ihrer Rechtsauffassung angeschlossen.
Anspruchsgrundlage könne nur § 74 SGB XII sein. Danach würden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Im Fall der Kläger fehle es bereits an der erforderlichen Verpflichtung.
Sie ergebe sich nicht aus erb- oder unterhaltsrechtlichen Bestattungspflichten, denn als Fehlgeburt habe die Tochter der Kläger nach § 1 BGB nie Rechtsfähigkeit erlangt. Auch eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht bestehe nicht. Nach dem nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetz seien Fehlgeburten auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünsche. Unabhängig von diesem Wahlrecht treffe sie allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers keine Bestattungspflicht, sondern ausdrücklich nur die Einrichtung, in der die Geburt erfolgt sei. Demnach sei grundsätzlich allein das entbindende Krankenhaus zur Bestattung unter würdigen Bedingungen verpflichtet.
Das LSG hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen und die Revision zugelassen.
(Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2019)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Keine Ausnahme von der Sargpflicht in Baden-Württemberg bei christlichem Glauben
VG Karlsruhe: Sarglose Bestattung nur bei Bestehen einer entsprechenden Glaubensregel | 08.01.2020
Ein Ehepaar christlichen Glaubens ist mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gescheitert, in der es eine Ausnahme von der Sargpflicht für sich erstreiten wollte. Nach den Vorgaben des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes dürfen Verstorbene nur in Särgen bestattet werden. Eine Ausnahme von dieser Sargpflicht sieht eine Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 3 des Bestattungsgesetzes vor. Danach können Verstorbene in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und die Religionszugehörigkeit der verstorbenen Person eine Bestattung ohne Sarg vorsieht.
Auf diese Ausnahmevorschrift hatte sich das Ehepaar aus Angelbachtal im Rhein-Neckar-Kreis berufen und wollte vom Verwaltungsgericht feststellen lassen, dass die zukünftige Bestattung ihrer Körper auf dem Friedhof in einem Leinentuch erfolgen könne. Zur Begründung hatte es angeführt, dass Jesus Christus nach der biblischen Überlieferung in einem Leintuch bestattet worden sei und diese Art der Bestattung auch frühchristlichen, koptischen und einzelnen römisch-katholischen Traditionen entspreche. Sie leite sich aus der Bibel ab, nach der Täuflinge und Leichname nur in ein Leintuch gehüllt werden. Dies entspreche auch der Grablegung Jesu. Die Muslime hätten diesen ursprünglichen Bestattungsritus bewahrt. Dass Christen anders als Muslime im Holzsarg beerdigt würden, sei nur der Tradition geschuldet. Im Mittelalter sei die sarglose Bestattung demgegenüber noch üblich gewesen und werde bis in die Gegenwart bei Kartäusern und Trappisten praktiziert. Sie gehöre zum gemeinsamen Kern der drei Religionen Judentum, Christentum und Islam.
Mit Urteil vom 19.09.2019 hat die 12. Kammer des VG Karlsruhe (Az.: 12 K 7491/18) die Feststellungsklage abgewiesen.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Kläger aus der Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 3 BestG keinen Anspruch herleiten können, nach ihrem Tod in Tüchern statt in Särgen bestattet zu werden. Zwar sei diese Regelung bei einer Auslegung unter Berücksichtigung der Grund-rechte nicht von vorneherein auf Angehörige der muslimischen Religionsgemeinschaften beschränkt. Die christliche Religionszugehörigkeit der Kläger sehe aber eine Bestattung ohne Sarg nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts existiert keine Glaubensregel ihrer Religionsgemeinschaft, die diese Bestattungsart gebiete. Nur für den Fall, dass die sarglose Bestattung als verpflichtendes religiöses Gebot formuliert sei, werde die grundrechtlich nach Art. 4 GG geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit tangiert. Die Zugehörigkeit zu einer Religion, die eine sarglose Bestattung lediglich nicht verbietet, reiche hierbei nicht aus. Darin liege auch keine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen. Der Sargzwang gelte vielmehr grundsätzlich für jedermann unabhängig von der Religion. Soweit die Ausnahmevorschrift an das Bestehen einer als verpflichtend empfundenen Glaubensregel anknüpfe, liege hierin keine unzulässige Diskriminierung wegen religiöser Anschauungen. Es handle sich vielmehr um eine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zu bloßen individuellen Wunschvorstellungen.
(Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 02.01.2020)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Neue Norm für Bestatterdienstleistungen
DIN EN 15017 wurde überarbeitet
Die Europäische Norm DIN EN 15017 "Bestattungs-Dienstleistungen - Anforderungen" ist überarbeitet und neu veröffentlicht worden. Sie legt Anforderungen an Bestattungsdienstleistungen fest, indem sie beispielsweise die Umsetzung ethischer Grundwerte beschreibt. Ebenso definiert sie Anforderungen an Ausbildung, Hygiene, die Ausstattung der Räumlichkeiten und an den Transport des Leichnams. Damit kann sie zur Qualität von Bestattungsdienstleistungen aller Art beitragen.
"Die aktualisierte Fassung ist im Vergleich zur Vorgängerversion transparenter und wesentlich detaillierter ausgearbeitet, beispielsweise in Bezug auf das Vorabgespräch, das Beratungs- und Trauergespräch sowie die Dokumentation der anfallenden Bestattungskosten. So haben Verbraucher bei Bestattern, die nach Norm arbeiten, einen besseren Überblick über die angebotenen Dienstleistungen und Kosten", erläutert Natalie Tang, zuständige Projektmanagerin beim DIN-Verbraucherrat, der an der Erarbeitung der Norm beteiligt war. Neu sei auch, dass die Inhalte der Norm jetzt noch besser an die Kundenbedürfnisse und die aktuelle Marktsituation angepasst seien. Enthalten seien beispielsweise auch zusätzliche Anforderungen an Online-Bestattungsvermittler und deren Dienstleistungen. Weiterhin seien auch die Anforderungen an die Qualitätssicherung und den Umgang mit Beschwerden in der DIN EN 15017 abgedeckt.
Die Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 448 "Bestattungsdienstleistungen" erarbeitet und richtet sich an alle Bestattungsmitarbeiter, -institute und -dienstleister auf Friedhöfen und in Krematorien sowie an alle anderen Personen, die Bestattungsdienstleistungen in jeglicher Form erbringen. Die DIN EN 15017 ist über www.beuth.de verfügbar.
Über den DIN-Verbraucherrat: Der DIN-Verbraucherrat vertritt die Interessen der Endverbraucher in der nationalen, europäischen und internationalen Normung und Standardisierung. Er berät und unterstützt dabei die Lenkungs- und Arbeitsgremien von DIN. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) fördert den DIN-Verbraucherrat auf Grund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages. Ausführliche Informationen unter: www.din.de/go/verbraucherrat.
Quelle: Pressemitteilung des DIN-Verbraucherrats
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Mehrheit für liberalen Umgang mit Totenasche
Repräsentative Umfrage zeigt Reformbedarf bei den Bestattungsgesetzen
Laut einer aktuellen Umfrage befürworten über zwei Drittel der Bundesbürger, wenn Teile der Asche Verstorbener für Erinnerungsgegenstände verwendet werden. Auch bei der Umbettung von Urnen widerspricht die Mehrheit der Befragten den rigiden gesetzlichen Vorschriften.
Verschiedene Bundesländer haben in den letzten Jahren Vorschläge abgelehnt, die Entnahme einer geringfügigen Menge an Totenasche aus der Urne zu legalisieren. Diese könnte dann in Amulette gefüllt oder zur Herstellung von Erinnerungsgegenständen wie Glasskulpturen oder Diamanten verwendet werden. Tatsächlich findet beides bereits statt - unter dem Deckmantel der Verschwiegenheit oder auf dem Umweg über das Ausland, wo meist liberalere Vorschriften zum Umgang mit Totenasche vorherrschen.
Eine von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, beauftragte Umfrage zeigt, dass nur jeder Fünfte (21 Prozent) meint, die eingangs beschriebene Praxis sollte weiterhin nicht erlaubt sein. Die große Mehrheit hingegen (71 Prozent) gibt an, dies grundsätzlich in Ordnung zu finden. "Einstellungen zu Fragen von Pietät und Totenruhe verändern sich mit der Zeit: Sie passen sich an die Bedürfnisse einer mobilen Gesellschaft an, in der sich traditionelle Familienstrukturen zunehmend auflösen", ordnet der Aeternitas-Vorsitzende Christoph Keldenich die Umfrageergebnisse ein. Er fordert eine Reaktion der Gesetzgeber. Diese sollten gesellschaftliche Veränderungen weitaus stärker in das Bestattungsrecht einfließen lassen.
Reformbedarf sieht Aeternitas deshalb auch bei den Vorschriften zur Umbettung von Totenasche, also der Entnahme einer Urne aus der aktuellen und der Wiederbeisetzung in einer anderen Ruhestätte. Dies ist derzeit in den meisten Fällen verboten. Zum Beispiel reicht den Behörden der Wunsch der Angehörigen, ein Grab an ihrem Wohnort statt weit entfernt besuchen und pflegen zu können, in der Regel als Begründung nicht aus. Eine große Mehrheit von 69 Prozent der Befragten gibt jedoch an, dass die Umbettung einer Urne auf Wunsch der Hinterbliebenen immer erlaubt sein sollte - sofern der Wille der verstorbenen Person nicht dagegen spricht.
Nur 17 Prozent sind hingegen der Ansicht, die Verlagerung der sterblichen Überreste sollte nur genehmigt werden, wenn der Verstorbene sich dies vor seinem Tod explizit gewünscht hat. Lediglich fünf Prozent der Befragten sind im Übrigen der Meinung, dass die Umbettung einer Urne grundsätzlich nicht möglich sein sollte. Vier Prozent hingegen geben an, dass die Umbettung immer erlaubt sein sollte, auch gegen den Wunsch der verstorbenen Person.
Diskutiert wird in der Öffentlichkeit auch immer wieder über die Entnahme von Implantaten wie zum Beispiel Zahngold oder künstlichen Hüftgelenken nach einer Einäscherung. Die weit überwiegende Mehrheit der Befragten (69 Prozent) meint, dass solche Metalle - mit Zustimmung der Hinterbliebenen - weiter entnommen und verwertet werden sollten, wie es derzeit in zahlreichen Krematorien üblich ist. Nur 23 Prozent sind der Ansicht, dass diese Überreste mit der Asche beigesetzt werden sollten. Nach den geltenden Bestattungsgesetzen ist eine solche Entnahme übrigens unproblematisch, obwohl sie meist nicht explizit erwähnt wird. "Mehr Rechtssicherheit wäre allerdings hilfreich, da in der Diskussion häufig bestattungsrechtliche und strafrechtliche Aspekte nicht klar unterschieden werden", fordert Keldenich. Als Vorbilder zu nennen wären an dieser Stelle Niedersachsen und Brandenburg, die in ihren Gesetzen eine Entnahme von Implantaten nach der Einäscherung explizit legitimieren. Unabhängig davon bleibt eine unbefugte Entnahme - also ohne Einwilligung der Hinterbliebenen - weiterhin strafbar.
Für die vorliegende Studie befragte das Meinungsforschungsinstitut Forsa Anfang September 2019 im Auftrag von Aeternitas 1.005 im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe ausgewählte Bundesbürger ab 18 Jahren. Alle Angaben zu früheren Jahren stammen ebenso aus von Aeternitas beauftragten repräsentativen Studien.
Schwester muss Ordnungsamt Bestattungskosten für Bruder zahlen
Verwaltungsgericht Saarlouis bestätigt Bescheid der Stadt Saarbrücken
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Verwaltungsgericht Saarlouis eine Schwester (Klägerin) dazu verpflichtet, die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Bruder zu ersetzen. Die Klägerin hatte sich geweigert, die Kosten für eine durch das Ordnungsamt veranlasste Urnenbeisetzung zu übernehmen. Sie meinte, ihr hätte Gelegenheit eingeräumt werden müssen, die Bestattung zu geringeren Kosten zu veranlassen. Nach Auffassung des Gerichts sei jedoch keine Bereitschaft der Klägerin erkennbar gewesen, das Totensorgerecht wahrzunehmen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Auch hätte das Handeln der Behörde dies nicht verhindert. Daher müsste die Klägerin nun für die der Stadt entstandenen Kosten aufkommen.
Im vorliegenden Fall waren die nächsten noch lebenden, bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen drei Geschwister. Diese hatten die Bestattung jedoch nicht veranlasst. Deswegen trat das Ordnungsamt der Stadt Saarbrücken ein und beauftragte eine einfache Urnenbeisetzung. Im Nachhinein forderte die Behörde die Kosten von den Geschwistern zurück. Einen Teil bezahlte ein Geschwisterkind, wegen des Rests (rund 1.700 Euro) wurde die Klägerin dann per Bescheid in Anspruch genommen. Vor Erlass des Bescheides gab das Ordnungsamt der Klägerin wohl nicht die Möglichkeit, Stellung zu beziehen.
Dieser formelle Mangel einer eventuell fehlenden Anhörung durch die Stadt sei jedoch laut Verwaltungsgericht unbeachtlich. Die Klägerin habe ihre Einwendungen nämlich noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorbringen können und die Einwendungen seien dort auch geprüft worden.
Dass die Klägerin nun als eines von drei Geschwistern wegen des überwiegenden Teils der Bestattungskosten alleine in Anspruch genommen wurde, sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Geschwister als gleichrangig bestattungspflichtige im Sinn von § 26 des saarländischen Bestattungsgesetzes seien Gesamtschuldner. Rechtlich kann dann grundsätzlich jeder von ihnen wegen der vollen Kosten in Anspruch genommen werden. Ein Ermessensfehler bei der Auswahl eines Gesamtschuldners durch eine Behörde läge nur bei Willkür bzw. "offenbarer Unbilligkeit" vor. Eine Begründung der Auswahl habe daher nur ausnahmsweise dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall besondere Umstände bekannt wären, die ein Absehen von der Heranziehung des ausgewählten Gesamtschuldners gebieten könnten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Hinweise und Kritik: In den Bundesländern variieren die Regelungen zu den Bestattungspflichtigen insbesondere auch zu deren Rangfolge erheblich. Will man eine Entscheidung aus einem Bundesland auf ein anderes übertragen, muss genau überprüft werden, inwieweit die unterschiedlichen Landesgesetze dies überhaupt zulassen.
In allen Bundesländern gilt die Pflicht, dass Adressaten grundsätzlich vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes (Bescheides) anzuhören sind. Kürzlich ist einer Behörde bei einer Ordnungsamtsbestattung die fehlende Anhörung zu einem Erstattungsbescheid dabei auch zum Verhängnis geworden. Das Verwaltungsgericht Stade (Urteil vom 31.07.2019, Az.: 1 A 2482/17) hatte die entsprechende Entscheidung getroffen: Alleine im Nachhinein die Möglichkeit zu geben, die Einwendungen vorzubringen genüge nicht. Die Behörde müsse ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung ergebnisoffen in Erwägung ziehen, indem die getroffene Entscheidung noch einmal selbstkritisch überdacht würde. Dies war in dem Fall nicht geschehen.
Bei der Auswahl eines Gesamtschuldners kommt es überdies gelegentlich zu Ermessensfehlern: Zumindest muss die Behörde sich zum Beispiel ihres Ermessens bewusst sein und alle gleichrangig Verpflichteten ermitteln (vgl. VG Würzburg, Urteil v. 20.06.2018, Az.: W 2 K 17.1484). Im oben besprochenen Urteil war dies wohl der Fall.
Übrigens: Zahlt ein Gesamtschuldner die gesamten Kosten, kann er von den übrigen Gesamtschuldnern die anteilige Erstattung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen.
Mindestens einem Punkt erscheint das besprochene Urteil – auch wenn sich auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bezogen wird – nicht überzeugend: Weil nicht erkennbar gewesen sein soll, dass die Klägerin selbst Totensorgemaßnahmen habe vornehmen wollen, habe ihr auch nicht die Gelegenheit gegeben werden müssen, die Bestattung/Beisetzung selbst (kostengünstiger) vorzunehmen. Die Beisetzung einer Urne muss jedoch nach dem saarländischen Bestattungsgesetz (§ 32 Abs. 1 S. 2) erst drei Monate nach der Einäscherung geschehen. Im besprochenen Fall erfolgte die Urnenbeisetzung jedoch schon nach weniger als drei Wochen. Da erscheint die Rechtsprechung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss v. 05.12.2017, Az.: 19 E 111/17) doch überzeugender: Das Gericht geht davon aus, dass zunächst mit der Einäscherung der rechtmäßige Zustand hergestellt wird und den Betroffenen dann per Bescheid die Beisetzung der Urne aufgegeben werden muss, da dazu die Beisetzungsfrist (dort sogar nur sechs Wochen) genügt. Selbst eine geäußerte Weigerung zur Beisetzung mache den Erlass eines Bescheides nicht entbehrlich. Dieser solle dem Bestattungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglichen.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 28.06.2019, Az.: 3 K 1986.18)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Oberverwaltungsgericht: Keine Umbettung der Ehefrau aus Grab der Schwiegermutter
Konflikt über Grabpflege muss notfalls vor Zivilgericht gebracht werden
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 18.10.2019 die Berufung eines Ehemanns abgelehnt, der die Umbettung seiner verstorbenen Ehefrau durchsetzen wollte. Zuvor hatten bereits der Friedhofsträger und das zuständige Verwaltungsgericht den Antrag des Ehemanns zur Genehmigung der Umbettung zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ließ eine Berufung gegen das Verwaltungsgerichtsurteil nicht zu, da ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit nicht bestünden. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass ihm die Grabpflege unzumutbar erschwert wäre.
Die Urne der Verstorbenen war auf Antrag des klagenden Ehemanns 2012 in einem Grab beigesetzt worden, an dem dessen Schwiegermutter das Grabnutzungsrecht innehat. Dort wäre die Beisetzung seines Leichnams derzeit wohl nicht möglich, jedoch noch mindestens Platz für eine weitere Urne.
Der Kläger beantragte die Genehmigung der Umbettung mit der Begründung, dass mit einer Umbettung der Wunsch der Verstorbenen nach einer gemeinsamen Beisetzungsstätte der Eheleute verwirklicht würde. Außerdem sei ihm die Totensorge in unzumutbarer Weise erschwert, da er derzeit bei der Grabpflege vor seiner "Anverwandtschaft" "immer auf der Hut" sein müsse. Beide Aspekte würden wichtige Gründe für eine Umbettung darstellen.
Dies bewertete das Oberverwaltungsgericht anders und bestätigte die Sichtweise des Verwaltungsgerichts: Selbst wenn man davon ausginge, dass nur in einem anderen Grab eine gemeinsame Beisetzung möglich wäre, könne man daraus nicht schließen, dass die Verstorbene zu diesem Zweck auch eine Umbettung gewollt hätte. Überdies sei eine Beisetzung einer weiteren Urne in dem aktuellen Grab auch noch möglich, sodass die Totenasche des Klägers dort noch beigesetzt werden könnte. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Schwiegermutter seine Beisetzung dort verweigern würde.
Auch habe er sich selbst für den Beisetzungsort in dem Bewusstsein entschieden, dass die Urne seiner verstorbenen Ehefrau im Grab seiner Schwiegereltern beigesetzt würde. Damit habe er bewusst das Risiko in Kauf genommen, Wünsche im Fall einer Zerrüttung der familiären Verhältnisse nicht ohne Weiteres verwirklichen zu können.
Außerdem sei ihm die Totensorge auch weder in unzumutbarer Weise erschwert noch unmöglich gemacht worden. Notfalls müsste er sein Totensorgerecht - also etwa bestimmte verwehrte Grabpflegemaßnahmen - zunächst gegenüber seiner Schwiegermutter auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen.
(Quelle: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2019, Az.: 19 A 4135/18)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bayern plant Reformen im Bestattungsrecht
Unter anderem soll die Sargpflicht abgeschafft werden
In Bayern haben Abgeordnete der Regierungskoalition aus CSU und Freien Wählern einen Antrag auf eine Änderung der Bayerischen Bestattungsverordnung gestellt, um diese "den Bedürfnissen der Gesellschaft" anzupassen. Ein zentraler Aspekt ist die Lockerung der Sargpflicht aus religiösen bzw. weltanschaulichen Gründen, wie es in fast allen Bundesländern schon üblich ist.
Darüber hinaus soll eine verpflichtende zweite ärztliche Leichenschau vor Feuerbestattungen eingeführt werden. Derzeit ist Bayern das einzige Bundesland, das diese nicht vorsieht. Außerdem sollen nach dem Antrag die Bestattungsfristen ausgedehnt, die Vorschriften zur Überführung von Leichen vereinfacht und entbürokratisiert und weitere wesentliche Aspekte des Bestattungsrechts angepasst werden, die - wie es heißt - "im Zuge der Überarbeitung erforderlich werden".
Entgegen anderslautenden Meldungen aus den letzten Tagen ist die Sargpflicht Stand jetzt (16.10.2019) jedoch noch nicht abgeschafft worden. Auf Nachfrage teilte uns die Pressestelle des Landtags mit, dass alle Ausschüsse ein Recht auf Mitberatung hätten und die entsprechende Frist bis zum 15. November 2019 liefe. Anschließend werde im Plenum über den Antrag abgestimmt und danach - bei Annahme durch das Plenum - der Antrag dem zuständigen Gesundheitsministerium zugleitet.
Nur noch jeder Vierte wünscht sich ein klassisches Grab
Repräsentative Umfrage belegt Wandel der Bestattungskultur
Immer weniger Bundesbürger möchten in einer klassischen Grabstätte beigesetzt werden. Zunehmend beliebter werden Angebote, die keine Grabpflege erfordern, insbesondere auch außerhalb von Friedhöfen. Das ergab eine Umfrage im Auftrag von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur.
Traditionelle Grabformen verlieren in Deutschland weiter an Zuspruch. Belegt wird dieser Wandel der Bestattungskultur durch die Wünsche der Menschen für ihre eigene Bestattung, wie eine aktuelle Umfrage ergab. Demnach bevorzugen nur noch 25 Prozent der Bundesbürger ein klassisches, persönliche Pflege erforderndes Sarg- oder Urnengrab auf einem Friedhof. 2013 betrug der entsprechende Anteil 49 Prozent, 2004 noch 62 Prozent. Richtet man den Fokus allein auf das klassische Sarggrab, bestätigt sich dieser Trend. Hier zeigt sich ein Rückgang von 39 Prozent im Jahr 2004 auf aktuell 14 Prozent.
Immer mehr Menschen ziehen für ihre eigene Bestattung Grabformen bzw. Bestattungsorte in Betracht, die für Hinterbliebene keinen Pflegeaufwand verursachen. Am häufigsten werden in der vorliegenden Umfrage pflegefreie Grabstätten auf Friedhöfen genannt (21 Prozent), die in der Regel für Urnenbeisetzungen angeboten werden. Dazu zählen insbesondere Gemeinschaftsgrabanlagen, Urnenwände, Rasengräber und Beisetzungen unter Bäumen, die immer zahlreicher auch auf Friedhöfen zu finden sind. 19 Prozent der Befragten bevorzugen hingegen die Baumbestattung in einem Bestattungswald, 6 Prozent eine Beisetzung der Urne auf See.
Immerhin ein Viertel der Befragten entscheidet sich für eine der Varianten, die nach den geltenden Gesetzen in der Regel - bis auf wenige Ausnahmen - illegal sind: Die Verstreuung ihrer Asche in der freien Natur wünschen sich 14 Prozent, die Aufbewahrung bzw. Beisetzung ihrer Asche zu Hause bzw. im Garten 9 Prozent. "Hier zeigt sich eindeutig Reformbedarf bei den Bestattungsgesetzen", stellt der der Aeternitas-Vorsitzende Christoph Keldenich fest.
Auch wenn derzeit jeder Zweite (48 Prozent) ein Angebot außerhalb eines Friedhofs in Betracht zieht: "Die Chance der Friedhöfe liegt insbesondere in den oben erwähnten pflegefreien Grabformen", so Keldenich weiter. Diese bieten in der Regel die Möglichkeit, die Namen der Verstorbenen zu nennen - anders als anonyme Grabstätten, die in der Vergangenheit häufig als einzige pflegefreie Alternativen auf Friedhöfen zu finden waren.
Bei der Frage, wie wichtig den Menschen ein Namenshinweis an ihrer eigenen Grabstelle ist, offenbart sich ein geteiltes Meinungsbild: 47 Prozent der Befragten wäre dieser alles in allem sehr wichtig oder wichtig, 51 Prozent wäre dies hingegen weniger wichtig bzw. überhaupt nicht wichtig.
In Erfahrung bringen wollte Aeternitas darüber hinaus, wie viele Bundesbürger derzeit ein Grab zu pflegen haben. Hier ergab sich ein Anteil von 29 Prozent, die sich selbst darum kümmern, und 10 Prozent, die zuständig sind, aber einen Friedhofsgärtner beauftragt haben. 60 Prozent haben die Frage mit nein beantwortet. Nach einer gleich lautenden Umfrage aus dem Jahr 1998 pflegten noch 37 Prozent selbst ein Grab und 5 Prozent hatten eine Gärtnerei beauftragt, während 58 Prozent für kein Grab zuständig waren.
Für die vorliegende Studie befragte das Meinungsforschungsinstitut Forsa Anfang September 2019 im Auftrag von Aeternitas 1.005 im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe ausgewählte Bundesbürger ab 18 Jahren. Alle Angaben zu früheren Jahren stammen ebenso aus von Aeternitas beauftragten repräsentativen Studien.
Fasziniert von unserer Angst vor dem Tod zieht es die besonders in den USA als alternative Bestatterin bekannte Caitlin Doughty aus Los Angeles in die Welt. Um zu erkunden, was wir von anderen Kulturen über Tod und Trauer lernen können, besucht sie in Indonesien einen Mann, der mit dem mumifizierten Körper seines Großvaters zusammenlebt. Sie verfolgt in Japan eine Zeremonie, bei der Angehörige die Knochen des Verstorbenen mit Stäbchen aus der Verbrennungsasche lesen. Und in Mexiko geht sie dem "Tag der Toten“ auf den Grund. Augenzwinkernd stellt sie Alternativen wie die Öko-Bestattung vor. Sie hinterfragt, ob unsere westlichen Riten Raum zur angemessenen Trauer lassen.
Ein außergewöhnliches Buch darüber, wie unterschiedlich mit der Sterblichkeit umgegangen werden kann. Und ein Plädoyer dafür, dem Tod wieder mit mehr Würde zu begegnen.
Caitlin Doughty: Wo die Toten tanzen. Wie rund um die Welt gestorben und getrauert wird Piper-Verlag ISBN 978-3-89029-506-0 256 Seiten 20,- Euro
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Deutschlands Friedhöfe müssen schrumpfen
Viele Flächen werden nicht mehr benötigt
Der Trend zur Feuerbestattung und zu Platz sparenden Urnengräbern führt auf vielen Friedhöfen zu nicht mehr benötigten Freiflächen. Diese verursachen weiterhin hohe Pflege- und Unterhaltungskosten. Deshalb streben viele Friedhofsträger eine anderweitige Nutzung oder den Verkauf solcher Areale an.
In Deutschland werden mittlerweile mehr als zwei Drittel der Verstorbenen eingeäschert, vor 25 Jahren war das Verhältnis zwischen Erd- und Feuerbestattungen noch umgekehrt. Urnengräber benötigen jedoch allesamt weitaus weniger Platz als Sarggräber. Auch finden immer mehr Beisetzungen außerhalb klassischer Friedhöfe statt, insbesondere in Bestattungswäldern oder auf See. Darüber hinaus werden die Nutzungsrechte an großen Familiengrabstätten immer seltener verlängert.
In den letzten Jahrzehnten hat sich damit auf vielen Friedhöfen das Problem der sogenannten Überhangflächen, die nicht mehr für Bestattungen benötigt werden, weiter verschärft. Verschiedene Experten gehen davon aus, dass dies auf nahezu die Hälfte der rund 35.000 Hektar Friedhofsfläche in Deutschland zutrifft.
Da die Kosten für Pflege und Unterhaltung überflüssiger Friedhofsflächen nicht den Gebührenzahlern aufgebürdet werden dürfen, suchen Friedhofsträger nach anderen Auswegen. Im Raum stehen in der Regel zwei Handlungsoptionen: Die Überhangflächen zu veräußern oder für andere öffentliche Zwecke bereitzustellen. Das Konfliktpotential ist allerdings jeweils hoch, da hier nicht nur Wirtschaftlichkeitskriterien zu berücksichtigen sind. Nicht zuletzt spielt der Gesichtspunkt der Pietät eine Rolle. "Um möglichen Konflikten im Vorfeld zu begegnen, sollte immer der Dialog mit den Bürgern gesucht werden", bekräftigt Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Viele Menschen hängen an ihren Friedhöfen, weshalb die vollständige Schließung eines ganzen Friedhofs besonders umstritten und nur selten eine Option ist.
Vorbildlich eingebunden werden die Bürger zum Beispiel in Hamburg, im Rahmen des Projekts "Ohlsdorf 2050". Auf dem Friedhof Ohlsdorf wird schon heute nur noch ungefähr die Hälfte der knapp 400 Hektar als Grabflächen genutzt, bis 2050 wird es voraussichtlich nur noch rund ein Viertel sein. Bei der Frage, wie die Zukunft des Friedhofs gesichert und die Grünflächen zum Teil anders genutzt werden können, steht in Hamburg für die Behörden und die Friedhofsverwaltung die Beteiligung der Bürger an zentraler Stelle. Auch in Köln, wo über die Hälfte der Flächen der insgesamt 55 städtischen Friedhöfe nicht mehr für Bestattungen benötigt werden, werden unter dem Motto "Kulturraum Friedhof 2025" die Ideen und Wünsche der Bürger zur Nutzung der Friedhofsflächen abgefragt.
"Grundsätzlich sollte die Frage des Überhangs an Bestattungsflächen möglichst zeitnah angegangen werden und mit einem planvollen Abbau einhergehen", fordert Keldenich. Unerlässlich sind dabei eine Flächenermittlung und -bewertung sowie eine zukunftsgerichtete Bedarfsplanung. Schon heute kann zum Beispiel beim Belegen der Grabstätten gezielt auf geeignete freiwerdende Flächen hingewirkt werden, die in Zukunft einmal entwidmet werden könnten. Als Alternativen für die Nutzung der Überhangflächen gelten je nach örtlichen Gegebenheiten unter anderem Kultur und Sport, Grünflächen und Gärten, Landwirtschaft und Gartenbau oder auch die Bebauung.
Verschiedene aktuelle, kontrovers diskutierte Themen aus dem Bereich Bestattung und Friedhof wie das Problem der Überhangflächen greift Aeternitas in derzeit insgesamt 18 Positionspapieren auf. Zu den Themen zählen unter anderem der Friedhofszwang, Sozialbestattungen, Discountbestatter und das Teilen von Totenasche. Zu finden sind alle Positionspapiere auf dieser Webseite im Bereich "Verein".
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Einkommen der Ehegatten ist bei Sozialbestattungen zu berücksichtigen
Bundessozialgericht klärt mehrere Streitfragen
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt, dass bei einer Sozialbestattung Einkommen und Vermögen von Ehegatten der Antragsteller bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden können. Darüber hinaus könne auch der Einkommensüberschuss aus mehreren Monaten zu verwenden sein, bevor das Sozialamt einzutreten hätte. Dies hänge im Einzelfall von der Möglichkeit ab, einen Kredit aufzunehmen oder Ratenzahlungen zu vereinbaren.
In seinem bereits im April dieses Jahres erlassenen Urteil hatte das BSG den behandelten Fall an das zuständige Landgericht zurückverwiesen. Die Vorinstanz hatte eine Einkommensgrenze, also eine Art Selbstbehalt in Höhe von 1.836 Euro errechnet und ein zu berücksichtigendes Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau in Höhe von insgesamt 2.529,73 Euro zugrundegelegt. Angesichts des hohen Einkommensüberhangs in Höhe von fast 700 Euro wäre es dem Antragsteller zumutbar, die - nach Abzug des vorhandenen Nachlasses verbliebenen - Bestattungskosten in Höhe von 2.765,22 Euro mit dem Überschuss aus vier Monaten zu begleichen. Daher sei der beklagte Sozialhilfeträger nicht zur Erstattung der Bestattungskosten verpflichtet.
Der Antragsteller war der Auffassung, dass nur sein Einkommen aus einem Monat maßgeblich wäre und ihm daher die Bestattungskosten zu ersetzen wären. Daher legte er Revision vor dem BSG ein.
Dem BSG fehlten jedoch verschiedene Feststellungen der Vorinstanz um eine eigene endgültige Entscheidung treffen zu können. Es gab infolgedessen für die erneute Entscheidung des Landessozialgerichts verschiedene Punkte vor, die dieses feststellen bzw. beachten müsse.
Insbesondere solle das Gericht Feststellungen zur Frage der "Zumutbarkeit" der Kostentragung nach § 74 SGB XII ("Sozialbestattung") nachholen. Eine besondere Bedeutung komme laut den Richtern hierbei den wirtschaftlichen Verhältnissen des zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten zu. Lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II vor, sei regelmäßig von der Unzumutbarkeit der Kostentragung auszugehen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit eines Antragstellers sei der Fälligkeitszeitpunkt der Bestattungskosten. Würden die Rechnungen in verschiedenen Monaten fällig, etwa einerseits die Bestattungskosten, andererseits die Friedhofsgebühren, müssten die jeweils in einem Monat fälligen Kosten dem in diesem Monat vorhandenen Einkommensüberschuss gegenübergestellt werden. Daher müssten auch Feststellungen zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten getroffen werden.
Neben den eigenen Einkünften des Antragstellers sei bei der Bedürftigkeitsprüfung auch das Renteneinkommen der Ehefrau zu berücksichtigen, soweit die Eheleute nicht getrennt leben würden. Aus dem Begriff der Zumutbarkeit in § 74 SGB XII ergäben sich insoweit keine Besonderheiten zu andere Sozialleistungen. Die Gegenauffassung würde dazu führen, dass auch bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Ehegatten Sozialleistungen gewährt würden. Dies widerspräche dem sozialhilferechtlichen Grundsatz, dass ein Familienangehöriger einer Einstandsgemeinschaft regelmäßig nicht nur für den eigenen Bedarf Sorge trägt, sondern im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit in Notfällen auch den Bedarf der Einstandsgemeinschaft insgesamt deckt.
Es sei eine Einzelfallentscheidung, ob der die Einkommensgrenze übersteigende Teil ganz oder gar nicht für die Bestattung aufzuwenden sei. Je näher das Verwandtschaftsverhältnis sei, um so eher sei dem Pflichtigen der Einsatz des gesamten Überhangs zuzumuten. Zerrüttete Verhältnisse könnten hingegen zu einem Entfallen der Zumutbarkeit führen. Auch seien bei der Einzelfallprüfung individuelle Darlehensverpflichtungen zu berücksichtigen. Dabei sei vorliegend zu ermitteln, ob und inwieweit es dem Antragsteller möglich war, seine Darlehensverpflichtungen auszusetzen bzw. mit welchen wirtschaftlichen Folgen eine Aussetzung der Zahlungen verbunden gewesen wäre.
Soweit dann ein einzusetzender Überhang ermittelt würde, käme auch der Einsatz dieses aus mehreren Monaten in Betracht.
Zumutbarkeit nach § 74 SGB XII sei nämlich das, was "typischerweise" von einem "Durchschnittsbürger" in einer vergleichbaren Situation erwartet werden könne. Dazu gehöre auch, die Bezahlung mit Hilfe eines Darlehens oder durch eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung mit den Gläubigern. Dabei sei nicht entscheidend, ob - entsprechend der Regelung des § 87 Absatz 3 SGB XII - das überschießende Einkommen von drei oder vier Monaten zur Bezahlung der Bestattungskosten ausreichend sei. Maßgebend sei, ob der Verpflichtete unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei einer Bank einen Ratenkredit erhält, den er in angemessener Zeit tilgen könne, oder ob die Gläubiger eine entsprechende Stundungsvereinbarung abzuschließen bereit sind. Bei der Aufnahme eines Ratenkredits sei dabei von einer Laufzeit von ca. einem Jahr auszugehen, innerhalb der die Bestattungskosten ausgeglichen werden sollten.
(Quelle: Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.04.2019, Az.: B 8 SO 10/18 R)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bundesverwaltungsgericht: Ruhezeit von zwei Jahren für Totenasche reicht aus
Entsprechende Satzungsregelung ist verfassungsgemäß
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Satzungsregelung als rechtmäßig bestätigt, die es der Gemeinde Olching in Einzelfällen ermöglicht, die Umbettung einer Urne in ein Sammelgrab bereits nach zwei Jahren vorzunehmen. Eine Bürgerin der Gemeinde ist mit ihrem Normenkontrollverfahren gegen die Satzungsvorschrift gescheitert. Weder die Würde des Verstorbenen noch das Recht der Angehörigen auf Totenehrung würden laut Bundesverwaltungsgericht eine längere Ruhezeit gebieten.
Als Ruhezeit wird die Frist angesehen, innerhalb derer ein Grab nicht erneut belegt werden darf. In diesem Zeitraum sollen eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung stattfinden können. Nicht verwechselt werden darf die Ruhezeit mit der Grabnutzungszeit. Die Grabnutzungszeit entspricht dem Zeitraum, für den der Nutzungsberechtigte das Recht an der Grabstelle erworben hat. Grundsätzlich muss die Nutzungszeit bei einem Grab innerhalb der verbleibenden Ruhezeit liegen, darf aber auch über diese hinausgehen.
Die beklagte Gemeinde Olching hat für Grabstätten auf ihrem Friedhof eine Nutzungszeit von 12 Jahren in ihre Satzung aufgenommen. Die Ruhezeit für Leichname beträgt dabei ebenfalls 12 Jahre, die für Urnen nur zwei Jahre. Bei mehrstelligen Grabstätten besteht die Möglichkeit, die Nutzungszeit um weitere 12 Jahre zu verlängern. Nach der umstrittenen Regelung kann eine Urne jedoch noch zwei Jahre vor Ablauf der zwölfjährigen Nutzungszeit in einer Grabstelle beigesetzt werden, ohne dass das Nutzungsrecht an dieser Grabstelle verlängert werden muss. Wird das Nutzungsrecht dann nach Ablauf von den Angehörigen nicht doch noch verlängert, verbleiben entsprechende Urnen nur zwei Jahre in der Grabstelle und werden anschließend in ein Sammelgrab umgebettet.
Dieses Vorgehen hatte zunächst der bayerische Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Vorinstanz.
Insbesondere würde die postmortale Würde des Verstorbenen durch die Satzungsregelungen nicht verletzt. Sowohl die Überführung der Urnen in das Urnensammelgrab als auch dieser Aufbewahrungsort würden den postmortalen Würdeschutz gewährleisten: Die Aschenreste des Verstorbenen in der Urnenkapsel würden schließlich nicht angetastet. Auch das Urnensammelgrab stelle überdies eine Grabstätte auf einem Friedhof dar, die ein Totengedenken ermögliche.
Das postmortal wirkende Persönlichkeitsrecht würde durch die zweijährige Ruhefrist ebenfalls nicht verletzt. Die zu Lebzeiten getroffenen Entscheidungen des Verstorbenen seien zwar sowohl für die Angehörigen als auch für die Gemeinde als Friedhofsträger verbindlich. Die Angehörigen würden nur als Treuhänder des Verstorbenen tätig; sie hätten dafür Sorge zu tragen, dass dessen Willen nach dem Tod beachtet wird. Dieses Recht würde aber nicht über das hinaus gehen, was im Rahmen des gebotenen Würdeschutzes in einer Satzung festgelegt wird und dieser sei gesichert.
Die Ruhezeitregelung verletze auch die verfassungsrechtlich herleitbaren Rechte der Angehörigen auf Totenfürsorge und Totengedenken nicht. Dies sei insbesondere deswegen nicht der Fall, weil diese Frist nur Anwendung finde, wenn kein Grabnutzungsrecht mehr bestehe. Sei aber kein Angehöriger bereit, dieses Recht zu verlängern, lasse dies den Schluss zu, dass die Angehörigen dem Totengedenken an der Grabstätte keine Bedeutung beimessen würden.
Es sei außerdem im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Leichnam und Urne kein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Gleichheitsgebot anzunehmen. Der natürliche Verwesungsprozess eines Leichnams solle bei der Räumung eines Grabs zum Zweck einer erneuten Bestattung abgeschlossen sein, was eine längere Ruhefrist als bei Urnenbeisetzungen rechtfertige.
(Quelle: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, Az.: 6 CN 1.18)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Zwei Jahre Ruhefrist reichen aus
Bundesverwaltungsgericht legt Begründung vor
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Ruhefrist für Urnen von zwei Jahren verfassungsgemäß. Die Richter begründen ihr Urteil unter anderem damit, dass weder die Würde des Verstorbenen noch das Recht der Angehörigen auf Totenehrung zwangsläufig für einen längeren Zeitraum sprächen.
Die Friedhofsverwaltung der bayerischen Gemeinde Olching darf eine Urne in bestimmten Fällen schon nach zwei Jahren umbetten, sprich ausgraben und in einer anderen Grabstätte beisetzen. Dagegen hatte eine Bürgerin der Gemeinde im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens geklagt. Bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte jedoch die in der örtlichen Friedhofssatzung festgelegte, ungewöhnlich kurze Ruhefrist (auch: Ruhezeit) für rechtmäßig erachtet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Juni bestätigt (Aktenzeichen 6 CN 1.18) und nun auch die Begründung veröffentlicht. Anders als in den meisten anderen Bundesländern steht einer zweijährigen Ruhefrist in Bayern keine gesetzlich vorgegebene Mindestruhefrist für Urnen entgegen.
Die Richter sehen im vorliegenden Fall die postmortale Würde Verstorbener nicht verletzt. Zum einen werde die Totenasche des Verstorbenen in der Urne nicht angetastet. Zum anderen ermögliche auch ein Urnensammelgrab wie in Olching das Totengedenken. Darüber hinaus sieht das Gericht in den unterschiedlich langen Ruhefristen für Leichname und Urnen auf den Olchinger Friedhöfen keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Gleichheitsgebot.
Bestatter muss Erben Rest aus Sterbegeldversicherung erstatten
Zahlung an Angehörige, die ausgeschlagen haben, genügt nicht
In einem aktuell veröffentlichten Berufungsurteil aus November 2018 hat das Landgericht Münster zulasten eines beklagten Bestattungsunternehmens entschieden. Es wurde verpflichtet, den nach durchgeführter Bestattung überbleibenden Betrag aus einer Sterbegeldversicherung in Höhe von fast 4.400 Euro an die klagenden Erben auszuzahlen. Zwar hatte das Unternehmen den Überschuss bereits an eine andere nahe Angehörige bezahlt, doch diese hatte das Erbe zuvor ausgeschlagen. Das Gericht bestätigte mit der Entscheidung das Urteil der ersten Instanz, wonach nur die Erben anspruchsberechtigt sind.
Die Verstorbene hatte zu ihren Lebzeiten vertreten durch die erwähnte nahe Angehörige einen Bestattungsvorsorgevertrag mit dem beklagten Bestattungsunternehmen abgeschlossen. In solchen Verträgen verpflichtet sich ein Bestattungsunternehmen, im Todesfall eine oft detailliert beschriebene Bestattung für eine bestimmte Vergütung zu leisten. Zur Sicherung dieser Vergütung war dem Bestattungsinstitut im vorliegenden Fall der Auszahlungsanspruch aus einer Sterbegeldversicherung abgetreten worden. Nach dem Wortlaut des Vorsorgevertrages sollte nach erfolgter Bestattung mit den Erben abgerechnet werden. Daraus schloss das Gericht, dass der Bestatter einen Überschuss an die Erben auszahlen müsste. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bezüglich des Restes um eine Schenkung an den Bestatter handeln könnte. Das habe der Bestatter schließlich auch selbst angenommen, wie seine Auszahlung an die Angehörige zeige.
Die nahe Angehörige, die die Verstorbene beim Abschluss des Vorsorgevertrages vertreten hatte, informierte beim Todesfall das Bestattungsunternehmen. Dabei hat sie laut Gericht keinen eigenen (weiteren) Bestattungsvertrag abgeschlossen. Es sei lediglich bei den alten Vereinbarungen geblieben, nach denen die Verstorbene Vertragspartnerin war. Die Rückzahlungsverpflichtung habe daher nur durch Zahlung an die Erben als Rechtsnachfolger der Verstorbenen erfüllt werden können – nicht durch die erfolgte Zahlung an die nahe Angehörige. Die Zahlungsempfängerin habe das Erbe nämlich ausgeschlagen.
(Quelle: Urteil des Landgerichts Münster vom 27.11.2018, Az.: 9 S 92/17)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Grabmalaufbau in Eigenregie
Aeternitas-Test: "Do it yourself" auf dem Friedhof
Ein Grabmal eigenhändig auf dem Grab errichten, ohne Fundamentierungsarbeiten und trotzdem standsicher - das soll laut Alexander Parlow, dem Geschäftsführer der Firma "BOLLERMANN GRABMALE" aus Winnenden ganz einfach möglich sein. Dies gelte laut Parlow zumindest für die BOLLERMANN-Stahlgrabmalserie. Die Installation aufrecht stehender Grabmale von Menschen mit allenfalls durchschnittlichem handwerklichem Geschick - das klingt neu und interessant. Daher nahm sich die Aeternitas-Redaktion vor einigen Tagen der Herausforderung an und erbat ein Bollermann-Grabmal zum Testaufbau vom Hersteller. Geliefert wurde vom Geschäftsführer, Herrn Parlow, persönlich.
Zunächst fiel auf, dass das eigentliche Grabmal, zwei hintereinander zu platzierende Rohstahlplatten mit den Maßen 115 x 50 cm, ein echtes Leichtgewicht darstellt. Die Platten konnten bequem von einer Person zum "Mustergrab", einer schönen Vorgartenrabatte auf dem Aeternitas-Grundstück, getragen werden. Der ausgewählte Ort kam dem einer echten Grabsituation auf einem Friedhof sehr nahe - hinterfangen und geschützt von einer Kirschlorbeerhecke im Hintergrund. Auf Grund der Leichtigkeit des Materials ist kaum davon auszugehen, dass von diesem Grabmal die Gefahr für Menschen ausgeht, durch Umfallen der Stahlplatten verletzt oder gar erschlagen zu werden.
<center> Einzelteile sind echte Leichtgewichte</center>
Mit einem Spaten trugen die Aeternitas-Mitarbeiter einen etwa 70 x 60 cm großen Erdbereich ca. 15 cm tief ab, in den sie das Befestigungssystem, einen speziellen Metallrahmen zur Aufnahme der Rohstahlplatten, legten. Der Metallrahmen wurde mit Hilfe einer Wasserwaage gleichmäßig ausgerichtet.
<center> 15 cm tief reicht aus</center>
Nun wurden die Stahlplatten am Rahmen mit Schrauben und Muttern montiert. Alle Teile passten genau zueinander und fügten sich tadellos zusammen.
<center> Verschraubt: hintere Platte und Rahmen</center>
Mit Erdankern wurde das Rahmengestell im Boden fixiert. Dazu wurden die tannenartig geformten Erdanker ("Heringe") mit dem Hammer durch den vorgesehenen Schlitz im Rahmen in den Boden gerieben. Ein Mitarbeiter mit der Wasserwaage während des Vorgangs achtete sorgfältig darauf, dass die horizontale Lage der Anlage durch die Hammerschläge nicht beeinflusst wurde. Erdanker wurden abschließend jeweils mit einer kleinen Splintplatte gekontert, damit der Rahmen im Boden nicht verrutschen kann. Sollte sich herausstellen, dass das Grabmal doch nicht mehr so ganz in der Waage steht, so sind noch sehr leicht durchzuführende Korrekturen bei der Schraubverbindung möglich.
<center> Erdanker aus Edelstahl... ...werden in den Schlitzen des Rahmens versenkt. Quadratische Splintscheiben sichern die Konstruktion.</center>
Der Anfangs abgetragene Mutterboden wurde so weit wieder aufgefüllt, bis die Schrauben zur Montage der Stahlplatten und das Rahmengestell komplett von Erde überdeckt waren. Das Grabmal stand von nun an sicher an seinem Platz.
Nun galt es nur noch, eine Beleuchtung zwischen den Stahlplatten zu installieren, die die gelaserten Schriften bei Dunkelheit effektvoll hervorheben würde. Die Wetterfeste LED-Lampe inklusive Leuchtmittel konnte einfach per Erdspieß in den Boden eingelassen werden. Das kleine Solar-Panel, das zur zuverlässigen und dauerhaften Energieversorgung mitgeliefert wurde, ließ sich schnell und unauffällig im Heckenbereich platzieren. Ein ausreichend langes Kabel wurde einfach mit Erde und Mulch abgedeckt. Mit Anbruch der Dämmerung würde die Lampe automatisch eingeschaltet und jeden Abend das Grabmal für einige Stunden ansehnlich illuminieren.
<center> Das Lampenset mit Leuchten, Erdspießen und Solar-Panel </center>
Einige Tage sind nun seit der Grabmal-Aufbau-Aktion vergangen. Das Grab steht nach wie vor sicher und aufrecht im Aeternitas-Vorgarten. Die Rohstahlplatten setzten allmählich eine leichte Rostpatina an. Das ist gewollt und führt dem Betrachter auf diese Weise symbolisch und sehr anschaulich die eigene Vergänglichkeit vor Augen. Die abendliche Beleuchtung ist dezent und ansehnlich.
<center> Schöner Effekt: Die Beleuchtung.</center>
Rückblickend können wir festhalten, dass der Aufbau zwar kein Kinderspiel, aber dennoch für Menschen mit durchschnittlich-handwerklichem Geschick durchaus machbar ist. Es braucht zwei Personen, einen massiven Hammer (Fäustel), eine Wasserwaage, einen Zollstock, passende Schraubenschlüssel und je nach Bodenbeschaffenheit einen Spaten oder eine Schaufel. So ausgerüstet ist der Aufbau in etwa 1-2 Stunden erledigt.
<center> Gewollt: Der Lauf der Zeit wird Veränderung bringen.</center>
Die Idee, ein Grabmal selber zu errichten halten wir für sehr gut. Die Ausführung könnte für Hinterbliebene ein guter, tröstender Beitrag auf ihrem Trauerweg sein. Zudem lassen sich auf diesem Wege auch noch Kosten für das Versetzen von Grabmalen einsparen. Der technisch und handwerkliche Aufwand ist gering und das Ergebnis bei gewissenhafter Ausführung professionell. Ein Änderungswunsch von Aeternitas bezüglich einer massiveren Ausführung der Erdanker wurde vom Hersteller direkt aufgenommen und wird in kommenden Produktlieferungen berücksichtigt. Die Herkunft des Rohstahls für die BOLLERMANN-Grabmale ist laut Alexander Parlow hinsichtlich Nachhaltigkeit unbedenklich, da der verwendete Rohstahl in Deutschland, Österreich und Schweden hergestellt und bezogen wird.
ACHTUNG: Die Genehmigung, ein Grabmal aufstellen zu dürfen, wird auf Antrag seitens der zuständigen Friedhofsverwaltungen erteilt. Die jeweiligen Regelungen und Kriterien, die ein Grabmal für eine Genehmigung erfüllen muss, beschreiben die Verwaltungen in den Friedhofssatzungen. In einigen Friedhofssatzungen finden sich noch Angaben zu Fundamentierung und Standsicherheit, sowie deren Überprüfung, die sich auf stehende Steingrabmale beziehen. Hier könnte ein Antrag auf Genehmigung der BOLLERMANN-Versetzvariante gegebenenfalls scheitern. Wichtig ist also, sich im Vorfeld eines Grabmalkaufs mit den Regelungen der Friedhofssatzungen zu befassen und gegebenenfalls frühzeitig Kontakt mit der Friedhofsverwaltung aufzunehmen. Hier verspricht der Anbieter Hilfe. BOLLERMANN-Geschäftsführer Alexander Parlow schreibt dazu: "Die Genehmigung zur Aufstellung holen wir für Kunden immer gerne ein. Da es hier und da seitens des Friedhofs Änderungen geben könnte, wollen wir dies für unsere Kunden kostenlos erledigen. Somit hat der Kunde keine möglichen Scherereien. Zudem erhält ein Kunde erst dann eine Rechnung von uns, wenn der jeweilige Friedhof grünes Licht gegeben hat. 50% der Rechnung verlangen wir vor der Produktion und 50% nach erfolgter Lieferung."
Hier ist noch das offizielle Schaubild der Firma BOLLERMANN zur Montage: <center></center>
Weitere Informationen über das Grabmal-System finden Sie unter: BOLLERMANN GmbH Sommerhaldenstraße 20 71364 Winnenden
Montag - Freitag: 10:00 - 18:00 Uhr Samstag - Sonntag: Termine nach Vereinbarung
Gerne erhalten Sie nach Terminvereinbarung auch einen persönlichen Online-Beratungstermin via Facetime unter 0179 23 01 53 1.
leitet den Bereich Internet/Neue Medien und entwirft PR-Strategien. Seine Hauptinteressen bei Aeternitas sind die Bereiche Grabgestaltung, Grabmal und Grabbepflanzung.
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Kommentare zum Artikel (1)
1. Mareike R. | 29.08.2019 | Wir haben bei der Firma Bollermann ein Grabmal gekauft das auch letzte Woche aufgebaut wurde. Ich schreibe hier sehr gerne einen Kommentar, weil alles sehr gut geklappt hat und wir mit dem Grabmal sehr glücklich sind und einen einzigartigen Tag erlebt haben. Bei der Gestaltung wurde uns sehr geholfen und beim Aufbau hat man uns gefragt, ob wir dabei sein wollen und mithelfen. Erst wollten wir nicht, aber man hat uns gut zugeredet es zu versuchen. Wir haben mitgeholfen und es war einfach schön. Diesen Tag werden wir nicht vergessen.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Anteil kirchlicher Bestattungen weiter rückläufig
Trend setzt sich fort
Immer weniger Bestattungen in Deutschland finden nach evangelischem oder katholischem Ritus statt. Nach den neuesten, aktuell veröffentlichten Angaben betrug der Anteil kirchlicher Bestattungen im Jahr 2017 55,2 Prozent. Dies entspricht 514.980 Bestattungen bei insgesamt 933.000 Verstorbenen, davon 271.156 evangelisch und 243.824 katholisch. 15 Jahre zuvor betrug der Anteil noch 70,1 Prozent.
Die vorliegenden Zahlen ergeben sich aus Statistiken der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche in Deutschland, die von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, ausgewertet wurden.
Am rückläufigen Anteil kirchlicher Bestattungen verdeutlicht sich der tief greifende Wandel, dem das Bestattungswesen in den letzten Jahrzehnten unterliegt. Traditionen und religiöse Bräuche verlieren an Bedeutung. Dies zeigt sich unter anderem auch am Trend zur Feuerbestattung. Ungefähr zwei Drittel der Verstorbenen werden hierzulande mittlerweile eingeäschert, vor 25 Jahren war es nur ein Drittel.
Eine Tabelle mit der Entwicklung der Zahl der kirchlichen Bestattungen seit dem Jahr 2000 stellt Aeternitas auf seiner Webseite zur Verfügung.
Themenwünsche unserer User - Was Sie wissen möchten (Teil 7)
Ihre offenen Fragen - unsere Antworten
Den Besuchern unserer Webseite bieten wir die Möglichkeit, auf fehlende Informationen hinzuweisen. Manche User finden vielleicht auch nur die passende Information nicht, obwohl diese bereits vorhanden ist. Um uns Ihre Themenwünsche zukommen zu lassen, können Sie das Formular rechts unten auf der Seite nutzen ("Fehlt etwas?") - schnell und unkompliziert, ohne dass Sie Ihre Kontaktdaten angeben müssten.
In loser Folge greifen wir regelmäßig die eingegangen Themenwünsche auf und beantworten die offenen Fragen direkt bzw. verlinken auf die entsprechenden Informationen. Vielen Dank an dieser Stelle für die spannenden Anregungen.
Für konkrete Anfragen und auf Einzelfälle bezogene Anliegen wenden Sie sich besser persönlich an uns, damit wir Ihnen die passende Auskunft geben können. Füllen Sie dazu unser übliches Kontaktformular aus, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail bzw. einen Brief. Das Kontaktformular und die Kontaktdaten finden Sie hier: "Kontakt". Darüber hinaus finden Sie Ihre Frage vielleicht auch schon bei unseren zahlreichen Beispielen aus der Beratung: "Rat und Tat - aus der Beratung".
Hier einige Themenwünsche aus der letzten Zeit:
"Friedhof" Einen eigenen Themenbereich "Friedhof" finden Sie auf unserer Webseite tatsächlich nicht. Die Gliederung unserer Seite richtet sich weniger nach den jeweiligen Orten, die bei der Bestattung eine Rolle spielen, sondern nach den jeweiligen Aufgaben, Fragen und Entscheidungen, die im Rahmen einer Bestattung anstehen. In seinen zahlreichen Funktionen und seiner umfassenden Bedeutung für die Bestattung taucht der Friedhof immer wieder in fast allen Themenbereichen auf, insbesondere in folgenden: "Abschied gestalten" "Bestatten und Beisetzen" "Grabgestaltung" "Kosten und Vorsorge"
"Übernahme der Bestattungskosten trotz fehlenden Kontakts zum Elternteil" Grundsätzliches zur Frage der Übernahme der Bestattungskosten - in der Regel sind die Erben verpflichtet - finden Sie zum Beispiel hier auf unserer Webseite: "Wer zahlt die Bestattungskosten?". Diese Regelungen zur Kostentragungspflicht greifen auch dann, wenn jemand über Jahrzehnte keinen Kontakt zu verstorbenen Eltern hatte. Vernachlässigung, selbst eine Misshandlung durch einen verstorbenen Elternteil entbinden nicht automatisch von der Kostentragungspflicht, wie zum Beispiel folgende Gerichtsurteile verdeutlichen: "Verstoßene Tochter muss Bestattungskosten des Vaters zahlen" "Misshandelte Tochter muss Bestattungskosten für Vater tragen" Allerdings gibt es auch Ausnahmen, zum Beispiel wenn wie im vorliegenden Fall der Sohn seit seinem dritten Lebensjahr bei einer Pflegefamilie aufgewachsen ist und dem Vater das Sorgerecht entzogen worden war: "Gesetzliche Bestattungspflicht gilt nicht ausnahmslos" Die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten entfällt in der Regel bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich Kostentragungs- bzw. Bestattungspflichtigen. In der Praxis empfiehlt es sich, jeden Einzelfall gründlich zu prüfen, da - wie dir hier verlinkten Urteile zeigen - jeweils zahlreiche verschiedene Faktoren und Umstände einfließen.
"Beisetzungsformen" Alles über die verschiedenen Beisetzungsformen haben wir bereits auf unserer Webseite zusammengetragen: "Beisetzungsarten"
"Von Aeternitas zertifizierte Bestatter im Raum Neubrandenburg" Alle von Aeternitas zertifizierten Bestatter finden Sie auf der Webseite "www.gute-bestatter.de". Dort können Sie mithilfe der Postleitzahlensuche die entsprechende Region eingrenzen. Leider deckt das von Aeternitas initiierte Netzwerk Qualifizierter Bestatter nicht alle Regionen Deutschlands gleichermaßen ab - wie im vorliegenden Beispiel Neubrandenburg. Dies bedeutet nicht, dass es dort keine empfehlenswerten Bestatter gäbe - nur hat sich dann noch kein Betrieb um die Aufnahme in das Netzwerk bemüht. Vielleicht kann aber auch ein Netzwerk-Betrieb, der ein wenig weiter entfernt liegt, einen entsprechenden Auftrag übernehmen.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Petition zur Verlängerung der Bestattungsfrist in Rheinland-Pfalz
Mehr Zeit zum Abschiednehmen
Im Rahmen einer Petition wird die Landesregierung von Rheinland-Pfalz aufgefordert, die Bestattungsfrist einer Erdbestattung oder Einäscherung von sieben auf zehn Tage zu verlängern, wie es auch in vielen anderen Bundesländern der Fall ist. In der Begründung heißt es dazu:
Diese Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes ist aufgrund des demographischen Wandels (Zunahme der älteren Bevölkerung und damit verbundener Zuwachs an Sterbefällen) sowie der familiären Situationen im Rahmen der Globalisierung (Wohnortverteilung der Angehörigen) innerhalb unserer Gesellschaft nicht mehr zeitgemäß. Zudem sind die Fristen aufgrund des Rückgangs der zur Verfügung stehenden Pfarrer/innen / Pastor/innen sowie der zeitlich begrenzten Kapazitäten auf den Friedhöfen kaum mehr zu halten. Zwar erlaubt §15, II, 2 eine Verlängerung, wenn keine gesundheitlichen und hygienischen Bedenken bestehen. Diese geht jedoch mit einer zusätzlichen Gebühr, einem Begründungszwang und einem erheblichen Aufwand einher, der für trauernde Angehörige nicht zumutbar ist.
Eine Gesellschaft, die sich im Grundgesetz (GG) Artikel 1 auf die unantastbare Würde des Menschen beruft, sollte diese Würde auch über den Tod hinaus berücksichtigen. Zudem sollten trauernde Familienmitglieder die Möglichkeit erhalten, von dem/der Verstorbenen würdevoll und in Ruhe Abschied nehmen zu dürfen. Des Weiteren ist es für Trauernde nicht nachvollziehbar, dass in den Bundesländern unterschiedliche Fristen vorgegeben sind.
Werbeverbot auf dem Friedhof kann auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck erfassen
Hierauf muss bei Abgabe oder Verkauf solcher Vasen hingewiesen werden
Bei der Abgabe oder dem Verkauf von Blumenvasen, die mit einem Werbeaufkleber versehen sind, besteht die Verpflichtung, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz in einem erst kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 28. Januar 2019, Az. 9 W 648/18).
Der Beschwerdeführer hatte in seinen Geschäftsräumen Friedhofsvasen, die mit seinen Werbeaufklebern versehen waren, zur kostenlosen Mitnahme und im Internet zum Preis von nur 1 € angeboten. Am 25. Mai 2016 verurteilte ihn das Landgericht Trier, es zu unterlassen, auf Friedhöfen, in denen per Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist, auf Gräbern Blumenvasen mit Werbeaufklebern aufzustellen. Gleichwohl konnten im Zeitraum vom 18. Mai 2018 bis zum 25. Mai 2018 auf 7 Friedhöfen, auf welchen in der Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist, insgesamt 12 Blumenvasen festgestellt werden, welche mit Werbeaufklebern des Beschwerdeführers versehen waren. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 verhängte das Landgericht Trier gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 €, weil es hierin einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel vom 25. Mai 2016 sah. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz als unbegründet zurückgewiesen.
Dabei betont der Senat, dass der Beschwerdeführer für das Aufstellen der Vasen unabhängig davon, ob die Vasen von ihm selbst oder von dritten Personen aus seinem Kundenkreis aufgestellt wurden, verantwortlich ist. Denn derjenige, der verpflichtet sei, etwas zu unterlassen, könne, wenn er dieser Verpflichtung anders nicht gerecht werden kann, daneben auch verpflichtet sein, etwas aktiv zu tun. Das bedeute hier, dass der Beschwerdeführer nicht nur gehalten war, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung des Werbeverbotes führen kann, sondern dass er auch alles zu tun hatte, was erforderlich und zumutbar war, um künftige Verstöße zu verhindern oder rückgängig zu machen. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer seine Kunden deshalb darauf hinweisen müssen, dass die mit Werbeaufdruck versehenen Vasen nicht auf solchen Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 03.06.2019)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Aus alt mach neu: Grabstein-Recycling
Nachhaltig und ressourcenschonend
Nicht mehr benötigte Grabsteine werden in der Regel geschreddert und landen als Schotter im Straßenbau. Eine nachhaltigere Alternative ist jedoch die Wiederverwendung als Grabzeichen. Dies schont die natürlichen Ressourcen an hochwertigen Natursteinen.
Wird eine Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist aufgegeben, muss auch das Grabmal abgeräumt werden. Die dabei entfernten Grabsteine werden nur sehr selten umgestaltet und anschließend adäquat wiederverwendet. "Nachhaltig ist dieser Umgang mit dem wertvollen Naturstein nicht", kritisiert der Grabmal-Experte Thomas Feldkamp von der Verbraucherinitiative Aeternitas. Er fordert mehr Wertschätzung gegenüber den hochwertigen, ästhetisch ansprechenden Materialien. Zum Zerkleinern seien viele dieser Steine zu schade, sinnvoller wäre eine Umarbeitung. Alle persönlichen Daten von Verstorbenen müssten dabei unkenntlich gemacht werden.
Dennoch behagt nicht jedem die Vorstellung, das Grab eines Angehörigen mit einem Grabmal zu versehen, das schon einmal für jemand anderes als Grabzeichen diente. Innerhalb von Familien könnte ein wiederverwendetes Grabmal allerdings gerade für die enge Verbundenheit stehen. Das Umarbeiten kann darüber hinaus so grundlegend erfolgen, dass der Stein eine komplett neue Form erhält. Möglich ist es zum Beispiel auch, aus dem Material Skulpturen oder Erinnerungssteine für Haus oder Garten herzustellen. Hier bietet sich gar der umgekehrte Weg an: Warum sollte ein Grabmal nicht bereits zu Lebzeiten als Kunstobjekt aufgestellt werden und letztlich als Erinnerungszeichen seinen Platz auf dem Grab des Besitzers finden?
Allein aus Kostengründen lohnt sich die Wiederverwendung eines alten Grabsteines nicht immer. Gespart wird zwar beim Material, der Planungs- und Arbeitsaufwand ist jedoch in der Regel höher als bei einem neuen Stein. Der Steinmetz muss gegebenenfalls unter anderem vorhandene Befestigungen, Bohrlöcher und Schriften entfernen und Schichten abschleifen, bevor er den Stein neu gestalten kann. Viele Betriebe bieten das Umarbeiten alter Grabsteine daher gar nicht erst an. Für besonders kreative Steinmetze hingegen ist die Um- und Neugestaltung von alten Grabmalen selbstverständlich.
Beispiele für Umarbeitungen und die Kontaktdaten der ausführenden Betriebe finden Interessierte unter anderem der Aeternitas-Webseite im Bereich "Ökologie und Nachhaltigkeit" oder unter www.recycling-grabstein.de, einem Projekt des Steingestalters Timothy C. Vincent aus Wetter (Ruhr).
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bundesgerichtshof: Totensorgeberechtigte darf Grabgestaltung im Sinn des Verstorbenen durchsetzen
Dazu ist auch eine Klage zulässig
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der Bundesgerichtshof gegen die Enkelin eines Verstorbenen entschieden: Sie habe es entsprechend dem Klageantrag ihrer Tante zu unterlassen, Gegenstände am Grab des Verstorbenen abzulegen. Das von dem Verstorbenen auf seine Tochter (also die Tante) übertragene Recht, sich um Art und Ort der Bestattung zu kümmern, setze sich am Recht, über die Grabpflege zu bestimmen, fort. Dieses Recht sei auch einklagbar.
Wer sich um Art und Ort der Bestattung kümmern und wer über die Grabpflege - als Bestandteil der Totenfürsorge - bestimmen darf, ergebe sich laut Gericht aus dem (mutmaßlichen) Willen eines Verstorbenen. Im vorliegenden Fall habe dieser unstreitig eine pflegefreie, naturnahe Grabstelle gewünscht und seine Tochter mit der Durchführung der Bestattung betraut, ihr also das Totensorgerecht übertragen. Die Klägerin sei daher befugt gewesen, den vom Verstorbenen geäußerten Willen in dem von ihm gesetzten Rahmen zu konkretisieren.
Die Enkelin hatte verschiedene Gegenstände wie Blumentöpfe, Kunststoffblumen, Engel und Ähnliches an der Baumgrabstätte des Großvaters abgelegt. Das Erscheinungsbild der Grabstätte sei laut Gericht dadurch in unzulässiger Weise verändert worden. Dies habe nicht nur dem Wunsch des Verstorbenen, sondern auch der Friedhofssatzung widersprochen.
Das Recht der Totensorgeberechtigten Tochter solche Grabgestaltungen zu unterbinden, sah der Bundesgerichtshof ausdrücklich als einklagbar an: Es sei nicht alleine Sache der Friedhofsverwaltungen, die Ordnung auf dem Friedhof bezüglich der Grabpflege aufrechtzuerhalten, es bestünden auch justiziable Ansprüche eines Totensorgeberechtigten aus dem Zivilrecht nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB.
(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2019, Az.: VI ZR 272/18)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Zu Hause von Verstorbenen verabschieden
Gesetzliche Fristen lassen ausreichend Zeit
Nach einem Todesfall zu Hause sollten Angehörige nichts überstürzen. In der Regel können Verstorbene noch mindestens 36 Stunden zu Hause bleiben. Auch eine längere Aufbahrung ist oft möglich.
Die Aufbahrung Verstorbener zu Hause war lange Zeit üblich, ist aber zunehmend in Vergessenheit geraten. Zum einen liegt das daran, dass nur jeder Vierte im eigenen Zuhause verstirbt. Zum anderen wurden zunehmend mehr Aufgaben rund um die Versorgung und Bestattung Verstorbener in die Hände von Bestattern gelegt. Dazu kommt der weit verbreitete Gedanke, dass Verstorbene möglichst schnell aus dem Haus gebracht werden sollten.
In der Regel müssen Verstorbene jedoch erst 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle bzw. die entsprechenden Räumlichkeiten beim Bestatter überführt werden, um gekühlt aufbewahrt zu werden. Abweichende Fristen bestehen in Brandenburg und Sachsen (24 Stunden) sowie in Thüringen (48 Stunden). In Bayern legen die Kommunen die Fristen fest. Sondergenehmigungen für einen längeren Verbleib Verstorbener zu Hause können beantragt werden. Verstorbene dürfen darüber hinaus nach dem Tod in einem Krankenhaus oder Heim auch noch einmal nach Hause gebracht werden.
Für Angehörige bietet sich zu Hause in vertrauter Umgebung die Möglichkeit zu einem besonders persönlichen Abschied. Betroffene berichten, dass sie durch die Nähe des Verstorbenen dessen Tod und den endgültigen Charakter erst richtig begriffen und akzeptiert hätten. Im Nachhinein hätten sie dies als sehr heilsam empfunden.
Im neu erschienenen Leitfaden "Abschied nehmen zu Hause" informiert Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, über die üblichen Abläufe nach einem Sterbefall zu Hause und gibt Ratschläge für einen persönlichen Abschied im vertrauten Umfeld. Der Leitfaden erscheint im Rahmen der mittlerweile elfteiligen Reihe "Handeln in Zeiten der Trauer".
Auch alle weiteren Leitfäden stellt Aeternitas kostenlos zum Download bereit: "Kostenlose Downloads".
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Themenwünsche unserer User - Was Sie wissen möchten (Teil 6)
Ihre offenen Fragen - unsere Antworten
Den Besuchern unserer Webseite bieten wir die Möglichkeit, auf fehlende Informationen hinzuweisen. Manche User finden vielleicht auch nur die passende Information nicht, obwohl diese bereits vorhanden ist. Um uns Ihre Themenwünsche zukommen zu lassen, können Sie das Formular rechts unten auf der Seite nutzen ("Fehlt etwas?") - schnell und unkompliziert, ohne dass Sie Ihre Kontaktdaten angeben müssten.
In loser Folge greifen wir regelmäßig die eingegangen Themenwünsche auf und beantworten die offenen Fragen direkt bzw. verlinken auf die entsprechenden Informationen. Vielen Dank an dieser Stelle für die spannenden Anregungen.
Unabhängig davon können Sie sich natürlich mit Ihren Fragen immer persönlich an uns wenden, wenn Sie eine konkrete Auskunft benötigen - telefonisch, per Brief oder E-Mail oder über das Kontaktformular ganz unten auf unserer Webseite ("Schreiben Sie uns"). Darüber hinaus finden Sie Ihre Frage vielleicht auch schon bei unseren zahlreichen Beispielen aus der Beratung: "Rat und Tat - aus der Beratung".
Hier einige Themenwünsche aus der letzten Zeit:
"Ordnungsamtsbestattung" Eine Ordnungsbehördliche Bestattung wird angeordnet, wenn Angehörige des Verstorbenen nicht ermittelt werden können oder diese sich geweigert haben, die Kosten der Bestattung zu übernehmen. Man spricht hier deshalb auch von einer "Bestattung von Amts wegen" bzw. einer "Bestattung im Wege der Ersatzvornahme“. Weitere Informationen dazu finden Sie im entsprechenden Text im Aeternitas-Wiki "Tod - Bestattung - Trauer“: “Ordnungsamtsbestattung“ Dem Thema Ordnungsamtsbestattungen hat Aeternitas sich insbesondere auch in einer Pressemitteilung aus dem Jahr 2017 angenommen und darin die Praxis vieler Kommunen kritisiert, solche Bestattungen nicht in der eigenen Gemeinde durchzuführen: "Kommunen sparen bei der Bestattung Mittelloser“".
"Kündigung" Was bei der Kündigung eines Vertrages mit einem Bestatter zu berücksichtigen ist und welche Rechte und Pflichten die Kunden dabei haben, erläutern wir ausführlich im folgenden Artikel auf dieser Webseite. "Bestattungsvertrag - Widerruf und Rücktritt"
"Tod" Mit dem Thema Tod befasst Aeternitas sich nur am Rande. Als Verbraucherinitiative Bestattungskultur konzentrieren wir uns insbesondere auf alle Fragen, die sich nach dem Eintritt des Todes stellen. Einen kurzen Text zum Thema "Tod" finden Sie unserem Aeternitas-Wiki "Tod - Bestattung - Trauer":
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Tochter von Bestattung ausgeschlossen
AG Recklinghausen: Schwester muss Bestattungsort nicht preisgeben
In einem aktuellen Beschluss hat das Amtsgericht Recklinghausen den Antrag der Tochter eines Verstorbenen zurückgewiesen. Sie wollte mittels einer einstweiligen Verfügung Bestattungsort und -Zeitpunkt ihres Vaters von ihrer Schwester erfahren und eine Teilnahme an der Bestattung erzwingen. Den hierauf gerichteten Antrag lehnte das Gericht ab, das Vorbringen der Antragstellerin reiche nicht aus.
Entscheidend in entsprechenden Fällen ist regelmäßig die Frage, wer das Totensorgerecht hat und in welcher Weise dieses ausgeübt werden darf. Das Totensorgerecht beinhaltet das Recht über Art und Ort der Bestattung im Rahmen der Wünsche des Verstorbenen zu bestimmen.
Für die Frage, wer für die Totenfürsorge zuständig ist, sei laut Gericht in erster Linie der Wille des Verstorbenen maßgebend. Der Verstorbene habe zuletzt in der Wohnung der Schwester gelebt. Dass der Verstorbene den Willen geäußert oder den mutmaßlichen Willen hätte, die Antragstellerin solle an der Beerdigung teilnehmen, sei weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung beziehe sich nicht einmal hierauf.
Kritik: Der Beschluss könnte nachvollziehbar sein, wenn der Inhalt der Antragsschrift bekannt wäre. Doch grundsätzlich scheint die Auslegung fragwürdig. Der Wille eines Vaters wird doch meistens dahin gehen, dass im Falle seines Todes alle Kinder an seiner Beisetzung teilnehmen dürfen. Alleine deshalb, weil nur ein Kind die Betreuung/Pflege übernehmen soll, wird dieser Wille sich nicht ändern. Erst bei Vorliegen weitere Indizien wird der mutmaßliche Wille dahin gehen, ein Kind von der Bestattung ganz auszuschließen. Insofern sollte grundsätzlich zumindest eine erhebliche Erschütterung dieses Erfahrungssatzes ("Eltern wollen ihren Kindern die Teilnahme an der Beisetzung ermöglichen") gefordert werden.
(Quelle: Beschluss des AG Recklinghausen vom 12.02.2019, Az.: 16 C 19/19)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Kommentar zur Abschaffung des Sargzwangs
Kolumne des Aeternitas-Vorsitzenden Christoph Keldenich
In Bayern wird derzeit über die Beibehaltung des Sargzwangs diskutiert. Die Chancen auf eine Abschaffung scheinen gut zu stehen. In seinem Kommentar in der Reihe "Merkzeichen" plädiert der Aeternitas-Vorsitzende Christoph Keldenich für die Abschaffung.
Die Kolumne "Merkzeichen" finden Sie auf der Startseite des Aeternitas-Internetauftritts auf der rechten Seite oder direkt unter diesem Link.
Arbeitshilfe der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
Friedhöfe bieten häufig einen wertvollen und artenreichen Rückzugsort für viele Tier- und Pflanzenarten. Durch verschiedene Maßnahmen können die ökologische Vielfalt und der Erhalt einheimischer Tier- und Pflanzenarten hier noch weiter gefördert werden. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern hat hierzu ein 28-seitiges Arbeitsheft veröffentlicht. Darin finden sich zahlreiche Informationen und praktische Tipps, wie Friedhöfe und Gräber ökologisch wertvoll gestaltet werden können.
Die Broschüre (PDF) finden Sie auf der Webseite umwelt-evangelisch.de zum Download.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bußgeld für Krematoriumsgeschäftsführer wegen Urnenübergabe an Bestatter
Genehmigung für eine Beisetzung im Ausland habe gefehlt
In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat das Amtsgericht Tübingen den Geschäftsführer eines Krematoriums zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro verurteilt. Das Krematorium hatte eine Urne an einen Bestatter zur Beisetzung in der Schweiz herausgegeben. Eine dazu notwendige Genehmigung sei nicht eingeholt worden, daher habe sich der Geschäftsführer einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht.
Vor der Herausgabe einer Urne an einen Bestatter zur Beisetzung an einem anderen Ort als einem „Bestattungsplatz“ nach dem baden-württembergischen Bestattungsgesetz (BestattG BW) sei laut Gericht eine Genehmigung für die Beisetzung an diesem Ort durch die Ortspolizeibehörde vorgeschrieben. Soll wie im vorliegenden Fall eine Bestattung im Ausland stattfinden, sei dort kein "Bestattungsplatz" im Sinne des Bestattungsgesetzes (§§ 1, 9, 33 BestattG BW) vorhanden. Daher bedürfe es einer Genehmigung der Beisetzung, bevor die Urne herausgegeben werden dürfte.
Was ein "Bestattungsplatz" sei, ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik des § 33 Abs. 1 BestattG BW. Die Vorschrift unterscheide zwischen "Bestattungsplätzen" (Friedhöfe und Privatfriedhöfe nach dem Bestattungsgesetz) und „anderen Orten“, die im ersten Abschnitt des Bestattungsgesetzes genau beschrieben würden. Private Bestattungsplätze nach § 9 Abs. 1 BestattG BW bedürften einer Genehmigung. Eine solche Genehmigung eines Landratsamtes läge für den von einem privaten Unternehmen in der Schweiz betriebenen Begräbnisplatz jedoch nicht vor. Daher sei er auch kein Bestattungsplatz im Sinne des Gesetzes.
§ 25 Abs. 3 BestattVO diene der Sicherstellung der Einhaltung des Friedhofszwanges. Leite der das Krematorium die Urne nicht selbst an den Bestattungsplatz weiter, solle er sich durch Vorlage einer Ausnahmebewilligung der Tatsache versichern, dass eine Erlaubnis zu einer Beisetzung an einem anderen Ort vorliege. Andernfalls könne der Friedhofs- und Bestattungszwang umgangen werden. Es kontrolliere dann nämlich keine Behörde, ob die Asche tatsächlich an einem geeigneten Platz beigesetzt würde.
Da Leichen und Urnen häufig rechtlich gleichgestellt seien, schloss das Gericht, dass nicht nur Leichen, sondern auch Urnen grundsätzlich ohne Genehmigung nicht ins Ausland verbracht werden dürften.
Kritik: In diesem Urteil wird für jede Beisetzung einer Urne im Ausland vorausgesetzt, dass eine Genehmigung der Ortspolizeibehörde in Baden-Württemberg vorliegen muss. Im Ergebnis wird also für eine Beisetzung im Ausland eine zu den dort geltenden Vorschriften zusätzliche Voraussetzung geschaffen. Wörtlich genommen würde das Urteil darüber hinaus sogar eine Genehmigungspflicht auch für Beisetzungen von Urnen in anderen Bundesländern begründen.
Die Argumentation, dass der Wortlaut eindeutig sei, setzt aber voraus, dass die im ersten Abschnitt des Bestattungsgesetzes beschriebenen Bestattungsplätze abschließend aufgezählt bzw. definiert und in § 33 BestattG sowie in § 25 BestattV abschließend in Bezug genommen würden. Dies lässt sich dem Gesetz und der Verordnung aber nicht (zwingend) entnehmen. Besser kann man die Vorschriften so verstehen, dass es in Baden-Württemberg nur Bestattungsplätze gibt, die entweder Friedhöfe oder private Bestattungsplätze sind und für außerhalb Baden-Württembergs gelegene Begräbnisplätze keine ausdrückliche Regelung im Bestattungsgesetz getroffen wurde. Schließlich regelt der erste Abschnitt des Bestattungsgesetzes schon aufgrund der lediglich dafür vorhandenen Gesetzgebungskompetenz nur für Baden-Württemberg die Voraussetzungen eines Friedhofs und privaten Bestattungsplatzes. Was ein Bestattungsplatz außerhalb Baden-Württembergs ist, muss dann insbesondere nach Sinn und Zweck der Regelung durch Auslegung ermittelt werden.
Sinn und Zweck nach § 25 Abs. 1 bis 3 ist es, eine Herausgabe der Urne dann zuzulassen, wenn eine legale Beisetzungsmöglichkeit gesichert ist. Es sollte also jedenfalls immer dann eine genehmigungsfreie Versendung der Urne bzw. Herausgabe an den Bestatter zulässig sein, wenn im Zielland eine Beisetzung an dem angestrebten Platz rechtmäßig ist, weil es sich dann dort um einen zulässigen "Bestattungsplatz" handelt. Anderenfalls müsste man demnächst auch für eine Beisetzung auf einem Friedhof in einem Nachbarbundesland eine Genehmigung verlangen. Eine solche unnötige Bürokratie kann nicht Ziel der Regelung sein.
Das hilfsweise angeführte Argument, dass Leichen und Urnen häufig rechtlich gleichgestellt seien und daher nicht nur Leichen, sondern auch Urnen ohne Genehmigung zumindest nicht ins Ausland verbracht werden dürften, hält einer Überprüfung in keiner Weise stand. Denn gerade bei der Überführung werden Leichen und Urnen vollkommen verschieden behandelt. So gilt es bei einem Leichnam Hygienegesichtspunkte zu beachten als auch unter Umständen Beweise bezüglich einer Straftat zu sichern. Beides wird bei Aschen (kaum) berücksichtigt, da sich die Problematiken nicht in der gleichen Weise stellen.
Darüber hinaus ist es fraglich, ob die Auslegung des Amtsgerichts Tübingen vor dem Hintergrund der europarechtlichen Waren und -Dienstleistungsfreiheit überhaupt Bestand haben könnte.
(Quelle: Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 08.01.2019, Az.: 16 OWi 16 Js 16727/18)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Was darf bei der Leichenschau abgerechnet werden?
Tabelle von Aeternitas verschafft Übersicht
In letzter Zeit erreichen Aeternitas - auch aufgrund der medialen Berichterstattung - vermehrt Anfragen wegen überteuerter Rechnungen für Leichenschauen. Zwar macht die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) klare Vorgaben, immer wieder wird jedoch auf Kosten der Trauernden von Ärzten falsch abgerechnet. Betroffene überblicken kaum, was sie bezahlen müssen und was unberechtigterweise abgerechnet wird. Besonders unübersichtlich wird es, wenn nicht ansatzfähige Gebührenpositionen aus der GOÄ mit aufgeführt werden. Der Laie vermutet aufgrund des vordergründig korrekten Eindrucks durch die Auflistung der entsprechenden Ziffern und Paragraphen der GOÄ fälschlicherweise, dass alles seine Richtigkeit habe.
Um hier mehr Klarheit zu schaffen, hat Aeternitas eine Tabelle erstellt, die übersichtlich und detailliert aufführt, was abgerechnet werden darf und was nicht. Korrekt sind die Ziffer 100 (mit entsprechendem Faktor) und das Wegegeld nach Paragraph 8. Alle weiteren Positionen sind nicht Teil der Abrechnung einer Leichenschau. Die verschiedenen typischen falschen Abrechungsposten listet Aeternitas in der Tabelle auf und erläutert, warum diese nicht abgerechnet werden dürfen.
VG Münster: Bestattungsvorsorge von 10.500 Euro angemessen
Pflegewohngeld ist trotz vorhandenem Vorsorgevermögen zu zahlen
Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine klagende Pflegeheimbewohnerin von der zuständigen beklagten Behörde Pflegewohngeld erhält. Dazu musste die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erst ihre Bestattungsvorsorge in Höhe von rund 10.500 Euro auflösen. Diese sei laut Gericht angemessen und daher zu verschonen, die Verwertung wäre eine unzumutbare Härte.
Die in der Kostenaufstellung des Vorsorgevertrages zwischen der Klägerin und einem Bestatter aufgeführten einzelnen Leistungen entsprächen ihren Gestaltungswünschen und seien auch nicht unüblich für eine Erdbestattung. Der Gesamtbetrag der Bestattungskosten - ohne Grabpflege - in Höhe von 9.541,31 Euro halte sich im zulässigen Rahmen: Dabei berücksichtigte das Gericht, dass die Gesamtkosten einer Erdbestattung laut Stiftung Warentest im Jahr 2013 zwischen 4.287,00 Euro für eine durchschnittliche einfache Erdbestattung und 12.152,00 Euro für eine durchschnittliche gehobene Erdbestattung lagen.
An der Bewertung als angemessen ändere sich auch nichts dadurch, dass für die Klägerin ein über die veranschlagten Bestattungskosten hinausgehender Betrag hinterlegt worden sei, sodass insgesamt 10.500 Euro für die Bestattung zur Verfügung standen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es im Rahmen einer Bestattungsvorsorge zulässig sei, für zukünftige Kostensteigerungen einen den Kostenvoranschlag des Vertragsbestatters überschießenden Betrag vorzusehen.
Auch dass die Antragstellerin eher über ein geringeres Einkommen verfügte, rechtfertige es nicht, nur einen geringeren Vorsorgebetrag als angemessen anzusehen. Die Anerkennung als Schonvermögen im Sinne der Härteregelungen beruhe auf dem Gedanken der Selbstbestimmung und Menschenwürde für die Zeit nach dem Ableben. Daher könnten die konkreten finanziellen Lebensumstände der Betroffenen nicht dazu führen, die Gestaltungswünsche und Kosten für ihre Bestattung - etwa bis auf Sozialhilfeniveau - einzuschränken. Die Grenze des Angemessenen sei erst dann überschritten, wenn sich die konkreten Gestaltungswünsche und deren Kosten im Einzelfall als völlig überzogen oder luxuriös erwiesen oder Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass vorhandenes Vermögen zielgerichtet allein deshalb für die Bestattungsvorsorge verwendet wurde, um Sozialleistungsansprüche zu erwerben.
Neben dem allgemeinen Freibetrag in Höhe von 10.000 Euro beim Antrag auf Pflegewohngeld waren also noch weitere 10.500 Euro für die Bestattungsvorsorge zu verschonen. Durch das im Übrigen geringer wertige Vermögen der Klägerin wurde der Freibetrag nicht überschritten und damit musste die Beklagte Pflegewohngeld zahlen.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21.12.2018, Az.: 6 K 4230/17)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bestattungsvorsorge von 10.500 Euro angemessen
Vertrag muss laut Urteil bei Bezug von Sozialleistungen nicht aufgelöst werden
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster muss eine Pflegeheimbewohnerin ihre Bestattungsvorsorge nicht auflösen, um Pflegewohngeld zu erhalten. Die beklagte Behörde darf eine entsprechende Verwertung nicht verlangen.
Beim Erhalt von Sozialleistungen ist eine angemessene Bestattungsvorsorge über das allgemein zu verschonende Vermögen hinaus geschützt. In einem aktuellen Fall (Az.: 6 K 4230/17) haben die Richter des Verwaltungsgerichts Münster anders als die zuständige Sozialbehörde einen Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 10.500 Euro für eine Erdbestattung für üblich gehalten. Den Vertrag aufzulösen hätte laut Gericht für die Klägerin eine unzumutbare Härte bedeutet.
Das geringe Einkommen der Antragstellerin dürfe nach Ansicht der Richter nicht dazu führen, die Gestaltungswünsche und Kosten für ihre Bestattung einzuschränken - etwa bis auf Sozialhilfeniveau. Die Grenze des Angemessenen sei erst bei völlig überzogenen oder luxuriösen Wünschen überschritten. Auch dass der Vertrag eine finanzielle Reserve von knapp 1.000 Euro für mögliche zukünftige Preissteigerungen enthalte, sei nicht zu beanstanden.
"Immer wieder fordern Sozialbehörden fälschlicherweise die Auflösung einer Bestattungsvorsorge", weiß Rechtsanwalt Torsten Schmitt, Rechtsreferent von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Schmitt rät, sich von solchen Bescheiden nicht verunsichern zu lassen, sondern fachlichen Rat einzuholen. Zwar ist der Betrag von 10.500 Euro wie im vorliegenden Fall für eine Vorsorge ohne Grabpflege nicht immer geschützt. Andere Beträge zwischen 5.000 und 10.000 Euro sind jedoch von vielen Gerichten schon als angemessen anerkannt worden. Und selbst höhere Beträge können je nach den üblichen Kosten vor Ort - insbesondere wenn eine Grabpflegevorsorge mit einbezogen wird - zu verschonen sein.
Eine weiterführende Ausarbeitung zum Thema (Ratgeber "Bestattungsvorsorge und Sozialamt") mit zahlreichen Beispielurteilen finden Sie bei unseren "Kostenlosen Downloads".
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Aeternitas-Trauerportal komplett überarbeitet
Mehr Übersichtlichkeit und Nutzerfreundlichkeit im neuen Layout
Aeternitas hat das Trauerportal www.gute-trauer.de grundlegend überarbeitet. Das neue Layout dient vor allem dazu, die Besucher schneller und einfacher zu den gewünschten Informationen gelangen zu lassen.
Weiter ist das Portal die Anlaufstelle für Menschen, die sich ganz allgemein oder zu speziellen Fragen rund um Trauer und Trauerbegleitung fundiert informieren möchten oder die Anlaufstellen für konkrete Hilfe vor Ort suchen. Hinweise zu zahlreichen Webseiten oder zur passenden Literatur in der "Bibliothek" helfen denjenigen, die auf der Suche sind nach Informationen zu weiteren Themenfeldern oder bezogen auf ihre eigene Situation.
Abrechnung einer Fremdanamnese bei Leichenschau unzulässig
Klarstellung der Landesärztekammer Brandenburg
Immer wieder beklagen sich Angehörige - zurecht - wegen überhöhter Rechnungen für die Leichenschau und den Totenschein. Leider rechnen viele Ärzte zu hohe Beträge ab. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) macht hier eigentlich klare Vorgaben: Ziffer 100 ("Untersuchung eines Toten einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines") sowie Wegegeld abhängig von der Entfernung und der Uhrzeit. Daraus ergibt sich ein Kostenrahmen von genau 18,15 Euro bis 59,07 Euro (in Ausnahmefällen maximal: 76,56 Euro).
Nicht erlaubt, aber weit verbreitet, ist es, weitere Leistungen der GOÄ abzurechnen - die jedoch nur am lebenden Patienten erbracht werden dürfen und somit von der Krankenkasse zu bezahlen wären. Dazu zählt unter anderem der Aufwand anlässlich eines Hausbesuchs, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung. Auch die "Fremdanamnese", also das Einholen von Informationen über den Patienten von Dritten, in der Regel Verwandte, findet sich fälschlicherweise in den Rechnungen. Ein solcher Fall aus Brandenburg hat in den letzten Wochen Schlagzeilen gemacht, so dass sich die dortige Landesärztekammer zu einer Klarstellung veranlasst sah.
Was im Falle einer Leichenschau tatsächlich berechnet werden darf, erläuert Aeternitas ausführlich hier: Kosten für Todesbescheinigung
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Große Unterschiede bei Friedhofsgebühren in Rheinland-Pfalz
Steuerzahlerbund und Aeternitas legen Studie vor
Friedhöfe in Rheinland-Pfalz zeichnen sich durch eklatante Gebührenunterschiede aus. Das hat eine aktuelle Studie des Steuerzahlerbundes und der Verbraucherinitiative Aeternitas ergeben, bei der die Friedhofsgebühren der 60 größten Städte und Gemeinden untersucht wurden. Beide Organisationen mahnen eine wirtschaftliche Friedhofsführung, eine gerechte Gebührenkalkulation und mehr Transparenz an.
Städte und Gemeinden legen ihre Friedhofsgebühren selbst fest. Unterschiedlich hohe Gebührensätze ergeben sich daher schon alleine aufgrund verschiedener struktureller Gegebenheiten. Die vom Steuerzahlerbund und Aeternitas für Rheinland-Pfalz erstellte Studie zeigt auf, dass die Gebühren für dieselbe Grabart von Kommune zu Kommune teils um das Vielfache voneinander abweichen. Solche Unterschiede sind viel zu hoch, als dass sie nur rein strukturell erklärt werden könnten. Betrachtet wurden die 60 größten Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Kommunen verfügen bei Bestattungen teils über unterschiedliche Leistungsangebote, welche Differenzen bei den Gesamtkosten mit erklären können und Kostenvergleiche im Ergebnis verzerren. Um eine bessere Vergleichbarkeit zu erzielen, bietet es sich daher an, nur die Gebührensätze für das Grab, die Nutzung der Trauerhalle, die eigentliche Beisetzung und die Grabmalgenehmigungsgebühr zu berücksichtigen. Doch selbst unter diesen bereinigenden Annahmen ergeben sich extreme Kostenunterschiede zwischen den Kommunen.
So muss z.B. ein Bürger in der Landeshauptstadt Mainz für ein Erdwahlgrab bei 30 Jahren Nutzungsdauer 4.117 Euro zahlen, aber ein Bürger aus Mendig (Landkreis Mayen-Koblenz) für dieselbe Nutzungsdauer nur 1.040 Euro. In Neustadt an der Weinstraße fallen für ein Erdreihengrab mit 25 Jahren Nutzungsdauer 2.615 Euro an, wogegen es in Bad Ems (Rhein-Lahn-Kreis) nur 800 Euro kostet. Beim Urnenreihengrab ist die kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz) mit 1.845 Euro bei 20 Jahren Nutzungsdauer der kostenträchtige Spitzenreiter - dagegen kostet es in Bad Dürkheim (Landkreis Bad Dürkheim) für 25 Jahre nur 469 Euro. Bei der beliebter werdenden Baumbestattung ist die kreisfreie Stadt Pirmasens mit 2.135 Euro bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren am teuersten, wogegen es in Idar-Oberstein (Landkreis Birkenfeld) mit 890 Euro selbst für 30 Jahre weitaus günstiger ist.
Beim direkten Vergleich der Einzelleistungen ergeben sich sogar noch extremere Unterschiede. So kostet etwa das Beisetzen einer Urne (Ausheben und Schließen des Grabes) in der Gemeinde Budenheim (Landkreis Mainz-Bingen) satte 400 Euro, aber in der Stadt Germersheim (Landkreis Germersheim) nur 50 Euro. Für die Beisetzung eines Sarges im Erdreihengrab wird in Alzey (Landkreis Alzey-Worms) rund 1.194 Euro verlangt, wogegen es im nahegelegenen Worms nur 255 Euro kostet. Ferner erheben rund drei Viertel aller Städte und Gemeinden eine Verwaltungsgebühr für die Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmals - hier variiert die Gebührenhöhe zwischen 11 Euro in Betzdorf (Landkreis Altenkirchen) und 180 Euro in Frankenthal (Pfalz).
Große Unterschiede bei den Friedhofsgebühren gibt es auch zwischen den einzelnen Grabarten. So verursacht etwa ein Erdreihengrab in den untersuchten Städten und Gemeinden im Durchschnitt 1.583 Euro an Kosten. Wenig überraschend sind Urnengräber erheblich günstiger, z.B. ist ein Urnenreihengrab im Schnitt bereits für 915 Euro zu haben. Eine Baumbestattung bewegt sich mit durchschnittlich 1.282 Euro eher im kostenmäßigen Mittelfeld unter den Grabarten.
Im bundesweiten Gebührenvergleich schneiden die rheinland-pfälzischen Kommunen bei fast allen Grabarten günstiger ab. Vergleichsweise günstig sind Baumbestattungen, für die in Rheinland-Pfalz durchschnittlich 1.282 Euro anfallen, die im Bundesdurchschnitt aber 1.610 Euro kosten. Nur die Friedhofsgebühren für Urnengemeinschaftsgräber liegen hierzulande mit 1.592 Euro deutlich höher als der Bundesdurchschnitt von 1.377 Euro.
Im Vergleich zum Jahr 2013, als Steuerzahlerbund und Aeternitas erstmalig die Friedhofsgebühren in den rheinland-pfälzischen Kommunen untersuchten, fallen teils deutliche Gebührensteigerungen auf. Insgesamt haben 36 der 60 betrachteten Kommunen ihre Friedhofsgebühren angehoben, 20 sogar in allen berücksichtigten Grabarten. Nur in Worms wurden die Friedhofsgebühren durchweg gesenkt.
Besonders deutlich fiel die Erhöhung der Gebühren für Erdreihengräber in Höhr-Grenzhausen (Westerwaldkreis) aus, die bezogen auf eine Nutzungsdauer von 25 Jahren um 156 Prozent auf 1.454 Euro gestiegen sind. Noch extremer wurden dort die Gebühren für Urnenwahlgräber (+ 313 Prozent auf 1.224 Euro), für Urnenreihengräber (+ 229 Prozent auf 672 Euro) und für Erdwahlgräber (+ 209 Prozent auf 1.962 Euro) erhöht, womit die Kommune jeweils Spitzenreiter bei den Gebührenerhöhungen ist. Doch auch andere Städte und Gemeinden haben beim Friedhofswesen kräftig an der Gebührenschraube gedreht: Steigerungen um 20 bis 50 Prozent in nur fünf Jahren sind häufig vertreten. Demgegenüber sind Senkungen nur selten zu verzeichnen. Beispielsweise reduzierte Budenheim (Landkreis Mainz-Bingen) die Gebühren für Urnenwahlgräber um 13 Prozent auf 1.550 Euro. Die Stadt Neuwied (Landkreis Neuwied) senkte wiederum die Gebühren für Baumgrabstätten um rund ein Viertel auf 1.241 Euro.
Als wichtige Ursache für hohe Gebührensteigerungen sehen Steuerzahlerbund und Aeternitas den eher langsamen Anpassungsrhythmus der Kommunen an. Beispielsweise ist rund ein Drittel der Satzungen der untersuchten Städte und Gemeinden im betrachteten Zeitraum nicht oder nur geringfügig geändert worden. Allgemeine Preissteigerungen werden aber erst bei der nächsten Satzungsänderung einfließen. Bei der Anpassung alter Gebührensatzungen ist daher schon aus diesem Grund mit großen Sprüngen zu rechnen. Eine verbindliche gesetzliche Vorgabe, wann Friedhofsgebühren neu zu kalkulieren sind, gibt es in Rheinland-Pfalz nicht. Die Studienverfasser sehen hier den Gesetzgeber in der Pflicht, die bestehende Lücke zu schließen und einen regelmäßigen Anpassungszeitraum festzusetzen, damit Gebührenschocks vermieden werden können.
Nach Auffassung des Steuerzahlerbundes und Aeternitas können kommunale Friedhöfe aber auch sparsamer geführt werden. So sollten etwa die Pflegestandards bei den Grünflächen überprüft sowie Arbeiten bei der Grünflächen- und Grabpflege bevorzugt an günstige private Dienstleister abgegeben werden. Das Vorhalten eigener Friedhofsgärtnereien ist zumeist nicht erforderlich. Ferner sollte eine höhere Auslastung der Bestattungsflächen das Ziel der Kommunen sein. So könnten etwa ungenutzte Überhangflächen veräußert bzw. umgewidmet werden. Derartige Maßnahmen können helfen, die Pflege- und Unterhaltungskosten zu senken oder zumindest stabil zu halten. Außerdem empfehlen die Studienverfasser mögliche Sparpotentiale aus Kooperationen mit Nachbarkommunen und Kirchengemeinden unbefangen zu prüfen.
Mit der vorgelegten Studie wollen Steuerzahlerbund und Aeternitas die Kommunen zu mehr Übersichtlichkeit, Transparenz und Gerechtigkeit anspornen, an denen es vielen Friedhofsgebührensatzungen mangelt. Beispielsweise kennt das Gebührenverzeichnis der Stadt Kaiserslautern mehr als 80 unterschiedliche Gebührensätze, die teilweise noch mit einem Faktor aus der jährlichen Haushaltssatzung multipliziert werden müssen, wogegen die Stadt Konz (Landkreis Trier-Saarburg) mit achtzehn auskommt. Ungerechterweise kann auch der Wohnort des Verstorbenen eine Relevanz für die Gebührenhöhe haben. So erhebt etwa die kreisfreie Stadt Worms eine Sondergebühr von 135 Euro für die Bestattung von Ortsfremden. Solche Regelungen verstoßen nach Ansicht der Studienverfasser gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und gehören daher schnellstmöglich abgeschafft.
Gleichzeitig stellt die Studie eine wertvolle Hilfestellung für interessierte Bürger dar. Anhand der umfassenden Daten kann sich jeder Bürger selbst ein Bild von den Gesamt- und Einzelgebühren der Friedhöfe machen. Bei vergleichsweise hohen Gebühren bietet die Schrift theoretisches Hintergrundwissen und praktische Hinweise, um dagegen vorzugehen.
Bestattungskostenersatz durch Sozialhilfeträger trotz geerbten Wohnungseigentums
Bayerisches Landessozialgericht nimmt Sozialbehörde in die Pflicht
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass die beklagte Stadt als Sozialhilfeträger die Kosten eines Klägers für die Bestattung seiner verstorbenen Mutter zum Teil übernehmen muss. Der von der Verstorbenen ererbte Wohnungseigentumsanteil an einer 65 Quadratmeter großen Eigentumswohnung sei als geschontes Vermögen vom Kläger nicht einzusetzen.
Der Kläger ist Alleinerbe der Verstorbenen. Schon zuvor stand ihm ein Miteigentumsanteil an einer von ihm mit seiner Mutter bewohnten Wohnung zu. Infolge des Erbfalles erbte er nun die übrigen Miteigentumsanteile. Er verfügte als Empfänger von Arbeitslosengeld II ansonsten unstreitig über so wenig Einkommen und Vermögen, dass ihm die Kostentragung der Bestattung nach § 74 SGB XII ("Sozialbestattung") unzumutbar gewesen wäre. Doch das Sozialamt der beklagten Stadt war der Auffassung, dass der Kläger das Nachlassvermögen insgesamt und damit auch den Wohnungseigentumsanteil verwerten und für die Bestattung einsetzen müsse. Da der Eigentumsanteil an sich nicht zur Zahlung zu verwenden war, bot es ihm ein Darlehen an, welches durch eine Grundschuld abgesichert werden sollte.
Dies lehnte der Kläger jedoch ab. Das Landessozialgericht gab dem Kläger nun in zweiter Instanz Recht und sprach ihm eine Kostenerstattung durch die beklagte Stadt in Höhe von fast 900 Euro zu – entsprechend dem nicht aus dem übrigen Nachlass gedeckten Anteil an den Bestattungskosten.
Ererbtes Vermögen an sich sei zwar zu verwerten, einzelne Gegenstände aus einer Erbschaft könnten aber doch zu verschonen sein, wie zum Beispiel gerade ein nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bzw. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II privilegiertes Hausgrundstück oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Soweit solche Gegenstände vorhanden seien, handele es sich nämlich nicht um "bereite Mittel".
Bereite Mittel sind im Wege der Selbsthilfe vorrangig einzusetzende Finanzmittel, die entweder unmittelbar zur Verfügung stehen oder die man sich in angemessener Zeit beschaffen kann.
Insbesondere wäre laut Gericht der ererbte Eigentumswohnungsanteil aber auch dadurch nicht zu einem "bereiten Mittel" geworden, dass der beklagte Sozialhilfeträger ein Darlehen zur Begleichung der Bestattungskosten angeboten hätte. Auf ein solches Darlehen habe sich der Kläger nicht verweisen lassen müssen. Als die beklagte Stadt dem Kläger ein Darlehen zur Begleichung der Bestattungskosten angeboten hatte, hätte die Wohnung für den Kläger als SGB-II-Leistungsempfänger jedenfalls geschütztes Vermögen dargestellt. Über die Frage, ob der Erhalt des Eigentumsanteils an sich als Einkommen hätte angerechnet werden müssen, musste das Gericht nicht mehr entscheiden, da es inzwischen jedenfalls nicht mehr als solches angesehen werden konnte. Bei einer Belegung einer Wohnung mit bis zu zwei Personen seien bis zu 80 Quadratmeter angemessen.
Es wäre nach Auffassung des Gerichts überdies auch widersprüchlich, wenn von dem Kläger nun im Rahmen des § 74 SGB XII verlangt würde, den Wohnungseigentumsanteil zur Deckung der Bestattungskosten seiner Mutter einzusetzen. Denn der Verpflichtete musste diesen zuvor mangels "bereiter Mittel" nicht einsetzen um für sich selbst Leistungen nach dem SGB II zu erhalten.
(Quelle: Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.10.2018, Az.: L 8 SO 294/16)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
rbb berichtet über Planung der eigenen Bestattung
Aeternitas-Rechtsreferent als Experte befragt
Heute Abend um 20:15 Uhr berichtet der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) im Verbrauchermagazin "SUPER.MARKT" unter anderem über die Planung der eigenen Bestattung ("Bestattung für Anfänger: Den eigenen Abgang planen").
Das Redaktionsteam wurde bei der Recherche durch den Aeternitas-Rechtsreferenten, Rechtsanwalt Torsten Schmitt, unterstützt. Kritisiert werden insbesondere wenig kundenfreundliche Kündigungsklauseln in Treuhandverträgen.
Unterteilt in drei aufwendig recherchierte Kapitel ("Sterben", "Tod" und "Trauer") geht Roland Schulz grundlegenden Fragen nach: Was passiert mit deinem Körper, wenn du stirbst? Was fühlst du - Trauer, Schmerz? Und dann, wenn dein Herzschlag verstummt ist? Was geschieht mit deinem Leichnam, bis du bestattet wirst? Wie wird man um dich trauern?
Sterben, Tod und Trauer sind unumgänglich, für jeden. Und doch wissen die meisten Menschen nur wenig darüber. Roland Schulz findet Worte für das Unbeschreibliche und gibt Antworten auf die tiefsten Fragen des Lebens. Mit den Worten "Tage vor deinem Tod, wenn noch niemand deine Sterbestunde kennt, hört dein Herz auf, Blut bis in die Spitzen deiner Finger zu pumpen. Wird anderswo gebraucht. In deinem Kopf." nimmt der Autor den Leser mit auf die letzte Reise.
Eindringlich beschreibt er, was wir während unserer letzten Tage und Stunden erleben. Er verfolgt die Reise des Körpers von der Leichenschau bis zur Bestattung und fragt schließlich, was Sterben und Tod für diejenigen bedeutet, die zurückbleiben: Wie trauern wir - und wie können wir weiterleben.
Roland Schulz: So sterben wir. Unser Ende und was wir darüber wissen sollten Piper-Verlag ISBN 978-3-492-05568-0 240 Seiten, 20,- Euro
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Keine Sozialhilfe für Bestattung der Mutter
Einkommensüberschuss mehrerer Monate wird einbezogen
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Landessozialgericht Hessen den ablehnenden Bescheid eines Sozialamts bestätigt: Ein Sohn hatte einen Antrag auf Kostenerstattung für die Bestattung seiner Mutter gestellt ("Sozialbestattung"). Ihm sei es laut Gericht jedoch zumutbar, die vollen erforderlichen Kosten der Bestattung selbst zu tragen und dazu einen sogenannten Einkommensüberschuss aus vier Monaten zu verwenden. Der Kläger hatte behauptet über keinen anrechenbaren Einkommensüberschuss zu verfügen.
Das Gericht stellte im Laufe des Verfahrens das anrechenbare Einkommen des Klägers fest. Dabei wurden insbesondere seine erheblichen monatlichen Kreditverpflichtungen nicht vom Einkommen abgesetzt. Der Kredit habe nämlich offenbar der Sicherung seines Lebensstandards gedient. Ratenzahlungsverpflichtungen könnten insofern aber sozialhilferechtlich nicht anerkannt werden, als sie allein der Schuldentilgung dienten. Die Einkommensgrenze gemäß § 85 SGB XII würde infolgedessen für den Monat der Fälligkeit der Bestattungsrechnungen um 693,73 Euro und damit deutlich überschritten. Dem stünden erforderliche Bestattungskosten in Höhe von 2.765,22 Euro entgegen. Die Bestattungskosten könnten also insgesamt in einem Zeitraum von lediglich vier Monaten durch einzusetzendes Einkommen gedeckt werden. Entgegen der zum Teil vertretenen Auffassung sei einem Kind in einem solchen Fall nicht nur der Einsatz eines einmonatigen Einkommensüberschusses zumutbar.
Welches Einkommen konkret für eine Bestattung aufzuwenden sei, sei anhand der Umstände des Einzelfalls auszulegen. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung war, desto geringer seien in der Regel die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes. Umgekehrt könnten aber - anders als im vorliegenden Fall - etwa zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit begründen.
Das Landessozialgericht hat ausdrücklich die Revision zu der Frage zugelassen, ob Antragstellern der Einkommensüberschuss mehrerer Monate entgegengehalten werden darf.
(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 09.05.2018, Az.: L 4 SO 244/16)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bestattungsvorsorge von über 8.000 Euro angemessen
Sozialgericht verpflichtet Amt zur Leistung von Sozialhilfe
Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Sozialgericht Düsseldorf ein Sozialamt zur Zahlung von Sozialhilfeleistung an einen Heimbewohner verurteilt. Das Amt hatte diese zuvor mit der Begründung abgelehnt, dass eine bestehende Bestattungsvorsorge nicht angemessen und daher zunächst teilweise aufzulösen sei. Das Sozialgericht bestätigte jedoch, dass 8.000 Euro angemessen seien. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass überflüssige Positionen oder welche aus dem oberen Preissegment beim Bestatter beauftragt worden wären.
In seinem Urteil verwies das Sozialgericht auf das Bundessozialgericht. Dieses habe bereits 2008 (Urteil vom 18.03.2008, Az.: B 8/9 b SO 9/06 R) angenommen, dass dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung zu tragen sei. Das Bundessozialgericht habe daher Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen angesehen.
Bei der Bestimmung des angemessenen Betrages könnten grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen. Die Kosten für die Bestatterdienstleistungen in Höhe von insgesamt 2.915 Euro würden diesen Maßstäben gerecht. Es sei nicht ersichtlich, dass überflüssige Positionen oder welche aus dem oberen Preissegment beauftragt wären. Insbesondere der größte Einzelposten (Lindensarg Natur) bewege sich mit rund 1.500 Euro im mittleren Preissegment. Selbst wenn man als Friedhofsgebühren nicht die im Angebot berechneten Gebühren für ein Wahlgrab (3.529 Euro), sondern die geringeren für ein Reihengrab anfallenden Kosten in Höhe von 2.682 Euro zugrunde lege, verblieben dem Kläger von den 8.000 bei der Treuhand hinterlegten Euro noch etwa 2.400 Euro für Blumen, Grabmal, Traueranzeige, Grabpflege und sonstige Kosten. Dies erscheine insgesamt nicht unangemessen hoch. Darüber hinaus sei zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er die Bestattungsvorsorge zu einem Zeitpunkt vorgenommen habe, zu dem er noch über erhebliches Vermögen verfügte und nachdem er noch fast eineinhalb Jahre als Selbstzahler seinen Heimaufenthalt finanzieren konnte. Auch habe er nicht den vollständigen Betrag des Bestattungsangebotes (9.839,92 Euro) als Bestattungsvorsorge angelegt, sondern lediglich 8.000 Euro.
Insgesamt erscheine so der Betrag von 8.000 Euro für eine Erdbestattung in Jüchen angemessen. Die Verwertung des hinterlegten Betrages in Höhe von 8.000 Euro stelle daher eine Härte im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII dar, weil es sich um Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag handele.
(Quelle: Sozialgericht Düsseldorf Urteil vom 18.04.2018, Az.: S 17 SO 572.17)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Grabmal in Form eines Fingers verboten
Verwaltungsgericht Hannover gibt Friedhofsverwaltung Recht
Nach einem aktuellen Urteil darf ein Grabmal in Form eines ausgestreckten Zeigefingers nicht auf einem Friedhof aufgestellt werden. Die Skulptur wahre nicht die Würde des Friedhofs und störe die Besucher.
Grabmale verändern sich, das Andenken wird individueller. Doch die Rechtsprechung hält mit dieser Entwicklung nicht immer Schritt. Vor dem Verwaltungsgericht Hannover (Aktenzeichen 1 A 12180/17) scheiterte die Klage eines Mannes gegen einen Bescheid der zuständigen Friedhofsverwaltung. Diese hatte ihm verwehrt, ein ungefähr 1,80 Meter hohes Grabmal in Form eines Zeigefingers mit der Aufschrift "Carpe diem" auf dem Grab seiner Frau aufzustellen. Die Skulptur war ursprünglich anlässlich der Documenta 6 hergestellt worden und befindet sich derzeit im Garten des Klägers. Es war der Wunsch des Klägers und seiner Frau, dass das Kunstwerk einmal das gemeinsame Grab schmücken sollte.
Im vorliegenden Fall urteilte der Richter, dass das Grabmal das ungestörte Totengedenken zu sehr beeinträchtige und damit nicht der Würde des Ortes entspräche. Den Friedhofsbesuchern sei eine "aufgezwungene Befassung" mit dem Finger als Grabmal und dessen Bedeutungsgehalt nicht zuzumuten. Darüber hinaus sei es legitim, dass die Friedhofsverwaltung den Gesamteindruck des Friedhofs in seiner althergebrachten Entwicklung bewahren wolle.
Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, hält das Urteil für nicht überzeugend. Zwar unterliegt das Recht individueller Grabgestaltung wegen des Gemeinschaftscharakters eines Friedhofs gewissen Beschränkungen. Der Würde des Ortes widersprechen aber nur solche Gestaltungen, die geeignet sind, die Empfindungen der Mehrheit der Friedhofsbesucher bzw. mindestens eines "Durchschnittsbesuchers" zu verletzen. "Dass ein Grabmal lediglich nicht gefällt oder der eine oder andere bei dessen Anblick zum Nachdenken angeregt wird, reicht dazu aber nicht aus", sagt der Aeternitas-Rechtsreferent, Rechtsanwalt Torsten Schmitt.
Friedhofsverwaltungen haben es selbst in der Hand, persönliches Gedenken zu ermöglichen. Sie dürfen und sollten auch individuelle Grabmale zulassen, die zur Interpretation anregen. Dass sich Grabmale in die Umgebung einfügen sollen, verhindert bei zu strenger Interpretation jegliche der Norm abweichende künstlerische Gestaltung. Dies kann nicht der Anspruch eines bürgerfreundlichen Friedhofs sein. Im Übrigen haben Friedhofsverwaltungen die Möglichkeit, eigene Grabfelder mit speziellen Vorschriften auszuweisen. Dort darf dann - anders als im vorliegenden Fall - eine besondere einheitliche Gestaltung im Vordergrund stehen.
Eine ausführlichere Meldung und einen umfassenderen Aeternitas-Kommentar zum Urteil finden Sie auch bei unseren Rechtsmeldungen.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Tagung "Friedhöfe - Den Wandel gestalten. Zukunft sichern."
Am 23./24.10.2018 in Augsburg
Am 23. und 24. Oktober dieses Jahres findet in Augsburg die Tagung "Friedhöfe - Den Wandel gestalten. Zukunft sichern." statt, veranstaltet von der Bayerischen Akademie für Verwaltungsmanagement. Diese schreibt dazu:
Unsere Friedhöfe sind der zentrale Ort für Trauer, Bestattung und Verabschiedung. Die Anforderungen unserer Gesellschaft an eine zeitgemäße Bestattungs- und Trauerkultur haben sich jedoch verändert. Die Gründe sind vielfältig: Bruch und Änderungen mit Traditionen, steigende Mobilität und Individualität der Menschen, Vielfalt an Religionen und Einfluss fernöstlicher Kulturen, um nur einige davon zu nennen.
Damit unsere Friedhöfe auch in Zukunft ihre Funktion erfüllen können und für die Hinterbliebenen den passenden Rahmen anbieten, sollten sich die Friedhofsverwaltungen auf die Veränderungen im Friedhofs- und Bestattungswesen einlassen und ihr Leistungsangebot weiterentwickeln.
Auf unserer Friedhofstagung erhalten Sie eine ganze Reihe von guten Anregungen. Neben Fragen zur Friedhofsgestaltung und zur Bewirtschaftung von Friedhofsflächen bieten wir natürlich auch rechtliche Vorträge zu Friedhofssatzungen, Verkehrssicherungspflichten, Datenschutz und zur Gebührenkalkulation an. Zum Abschluss haben wir einen interaktiven Vortrag zur gesunden Führung und mehr Achtsamkeit im Umgang mit Mitarbeitern und Trauergästen mitgebracht.
In einem aktuell ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Hannover bestätigt, dass eine Grabmalgenehmigung durch die beklagte Stadt verwehrt werden durfte. Der Kläger wollte auf dem Grab seiner Frau ein 1,80 Meter hohes Grabmal in Form eines Fingers aufstellen lassen. Das Gericht urteilte, dass die vom Kläger gewünschte Skulptur die Würde des Ortes nicht ausreichend wahre. Sie würde sich nicht in die Umgebung des Friedhofs einfügen und bei den Friedhofsbesuchern zumindest Irritationen hervorrufen, wenn nicht gar Ärgernis erregen.
Der Kläger ließ seine verstorbene Ehefrau in einer Wahlgrabstätte beisetzen, die später auch als seine Ruhestätte dienen soll. Es entspreche nach Aussage des Klägers seinem und dem Wunsch seiner Ehefrau, die Skulptur in Form eines Fingers als Grabmal auf der Grabstätte aufstellen zu lassen. Diese war ursprünglich anlässlich der Documenta 6 hergestellt worden und befindet sich derzeit im Garten des Klägers. Auf dem Sockel befindet sich die Aufschrift "Carpe Diem".
Das Gericht bezweifelte zwar, dass man in dem Kunstwerk einen sogenannten "Stinkefinger" erblicken würde, da der Skulptur erkennbare Elemente des Handrückens fehlten. Der Würde des Ortes widerspreche aber bereits, dass den Nutzungsberechtigten anderer Grabstätten oder sonstigen Friedhofsbesuchern mit dem Finger überhaupt zugemutet würde, Überlegungen und Erwägungen zum möglichen Bedeutungsgehalt des ausgestreckten Fingers anzustellen und dabei auch über einen "Stinkefinger" nachzudenken und ihn letztlich auszuschließen. Zwar sei ein Friedhof nicht der Ort, um unter Einengung der Gestaltungsfreiheit der Benutzer eine gehobene oder in eine bestimmte Richtung gelenkte Denkmal- und Kunstpflege zu betreiben. Ein Friedhof sei aber auch umgekehrt keine Kunstausstellungsfläche. Der eigentliche Friedhofszweck für die Nutzungsberechtigten und sonstigen Friedhofsbesucher, nämlich ein ungestörtes Totengedenken zu ermöglichen, wäre durch die aufgezwungene Befassung mit dem Finger als Grabmal und der Frage nach dessen Bedeutungsgehalt im Kontext einer Grabstätte beeinträchtigt. Relativiert würde die der Würde des Ortes abträgliche Wirkung des Fingers als Grabmal auch nicht durch die bei der Betrachtung aus der Nähe erkennbare Inschrift "Carpe diem" auf dem Bereich des Sockels. Diese Inschrift nähme ein Besucher nämlich überhaupt erst dann zur Kenntnis, wenn infolge einer Betrachtung aus größerer Entfernung eine Irritation oder gar Verärgerung bereits entstanden wäre und er von der außergewöhnlichen Gestaltung des Grabmales "angelockt" worden wäre, um es näher zu betrachten und sich damit zu befassen.
Der Würde des Ortes noch genügen würde das Grabmal nur, wenn der herkömmliche Charakter des Waldriedhofs als Gemeinschaftsanlage bereits zuvor durch die Zulassung anderer außergewöhnlicher sowie interpretationsfähiger und -bedürftiger Grabmale "aufgeweicht" worden wäre. Dafür sei indessen nichts ersichtlich. Es gehe der Beklagten vielmehr um die Bewahrung des Gesamteindrucks des Friedhofs in seiner althergebrachten Entwicklung, was rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Kritik und Hinweise: In der einschlägigen Friedhofssatzung war die sonst häufig übliche Formulierung, dass sich die Grabmale in die Umgebung einpassen müssen, nicht einmal enthalten. Dennoch wurde dies auch vorliegend als Voraussetzung angenommen. Dies ist jedoch nach Aeternitas-Auffassung nicht richtig. Zwar trifft es zu, dass ein Friedhof nicht die Summe beziehungslos nebeneinanderliegender Einzelgrabstätten ist, sondern ein gemeinsamer Begräbnisplatz für eine Vielzahl von Toten. Die einzelne Grabstätte ist daher gemeinschaftsbezogen mit der Folge, dass das Recht individueller Grabgestaltung nicht schrankenlos sein kann. Es, unterliegt denjenigen Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter ergeben.
Der Würde des Ortes widersprechen aber nur solche Gestaltungen, die geeignet sind, die Empfindungen der Mehrheit der Friedhofsnutzer und Besucher bzw. mindestens eines "Durchschnittsbesuchers" zu verletzen. Dass wäre bei einem "Stinkefinger" sicherlich der Fall gewesen. Dass ein Grabmal einer Mehrheit lediglich nicht gefällt, reicht dazu aber ebenso wenig aus, wie dass Besucher bei Erblicken eines Grabmals angeblich zur Interpretation "genötigt" werden könnten. Wenn wir persönliches Gedenken ermöglichen wollen, müssen wir individuelle Grabmale zulassen, die auch zum Nachdenken anregen dürfen. Wie man im vorliegenden Fall beispielhaft erkennt, wird mit dem Kriterium, dass sich die Grabmale in die Umgebung einfügen sollen, bei strenger Interpretation jegliche, der Norm abweichende, künstlerische Gestaltung verhindert. Dies kann nicht das Ziel eines bürgerfreundlichen Friedhofs sein.
Nach Aeternitas-Auffassung ist es alleine Aufgabe der Bereiche mit besonderen Gestaltungsvorschriften, eine Einheitlichkeit in der Gestaltung für die Bürger mit einem entsprechenden Bedürfnis zur Verfügung zu stellen. In den Bereichen ohne besondere Gestaltungsvorschriften – wie hier – sollten auch individuell und künstlerisch gestaltete Grabmale ihren Platz finden.
Dem Verbraucher mit einem Bedürfnis, ein persönliches, gängigen Normen nicht entsprechendes Grabmal zu errichten, ist sicherheitshalber zu raten: Suchen Sie sich einen Friedhof, auf dem ein breites Spektrum an Gestaltung bereits zugelassen ist. Im Idealfall informieren Sie sich bereits zu Lebzeiten, ob das von Ihnen geplante Grabmal auf dem angedachten Friedhof zulässig ist.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Hannovers vom 21.09.2018, Az.: 1 A 12180.17)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bestattungskosten sind Sache der Erben
Die geltende Rechtslage schnell erklärt
Nach geltender Rechtslage müssen die Erben Verstorbener deren Bestattung bezahlen. Nur unter bestimmten Umständen können sie diese Kosten umgehen.
Paragraph 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besagt wörtlich: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers." Wer ein Erbe ausschlägt, muss demnach die Kosten der Bestattung nicht übernehmen. Gibt es auch keine anderen Erben, trifft die Kostentragungspflicht bestimmte (gegenüber dem Verstorbenen zu Lebzeiten) Unterhaltspflichtige wie Ehepartner, Eltern oder Kinder. Diese sind allerdings nicht selten identisch mit den Erben. So muss jemand unter Umständen als Unterhaltspflichtiger die Bestattung bezahlen, auch wenn er das Erbe ausgeschlagen hat. Allerdings muss eine mögliche Unterhaltspflicht auch tatsächlich bis kurz vor dem Tod bestanden haben.
Können weder Erben noch Unterhaltspflichtige für die Kosten herangezogen werden, müssen im Ergebnis meist die sogenannten Bestattungspflichtigen diese tragen. Wer bestattungspflichtig ist, also die Bestattung eines Verstorbenen veranlassen muss, legen die einzelnen Landesbestattungsgesetze fest. Ähnlich wie bei der gesetzlichen Erbfolge besteht hier eine Reihenfolge, die sich maßgeblich an der Nähe zum Verstorbenen orientiert. Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner von Verstorbenen stehen hier vor Kindern und Eltern in der Regel ganz vorne. Auch hier handelt es sich jedoch häufig um die gleichen Personen, die womöglich das Erbe ausgeschlagen haben. "Letztendlich sind sie dann dennoch zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet", erläutert Rechtsanwalt Torsten Schmitt, Rechtsreferent von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur.
Als letzter Ausweg bleibt bedürftigen Kostentragungspflichtigen noch die sogenannte Sozialbestattung. Wer rechtlich letztendlich zur Zahlung verpflichtet ist, diese aber nachweislich nicht leisten kann, erhält vom Sozialamt Hilfe zu den Bestattungskosten.
Eine (seltene) Ausnahme von der oben beschriebenen Reihenfolge sollte nicht unerwähnt bleiben: Wer schuldhaft die Tötung eines Menschen verursacht hat, muss für die Kosten von dessen Bestattung aufkommen und erhält auch keine Kostenübernahme durch das Sozialamt.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
In Bayern sollen auch Geschäftsunfähige zur Bestattung verpflichtet sein
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat kürzlich entschieden, dass eine geschäftsunfähige Mutter die Bestattungskosten für Ihre Tochter übernehmen muss. Das Gericht bestätigte in seinem Urteil den entsprechenden Kostenbescheid der zuständigen Behörde für die von ihr veranlasste Bestattung. Die Kosten des Verfahrens müsse gleichwohl die beklagte Gemeinde tragen, da sie es durch widersprechende Auskünfte zweier ihrer Behörden verursacht habe.
Im zugrundeliegenden Fall hatte nach dem Wortlaut des Urteils die "Friedhofsverwaltung" die Bestattungskosten von der Mutter für die beklagte Gemeinde per Bescheid eingefordert. Üblicherweise sind zwar die Ordnungsbehörden der Gemeinden für die Amtsbestattungen zuständig, das Gericht nennt sie im vorliegenden Fall jedoch "Friedhofsverwaltung".
Die Mutter beantragte vertreten durch ihre Betreuerin beim Sozialamt die Erstattung der Kosten. Das Sozialamt - derselben Gemeinde, die diese Bestattungskosten durch die "Friedhofsverwaltung" eingefordert hatte - riet der Klägerin jedoch, sich gegen den Kostenbescheid zur Wehr zu setzen. Denn sie sei als Geschäftsunfähige nicht zur Bestattung verpflichtet. Weil infolgedessen keine Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten gegeben sei, bestehe ebenso kein Anspruch auf Kostenerstattung gegen das Sozialamt.
Mit ihrer Klage gegen den Kostenbescheid der "Friedhofsverwaltung" scheiterte die Mutter jedoch. In dem Verweis in § 15 ("Bestattungspflichtige") Absatz 1 der bayerischen Bestattungsverordnung (BestV) auf "die in § 1 BestV genannten Angehörigen" sei laut Verwaltungsgericht Ansbach nicht auch das in § 1 BestV formulierte Erfordernis der Geschäftsfähigkeit mit eingeschlossen. Die Vorschrift nehme bewusst nur auf die Aufzählung der Bestattungspflichtigen Bezug. Damit sei die Mutter trotz Geschäftsunfähigkeit im Ergebnis zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
An diese Rechtsauslegung sei nun auch das Sozialamt der beklagten Gemeinde bei einer Entscheidung über die Kostenerstattung nach § 74 SGB XII gebunden.
Die Prozesskosten habe trotz des Sieges in der Sache die beklagte Gemeinde zu tragen. Zwar müsste in der Regel die unterliegende Partei die Kosten übernehmen. Aber nach § 155 Abs. 4 VwGO könnten einer Partei die Kosten auferlegt werden, die sie durch ihr Verschulden verursacht hat. Im vorliegenden Fall seien Verfahrenskosten insgesamt nur deswegen entstanden, weil die beklagte Gemeinde (durch die "Friedhofsverwaltung") zur Erhebung der Klage geraten hat und offensichtlich organisatorisch keine geeigneten Möglichkeiten vorgesehen hätte, eine einheitliche Rechtsanwendung unter ihren Behörden sicherzustellen.
Anmerkung:
Auch wenn im Ergebnis wohl wahrscheinlich richtigerweise die beklagte Gemeinde für die Kosten aufkommen muss, geschieht dies aber nach Aeternitas-Auffassung auf der falschen Rechtsgrundlage. Dies könnte in anderen Fällen zu untragbaren Ergebnissen führen. Denn die Interpretation, dass mit dem Verweis auf die Reihenfolge der Angehörigen nicht auch die notwendige Geschäftsfähigkeit umfasst ist, überzeugt nicht.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als höhere Instanz hatte ausdrücklich in seinem Beschluss vom 14.09.2015 (Az.: 4 ZB 15.1029, BeckRS 2015, 52664 Rn 6) das Gegenteil formuliert: "Wie sich aber bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV ergibt, sind die dort genannten Personen zur Leichenschau (und damit auch zur Bestattung) nur verpflichtet, ´wenn sie geschäftsfähig sind´. […] Ist eine in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannte Person geschäftsunfähig, entfällt daher deren Bestattungsverpflichtung und damit auch die Möglichkeit, diese Person zum Kostenersatz heranzuziehen."
Dies erscheint überzeugender, denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der Verpflichtung zur Veranlassung der Leichenschau ein Unterschied aufgrund der Geschäftsunfähigkeit gemacht werden soll, nicht aber bei der Bestattungs(kostentragungs)pflicht gegenüber dem Ordnungsamt. Überdies hätte sich das Verwaltungsgericht Ansbach zumindest einmal mit der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichtes auseinandersetzen müssen.
(Quelle: Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27.08.2018, Az.: AN 4 K 17.2431)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Die Patientenverfügung - Was ist hiermit gemeint?
In einigen Situationen, etwa im Falle einer schweren Krankheit oder eines Unfalls, lässt sich ein Krankenhausaufenthalt nicht vermeiden. Manchmal befindet sich der Betroffene in einem solch schlechten Zustand, dass er sich nicht mehr verständigen und mitteilen kann. Bei einem solchen Sachverhalt schafft die sogenannte „Patientenverfügung“ Abhilfe. Was damit gemeint ist, klärt der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. auf seinem kostenlosen Ratgeberportal. - Isabel Frankenberg
Was ist eine Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung wurde früher auch als Patiententestament bezeichnet und dient als eine Willenserklärung des Patienten, unter welchen Bedingungen und in welcher Art und Weise er eine Untersuchung oder medizinische Behandlung wünscht. Hier kann auch festgehalten werden, wann ein medizinischer Eingriff nicht mehr erwünscht ist. Dabei sind einige Kriterien zur Form und Inhalt des Dokuments zwingend einzuhalten. Zudem genügt es nicht, dass die Patientenverfügung verfasst wird; darüber hinaus muss diese auch hinterlegt werden. Nur dann, wenn die Unterlagen in schriftlicher Form vorliegen, erhalten sie Gültigkeit. Weiterhin müssen sie allgemeine Angaben zum Patienten sowie mögliche Situationen, in denen ein Inkrafttreten der Verfügung erwünscht ist, enthalten. Wichtig ist auch, dass sich die Aussagen, die im Dokument getroffen wurden, nicht widersprechen.
Da es sich bei der Patientenverfügung um die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen handelt, ist es ratsam, nicht auf eine Standard-Patientenverfügung zurückzugreifen, sondern stattdessen ein individuelles Dokument zu erstellen. Bei den vorgefertigten Schriftstücken, welche meist online von kirchlichen Institutionen, Juristen oder Parteien ausgestellt werden, besteht die Gefahr, dass die möglichen Optionen nicht richtig durchgelesen und durchdacht werden, da es sich hierbei um Ankreuzformulare handelt.
Unterstützung beim Verfassen der Patientenverfügung
Wer eine Patientenverfügung verfasst, sollte sich über die Konsequenzen und Folgen derer bewusst sein. Häufig kommen beim entsprechenden Aufsetzen Fragen, die nicht eigenständig beantwortet werden können, auf. Daher ist es hilfreich, die Unterstützung eines Notars in Anspruch zu nehmen. Dieser klärt die wichtigsten Fragen und bespricht die Inhalte des Dokuments mit den Betroffenen bevor er dies aufsetzt.
Da die Patientenverfügung lediglich dann wirksam ist, wenn sie in offizieller Form vorliegt, kann der Notar sie direkt beurkunden und somit die Gültigkeit garantieren. Ist dies geschehen, kann das Dokument beim zuständigen Hausarzt hinterlegt werden.
Aufgrund dessen, dass ein Unfall dazu führen kann, dass der Betroffene dazu außerstande ist, auf die Existenz der Patientenverfügung hinzuweisen, sollte diesbezüglich eine Notiz im Portmonee hinterlegt werden. Dieser kann auch einen Hinweis auf den zuständigen Hausarzt enthalten.
Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht
Im Zuge der Erstellung einer Patientenverfügung wird dazu geraten, einen Bevollmächtigten zu ernennen, der im Falle eines Unfalls etwaige offene Fragen klären kann. Die sogenannte Vorsorgevollmacht stellt eine andere Form der Vorsorge dar: Durch sie wird ein Bevollmächtigter zum Vertreter im Willen benannt. Das bedeutet, dass dieser über die Wünsche des Patienten aufgeklärt ist und in medizinischen Notfällen über den weiteren Verlauf und die entsprechende Behandlung entscheiden kann.
Demnach können die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht kombiniert werden. In einem solchen Fall ist es hilfreich, die bevollmächtigte Person in der Patientenverfügung namentlich zu vermerken. Meist handelt es sich bei einem Bevollmächtigten um eine Vertrauensperson des Patienten. Mit dieser sollte vor der Erstellung der Patientenverfügung ein ausführliches persönliches Gespräch stattgefunden haben, in dem auf die Verantwortung des Bevollmächtigten aufmerksam gemacht wird. Zudem sollte dieser mit den persönlichen Behandlungswünschen des Patienten vertraut sein, damit im Ernstfall schnell eine Entscheidung getroffen werden kann.
Weitere Informationen zum Thema „Patientenverfügung“ finden Sie unter www.familienrecht.net.
Sozialgericht Münster: Keine Sozialhilfe bei zumutbarer Selbsthilfe
Bei anderweitig gesicherter Bestattung muss Vorsorgevertrag gekündigt werden
Ein Bürger hat dann keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe, wenn er durch Kündigung eines mit einem Bestattungsunternehmen geschlossenen privaten Bestattungsvorsorgevertrages Vermögen (zurück-)erlangen und sich so selbst helfen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die spätere Bestattung anderweitig gesichert ist.
Das hat das Sozialgericht Münster entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Frau ihr Grundstück frühzeitig an ihren Sohn übertragen. Anlässlich dessen verpflichtete sich der Sohn notariell, die Kosten der Bestattung der Mutter später zu tragen. Jahre darauf musste die Frau in ein Pflegeheim ziehen und schloss einen Bestattungsvorsorgevertrag i.H.v. knapp 9.000 € ab. Sodann beantragte sie Sozialhilfe, welche der Kreis Steinfurt als Sozialhilfeträger ablehnte. Im folgenden Gerichtsverfahren gab das Sozialgericht dem Kreis Steinfurt Recht: Es könne offen bleiben, ob der Bestattungsvorsorgevertrag angesichts der hohen Summe überhaupt noch angemessen sei. Jedenfalls aber sei eine angemessene Bestattungsvorsorge schon durch die Verpflichtung des Sohnes gewährleistet. In der Folge sei es der Frau zumutbar, ihren Bestattungsvorsorgevertrag zu kündigen, rückabzuwickeln und sich durch das dann erhaltene Vermögen (zunächst) selbst zu helfen.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.
(Quelle: Pressemitteilung vom 06.09.2018 zu Urteil des Sozialgerichts Münster vom 28.06.2018, Az.: S 11 SO 176/16)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Tochter muss Ordnungsamt Bestattungskosten nicht ersetzen
Behörde hätte abwägen müssen, welches der Kinder es in Anspruch nimmt
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine Tochter vom Ordnungsamt geltend gemachte Bestattungskosten nicht erstatten muss. Die Kosten waren dem Amt durch die Bestattung der Mutter entstanden. Die Behörde hätte laut Gericht jedoch auch die übrigen beiden Kinder der Verstorbenen ermitteln müssen. Erst daraufhin hätte es eine begründete Entscheidung darüber zu treffen gehabt, wer wegen der Bestattungskosten in Anspruch genommen wird. Beides sei hier nicht geschehen.
Unerheblich sei, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Bestattung die Adressen der beiden weiteren Kinder der Verstorbenen nicht gekannt hatte. Denn der Bescheid, mit dem die Erstattung der Kosten geltend gemacht wurde, war erst fast zwei Jahre nach der Bestattung ergangen. In diesem Zeitraum hätte die beklagte Behörde ohne Weiteres die Adressen der Geschwister ermitteln können. Solche Nachforschungen hätten nach dem Inhalt der Akten aber überhaupt nicht stattgefunden.
Grundsätzlich sei es zwar zulässig, bei mehreren gleichrangig Bestattungspflichtigen - wie hier den Kindern der Verstorbenen - nur einen im Rahmen der Kostenerstattung heranzuziehen. Dieser könne dann auf seinen Ausgleichsanspruch nach § 426 Absatz 1 BGB (Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern) gegenüber den anderen ebenso Verpflichteten hingewiesen werden. Allerdings setze dies überhaupt eine Auswahlentscheidung der Behörde voraus. Sie müsse den Kreis der grundsätzlich Erstattungspflichtigen erfassen und daraufhin eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber treffen, wen sie heranzieht. Es hätte also eine Abwägung stattfinden müssen, welches der Kinder in Anspruch genommen wird. Sowohl an der Ermittlung der Pflichtigen überhaupt, als auch an der notwendigen Abwägung ("Ermessensausübung") fehle es hier.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20.06.2018, Az.: W 2 K 17.1484)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Immer mehr Urnenkirchen in Deutschland
Zahl seit 2013 verdoppelt
In bundesweit über 40 Kirchengebäuden wird die Beisetzung von Urnen angeboten. Die Zahl der sogenannten Urnen- oder Grabeskirchen hat sich damit in den letzten fünf Jahren verdoppelt.
Immer weniger Gotteshäuser werden aufgrund des Mitgliederschwundes der Kirchen für Gottesdienste benötigt. In mittlerweile 42 solchen Gebäuden wurden Kolumbarien eingerichtet, wo in speziellen Nischen Urnen mit der Asche Verstorbener beigesetzt werden. Kirchengemeinden können so Abriss oder Leerstand vermeiden und erzielen gleichzeitig Einnahmen, um die Gebäude instandzuhalten.
2013 betrug die bundesweite Zahl an Urnenkirchen ungefähr 20, mittlerweile gibt es 29 katholische, elf evangelische und zwei altkatholische Angebote. Weitere sind geplant, unter anderem in Bremen, Bremerhaven und Siegen. Als Vorreiter fungierte im Jahr 2004 die altkatholische Pfarrkirche Erscheinung Christi in Krefeld. 2006 eröffnete mit St. Josef in Aachen die erste katholische Urnenkirche, evangelische Gemeinden zogen nach.
Besonders verbreitet sind Urnenkirchen in Nordrhein-Westfalen, wo sich 27 Standorte befinden - allein in Mönchengladbach vier. Auch in Schleswig-Holstein (eine) Hamburg (zwei), Mecklenburg-Vorpommern (eine), Niedersachsen (sechs), Thüringen (zwei) und Rheinland-Pfalz (drei) gibt es entsprechende Angebote. In den anderen Bundesländern, insbesondere im Süden und großen Teilen Ostdeutschlands, findet das Konzept hingegen noch keine Resonanz.
Wie auch bei Friedhöfen bestehen große Kostenunterschiede zwischen den verschiedenen Standorten. Innerhalb der einzelnen Urnenkirchen gibt es darüber hinaus häufig verschiedene Tarife, abhängig von der Lage der Nische in der jeweiligen Anlage. Im Schnitt werden für Einzelkammern 2.500 Euro fällig, für Doppelkammern mit zwei Urnen 4.500 Euro. Die übliche Preisspanne reicht von knapp 1.000 Euro bis 3.500 Euro für Einzelkammern und 1.400 bis 7.000 Euro für Doppelkammern. Mit diesen Beträgen ist häufig nur die Nutzung der Grabstelle abgegolten. Darüber hinaus fallen oft weitere Kosten an: für die Abdeckplatten der Urnennischen, deren Beschriftung, die eigentliche Beisetzung und die Verwaltung.
Die Nutzungsdauer der Grabstätten in den Urnenkirchen beträgt meist 20 Jahre - selten weniger - und kann in der Regel auch verlängert werden. Eine konfessionelle Bindung der Verstorbenen wird meist nicht vorausgesetzt. Die Kapazität der Urnenkirchen umfasst je nach Anbieter eine drei- oder vierstellige Zahl an Plätzen, einige Anlagen mussten in der Vergangenheit schon erweitert werden.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Brandenburg will Entnahme von Totenasche kriminalisieren
Gesetzesentwurf soll Trauernde und Bestatter massiv einschränken
Im Rahmen der Reform des brandenburgischen Bestattungsgesetzes soll jegliche Entnahme geringfügiger Mengen der Totenasche Verstorbener anders als im ursprünglichen Entwurf nicht mehr erlaubt, sondern explizit verboten werden. So würde es in Zukunft den Tatbestand einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit erfüllen, eine solche Teilung der Asche vorzunehmen oder auch nur zu vermitteln. Aeternitas e.V., die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, kritisiert, dass Trauernde so kriminalisiert werden und selbst die im Ausland erlaubte Ascheteilung unmöglich gemacht werden soll.
Zum Hintergrund:
Nach dem ursprünglich vorliegenden Gsetzesentwurf sollte die längst praktizierte und weit verbreitete Entnahme geringfügiger Mengen von Totenasche ausdrücklich formell legalisiert werden – damit einhergehend das Abfüllen dieser Asche in Miniatur-Urnen oder Amulette und andere Schmuckstücke bzw. die Herstellung von Erinnerungsgegenständen aus Glas bzw. in Form von Diamanten.
Kurzfristig brachte eine fraktionsübergreifende Gruppe von Abgeordneten am 26.06.2018 im Rahmen der 2. Lesung jedoch einen Änderungsantrag (Drucksache 6/9066) zum Gesetzesentwurf der Landesregierung mit dem expliziten bußgeldbewehrten Verbot ein. Dieser wurde angenommen und an den zuständigen Ausschuss für Inneres und Kommunales verwiesen, der demnächst wieder tagt.
Aeternitas wendet sich in einem Brief an alle Abgeordneten des Ausschusses für Inneres und Kommunales und an die Vorsitzenden aller Fraktionen des Brandenburger Landtages, um gegen die unangemessene Bevormundung der Bürger zu protestieren. Das Schreiben finden Sie auch hier auf unserer Webseite (siehe unten).
Tochter kann Willen der Verstorbenen nicht durchsetzen
Nur der Totensorgeberechtigte darf den Bestattungsort bestimmen
In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der Tochter einer Verstorbenen Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht verweigert. Die Antragstellerin könne nach Ansicht der Richter die angestrebte Umbettung nicht durchsetzen. Zwar sei der Wille der verstorbenen Mutter bezüglich des Bestattungsortes von ihrem Sohn, der die Bestattung beauftragt hatte, missachtet worden. Die Verstorbene habe aber zum Ausdruck gebracht, dass die Tochter keinen Einfluss auf ihre Bestattung haben solle. Das zeige sich unter anderem an der Enterbung der Tochter und dem ausdrücklichem Verbot der Teilnahme an ihrer Bestattung
Im zugrundeliegenden Fall hatten Mutter und Tochter seit Jahren keinen Kontakt mehr. In ihrem Testament hatte die Verstorbene ihr einziges weiteres Kind, ihren Sohn, zum Alleinerben eingesetzt und der Tochter nach dem Wortlaut den Pflichtteil entzogen. Überdies ordnete sie an, dass die Tochter nicht über ihren Tod informiert werden und nicht an der Beerdigung teilnehmen sollte.
Unstreitig steht das Recht zur Totenfürsorge - also das Recht über Art und Ort der Bestattung zu bestimmen - in erster Linie denjenigen zu, die die Verstorbene mit den Angelegenheiten der Bestattung betraut. Dies kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschehen. Vorliegend schloss das Landgericht aus den Umständen, dass das Totensorgerecht alleine dem Sohn übertragen wurde.
Die Erblasserin hatte in ihrer letztwilligen Verfügung ihre Beisetzung in der Grabstätte ihrer Eltern gewünscht. Der Sohn ließ die Verstorbene Mutter jedoch nicht in diesem Familiengrab beisetzen, sondern in seiner Nähe. Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall war nun, ob der Schwester noch eine Art "Überwachungszuständigkeit" verbleiben sollte, um den missachteten Willen der Mutter durchsetzen zu können.
Für eine solche dem eigentlichen Totensorgerecht nachgeordneten Überwachungszuständigkeit naher Angehöriger bestehe laut Gericht regelmäßig kein Bedürfnis, so dass ein entsprechender (mutmaßlicher) Wille der Verstorbenen nicht unterstellt werden könne. Meist werde der Verstorbene eine Person auswählen, bei der er aufgrund des persönlichen Verhältnisses davon ausgehe, dass sie seine Wünsche befolge. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, gehe der Verstorbene davon aus, dass die gewählte Person die den Wünschen am nächsten kommenden Maßnahmen treffe.
Der Verstorbene könne statt einer aber auch mehrere Personen mit der Totenfürsorge betrauen, die sich gegebenenfalls gegenseitig kontrollieren könnten. Insoweit könnte auch eine Person zum Handeln, die andere zum Kontrollieren beauftragt werden. Denkbar wäre auch, die Erbeinsetzung o.Ä. an die Umsetzung entsprechender Wünsche zu koppeln und so ein unerwünschtes Agieren zu sanktionieren.
Von solchen Anordnungen habe die Verstorbene jedoch abgesehen und damit letztlich in Kauf genommen, dass der Beklagte entgegen ihren geäußerten Vorstellungen handeln könne. Dies möge zwar einen Vertrauensbruch bedeuten, wenn keine triftigen Gründe vorlägen. Dies rechtfertige aber nicht, anderen Personen generell ein nachrangiges Mit-Fürsorgerecht einzuräumen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass für einen Verstorbenen zwar einerseits die konkret geäußerten Vorstellungen über Art und Ort der Bestattung ein hohes Gewicht besäßen, anderseits der Verstorbene aber auch Streit unter den Angehörigen in der ohnehin emotional angespannten Zeit zwischen Tod und Bestattung und in der Folgezeit noch weniger wünsche. Insoweit liege es fern, dass ein Erblasser einer nicht totenfürsorgeberechtigten Person explizit eine Befugnis einräumen wollte, um den von ihm Ausgewählten notfalls mit gerichtlicher Hilfe zur Umsetzung des von ihm Gewollten zu zwingen.
Die Erblasserin habe damals, als sie die Anordnungen traf, umfassend ausschließen wollen, dass die Klägerin in irgendeiner Weise ihr Leben oder Andenken bestimmen könne. Diesem Willen stünde entgegen, wenn die Klägerin nun unter Berufung auf ihre Abstammung in der Lage wäre, mit gerichtlicher Hilfe ihrem Bruder (dem Beklagten) Vorgaben zu machen.
(Quelle: Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 19.06.2018, Az.: 6 O 1949/18)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Hessen schließt trauernde Angehörige vom Urnentransport aus
Das aktuell beschlossene hessische Bestattungsgesetz untersagt es Angehörigen explizit, eine Urne selbst vom Krematorium zum Ort der Beisetzung zu befördern. So heißt es in der neuen Fassung des Paragraphen 20, Absatz 3: "Das Behältnis darf an Angehörige nicht ausgehändigt werden." Der Versand der Urnen hingegen ist ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, das im März 2019 in Kraft treten wird. Nach Ansicht des Abgeordneten Alexander Bauer aus der Regierungspartei CDU soll die entsprechende Regelung sogar so ausgelegt werden, dass nicht einmal ein Bestatter die Urne zum Transport ausgehändigt bekäme (siehe Plenarprotokoll vom 20.03.2018).
Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, wertet diese Regelung als ungerechtfertigte und unangemessene Bevormundung der Bürger. Ihnen wird die Möglichkeit genommen, den Verstorbenen auf einem wichtigen Abschnitt seines letzten Weges zu begleiten. So wird den trauernden Angehörigen ein sachlich nicht zu begründendes Misstrauen entgegengebracht. Paketdiensten hingegen wird ein angemessener Umgang mit den sterblichen Überresten ohne Weiteres zugetraut.
Wer, wenn nicht die trauernden Angehörigen selbst, ist am ehesten imstande, die Asche Verstorbener liebevoll zu behandeln? Warum sollte dieses bereichernde Element einer persönlichen Abschiednahme verboten sein? Woher kommt dieses Misstrauen dem trauernden Angehörigen gegenüber? Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die Hälfte der Bundesländer den Urnentransport durch Angehörige erlaubt. Eine schlüssige Rechtfertigung, dies dennoch zu verbieten, ist nicht bekannt.
Dass darüber hinaus sogar Bestattungsunternehmen als Dienstleister der Angehörigen und Experten im angemessenen Umgang mit Leichnam und Totenasche vom Transport der Urnen ausgeschlossen werden sollen, erscheint geradezu grotesk.
Eine ausführliche Stellungnahme zur Reform des Hessischen Bestattungsgesetzes hat Aeternitas bereits Ende Mai dieses Jahres veröffentlicht. Den entsprechenden Artikel und die Stellungnahme finden Sie hier auf unserer Webseite.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Oberlandesgericht Stuttgart verbietet Schild mit Herstellerangaben auf Grabmal
Kennzeichnung stelle unlauteren Wettbewerb dar
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat aktuell in einem Streit zwischen zwei Steinmetz-Unternehmen über neun mal zwei Zentimeter große Firmenschilder an Grabmalen entschieden: Die von dem beklagten Unternehmen angebrachten Schilder würden auf den betroffenen Friedhöfen nach Ansicht des Gerichts gegen das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verstoßen. Dies wurde mit der Missachtung eines Werbeverbots begründet, welches das Gericht den Friedhofssatzungen entnahm. Es untersagte dem beklagten Unternehmen die weitere Verwendung entsprechender Schilder.
Gegenstand des Streites waren Firmenschilder, die neben der Unternehmensbezeichnung den Sitz des Unternehmens sowie dessen Telefonnummer zeigten. In den Friedhofssatzungen der betroffenen Friedhöfe hieß es, "Waren und gewerbliche Dienste anzubieten", sei untersagt. Das Gericht entschied, dass unter einem "Anbieten" im Sinne der Friedhofssatzungen jede auf den Vertrieb gerichtete Handlung einschließlich Werbung zu verstehen sei. Ein durchschnittlich informierter, verständiger und aufmerksamer Verbraucher verstehe die streitigen Firmenschilder nicht als schlichte, neutrale Herstellerangabe "zu Verwaltungszwecken", sondern als Maßnahme der Absatzförderung und damit als ein "Anbieten".
Bestätigt würde dies auch durch den Vortrag der Beklagten, dass das Schild zur Vereinfachung der Kontaktaufnahme diene, wenn es Probleme mit der Standfestigkeit der Grabmale gebe. Denn gerade in dieser Situation könnten auch andere Steinmetze beauftragt werden. Es ginge daher auch insoweit darum, neue Aufträge zu generieren.
Das Gesetz (§ 3a UWG) nimmt erst ab einer gewissen Schwere eines Gesetzesverstoßes eine unlautere Handlung an: Bei einer spürbaren Beeinträchtigung von "Marktteilnehmern" wie Verbrauchern. Das Werbeverbot schütze laut Gericht die Trauernden vor einer Belästigung durch die Verfolgung kommerzieller Interessen. Die Besucher des Friedhofs könnten sich auch schon dann in ihrer Trauer und ihrem Gedenken an die Verstorbenen von Firmenschildern gestört fühlen, wenn die Werbung erst bei näherem Hinsehen als solche erkennbar wäre. Die Schilder würden in ihrer Größe eine Anlockwirkung erzeugen und seien zumindest, wenn sich der Trauernde in unmittelbarer Nähe befände – gut lesbar. Vor diesem Hintergrund nahm das Gericht eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher an.
Nicht maßgeblich sei auch, dass die Friedhofsverwaltung solche Kennzeichnungen – bis zur Größe eines Fünfmarkstücks – dulden würde. Für die Frage der Spürbarkeit sei es nämlich unerheblich, ob die Verwaltungsbehörde von einer Sanktionsmöglichkeit Gebrauch mache.
(Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 05.07.2018, Az.: 2 U 167/17)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Klage auf Umbettung der Urne der Mutter in Reihengrab des Vaters ohne Erfolg
Verwaltungsgericht Aachen gibt der Stadt Aachen Recht
Das hat die 7. Kammer mit Urteil vom 20. Juli 2018, das den Beteiligten nunmehr zugestellt worden ist, entschieden. Der Kläger hat damit keinen Anspruch gegen die Stadt Aachen, die Urne seiner im Juni 2016 auf dem städtischen Friedhof BA6 in Aachen-Richterich in einem Urnenreihengrab bestatteten Mutter in das Reihengrab seines auf demselben Friedhof im Jahr 1972 erdbestatteten Vaters umbetten zu lassen.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:
Die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger habe bei der Stadt Aachen nicht den erforderlichen Antrag auf Umbettung der Urne seiner Mutter in das Grab seines Vaters gestellt. Zwar habe er mit Schreiben vom 5. Juni 2016 gegenüber der Stadt geltend gemacht, "alle notwendigen Anträge" stellen zu wollen, um die Beisetzung der Asche seiner Mutter im Grab seines Vaters zu erreichen. Dieser Antrag, der bei der Stadt am 6. Juni 2016 eingegangen sei, sei jedoch nicht auf eine Umbettung gerichtet gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung sei eine Umbettung der Urne seiner Mutter in das Grab seines Vaters noch nicht in Betracht gekommen. Eine solche sei zeitlich erst nach Beisetzung des Verstorbenen möglich. Seine Mutter sei aber erst am 8. Juni 2016 beigesetzt worden.
Die Klage sei auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Umbettung der Urne seiner Mutter in das Grab seines Vaters.
Einer solchen Umbettung stünden die Regelungen der Friedhofssatzung der Stadt Aachen entgegen. Danach seien Umbettungen von Verstorbenen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb der Stadt Aachen nicht zulässig. Zudem dürfe nach der Friedhofssatzung in Reihengräbern nur jeweils ein Verstorbener beigesetzt werden. Bei dem Grab des Vaters des Klägers handele es sich nach wie vor um ein solches Reihengrab, auch wenn an dieser Stelle des städtischen Friedhofs in Aachen-Richterich seit Ende der 1980er Jahre aus geologischen Gründen keine Erdbestattungen mehr zulässig seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Ruhezeit des väterlichen Grabes schon vor 21 Jahren abgelaufen sei.
Eine Umbettung sei zudem aus Gründen der Totenruhe unzulässig, die hier höher zu gewichten sei als das Umbettungsinteresse des Klägers. Dies gelte selbst für den Fall, dass die Mutter des Klägers zu Lebzeiten den ausdrücklichen Wunsch nach einer gemeinsamen Bestattung mit ihrem vorverstorbenen Ehemann geäußert haben sollte. Denn weder habe sie sich vor ihrem Tod noch habe der Kläger sich nach ihrem Ableben und vor ihrer Beisetzung ernstlich um den Erwerb eines zweistelligen Wahlgrabes für beide Ehegatten bemüht.
Eine Umbettung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil an der Grabstätte des vorverstorbenen Vaters des Klägers seit 21 Jahren kein Nutzungsrecht mehr bestehe. Der Mutter des Klägers sei nach Ablauf der Ruhezeit im Jahr 1997 lediglich die Erlaubnis erteilt worden, das Grab weiter zu pflegen und nicht einebnen zu lassen. Hieraus könne der Kläger aber kein Recht auf weitere Bestattung herleiten.
Auch aus der Tatsache, dass es in anderen Kommunen zulässig sei, Haustiere mit bestatten zu lassen, könne der Kläger keine Rechte für sich herleiten. Zum einen enthalte die Aachener Friedhofssatzung eine solche Regelung nicht, zum anderen gehe es hier auch nicht um die Mitbestattung eines Haustieres, sondern um die seiner Mutter.
Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
(Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14.08.2018 zu Az.: 7 K 1569.16)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Arbeitsunfall eines Bestatters beim Anheben eines Leichnams
Landessozialgericht gibt Versichertem Recht
Ein Bestatter, der beim Anheben eines Leichnams ein Verhebetrauma erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und kann die Feststellung eines Arbeitsunfalls verlangen, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg vor wenigen Tagen entschieden.
Der zum Unfallzeitpunkt 39jährige Versicherte arbeitet seit 2002 als Friedhofsmitarbeiter (Bestattungshelfer). Er ist u.a. für die Abholung von Verstorbenen zuständig. Im August 2016 wollte er mit einem Kollegen den Leichnam einer verstorbenen Frau abholen. Die Tote sollte vom Bett auf die am Boden stehende Trage gehoben werden. Hierzu begab sich der Kläger an das Kopfende neben das Bett, während sein Kollege die Füße nehmen sollte, sich deswegen ans Fußende des Bettes stellte, wobei sich beide etwas seitlich verrenken mussten. Beim Anheben der Leiche verspürte der Kläger ein "Knacken" im rechten Oberarm und einen brennenden Schmerz direkt oberhalb des Ellenbogens, ein Wulst war sichtbar. Ein nochmaliges Anheben der Leiche war ihm nicht möglich.
Im Krankenhaus wurde ein deutlicher Kraftverlust im Bereich der Bizepsmuskulatur, Druckschmerz und ein Muskelbauch am rechten distalen Oberarm festgestellt. Ein zunächst diagnostizierter Bizepssehnenabriss hat sich später nicht bestätigt. Der Versicherte war 4 Wochen arbeitsunfähig.
Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte mangels äußerer Krafteinwirkung und unklarem Gesundheitserstschaden die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Durch die Willens- und Kraftanstrengung bei dem Vorfall habe ein inneres und vom Kläger gesteuertes Geschehen vorgelegen. Außerdem stünden Vorgänge, die "üblich und selbstverständlich" seien, nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung.
Der Versicherte hat den Vorfall wie folgt geschildert: Beim Anheben des Leichnams habe er arbeitsbedingt eine Zwangshaltung eingenommen, denn er habe seitlich neben einem niedrigen Bett stehend vornübergebeugt eine 80 kg schwere, ca. 161 bis 171 m lange und ca. 70 cm breite Last am oberen Ende so anheben müssen, dass er dabei den rechten Arm vom Körper weiter weg hätte strecken müssen als den linken Arm, um dabei die Last so anzuheben, dass diese nicht umkippe. Er habe sich während der Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit verletzt. Das Sozialgericht Reutlingen hat dem Kläger Recht gegeben und einen Arbeitsunfall festgestellt.
Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dem Kläger Recht gegeben. Die Berufung der Unfallversicherung ist erfolglos geblieben.
Das Verhebetrauma, das der Bestatter während der beruflichen Tätigkeit – Anheben der Leiche - erlitten hat, erfüllt die gesetzliche Anforderung an Arbeitsunfälle "von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt". Die dabei stattgefundene (mechanische) Krafteinwirkung rechnet zu den äußeren Ursachen. Die von der Unfallversicherung angenommene "innere Ursache" - dies wären z.B. Kreislaufkollaps oder Herzinfarkt - hat nicht vorgelegen.
Ein Versicherter, der auf ausdrückliche oder stillschweigende Anordnung seines Arbeitgebers zur Ausübung seiner versicherten Tätigkeit eine derartige Kraftanstrengung unternimmt und dabei einen Gesundheitsschaden erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Geschützt sind nach dem Gesetzeszweck alle Verrichtungen, die in einem sachlichen, inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Eine Differenzierung in nicht versicherte „übliche“ und versicherte „unübliche“ Tätigkeiten gibt es nicht.
Dass sich die ursprüngliche Diagnose eines Bizepssehnenabrisses nicht bestätigt hat, ist für die Feststellung eines bestimmten Ereignisses als Arbeitsunfall irrelevant. Der insbesondere sogleich festgestellte Muskelbauch am rechten distalen Oberarm reicht für den erforderlichen Gesundheitserstschaden allemal aus. Die zeitlich begrenzte, äußere Krafteinwirkung bei dem Anhebeversuch (Unfallereignis) war auch die wesentliche Ursache für diesen Gesundheitserstschaden.
(Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 24.07.2018 zu Aktenzeichen L 6 U 1695/18)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Umbettung darf in ersten fünf Jahren auf Ausnahmefälle begrenzt werden
In seinem Beschluss vom 23.07.2018 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Prozesskostenhilfeantrag eines Hinterbliebenen zurückgewiesen. Aufgrund eines bevorstehenden Umzuges in die Schweiz hatte dieser die Umbettungsgenehmigung für die Asche seiner Mutter beantragt. Da der Friedhofsträger die Zustimmung verweigerte, versuchte der Sohn zur Durchsetzung seines Antrages Prozesskostenhilfe zu erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine ablehnende Entscheidung mit der fehlenden Erfolgsaussicht: Für die ersten fünf Jahre dürfe die Umbettung der Totenasche, wie hier erfolgt, in einer Friedhofssatzung auf Ausnahmefälle mit wichtigen Gründen begrenzt werden. Einen wichtigen Grund stelle ein Umzug an sich nicht dar.
Der Kläger hatte sich zur Begründung auf eine kürzlich ergangene Entscheidung (Urteil des VGH Bayern vom 31.01.2018 zu Az.: 4 N 17.1197) des Verwaltungsgerichtshofes bezogen, in der auch eine zweijährige Ruhefrist für Totenasche noch als rechtmäßig anerkannt worden war. Darin hatte es geheißen, dass sich die Anschauungen in einem stetigen Wandel befänden, und die kurze Ruhezeit dem Pietätsempfinden der Allgemeinheit nicht entgegenstehe. Dies betrachtete der Verwaltungsgerichtshof aber als nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Ruhezeit müsse nicht generell von jedem Friedhofsträger auf zwei Jahre festgelegt werden. Auch müssten Friedhofsträger Umbettungen nicht grundsätzlich ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nach zwei Jahren zulassen. Der Friedhofsträger habe die Umbettung für die ersten fünf Jahre auf Ausnahmefälle begrenzen dürfen.
Ein der Friedhofssatzung entsprechender wichtiger Grund könne dann vorliegen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt habe ("ausdrücklicher Wille"). Auch könne er zu bejahen sein, wenn zumindest Umstände gegeben wären, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden könne ("mutmaßlicher Wille"). Und außerdem könne ein wichtiger Grund anzunehmen sein wenn das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten müsse. Alle drei alternativen Voraussetzungen lägen nicht vor.
Zur Annahme eines entsprechenden (mutmaßlichen) Willens genüge weder die pauschale testamentarische Formulierung, dass der Kläger nach dem Tod seiner Mutter "für alles" sorge, noch lasse sich ein entsprechendes Einverständnis aus der dem Kläger erteilten Generalvollmacht entnehmen. Auch sei das Interesse des totenfürsorgeberechtigten Klägers an der Umbettung seiner Mutter nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht von derart überragendem Gewicht, dass die Achtung der Totenruhe demgegenüber ausnahmsweise zurücktreten müsse. Insbesondere sei ein solcher Ausnahmefall nicht infolge des (beabsichtigten) Umzugs des Klägers in die Schweiz gegeben. Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände stelle für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine Umbettung dar. Bei diesem realisiere sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen, von diesem räumlich getrennt zu werden.
Unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Umbettung wies der Senat ergänzend darauf hin, dass der Umbettungswunsch des Klägers gegebenenfalls nach Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren erfüllt werden könne. Nur für diesen Zeitraum dürften nach dem Wortlaut der Friedhofssatzung in der Regel keine Umbettungen stattfinden. Auf diese Differenzierung habe die Beklagte den Kläger bereits mehrfach hingewiesen und damit möglicherweise ihr Einverständnis mit der Umbettung nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums in Aussicht gestellt. Es bleibe dem Kläger daher unbenommen, dann die Umbettung erneut zu beantragen.
Anmerkung: Die Entscheidung ist insbesondere aufgrund des ergänzenden Hinweises interessant. Denn bislang wurde vor Ablauf der Ruhezeit für eine Umbettung grundsätzlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangt. Erst nach Ablauf der Ruhezeit wurde dieser entbehrlich. Dies hatte auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Prinzip bestätigt (Beschluss des VGH Bayern vom 19.03.2018, Az.: 4 ZB 16.2301), dabei allerdings vom Wortlaut her nicht angenommen, dass ein wichtiger Grund nach Ablauf der Ruhezeit nicht mehr erforderlich ist, sondern lediglich postuliert, dass ab diesem Zeitpunkt geringere Anforderungen an den wichtigen Grund zu stellen sind.
Nun führt der Verwaltungsgerichtshof noch eine dritte Kategorie ein: Der Friedhofsträger kann hiernach in seiner Satzung bei einer noch bestehenden Ruhezeit die Anforderungen an die Umbettung einer Urne abschwächen. Geschaffen wird damit sozusagen eine "Ruhezeit-Light" in der zwar die Ruhezeit weiter läuft, Umbettungen für Urnen aber einfacher möglich sind. Ob sich dieses Konzept durchsetzen wird und inwiefern andere Gerichte dies in andere Bundesländer übertragen, bleibt abzuwarten. Nach Aeternitas-Auffassung wäre es zu bevorzugen, wenn die Landesgesetzgeber insgesamt die Anforderungen an die Umbettungen überdenken, konkretisieren und dabei liberalisieren würden.
(Quelle: Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23.07.2018, Az.: 4 C 18.867)
Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover muss der Inhaber eines Grabnutzungsrechts einen mit Gras bepflanzten Hügel auf einer Grabstätte teilweise abtragen. Damit bestätigte das Gericht die Beseitigungsanordnung der Friedhofsverwaltung, gegen die der Betroffene geklagt hatte. Die zugrundeliegende Satzungsregelung stütze sich laut Gericht auf ein allgemeines und traditionelles Pietätsempfinden, nach welchem neu angelegte und ältere Gräber "auf einen Blick" danach zu unterscheiden sein sollten, ob ein Grabhügel vorhanden ist oder nicht.
Die Pflicht zur Beseitigung des Grabhügels ergebe sich nach Aussage der Richter aus einer allgemeinen Gestaltungsvorschrift. In Bereichen mit allgemeinen Vorschriften dürfe nur festgeschrieben werden, was der Erreichung des Friedhofszwecks dient, also insbesondere der Ermöglichung einer würdigen, die Totenandacht nicht störenden Grabgestaltung. Die einzelne Grabstätte sei hierbei gemeinschaftsbezogen zu betrachten. Dies hätte zur Folge, dass das Recht auf individuelle Grabgestaltung nicht schrankenlos sein könne. Das Gestaltungsrecht unterliege denjenigen Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter ergäben. Ein dauerhaft nicht abgetragener Grabhügel oder ein in ähnlichen Dimensionen nachmodellierter Erdhügel würde diese Schranken überschreiten.
Auf die Frage, ob und inwieweit der Hügel unter ästhetisch-gestalterischen Gesichtspunkten tatsächlich als objektiv störend anzusehen sei, komme es nicht an. Der verbliebene Hügel betreffe nämlich nicht lediglich die allgemeine und dauerhaft zu beachtende Gestaltungsvorgabe der Friedhofssatzung, sondern greife rechtlich auf einer - nicht weiter erläuterten - früheren Stufe.
Auch die Religionsfreiheit nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz würde entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend zu keiner anderen Bewertung führen. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass dem Kläger und seinen Angehörigen ihr Glaube verbindlich geboten hätte, den Hügel in seinem gegenwärtigen Zustand zu belassen. Dies wurde unter anderem daraus hergeleitet, dass es eine Art Vereinbarung zur Abtragung des Hügels auf 20 Zentimeter gegeben hatte – auch wenn deren Rechtsverbindlichkeit streitig war. Aus dieser Vereinbarung wäre zu schließen, dass das behauptete Glaubensgebot nicht eine fixe Höhe eines Hügels von 40 Zentimeter vorgebe, sondern der Hügel und die Höhe als durchaus verhandelbar angesehen wurden. Anders lasse sich die getroffene Vereinbarung nicht erklären.
Das Gericht bestätigte ausdrücklich die Verpflichtung des Klägers, den Grabhügel von 40 Zentimeter auf 20 Zentimeter abzutragen, wie es vorher vereinbart war.
Kritik: Das Urteil ist nur im Ansatz dadurch nachvollziehbar, dass der Kläger sich – zwischen den Zeilen der Urteilsbegründung mitschwingend – sehr widersprüchlich verhalten hat und zumindest der Friedhofsverwaltung gegenüber wohl den Eindruck erweckt haben soll, zu bestimmten Kompromissen bereit zu sein. Insofern wäre aus Aeternitas-Sicht aber alleine entscheidend gewesen, ob die außergerichtlich getroffene Vereinbarung zur Abtragung auf die 20 Zentimeter tatsächlich rechtsverbindlich geschlossen wurde bzw. werden konnte.
Im Übrigen ist das Urteil in mehrfacher Hinsicht kritisch zu betrachten: Insbesondere durfte das Verbot des Grabhügels nicht als allgemeine Gestaltungsvorschrift eingeordnet werden. Wenn es sich um eine die Totenandacht störende Grabgestaltung handeln würde, müssten auch Grabhügel bei der Beisetzung insgesamt verboten sein. Die Begründung es gebe ein allgemeines und traditionelles Pietätsempfinden, nach welchem neu angelegte und ältere Gräber "auf einen Blick" danach zu unterscheiden sein sollten, ob ein Grabhügel vorhanden ist oder nicht überzeugt keinesfalls. Zum einen wird man einen mit gepflegtem Rasen bedeckten Hügel von einem mit Kränzen belegten Hügel immer noch unterscheiden können. Zum anderen kann Aeternitas die vermeintliche Störung durch einen Hügel im Allgemeinen nicht nachempfinden. Es geht bei der Störung, die zur Reglementierung Voraussetzung wäre, gerade nicht darum, dass sich einzelne Mitbenutzer des Friedhofes gestört fühlen. Es muss sich mindestens um solche Gestaltungen handeln, die geeignet sind, die Empfindungen der Mehrheit der Friedhofsnutzer zu verletzen. Dies wird man bei einem entsprechenden Hügel jedoch nicht annehmen können.
Um Grabhügel zu "verhindern", ist es ohne Weiteres möglich, Bereiche einzurichten, in denen diese untersagt werden und dort bestimmte weitere Gestaltungen auch aus ästhetischen Gründen vorzuschreiben. Das sind die Bereiche mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Dort muss sich einerseits jeder auf strenge Reglementierung einstellen. Anderseits darf man sich aber auch auf eine den dortigen ästhetischen Vorgaben entsprechende Gestaltung verlassen.
Zuletzt ist noch der Versuch zu kritisieren, eine scheinbar neue Art von Gestaltungsvorschriften einzuführen: Inwieweit der Hügel unter ästhetisch-gestalterischen Gesichtspunkten als objektiv störend anzusehen sei, komme es laut Gericht nicht an. Das Verbot setze auf einer rechtlich tieferen Stufe als die Gestaltungsvorschriften. Hier widerspricht das Gericht schon seiner eigenen zuvor getroffenen Zuordnung zu den allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Gemeint ist wohl, dass die aus der Satzung hergeleitete Pflicht zur Beseitigung des nach der Beisetzung entstehenden Grabhügels und zur Anlage des Grabes keine eigentliche Gestaltungsvorschrift darstellen soll. Aber was sollen Regelungen anderes darstellen, in denen Bürger verpflichtet werden, auf dem Grab äußerlich sichtbare Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen?
Die Urteilsbegründung verbietet in ihrer Konsequenz eine innovative Grabgestaltung und verfestigt Uniformität. Diese ist sicherlich von einigen Grabnutzern gewünscht. Der richtige Platz dafür sind jedoch nicht die Bereiche mit nur allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 03.07.2018, Az.: 1 A 3331/16)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Friedhofsträger kann Grabrechte einseitig verändern
Maßgeblich ist die aktuelle Friedhofssatzung
Laut einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen muss der Inhaber eines Grabnutzungsrechts hinnehmen, dass die Ruhezeit eines Doppelgrabes durch eine neue Satzung verändert werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger das Doppelurnengrab anlässlich des Todes seines Vaters 2014 für 20 Jahre erworben. Als 2015 die Mutter dort beigesetzt wurde, verpflichtete ihn der Friedhofsträger nicht zur erwarteten Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr, sondern zu einer Verlängerung um elf Jahre. So sollte die in der Zwischenzeit beschlossene, aktuelle Ruhezeit von 30 Jahren eingehalten werden. Der Friedhofsträger hatte nämlich kurz vor der Beisetzung der Asche der Mutter in einer neuen Friedhofssatzung die Ruhezeit für Urnengräber von 20 auf 30 Jahre verlängert. Bei dem Grabnutzungsrecht handelt es sich nach den Ausführungen des Gerichts nicht um einen Vertrag, sondern um ein durch die Friedhofssatzung abänderbares Recht. Die einzuhaltende Ruhezeit richte sich daher alleine nach der geltenden Friedhofssatzung.
Laut Oberverwaltungsgericht habe der Kläger mit der Einräumung eines Nutzungsrechts an dem zweistelligen Urnenwahlgrab ein Recht auf die ausschließliche Benutzung dieses Wahlgrabs durch sich und seine Angehörigen erworben. Damit sei aber nicht zugleich eine Entscheidung über eine gleich lange Ruhezeit aller damals und später dort beizusetzenden Verstorbenen getroffen worden. Die Ruhezeit für Urnen müsse nach dem Landesbestattungsgesetz gleich lang sein wie die für Leichen. Die Ruhefrist bei Leichen diene in erster Linie der Sicherstellung einer ausreichenden Verwesung und damit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Sie werde daher auch nicht durch eine individuelle Entscheidung gegenüber dem Nutzungsberechtigten (vertraglich), sondern allein in der Friedhofssatzung festgelegt. Sie könne unter Berücksichtigung ihrer Zwecksetzung auch bei bereits belegten Gräbern jederzeit verlängert oder verkürzt werden.
Das Gericht entschied ebenso über die Höhe der zu zahlenden Gebühren für die Verlängerung, die kurz vor der Beisetzung der Asche der Mutter in der Satzung erhöht worden waren. Die Höhe der Verlängerungsgebühr richte sich ebenfalls alleine nach der Satzung, die zum Zeitpunkt der notwendig werdenden Verlängerung galt. Daher seien je 49 Euro für jedes der elf benötigten Verlängerungsjahre und nicht wie vom Kläger behauptet 32,50 Euro für ein Jahr zu zahlen, wie es dem jährlichen Tarif der alten Satzung entsprochen hätte.
(Quelle: Beschluss des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens, Beschluss v. 13.06.2018, Az.: 14 A 2498/16)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Ausstellung "Der letzte Ort" in Bonn
Architektonische Seite der Bestattungskultur im Mittelpunkt
In der "Gesellschaft für Kunst und Gestaltung" (gkg) in Bonn wird derzeit (noch bis zum 16. September) die Ausstellung "Der letzte Ort" gezeigt. Darin werden die Veränderungen der Bestattungskultur von der architektonischen Seite her beleuchtet. Präsentiert werden laut einem Bericht des Bonner General-Anzeigers die gestalterischen Konzepte von drei Architekturstudenten der TH Köln, die sich in ihren Masterarbeiten damit auseinander gesetzt haben, "wie Trauer und Gedenken in das tägliche Leben der Menschen (zurück)geholt werden könnten".
Einen ausführlichen Bericht zur Ausstellung finden Sie auf der Webseite des Bonner General-Anzeigers.
Informationen zur Gesellschaft für Kunst und Gestaltung erhalen Sie auf deren Internetauftritt unter www.gkg-bonn.de.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Mein Jahr mit dem Tod"
Geschichten vom Tod - voller Leben
Am Grab eines Freundes ist es da: Das Entsetzen darüber, dass auch das eigene Leben endlich ist. Was ist das, der Tod, dem niemand entgeht? Wird das Unvermeidliche erträglicher, wenn man ihm in die Augen sieht?
Heike Fink probiert es und möchte den "großen Unbekannten" näher kennenlernen, dem Leitspruch folgend "Ich will dem Tod auf die Schliche kommen. Warum beherrscht er uns so?". Ein Jahr lang sucht sie die Nähe von Menschen, die einen besonderen Umgang mit dem Tod pflegen. Sie spricht mit einem Bestatter, einem Friedhofsgärtner, der Leiterin eines Hospizes und einem Physiker mit Nahtoderfahrung. Ein Tatortreiniger erzählt ihr von seinen Erfahrungen und eine todkranke Sängerin, deren Stimme nur noch jüdische Lieder singen mag.
In zwölf Geschichten (für jeden Monat eine), manchmal traurig, manchmal sentimental, oft humorvoll, immer ehrlich und sehr berührend folgt Heike Fink ihrer persönlichen Fragestellung und teilt ihre Erfahrungen mit den Lesern. Sie belehrt dabei nicht, sondern gibt jedem die Möglichkeit, aus ihren Erfahrungen und ihren Einblicken neue Erkenntisse zu gewinnen.
Heike Fink: Mein Jahr mit dem Tod. Wie ich den großen Unbekannten besser kennenlernte Gütersloher Verlagshaus ISBN: 978-3-579-07310-1 320 Seiten, 20,- Euro
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Immer weniger Verstorbene werden kirchlich bestattet
Rückgang setzt sich kontinuierlich fort
Der Anteil katholischer und evangelischer Bestattungen in Deutschland ist nach neuesten Angaben im Jahr 2016 auf 56,5 Prozent gesunken. Dies entspricht 515.013 von insgesamt 911.000 Verstorbenen, davon 243.323 katholisch und 271.690 evangelisch. Im Jahr davor betrug der Anteil kirchlicher Bestattungen noch 58,1 Prozent. 2014 war er mit 58,8 Prozent erstmals unter die 60-Prozent-Marke gesunken, 2003 zum ersten Mal unter 70 Prozent (69,9 Prozent). Dies ergibt sich aus Statistiken der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche in Deutschland, die von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, ausgewertet wurden.
Anders als die Evangelische Kirche in Deutschland hat die Katholische Bischofskonferenz auch schon Angaben für 2017 veröffentlicht. Demnach blieb der Wert mit 243.824 katholisch begleiteten Bestattungen stabil. Allerdings stieg die Zahl der Todesfälle im gleichen Jahr auf 933.000. Damit ist auch für 2017 insgesamt ein weiterer Rückgang des Anteils der kirchlichen Bestattungen zu erwarten.
Eine Tabelle mit der Entwicklung der Zahl der kirchlichen Bestattungen seit dem Jahr 2000 stellt Aeternitas unter diesem Artikel zur Verfügung.
Landgericht Köln spricht Schadenersatz für abgeräumtes Grabmal zu
Die satzungsgemäße Frist bis zur Abräumung müsse eingehalten werden
Das Landgericht Köln hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil einem Kläger unter anderem für einen abgeräumten Grabstein Schadenersatz in Höhe von 575,51 Euro zugesprochen. Die Friedhofsverwaltung hatte Grabmal und Grabzubehör bereits zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Räumung entfernt. Das Gericht gewährte den Schadenersatz jedoch nicht in der vollen, vom Kläger beanspruchten Höhe, da es vom Neuwert der Grabausstattung Abzüge vornahm. Außerdem ging das Gericht von einem Mitverschulden des Klägers aus, sodass nur rund ein Drittel des beanspruchten Schadenersatzes gewährt wurde.
Laut Urteil habe die Stadt als Friedhofsträger und damit Beklagte nicht die Pflicht gehabt, den Kläger persönlich von der bevorstehenden Räumung zu benachrichtigen. Aus § 14 Abs. 5 der örtlichen Friedhofssatzung ergebe sich, dass auf den Ablauf der Nutzungszeit durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und in den Tageszeitungen sowie durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht werde.
Dennoch habe der Kläger einen Anspruch wegen einer Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Gemäß § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung müsse nämlich auf den Ablauf der Nutzungszeit spätestens einen Monat vor Ablauf der Nutzungszeit aufmerksam gemacht. Sodann bestehe für den Nutzer nach § 28 Abs. 2 der Satzung die Möglichkeit, das Grabmal innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen. Hierdurch soll dem Nutzer ausreichend Zeit nach Bekanntgabe der Abräumung gewährt werden, um die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Wenn die öffentliche Bekanntmachung - wie hier jedoch erst sechs Monate nach Nutzungsende, und nur ca. zwei Wochen vor der Räumung im Herbst 2015 erfolge, bleibe dem Nutzer nicht die von der Satzung vorgesehene Zeitspanne, um die Entfernung durchzuführen.
Es sei schadensmindernd jedoch von einem geringeren Restwert der Gegenstände auszugehen, als von dem Kläger veranschlagt. Maßgeblich sei dabei nicht, ob die Substanz des Granits sich mit der Zeit verändert, sondern der aktuelle Marktwert, der bei einem Verkauf der Gegenstände erzielt werden könnte. Da der Grabstein bereits über 20 Jahre in Benutzung im Außenbereich gewesen sei, sei davon auszugehen, dass sein Restwert lediglich 60 Prozent des Neuwerts (1.767,05 Euro) und somit 1.060,23 Euro betrüge. Grundsätzlich würde für gebrauchte Gegenstände, auch wenn sie nicht der Verwitterung unterliegen, auf dem Markt nicht derselbe Preis wie bei einem Neukauf erzielt. Es sei zudem davon auszugehen, dass gebrauchte Grabutensilien auf dem Markt einen höheren Wertverlust hätten als der Stein, der noch umgearbeitet werden könne, da sie auch bezüglich ihrer Optik Schwankungen des zeitgemäßen Geschmacks unterlägen. Der Restwert von Grablampe und Vase werde daher auf 30 Prozent des Neuwerts (302,69 Euro) und somit auf 90,80 Euro geschätzt.
Dem Kläger sei außerdem ein erhebliches Mitverschulden von 50 Prozent gemäß § 254 Abs. 2 BGB anzurechnen: Angesichts der eindeutigen Regelung in der Friedhofssatzung, wonach auch durch Aufstellung eines Schildes am Grab auf das bevorstehende Ende des Nutzungsrechts hingewiesen werde, hätte er dies vor Ort noch einmal überprüfen sollen. Dies gälte insbesondere auch, weil er sich des Ablaufs des Nutzungsrechts bereits bewusst war.
Er hätte zudem bei der Friedhofsverwaltung selbst nachfragen können, wann eine Räumung geplant sei und unter welchen Voraussetzungen er den Grabstein selber abbauen dürfe. Er hätte auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Friedhofsamt ihn allein auf Grund einer - wie hier angeblich - angebrachten Notiz auf dem Grabstein über eine bevorstehende Räumung informieren würde. Daher werde der Schadenersatz um den Mitverschuldensanteil in Höhe von 50 Prozent gekürzt.
Kritik von Aeternitas: Es hätte eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage stattfinden sollen, ob eine Benachrichtigung des Grabnutzungsberechtigten nicht auch hätte persönlich stattfinden müssen. Denn bei der Abräumung handelt es sich wohl um eine Vollstreckungsmaßnahme (Ersatzvornahme). Dann hätte sich aber die Behörde unabhängig von den Satzungsregelungen mindestens auch an das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW halten müssen. Zwangsmittel sind nach § 63 VwVG NRW dem Betroffenen grundsätzlich schriftlich anzudrohen. Das Vollstreckungsgesetz steht in der Normenhierarchie über der Friedhofssatzung und lässt keinen Spielraum für Konkretisierungen bzw. Vereinfachungen.
Durch das Abräumen selbst entsteht überdies einem Grabnutzungsberechtigten kein Schaden bezüglich des Grabsteins, sofern er nicht beschädigt oder zerstört wird. Erst durch die Entsorgung des Steines wird eine Herausgabe des Grabmals schließlich unmöglich. Hier enthielt die Friedhofssatzung eine Regelung, wonach das Eigentum an dem Grabmal mit Ablauf von sechs Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers übergeht. Laut den Ausführungen im Urteil würden die Grabmale dann nach der Abräumung Fachfirmen zur Wiederverwendung angeboten. Nur wenn eine rechtmäßige Enteignung erfolgt wäre, hätte aber ein Schadenersatz ausgeschlossen sein können. Die entsprechende Satzungsregelung ist jedoch rechtswidrig, denn eine Enteignung darf nach Art. 14 GG nur durch ein formelles Gesetz bzw. auf Grund eines solchen Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Welches Gesetz dies hier sein soll ist nicht einmal diskutiert worden. Eine Verwertung verwahrter Gegenstände kommt in NRW etwa nach § 45 PolG in Betracht. Nach dem hier in Betracht zu ziehenden Absatz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift hätte dem Grabnutzungsberechtigten aber vor einer eventuellen Verwertung eben doch eine Frist zur Abholung gesetzt werden müssen, bevor die Gegenstände verwertet werden durften.
Auch die Bestimmung der Schadenhöhe ist nicht nachvollziehbar. Zwar handelt es sich um eine Schadenschätzung, doch wäre zumindest eine Erläuterung des Weges zu den angenommenen Prozentsätzen angemessen gewesen. Dies gilt umso mehr, als dass das Landgericht Aachen noch kürzlich entschieden hatte, dass bei einem Grabmal gerade kein Abzug neu für alt vorzunehmen sein soll (Landgericht Aachen, Urteil vom 28.02.2017, Az.: 12 O 364/16). Es gelangte damit zu dem genau gegenteiligen Ergebnis, nämlich einem Schadenersatz in Höhe des Neuwertes.
(Quelle: Urteil des Landgerichts Köln vom 29.05.2018, Az.: 5 O 36/18)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Verwaltungsgericht Hannover lehnt Umbettung aus anonymem Gräberfeld ab
Auch die Totenruhe anderer dort Beigesetzter würde gestört werden
Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 03.07.2018 entschieden, dass der Umbettungsantrag der Tochter eines Verstorbenen zu Recht von der beklagten Gemeinde zurückgewiesen wurde. Ein für die Umbettung notwendiger wichtiger Grund liege nicht vor. Alleine dass der Verstorbene sich einen anderen Beisetzungsort gewünscht habe, reiche nicht aus. Es müsse der mutmaßliche Wille des Verstorbenen vorliegen, umgebettet zu werden. Außerdem würde bei einer Umbettung auch die Totenruhe der anderen im anonymen Gräberfeld beigesetzten Verstorbenen tangiert.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin sich zunächst geweigert, die Beisetzung ihres Vaters durchzuführen, und lediglich dem Ordnungsamt mitgeteilt, dass der Verstorbene in einer Familiengrabstätte beigesetzt werden wollte. Die Behörde forderte daraufhin die Beklagte und ihren Bruder als Bestattungspflichtige auf, für die Bestattung zu sorgen. Anderenfalls würde das Amt auf Kosten der Kinder selbst die Bestattung in die Wege leiten. Daraufhin verweigerte die Klägerin die Bestattung weiterhin. Der Bruder der Klägerin ließ jedoch seinen Vater auf einem anonymen Urnengräberfeld beisetzen.
Das Gericht führte zur Begründung aus: Die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe könne ausnahmsweise in drei Fallgruppen gerechtfertigt sein: 1. Der Verstorbene hat zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt. 2. Es ist aus Tatsachen mit hinreichender Sicherheit auf den entsprechenden mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen ist 3. Das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund könne dann im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht werde.
Aus dem bekannten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen hinsichtlich eines bestimmten Bestattungsortes ergebe sich nicht gleichzeitig auch der mutmaßliche Wille zur Umbettung und ebenfalls kein "Automatismus" zur Bejahung eines wichtigen Grundes. Ein bekannter oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen, der sich nur auf den Bestattungsort, nicht aber auch auf eine Umbettung beziehe, sei lediglich bei der Abwägung im Rahmen der genannten dritten Fallgruppe zu beachten.
Zwar habe sich der Vater der Klägerin offenbar gewünscht, nach seinem Tode seine endgültige Ruhe auf der Grabstätte seiner Eltern zu finden. Aus diesen Umständen lasse sich jedoch nicht zugleich ableiten, dass er auch mit einer Umbettung für den Fall einverstanden gewesen wäre, dass sein Wunsch bei der Erstbestattung unberücksichtigt bleibt. Ein mutmaßlicher Umbettungswille lasse sich auch nicht aus einer außergewöhnlichen Intensität des angenommenen Wunsches des Verstorbenen ableiten, seine letzte Ruhe bei seinen Eltern zu finden. Dafür würden hinreichende Anhaltspunkte fehlen.
Mithin könne es vorliegend nur um die oben dritte Fallgruppe gehen. Hierzu führte das Gericht insbesondere aus: Der Klägerin hätte bewusst sein müssen, dass ihr zur Veranlassung der Bestattung ebenfalls aufgeforderter Bruder seiner Verpflichtung möglicherweise nach eigenen Vorstellungen nachkommen würde. Gleichwohl verweigerte sie auch nach der förmlichen Aufforderung durch die Beklagte eine alleinige Beauftragung der Bestattung in ihrem Sinne und im Sinne ihres Vaters. Das Verhalten der Klägerin sei insgesamt auch vor dem Hintergrund, dass sie im maßgeblichen Zeitraum das Hausgrundstück des verstorbenen Vaters als Erbe erwarten konnte, nicht nachvollziehbar. Gerade aufgrund der Erberwartung wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie sich - auch mit der Konsequenz einer Kostentragung - um die Bestattung kümmert. In Anbetracht dieser Gesamtumstände könne die rechtlich geschützte Totenruhe des verstorbenen Vaters der Klägerin nicht ausnahmsweise zurücktreten.
Die vorliegende Fallgestaltung sei letztlich mit der Fallgruppe vergleichbar, in welcher ein einzelner Totenfürsorgeberechtigter den bekannten Willen eines Verstorbenen zunächst bewusst und gewollt missachtet, dann aber zu einem späteren Zeitpunkt ein "schlechtes Gewissen" bekommt und seine erste Entscheidung deshalb nachträglich durch eine Umbettung korrigieren will. In solchen Fällen werde eine Umbettung aber nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn die Entscheidung nicht frei von Willensmängeln gewesen ist, also etwa trauerbedingte Handlungsunfähigkeit vorgelegen hat. Dies sei jedoch weder bei ihr noch bei ihrem Bruder der Fall gewesen.
Ein wichtiger Grund sei aber auch deshalb zu verneinen, weil eine Ausgrabung der Urne mit der Asche des Verstorbenen aus dem anonymen Urnengrabfeld damit verbunden wäre, auch die Totenruhe anderer Verstorbener im Grabfeld zu beeinträchtigen.
Die Urne mit der Asche des verstorbenen Vaters der Klägerin könne aber nicht (mehr) hinreichend "zielsicher" ausgegraben werden, ohne dass die Gefahr bestehe, andere Urnen zu "treffen". Eine Störung sei überdies schon dann gegeben, wenn das Erdreich in der Nähe des Sarges oder einer Urne ausgehoben werde. Zumindest die für eine Urne im anonymen Grabfeld ja vorgesehene Grabfläche - hier von 0,5 m x 0,5 m - sei nach Auffassung des Gerichts in ihrer flächenmäßigen Ausdehnung in der üblichen Beisetzungstiefe als "Schutzbereich" zu betrachten, der unangetastet zu bleiben hat und in dem auch nicht auf der Suche nach einer anderen umzubettenden Urne Erde ausgehoben werden darf.
Kritik: Nach dem Eindruck von Aeternitas ist der Wunsch nach einem bestimmten Bestattungsort jedenfalls bei Urnenbeisetzungen regelmäßig so stark, dass im Falle einer Beisetzung am falschen Ort auch eine Umbettung gewünscht wird. Insofern wird der Wille des Verstorbenen nach Aeternitas-Auffassung, in entsprechenden Urteilen nicht ausreichend bzw. in falscher Weise gewürdigt. Der Wille des Verstorbenen macht jedoch gerade einen Großteil seiner Würde aus. Da damit durch die Umbettung der Würde des Verstorbenen besser Genüge getan wird, ist auch in den Fällen eines späteren "schlechten Gewissens" eine Umbettungsgenehmigung zu erteilen. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen des widersprüchlichen Verhaltens zur ersten Beisetzung ist im Zweierverhältnis zwar sinnvoll und in gewissem Maße nachvollziehbar. Hier wird jedoch gerade die Würde eines Dritten durch die Ablehnung beeinträchtigt, die des Verstorbenen.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 03.07.2018, Az.: 1 A 2108/16)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Fachbericht erläutert Standards für die Friedhofentwicklungsplanung
Hilfe für kommunale und konfessionelle Friedhofsträger
Die Veränderungen im Friedhofs- und Bestattungswesen stellen kommunale wie auch konfessionelle Friedhofsträger vor strukturelle und finanzielle Herausforderungen, die eine grundlegende Neuausrichtung der Friedhöfe notwendig macht. Dominierte auf deutschen Friedhöfen noch vor wenigen Jahrzehnten die traditionelle Sargbestattung mit über 70-prozentigem Anteil gegenüber der Feuerbestattung, so hat sich mittlerweile dieses Verhältnis geradezu umgekehrt. Die Folgen sind wesentlich kleinere Gräber und ein wesentlich geringerer Bedarf an Friedhofsfläche. Für die konfessionellen und kommunalen Friedhofsträger bedeutet diese Entwicklung zunehmend frei werdende Grabfelder und bei steigendem Pflege- bzw. Unterhaltungsaufwand geringere Einnahmen.
Angesichts der absehbaren demografischen Veränderungen wird sich diese Entwicklung auf Friedhöfen in Zukunft noch verstärken. Nach den zu erwartenden steigenden Sterbezahlen in den nächsten Jahren ist etwa ab dem Jahr 2050 mit deutlich zurückgehenden Sterbefällen zu rechnen. Für die Friedhofsträger stellt sich somit die Frage der Folgenutzung von frei werdenden Friedhofsflächen.
Bislang bestehen keine allgemein anerkannten Standards für die Durchführung einer Friedhofsentwicklungsplanung, weshalb bei mangelnden Fachkenntnissen, zum Beispiel bei der Datenaufbereitung, Fehlentwicklungen zulasten der Friedhofsträger wie auch der am Friedhof tätigen Gewerke die Folge sein können.
Die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) hat deshalb unter Leitung des Friedhofsplaners Dr. Martin Venne aus Kassel und unter Mithilfe zahlreicher weiterer Experten den Fachbericht "Standards für die Durchführung von Friedhofsentwicklungsplanungen" erstellt und veröffentlicht. Der umfassende Bericht bietet kommunalen und konfessionellen Friedhofsträgern wesentliche qualitative Standards und konkrete Ratschläge und Anregungen, die bei der Erarbeitung in Eigenregie wie auch bei der Vergabe von Friedhofsentwicklungsplanungen an externe Fachplaner außerordentlich hilfreich sind. Darüber hinaus werden zahlreiche Hintergründe wie zum Beispiel die wichtigsten Begriffsbestimmungen oder die gesetzlichen Grundlagen anschaulich erläutert.
Erhältlich ist der Fachbericht im Online-Shop auf der Webseite
www.fll.de
Fachbericht: "Standards für die Durchführung von Friedhofsentwicklungsplanungen" Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) 101 Seiten 27,50 Euro
(Quelle: Aeternitas e.V.
Gesetzesänderung in Niedersachsen ohne Impulse
Wenig Verbesserungen für die Bürger
Am 20. Juni hat der niedersächsische Landtag ein Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes beschlossen, dass damit erstmals seit 2005 geändert wird. In zwei Etappen tritt eine Reihe von Änderungen in Kraft. Mit Verkündung des Gesetzes am 28.06.2018 wurden neue Regelungen zur Leichenschau, zur Leichenöffnung und hinsichtlich der Benachrichtigung der Polizei oder Staatsanwaltschaft durch die untersuchenden Ärzte wirksam. Außerdem dürfen ab sofort bei der Einäscherung frei werdende Metallteile der Asche entnommen werden.
Ab dem 01.01.2019 wird die Beisetzungsfrist für Urnen zwar bei einem Monat belassen, die Vorgabe ist zukünftig eine "Soll"-Vorschrift. Es treten geringe Änderungen und Ergänzungen für die Voraussetzungen von Bestattungen in Kraft. Die Möglichkeit der Entnahme von Metallteilen aus der Asche ist in Zukunft auch bei Ausgrabungen bzw. Umbettungen sowie bei Auffinden von Aschen nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die aufgefundenen menschlichen Überreste und Aschen sind dann auf dem Friedhof beizusetzen.
Schließlich tritt 2019 auch eine Vorschrift zum Umgang mit Grabsteinen im Hinblick auf das Verbot von ausbeuterischer Kinderarbeit in Kraft, die die Friedhofsträger zu entsprechenden Satzungsregelungen anhält.
Für die Angehörigen einer verstorbenen Person bietet die Gesetzänderung kaum Fortschritte. Als bürgerfreundlich kann lediglich verbucht werden, dass die Urne nicht mehr innerhalb eines Monats beigesetzt werden "muss" sondern nur noch innerhalb dieser Frist beigesetzt werden „soll“, Ausnahmen von dieser Frist damit eher möglich werden. Selbstverständlich ist auch eine Verbesserung der Praxis der Leichenschau allgemein zu begrüßen. Ob die vorgesehenen Maßnahmen dies zur Folge haben, wird die Zukunft zeigen. Gleiches gilt für die Ermächtigung der Friedhofsträger, um mit der Problematik „ausbeuterische Kinderarbeit im Zusammenhang mit Grabsteinen“ in geeigneter Weise umzugehen.
Zu kritisieren gibt es demgegenüber einiges. Dass Metallreste der Asche nun entnommen werden dürfen, ist als klarstellende Regelung der richtige Schritt und konsequent im Zusammenhang mit dem Verbot der Verwendung nicht zersetzbarer Materialien bei der Seebestattung. Ob diese Metallentnahme aber tatsächlich auch bei Umbettungen und Ausgrabungen gesetzlich erlaubt sein muss, sollte aus Pietätsgründen hinterfragt werden.
Als rechtswidrig stuft Aeternitas die neue Regelung ein, nach der die Satzung des kommunalen Friedhofsträgers bei Gebühren für die Benutzung des Friedhofs auch die Personen, denen nach § 8 Abs. 3 die Bestattungspflicht obliegt, zu Gebührenpflichtigen bestimmen darf. Ohne dass ein tatsächliches und willensgetragenes Benutzungsverhältnis besteht, dürfte eine auferlegte Gebührenpflicht nicht verfassungsgemäß sein. Die Vorgabe, dass nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Überreste oder Aschen von verstorbenen Personen auf dem Friedhof an einer geeigneten Stelle beizusetzen sind, könnte zu Missverständnissen in der Praxis führen, wenn die Herausgabe der Urne durch Angehörige nach Ablauf der Ruhefrist verlangt wird. Aus der Gesamtschau des Gesetzes ergibt sich, dass ein solches Verlangen geprüft und beschieden werden muss. Eine generelle Versagung für diesen Fall kann der genannten Norm (§ 13 Abs. 8) nicht entnommen werden.
Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte bei einer behördlich angeordneten Bestattung eine Verpflichtung der Gemeinde bestehen, die Bestattung "würdig, angemessen und ortsüblich" durchzuführen. Diese Fortentwicklung der Bestattungskultur wurde aber schließlich nicht in das Gesetz übernommen. Gleiches gilt auch für eine ursprünglich geplante behutsame Lockerung der Sargpflicht oder die ebenfalls nicht in das Gesetz übernommene Möglichkeit der Entnahme einer geringen Menge Asche zur Verwendung in einem Erinnerungsstück.
Fazit: Nach über zwölf Jahren ist die überfällige Änderung des niedersächsischen Bestattungsgesetzes deutlich hinter den Erwartungen der Verbraucher und auch hinter dem ursprünglichen Gesetzentwurf geblieben.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren verstorbenen L. W. und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrer Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, über dessen Infrastruktur die Nutzer miteinander über das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen können.
2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verstarb das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks.
Die Klägerin versuchte hiernach, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.
Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.
Der Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.
Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam.
Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich eine Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses nicht; insbesondere ist dieser nicht höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.
Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.
Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der III. Zivilsenat ebenfalls verneint.
Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht "anderer" im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG.
Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht. Der Senat hat hierzu die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) anzuwenden. Diese steht dem Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO) als auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO).
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 115/2018 des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17 )
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Stadt muss Kosten für Grabstein übernehmen
Sozialgericht Mainz verpflichtet Sozialamt
Die Klägerin beantragte im Jahr 2010 eine Bestattungskostenbeihilfe für ihre verstorbene Tochter bei dem Sozialamt der beklagten Stadt. Diese bewilligte ihr daraufhin einen Betrag in Höhe von 2.487,92 € für die Bestattungs- und Friedhofskosten. Im Januar 2014 beantragte die Klägerin nun die Übernahme von Grabsteinkosten in Höhe von 3.100,00 € und fügte ihrem Antrag eine Rechnung in eben jener Höhe bei.
Diesen Antrag lehnte die Stadt ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins. Ein Holzkreuz sei ausreichend. Der beschaffte Grabstein zum Preis von 3.100,00 € sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Grabsteine könnten bereits zu einem Preis von 300,00 € erworben werden.
Hiergegen wandte sich die Klägerin an das Sozialgericht Mainz. Sie vertrat die Auffassung, dass die Aufstellung eines Grabsteins auf dem örtlichen Friedhof üblich sei. Dies ergebe sich auch aus der Friedhofssatzung.
Das Sozialgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 € zugesprochen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass zu den Bestattungskosten im Falle der Klägerin auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehörten. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Zur Überzeugung des Gerichts genüge hierfür ein Betrag in Höhe von 1.856,40 €. Dies entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die seitens des Gerichts angefordert wurden.
(Quelle: Pressemitteilung 7/2018 des Sozialgerichts Mainz zu Urteil vom 19.06.2018,Az.:S 11 SO 33/15)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Stadt muss Kosten für Grabstein übernehmen
Sozialgericht Mainz verpflichtet Sozialamt
Die Klägerin beantragte im Jahr 2010 eine Bestattungskostenbeihilfe für ihre verstorbene Tochter bei dem Sozialamt der beklagten Stadt. Diese bewilligte ihr daraufhin einen Betrag in Höhe von 2.487,92 € für die Bestattungs- und Friedhofskosten. Im Januar 2014 beantragte die Klägerin nun die Übernahme von Grabsteinkosten in Höhe von 3.100,00 € und fügte ihrem Antrag eine Rechnung in eben jener Höhe bei.
Diesen Antrag lehnte die Stadt ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins. Ein Holzkreuz sei ausreichend. Der beschaffte Grabstein zum Preis von 3.100,00 € sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Grabsteine könnten bereits zu einem Preis von 300,00 € erworben werden.
Hiergegen wandte sich die Klägerin an das Sozialgericht Mainz. Sie vertrat die Auffassung, dass die Aufstellung eines Grabsteins auf dem örtlichen Friedhof üblich sei. Dies ergebe sich auch aus der Friedhofssatzung.
Das Sozialgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 € zugesprochen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass zu den Bestattungskosten im Falle der Klägerin auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehörten. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Zur Überzeugung des Gerichts genüge hierfür ein Betrag in Höhe von 1.856,40 €. Dies entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die seitens des Gerichts angefordert wurden.
(Quelle: Pressemitteilung 7/2018 des Sozialgerichts Mainz zu Urteil vom 19.06.2018,Az.:S 11 SO 33/15)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Niedersachsen hat Bestattungsgesetz kaum verändert verabschiedet
Bürgerfreundliche Reformen bleiben auf der Strecke
Der Niedersächsische Landtag hat am 19.06.2018 eine Änderung des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes beschlossen. Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, zeigt sich enttäuscht vom mangelnden Reformeifer der Abgeordneten des niedersächsischen Landtages. Unter anderem wurde die im Gesetzesentwurf vorgesehene Legitimierung der Entnahme von Teilen der Totenasche nach der Einäscherung wieder gestrichen. So sollte es ursprünglich ermöglicht werden, Teile der Asche in Amuletten oder anderen Schmuckstücken aufzubewahren oder daraus Erinnerungsdiamanten herzustellen. In Zukunft wird dafür weiterhin der Weg über das Ausland notwendig sein. Dort ist legal möglich, was den Menschen hierzulande verwehrt wird.
Dass darüber hinaus die große Mehrheit der Bundesbürger den bestehenden Friedhofszwang für Urnen bzw. Totenasche ohnehin als nicht mehr zeitgemäß erachtet (Aeternitas-/Emnid-Umfrage aus dem Jahr 2013), fand bei der Reform keine Berücksichtigung. Hier herrscht weiterhin Stillstand.
Leider ebenso wenig erleichtert werden Umbettungen Verstorbener. In einer zunehmend mobilen Gesellschaft wäre es im Sinne eines angemessenen Totengedenkens zu begrüßen, dass zumindest Urnen mit den Angehörigen der Verstorbenen umziehen dürften. Doch das niedersächsische Bestattungsgesetz lässt dies weiterhin nur in wenigen Ausnahmefällen zu - die nach der Gesetzesreform sogar noch enger gefasst werden, als es ein ursprünglicher Entwurf vorsah.
Kritisch betrachtet werden müssen die Regelungen zur Gebührenpflicht bei Friedhöfen. Bestattungspflichtige Angehörige sollen für die Friedhofsgebühren aufkommen, wenn der eigentliche Auftraggeber nicht zahlen kann oder will - auch wenn sie selbst keinen Auftrag für ein Grab erteilt haben und keinen Einfluss auf die entsprechende Auswahl und den Kostenrahmen hatten.
Grundsätzlich lobenswert ist, dass sich das Thema Kinderarbeit bei der Grabmalproduktion im neuen Gesetzestext wiederfindet. Die Formulierungen sind jedoch so unscharf gefasst, dass es fraglich ist, ob hier praktische Konsequenzen erfolgen. Im Ergebnis wird die Verantwortung auf die Friedhofsträger abgewälzt. Diese werden jedoch kaum in der Lage sein, allein tragfähige Lösungen zu finden, wenn klare Vorgaben fehlen.
Zu begrüßen ist, dass die - bisher ohnehin praktizierte - Entnahme von Metallen aus der Totenasche nach der Einäscherung nun auch gesetzlich legitimiert wird. Einen Fortschritt im Sinne eines bürgerfreundlichen, vielfältigen Bestattungsangebots stellt auch die neu aufgenommene, explizite Erwähnung unter- und oberirdischer Grabkammern als Beisetzungsort für Särge dar. Hilfreich sind verschiedene neue Regelungen zur Leichenschau, die in diesem Bereich eine bessere Qualität der Diagnosen sicherstellen sollen. Eine neu aufgenommene Bestattungspflicht für Leichname aus der anatomischen Forschung stellt sicherlich auch eine Verbesserung dar.
Eine ausführliche Stellungnahme von Aeternitas zum ursprünglichen Gesetzesentwurf aus dem letzen Jahr können Sie auch hier auf dieser Webseite nachlesen.
In vielen Krematorien werden nach der Einäscherung Implantate wie Zahngold oder künstliche Hüftgelenke aus der Totenasche entnommen. Diese Praxis ist rechtlich umstritten. Sind sich Hinterbliebene und Krematoriumsbetreiber einig, ist die Entnahme in der Regel jedoch zulässig.
Unter Krematoriumsbetreibern hat in den letzten Jahren die Unsicherheit zugenommen, wie sie korrekt mit Metallresten in der Totenasche verfahren sollen. Die vielerorts übliche Entnahme und anschließende Verwertung wird von manchen Experten kritisch gesehen. Einige fordern, dass solche Überreste vollständig in die Urnen (Fachleute sprechen hier von Aschekapseln) gehören und mit beigesetzt werden sollten. Dabei stützen sie sich unter anderem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2015, nach dem die unbefugte Entnahme von Zahngold aus der Totenasche strafbar ist. Die Richter stuften dabei sämtliche Überreste aus der Einäscherung als Teil der Totenasche ein - inklusive der Metalle.
Die Übertragung dieses Urteils auf die Bestattungspraxis stellt die ca. 160 deutschen Krematorien vor Probleme. Nach jeder Einäscherung bleiben zahlreiche größere Knochenstücke zurück, die anschließend in einer Mühle gemahlen werden. Erst der dann entstandene pulverartige Staub wird in die Aschekapseln gefüllt. Größere Metallteile wie Hüftgelenke schmelzen bei der Einäscherung nicht und müssen vor dem Mahlvorgang entnommen werden, um die Mühlen nicht zu beschädigen. Werden diese wieder in die Aschekapsel gegeben, müssen sie wegen ihrer Größe zum Teil zersägt werden - aufgrund der robusten Werkstoffe mit teurem Spezialgerät. Die der Asche nicht entnommenen Metalle enden dann auf Friedhöfen, in Bestattungswäldern oder - im Rahmen von Seebestattungen - auf dem Meeresboden.
Nach einem aktuellen Rechtsgutachten von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, können Krematorien jedoch weiterhin Zahngold und andere Implantate aus der Totenasche entnehmen. Eine strafrechtliche Relevanz ergäbe sich nur dann, wenn die Entnahme unbefugt erfolgt. Auf einen solchen Fall hatte sich auch der BGH im Jahr 2015 berufen. Üblicherweise lassen sich Krematoriumsbetreiber jedoch von den Hinterbliebenen schriftlich bestätigen, die metallischen Überreste entnehmen und verwerten zu dürfen. Die Erlöse werden in der Regel gespendet oder kommen dem Haushalt des Krematoriums zugute. Ohnehin unproblematisch wäre die Entnahme, wenn der Verstorbene dieser bereits zu Lebzeiten zugestimmt hat.
Ähnliches gilt aus zivilrechtlicher Perspektive: Hiernach kann das Eigentum an den Metallen in der Totenasche rechtmäßig auf den Betreiber des Krematoriums übergehen - wenn Erben und Totensorgeberechtigte dieser Aneignung zustimmen. In der Praxis handelt es sich dabei häufig um die gleichen Personen, nämlich die engsten Verwandten. Darüber hinaus ist die strafrechtliche Sicht, was Bestandteil der Asche ist, auf das Bestattungsrecht nicht übertragbar. "Betrachtet man die entsprechenden Regelungen der Landesbestattungsgesetze, sind Implantate kein beizusetzender Bestandteil der Totenasche", erläutert der Aeternitas-Rechtsreferent Torsten Schmitt. Im Gegenteil: In zunehmend mehr Bundesländern hat sich der Grundsatz durchgesetzt, dass aus Umweltgesichtspunkten bei Bestattungen nur noch verrottbare Materialien verwendet werden dürfen. Eine Beisetzung von metallischen Überresten insbesondere vom Ausmaß künstlicher Hüftgelenke würde dem widersprechen.
Das ausführliche Gutachten (neun Seiten) stellt Aeternitas kostenlos auf seiner Webseite zum Download zur Verfügung.
Friedhofsgebühren müssen kostendeckend kalkuliert werden
Friedhofsträger dürfen grundsätzlich keine Gewinne erwirtschaften
Mit Beschluss vom 05.04.2018 hat das Verwaltungsgericht Cottbus in einem Eilverfahren einem Grabnutzer Recht gegeben. Dieser hatte sich gegenüber der Stadt Drebkau geweigert, eine Friedhofsgebühr zu zahlen. Die notwendige Kalkulation der streitigen Friedhofsunterhaltungsgebühr sei laut Gericht unter anderem deswegen rechtswidrig, weil Teile der Kosten des Friedhofs auf die Nutzer doppelt umgelegt würden.
Mit der seit Januar 2016 gültigen Gebührensatzung hatte die Stadt die jährliche Gebühr für laufende Kosten für Pflege und Unterhaltung des Friedhofes (Friedhofsunterhaltungsgebühr) für Neuerwerber von Grabstellen abgeschafft. Bei neuen Nutzern werden seitdem satzungsgemäß die entsprechenden Kosten in die bei Graberwerb zu zahlenden Nutzungsgebühren eingerechnet. Die Kosten der Friedhofsunterhaltung würden dabei nun aber laut Verwaltungsgericht rechtswidrig doppelt angesetzt: Zum einen würden sie als Friedhofsunterhaltungsgebühr in voller Höhe insgesamt auf Inhaber von Nutzungsrechten umgelegt, die bereits vor 2016 ein Grab erworben haben. Zum anderen würden dieselben Kosten aber auch noch mal in voller Höhe auf die neuen Grabnutzer im Rahmen der einmalig zu zahlenden Grabnutzungsgebühr aufgeteilt. Daraus ergebe sich eine rechtswidrige Kostenüberschreitung. Nach der Kalkulation würden so nämlich mehr Gebühren eingenommen als Kosten entgegenstünden. Grundsätzlich gilt aber, dass Friedhofsgebühren so kalkuliert werden müssen, dass sie die Kosten des Friedhofs decken, die für die Gebührenzahler aufgewendet werden. Die Gebühren sollen die (rechtmäßig kalkulierten) Kosten also weder über- noch unterschreiten.
Des Weiteren hätte sich nach Ansicht des Gerichts die prognostische Ermittlung der Kosten bei der Gebührenkalkulation nicht nur auf das Jahr 2016 beziehen dürfen. Dass gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 KAG (Kommunalabgabengesetz) Brandenburg erst nach zwei Jahren neu kalkuliert werden müsse, bedeute nicht, dass bei einer für ein Jahr erfolgten Kalkulation die angenommenen Kosten einfach auf das nächste Jahr übertragen werden könnten. Es seien vielmehr auch bei der streitigen Friedhofsunterhaltungsgebühr grundsätzlich jeweils nur die genau für die betreffende Leistungsperiode prognostizierten Kosten umzulegen. Der Zeitraum, für den die Kosten prognostiziert wurden, muss also mit dem Zeitraum übereinstimmen, für den die Gebühren per Kalkulation ermittelt werden. Hier wurden die Kosten jedoch nur für das Jahr 2016 geschätzt und als Grundlage der Kalkulation des Gebührensatzes für mehrere Jahre herangezogen. Die Aufwände, die mit der Friedhofsunterhaltungsgebühr abgegolten werden (für den Bauhof einschließlich der Personalkosten, das Wassergeld, die Abfallentsorgung und Versicherungen), würden sich voraussichtlich nach 2016 aber so ändern, dass dies Einfluss auf den angenommenen Gebührensatz von 23 Euro hätte.
Außerdem sei es laut Urteil nicht nachvollziehbar, dass der sogenannte grünpolitische Wert bei Altnutzern in der Kalkulation nicht berücksichtigt wurde. Die hierfür aufgewendeten Kosten dürfen nämlich nicht in die Friedhofsgebühren einfließen, sondern sind von der Kommune aus dem allgemeinen Haushalt zu tragen. Die entsprechenden Aufwände für zusätzliche Funktionen des Friedhofes, neben dem Hauptzweck Bestattung und Totengedenken, etwa als Grünfläche zur Gliederung der bebauten Flächen, zur Verbesserung der stadtklimatischen Verhältnisse oder als Erholungsgebiet zur Verbesserung der Naherholung, kommen der Allgemeinheit zugute, die auch für diese aufzukommen haben. Dies ist jedoch zugunsten aller Nutzer des Friedhofs zu berücksichtigen.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 05.04.2018, Az.: VG 6 L 174/16)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Ratgeber zur Grabmalstandsicherheit in neuer Fassung
Aktualisierte Version zum kostenlosen Download
Aus Sicherheitsgründen muss ein Grabmal fachgerecht aufgestellt und seine Standsicherheit regelmäßig überprüft werden. Daraus ergeben sich zahlreiche Rechte und Pflichten für Steinmetze, für die Verbraucher als deren Kunden und als Friedhofsnutzer und für die Friedhofsverwaltungen.
Was bei diesem komplizierten Geflecht für die jeweiligen Beteiligten zu beachten ist, erläutert der aktualisierte Aeternitas-Ratgeber "Die Standsicherheit des Grabmals - unter besonderer Berücksichtigung des Werkvertrages zwischen Unternehmer (Steinmetz) und Verbraucher".
Dargestellt werden insbesondere die Rechtsnormen und -grundsätze, die zur Standsicherheit beitragen sollen, sowie die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der entsprechenden Normen und bei Schadensfällen. Darüber hinaus enthält der Ratgeber einige Ratschläge zur Haftungsvermeidung.
Den Ratgeber (PDF, 16 Seiten) finden Sie auf unserer Webseite im Bereich Downloads bzw. direkt hier:
Neue Urnengrabanlage auf Nachbarfläche ist zu dulden
Nur bei unzumutbarer Beeinträchtigung besteht Abwehranspruch
Ein Grabnutzungsberechtigter hat keinen Anspruch, den Bau einer Urnengrabanlage neben seiner Familiengrabstelle untersagen zu lassen. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss zu einem Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hervor. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liege nach Ansicht der Richter insbesondere angesichts der vorhandenen sichtschützenden Hecke um die Grabstätte des Antragstellers nicht vor.
Der Antragsteller hatte seinen vermeintlichen Anspruch auf Untersagung des Baus aus einer Verletzung der Vereinbarung zu der Familiengrabstätte hergeleitet. Er meinte aus dieser Vereinbarung sei ein entsprechendes Rücksichtnahmegebot herzuleiten. Hierbei setzte er voraus, dass es sich um einen Vertrag handeln würde. Dem lag jedoch ein fehlerhaftes Verständnis des Grabnutzungsrechts zugrunde. Dieses wird nämlich nicht vertraglich vereinbart, sondern wird vom Friedhofsträger verliehen.
Unabhängig davon, welche mögliche Rechtsgrundlage - außer den ohnehin abzulehnenden vertraglichen Ansprüchen - betrachtet würde, setze nach Auffassung des Gerichts ein Abwehranspruch einen rechtswidrigen und unzumutbaren Eingriff voraus. Es könne aber keine Rede davon sein, dass die Urnengrabanlage wie vom Antragsteller behauptet die benachbarten Familiengrabstätten "ihrer aufwändigen Gestaltung und ihrer Identität beraube". Eine unzumutbare Beeinträchtigung sei erstinstanzlich zutreffend schon mit Verweis auf die hohe Eibenhecke um die Familiengrabstätte abgelehnt worden.
Hinweis: Da aus dem Beschluss nicht hervorgeht, was für eine Art Urnenanlage gebaut werden soll, kann im Detail nicht beurteilt werden, wie weit der Antrag überhaupt nachvollziehbar ist. Immer wieder täuscht die Bürger jedoch ihr Rechtsgefühl auf dem Friedhof, da sie ihr Grabnutzungsrecht wie ein vertraglich erworbenes Recht, gleichsam wie einen Kauf oder eine Miete, betrachten. Das Grabnutzungsrecht besteht jedoch von vornherein unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der Friedhofssatzung, also grundsätzlich nur in der Weise, wie es die jeweils aktuelle Satzung bestimmt. Daher kann man darauf, dass das Nutzungsrecht in unveränderter Weise bestehen bleibt, nicht so vertrauen wie auf ein vertraglich erworbenes Recht. Dies ist für den Bürger oft kaum nachvollziehbar und in Einzelfällen auch zu kritisieren. Denn die Grenze der "unzumutbaren Beeinträchtigung" wird nur in krassen Ausnahmefällen als überschritten angesehen.
(Quelle: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2018, Az.: 19 B 1016/17)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bestattungspflicht des Neffen besteht unabhängig vom Verhältnis zum Onkel
Gericht lehnt Berufungszulassungsantrag ab
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen in Bautzen hat in einem aktuellen Beschluss den Berufungszulassungsantrag des Neffen eines Verstorbenen zurückgewiesen. Der Neffe hatte sich gegenüber dem Ordnungsamt als zuständiger Behörde geweigert, die Bestattung seines Onkels zu organisieren und zu bezahlen. Mangels Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil vor dem Verwaltungsgericht in Dresden hielt das Oberverwaltungsgericht den Berufungszulassungsantrag schon formell für rechtswidrig. In der Sache nahm es dennoch weiter Stellung:
Die Feststellung der Bestattungs- und Kostentragungspflicht des Neffen wurde bestätigt. Diese bestünden nach dem Landesbestattungsgesetz unabhängig vom Verhältnis zu seinem Onkel.
Der Neffe hielt seine Inanspruchnahme nach dem Bestattungsgesetz angesichts der fehlenden persönlichen Beziehung zum Verstorbenen für verfassungswidrig und unverhältnismäßig. Die Verfassungswidrigkeit begründete er damit, dass eine solche Regelung nur der Bundesgesetzgeber hätte erlassen dürfen. Gemeint war damit wohl, dass eine entsprechende Regelung den im Unterhaltsrecht im BGB enthaltenen Kostenausgleichsregelungen im Todesfall zuzuordnen wäre.
Mit Verweis auf ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2010 ging das Oberverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass die landesrechtlichen Bestattungs- und Bestattungskostentragungspflichten vollkommen unabhängig von den zivilrechtlichen (unterhaltsrechtlichen) Regelungen anzusehen sind. Die Anordnung der Bestattungspflicht sowie die Reihenfolge der Pflichtigen und die Reihenfolge der Kostentragungspflichtigen würden daher der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen. Auch verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG ("allgemeine Handlungsfreiheit") bestünden nicht.
Der Gesetzeszweck der Bestattungspflicht besteht laut dem Beschluss in der Gefahrenabwehr. Insbesondere aufgrund einer möglichen Seuchengefahr sollen Bestattungen zügig beauftragt werden. Dazu benötigen die Behörden einfach festzustellende verantwortliche Ansprechpartner. Es stehe diesem Gesetzeszweck entgegen, Zumutbarkeitsgesichtspunkte - wie finanzielle Möglichkeiten oder ein bestehendes Näheverhältnis zum Verstorbenen - in die Prüfung der Bestattungspflicht einzubeziehen. Dabei müssten nämlich regelmäßig weit zurückliegende Sachverhalte eine Rolle spielen, die oft nur mit erheblichem zeitlichem Aufwand aufzuklären wären.
Wäre dem Neffen die Bestattung (gemeint ist hier wohl die Kostentragung) aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen tatsächlich nicht zumutbar, hätte er außerdem einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Sozialamt.
Mit der Feststellung der Kostentragungspflicht gegenüber dem Ordnungsamt ist noch nicht geklärt, wer letztendlich (zivilrechtlich) zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist. Seien Erben vorhanden, könnten diese wegen der Kosten nach § 1968 BGB in Regress genommen werden. So läge der Fall hier.
Anmerkung: Nur in wenigen Bundesländern sind Neffen sowie Nichten überhaupt bestattungspflichtig. Neben Sachsen ist dies lediglich noch in Bayern und Hamburg der Fall. Der Beschluss ist grundsätzlich vor dem Hintergrund interessant, dass er eine umstrittene Frage beantwortet: In den Bundesländern wird unterschiedlich beurteilt, ob die Kostentragungspflicht gegenüber dem Ordnungsamt in Ausnahmefällen entfallen kann. Dies wurde hier mit Verweis auf den Anspruch nach § 74 SGB XII (Sozialbestattung) abgelehnt. Zum Beispiel in Bayern wird hingegen zumindest bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des (potentiell) Bestattungspflichtigen angenommen, dass die Kostentragungspflicht entfallen kann.
(Quelle: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen vom 09.03.2018, Az.: 3 A 1057/17)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Kritik an Reform des Brandenburger Bestattungsgesetzes
Aeternitas sieht Verbesserungsbedarf
Das Bundesland Brandenburg will die Entnahme von Teilen der Asche Verstorbener ermöglichen. Weitere Liberalisierungen beim Friedhofszwang sollen den Bürgern jedoch vorenthalten bleiben, ebenso wie Erleichterungen beim Umgang mit Umbettungen und Sternenkindern.
Am morgigen Donnerstag findet im Potsdamer Landtag eine Anhörung zur geplanten Reform des brandenburgischen Bestattungsgesetzes statt. Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll erlaubt werden, geringfügige Mengen der Totenasche zu entnehmen, um sie zum Beispiel in Amulette zu füllen oder daraus Erinnerungsdiamanten herzustellen. Die Verbraucherinitiative Aeternitas begrüßt, dass dadurch mehr Menschen ihre persönlichen Wünsche zu Bestattung und Gedenken verwirklichen könnten. Anders als geplant sollte hier jedoch der mündlich geäußerte Wille des Verstorbenen ausreichen und keine schriftliche Verfügung vorliegen müssen. Letzteres könnte die Umsetzung in der Praxis erheblich erschweren, da solche formellen Vorgaben bei vielen Menschen häufig nicht bekannt sind.
Für den überwiegenden Teil der Asche soll in Brandenburg weiterhin der bestehende Friedhofszwang gelten. Der Aeternitas-Rechtsreferent, Rechtsanwalt Torsten Schmitt, der auch im Landtag eine Stellungnahme abgeben wird, sieht dies kritisch: "Entspricht es dem Wunsch des Verstorbenen, sollte es erlaubt sein, die Asche Verstorbener zuhause aufzubewahren, im eigenen Garten beizusetzen oder in der freien Natur zu verstreuen." In den meisten europäischen Ländern ist dies ohne Probleme möglich.
Weiteren Änderungsbedarf sieht Aeternitas entgegen der geplanten Reform auch beim Umgang mit Umbettungen. Diese werden bisher nur in seltenen Ausnahmefällen erlaubt, sollten jedoch entgegen der bestehenden Praxis wegen eines Umzugs der Angehörigen ermöglicht werden - zumindest bei Urnen. Dies würde das Totengedenken in einer zunehmend mobilen Gesellschaft enorm erleichtern. Verbesserungswürdig ist darüber hinaus der Umgang mit Fehl-, Früh- und Totgeburten. Viele Eltern dieser sogenannten Sternenkinder kennen ihr Recht auf eine Bestattung nicht. Eine - im Gesetzesentwurf nicht vorgesehene - Pflicht für Einrichtungen und Krankenhäuser, darüber zu informieren, könnte vielen Betroffenen helfen.
Dass Beisetzungen in Grüften und ähnlichen "oberirdischen Grabgebäuden" in Zukunft wieder erlaubt werden sollen, begrüßt Aeternitas. Allerdings erstreckt sich die geplante Regelung nur auf bestehende Grabanlagen. Im Sinne eines attraktiveren Angebotes auf den Friedhöfen und der Wahlfreiheit der Bürger sollten auch neue Anlagen genehmigt werden können.
Die ausführliche Aeternitas-Stellungnahme zur geplanten Gesetzesreform finden Sie hier:
Umzug der Familie stellt keinen wichtigen Grund dar
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat einen Berufungszulassungsantrag zurückgewiesen, mit dem der Kläger die Umbettung des Leichnams seiner Mutter begehrte (Aktenzeichen 4 ZB 16.2301). Die Umbettungsgenehmigung hatte der Kläger zuvor bei dem beklagten Friedhofsträger erfolglos beantragt und erstinstanzlich vor Gericht ebenfalls nicht durchsetzen können. Weder der Umzug der Familie noch die vorgetragenen psychischen Probleme des Klägers würden nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs einen wichtigen Grund zur Umbettung darstellen.
Dies wurde im Einzelnen wie folgt begründet:
Ein wichtiger Grund, wäre insbesondere dann anzunehmen gewesen, wenn die Umbettung dem Willen der Verstorbenen entsprochen hätte. Ein ausdrücklich geäußertes Einverständnis der Verstorbenen mit einer Umbettung lag jedoch nicht vor. Der Umzug war schließlich zu ihren Lebzeiten noch nicht absehbar. Auch die Umstände ließen den Schluss auf einen entsprechenden (mutmaßlichen) Willen nicht zu. Die Verstorbene und ihre Familie hätten zwar eine enge Beziehung gehabt, ihnen sei familiärer Kontakt und Nähe auch über den Tod hinaus äußerst wichtig gewesen. Dies bedeute laut Gericht dennoch nicht, dass die Verstorbene im Fall eines nicht vorhergesehenen Umzugs ihrer Hinterbliebenen eine Umbettung zweifellos in Kauf genommen hätte.
Ebenfalls ein wichtiger Grund hätte vorgelegen, wenn die Gründe des Totenfürsorgeberechtigten so gewichtig wären, dass die Totenruhe ausnahmsweise zurückstehen müsste. Das Interesse des totenfürsorgeberechtigten Klägers an der Umbettung seiner Mutter sei nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls aber nicht von derart überragendem Gewicht. Voraussetzung dafür wäre eine atypische, völlig unvorhersehbare Konstellation. Dazu reiche es nicht aus, wenn sich das allgemeine Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen realisiert, von diesem räumlich getrennt zu werden. Es müsse sich um einen außergewöhnlichen Geschehensablauf handeln. Dies gelte insbesondere bei der Umbettung eines Leichnams mit Blick auf den fortgeschrittenen Verwesungszustand, bei dem es zu Beschädigungen der sterblichen Überreste kommen könne und die Totenruhe daher in besonderem Maße beeinträchtigt würde. Es sei nicht ersichtlich, dass angesichts der rund 500 Kilometer Entfernung zum neuen Wohnort Grabbesuche und Grabpflege - gegebenenfalls unter Einbeziehung professioneller Hilfe Dritter (Friedhofsgärtner) - ganz ausgeschlossen oder unter keinen Umständen mehr zumutbar wären.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Klägers sei nicht anhand medizinisch objektivierbarer Tatsachen dargelegt, warum dieser zwingend eine Umbettung seiner Mutter an seinen jetzigen Wohnort erfordern würde. Die vorliegende hausärztliche Bescheinigung einer Depression "nach dem Tod seiner Mutter" lasse vielmehr den Schluss zu, dass diese unabhängig von der räumlichen Nähe zum Grab der Verstorbenen bestehe. In den nahezu drei Jahren zwischen dem Tod seiner Mutter und dem Umzug hätte offenbar trotz der in diesem Zeitraum ohne weiteres möglichen persönlichen Grabpflege und regelmäßigen Grabbesuche keine Verbesserung der Situation erzielt werden können.
Auch eine - vom Kläger angeführte - möglicherweise früher großzügigere Umbettungspraxis der beklagten Friedhofsverwaltung könne eine Umbettung nicht rechtfertigen. Diese wäre rechtswidrig gewesen. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht bestünde aber kein Rechtsanspruch.
Das Gericht wies jedoch am Ende seiner Entscheidung darauf hin, dass der Wunsch zur Umbettung gegebenenfalls nach Ablauf der Ruhezeit in fünf Jahren erfüllt werden könnte. Die Friedhofsverwaltung habe diesbezüglich bereits ihr Einverständnis signalisiert.
Anmerkung: Für diejenigen, die Umbettungsentscheidungen verfolgen, war das Urteil an keiner Stelle überraschend. Zwei Punkte waren dennoch bemerkenswert: Zum einen betont das Gericht, dass bei einem Leichnam die Totenruhe in besonderem Maße durch eine Umbettung beeinträchtigt werden würde. Damit scheint das Gericht der Meinung gegenüber aufgeschlossen, dass bei einer Umbettung von Ascheresten geringere Anforderungen gelten könnten. Zum anderen hat das Gericht ausdrücklich klargestellt, dass mit Ablauf der Ruhezeit an den Grund für eine Umbettung nicht mehr dieselben strengen Anforderungen zu stellen sind. Damit hat es sich von einer eigenen Entscheidung aus dem Jahr 2011 distanziert. Damals war - wohl ohne dass das Gericht sich über die Problematik bewusst gewesen war - der wichtige Grund auch noch nach Ablauf der Ruhezeit nach gleichen Maßstäben überprüft worden.
(Quelle: Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.03.2018, Az.: 4 ZB 16.2301)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Handbuch für die Praxis: Die Kalkulation der Friedhofsgebühren
Umfassende Darstellung widmet sich allen wichtigen Fragen zum Thema
Ohne Hilfe von Experten ist die komplexe Materie der Kalkulation von Friedhofsgebühren kaum zu durchdringen. Mit seinem umfassenden, über 450 Seiten starken Praxishandbuch gibt Erik Gawel allen mit diesem Thema Befassten eine äußerst detaillierte Anleitung zur Gebührenbemessung an die Hand. Ausführlich widmet er sich den rechtlichen und ökonomischen Grundlagen zur Kalkulation der verschiedenen Arten von Friedhofs- und Bestattungsgebühren.
Zahlreiche Schaubilder und Beispiele verdeutlichen die wichtigsten Grundsätze, Ermessensspielräume und Gefahrenquellen bei der Gebührenfindung in der Praxis. Dass dabei nicht jedes einzelne Schaubild unmittelbar eingängig ist und einige Formeln doch mehrerer Blicke benötigen, stört angesichts der meistens sehr verständlichen Erläuterungen kaum. Selbst auf viele Sonderprobleme geht Gawel ausführlich ein. Eine hilfreiche Checkliste am Ende des Buches hilft in der Praxis. Auch wenn es an manchen Stellen zu Wiederholungen kommt, ist das Buch jedem zu empfehlen, der sich mit der Kalkulation von Friedhofsgebühren befasst. Ein vergleichbar erschöpfendes Werk sucht man vergeblich.
Über den Autor: Erik Gawel lehrt als Professor an der Universität Leipzig VWL und Finanzwissenschaft und ist als öffentlich bestellter Sachverständiger und Gutachter im Bereich der Gebührenkalkulation tätig. Darüber hinaus veröffentlicht er regelmäßig Fachaufsätze zur Kalkulation von Friedhofsgebühren.
Erik Gawel: Die Kalkulation der Friedhofsgebühren. Handbuch für die Praxis Kohlhammer-Verlag ISBN: 978-3-555-01619-1 454 Seiten, 74,- Euro
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Trauer als Krankheit?
Aufnahme in das Verzeichnis "ICD-11" ist umstritten
Im Rahmen der anstehenden Neufassung der international maßgeblichen Liste von Krankheiten und Gesundheitsproblemen ("ICD-11") wird die Aufnahme der "anhaltenden Trauerstörung" diskutiert. Fachleute sind sich uneins, ob besonders dauerhafte und intensive Trauer als Krankheit klassifiziert werden sollte.
Wer nach dem Verlust eines Menschen längere Zeit von seiner Trauer besonders beeinträchtigt wird, braucht womöglich professionelle Hilfe. Eine solche "anhaltende Trauerstörung" galt dennoch bisher nicht als Krankheit. Mit der für Mai dieses Jahres geplanten Neuauflage der "ICD", der elften Fassung der "International Statistical Classification of Diseases" der Weltgesundheitsorganisation WHO, wird sich dies wahrscheinlich ändern. Es besteht jedoch weiterhin Diskussionsbedarf. Das zeigen auch die Ergebnisse einer aktuellen Online-Umfrage (veröffentlicht im Fachmagazin "Journal of Affective Disorders") unter 2.088 deutschsprachigen Fachkräften aus den Bereichen Psychotherapie, Psychologie, Beratung, Medizin und Palliativversorgung: 42 Prozent sind eher dafür, 33 Prozent eher dagegen und 25 Prozent sehen gleichermaßen Vor- und Nachteile.
Eine Kurzfassung der Ergebnisse findet sich neben weiteren Themen aus der internationalen Trauerforschung im aktuellen Newsletter des Projekts "Trauerforschung im Fokus". Eine der beiden Herausgeberinnen, die Wissenschaftlerin und Trauerberaterin Heidi Müller, warnt in diesem Zusammenhang davor, Trauernde zu stigmatisieren und natürliche Bewältigungsprozesse zu verdrängen. Auch weist Sie darauf hin, dass viele Fragen zum Thema "Komplizierte Trauer" offen seien und es noch weiterer Forschung bedürfe, um eine qualifizierte Diagnose in das "ICD-11" aufzunehmen. Darüber hinaus fehle es an speziell für die Behandlung der "anhaltenden Trauerstörung" ausgebildeten Personen. Zu begrüßen sei nach Müllers Ansicht jedoch, dass viele Betroffene durch die entsprechende Diagnose überhaupt erst die Möglichkeit erhielten, gezielt behandelt zu werden. Auch könne die Aufnahme in die "ICD-11" neue Impulse setzen und zu einem engeren Austausch zwischen Praxis und Trauerforschung führen.
Der Newsletter "Trauerforschung im Fokus" wird seit dem Jahr 2010 regelmäßig von Heidi Müller zusammen mit der Diplom-Psychologin Hildegard Willmann veröffentlicht. Beide sind darüber hinaus seit vielen Jahren Mitglied im Beirat des von der Verbraucherinitiative Aeternitas ins Leben gerufenen Trauerportals www.gute-trauer.de und haben unter anderem auch gemeinsam das Buch "Trauer: Forschung und Praxis verbinden" verfasst.
Den aktuellen Newsletter "Trauerforschung im Fokus" sowie alle bisher erschienenen Ausgaben finden Sie auf der Webseite www.trauerforschung.de. Dort können Sie sich auch für den Bezug des Newsletters anmelden
(Quelle: Aetrenitas e.V.)
Lärm auf Friedhöfen erlaubt
Gericht hält Einsatz von Laubbläsern für angemessen
Geräusche von Laubbläsern auf Friedhöfen müssen nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis geduldet werden. Die Richter lehnten den Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen ein entsprechendes Urteil ab.
Laubbläser mit Verbrennungsmotor verursachen auch auf Friedhöfen gewaltigen Lärm. Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 26.02.2018 (Aktenzeichen 2 A 173/17) ist dies jedoch hinzunehmen, sowohl für Anwohner als auch für Inhaber von Grabstätten und Friedhofsbesucher. Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlands. Die Richter verwiesen unter anderem darauf, dass es nicht wirtschaftlich umsetzbar sei, das Laub von über 600 Bäumen auf dem entsprechenden Friedhof mithilfe von Rechen und Besen zu beseitigen.
Der Kläger hatte sich im vorliegenden Fall sowohl als Wohnungseigentümer in Friedhofsnähe als auch als Inhaber eines Grabnutzungsrechts an das Gericht gewandt. Aus dem Grabnutzungsrecht ergebe sich nach Meinung der Richter zwar ein Recht auf innere Einkehr und Ruhe beim Totengedenken. Doch erst bei erheblichen Einschränkungen, die speziell das Grab des einzelnen Nutzungsberechtigten beträfen und nicht dem Friedhofszweck entsprächen, hätten Betroffene Aussicht auf einen Unterlassungsanspruch. Gleiches gelte für nachhaltige Störungen verbunden mit dem Unterlassen zumutbarer Schutzvorkehrungen. Beides sei bei dem notwendigen Gebrauch der Laubbläser jedoch nicht gegeben. Ohnehin würden diese nur zu bestimmten Zeiten eingesetzt und nie, wenn auf dem Friedhof Trauerzeremonien stattfänden. Darüber hinaus könne sich der Kläger nicht auf die örtliche Friedhofssatzung berufen, nach der es verboten sei "zu lärmen". Dies beziehe sich offenkundig auf das Verhalten der Friedhofsbesucher.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Gericht verpflichtet Sozialamt Bestattungskosten zu erstatten
Verweis auf andere eventuell Zahlungspflichtige nicht zulässig
In einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle aus Juli 2017 ist einer mittellosen Tochter die Kostenerstattung für die Bestattung ihres Vaters zugesprochen worden. Außergerichtlich und in erster Instanz vor dem Sozialgericht Magdeburg hatte das Sozialamt die Zahlung mit der Begründung abgelehnt, dass es zwei weitere Kinder des Verstorbenen gebe. An diese müsse die Antragstellerin sich wenden. Dem wurde nun in zweiter Instanz des einstweiligen (vorläufigen) Verfahrens eine Absage erteilt. Ersatzansprüche gegenüber den Geschwistern seien nicht ersichtlich, denn weder wären deren Adressen bekannt noch, ob sie das Erbe überhaupt angenommen hätten.
Die Antragstellerin hatte das Erbe ausgeschlagen. Grundsätzlich sind Erben rechtlich vorrangig zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet und nur letztendlich Verpflichtete können einen Anspruch gegenüber dem Sozialamt auf Kostenerstattung haben. Wer – wie die Tochter – lediglich bestattungspflichtig ist, muss im Ergebnis dann nicht für die Bestattungskosten aufkommen, wenn es vorrangig Verpflichtete gibt. Vor diesem Hintergrund hatte das Sozialamt die Tochter auf ihre Geschwister verwiesen.
Die Auffassung des Sozialhilfeträgers diesbezüglich im vorliegenden Fall entspreche laut Gericht jedoch nicht dem Nachranggrundsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB XII. Die daraus resultierende Obliegenheit (Pflicht) zur Selbsthilfe setze nämlich voraus, dass ein möglicher Anspruch des Hilfebedürftigen gegenüber anderen hinreichend klar umrissen sei. Daran fehle es hier. Das Gericht ging im Ergebnis von einer Verpflichtung des Sozialhilfeträgers aus, das tatsächliche Bestehen eines Ausgleichsanspruchs in klaren Umrissen nachzuweisen, damit ein Verweis auf Dritte zulässig wäre.
Die Erstattung von Kosten für die Durchführung weiterer Ermittlungen, Klageverfahren etc. wären von einer Leistungspflicht nach § 74 SGB XII (Kostenerstattungsanspruch, „Sozialbestattung“) nicht erfasst, sodass derzeit nicht erkennbar sei, auf welcher finanziellen Grundlage die Antragstellerin hier weitere Maßnahmen zur Erlangung eines Ausgleichs für die ihr entstandenen Kosten veranlassen könnte. Vor dem Hintergrund, dass Mahn- und Gerichtskosten durch den Bestatter drohen würden, bejahte das Gericht damit auch die für die einstweilige Anordnung notwendige Eilbedürftigkeit.
Es handelt sich hier nur um eine vorläufige Bewertung im einstweiligen Rechtsschutz. In einem Hauptsacheverfahren ist es theoretisch denkbar, dass eine abweichende Entscheidung ergeht.
(Quelle: Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.07.2017, Az.: L 8 SO 26/17 B ER)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Zweijährige Ruhefrist für Urnenbestattungen ist zu lässig
Mit heute [31.01.2018] verkündetem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die Regelung in der Friedhofssatzung der Gemeinde Olching, die für Urnenbestattungen eine Ruhefrist von zwei Jahren vorsieht, gültig ist. Der Normenkontrollantrag einer Olchinger Bürgerin wurde abgelehnt.
Die Antragstellerin hatte eingewandt, die zweijährige Ruhefrist sei zu kurz. Sie verstoße sowohl gegen den postmortalen Würdeschutz als auch gegen das gesetzliche Gebot, mit Aschenresten so zu verfahren, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werde. Aschenreste hätten den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen, für die nach der Satzung eine Ruhefrist von zwölf Jahren gelte.
Dieser Ansicht folgte der BayVGH nicht, wie der Vorsitzende des 4. Senats im Anschluss an die Urteilsverkündung ausführte. Nach Auffassung des Senats verstößt die nach zwei Jahren mögliche Umbettung der Urne aus einer individuellen Grabstätte in ein anonymes Sammelgrab, die nach Angaben der Antragsgegnerin pietätvoll vollzogen wird, nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch, weil hierin keine Herabwürdigung der Person liege. Das aus der Menschenwürde abzuleitende Gebot der Achtung der Totenruhe sei ebenso nicht verletzt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der Umbettung der Urne nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen werde. Insoweit liege ein wesentlicher Unterschied zu Erdbestattungen vor, bei denen im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwesungsprozess berührt sein könne. Da in Nachbarländern höchst unterschiedliche Regelungen über den Umgang mit Aschenresten bzw. Urnen bestünden und sich die diesbezüglichen Anschauungen in einem stetigen Wandel befänden, könne der Senat auch nicht feststellen, dass das Pietätsempfinden der Allgemeinheit der angegriffenen Ruhezeitregelung entgegenstehe.
Der BayVGH hat in seinem Urteil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe kann die Antragstellerin binnen Monatsfrist Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.
(Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31.01.2018 zu Az.: 4 N 17.1197 )
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Keine Umbettung trotz abgelaufener Ruhezeit
Oberverwaltungsgericht weist Antrag zurück
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster hat die Übernahme von Prozesskostenhilfe im Falle einer beantragten Urnenumbettung abgelehnt. Damit haben die Richter in ihrem bereits im Dezember gefassten Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Es sei hier auch nach Ablauf der Ruhezeit eine Umbettung nicht zu genehmigen, da die örtliche Friedhofssatzung die beantragte Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes verbiete. Die beanspruchte Prozesskostenhilfe sei dementsprechend abzulehnen, da eine Klage gegen den Friedhofsträger auf eine Genehmigung keine Aussicht auf Erfolg hätte.
Darüber hinaus läge laut OVG kein - für die Genehmigung grundsätzlich notwendiger - wichtiger Grund für eine Umbettung vor, die Richter waren insbesondere nicht überzeugt, dass sie dem Willen der Verstorbenen entspräche.
Zuletzt legte das Gericht dar, dass das Verbot in der Friedhofssatzung zur Umbettung aus einem Reihengrab in ein anderes nicht unverhältnismäßig sei. Schließlich sei die Umbettung in ein Wahlgrab auch ortsintern zulässig und Umbettungen in andere Städte würden überhaupt nicht ausgeschlossen.
Kritik: In dem Beschluss wird die Besonderheit des Falls verkannt. Das Gericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nach Ablauf der Ruhezeit ein wichtiger Grund für eine Umbettung überhaupt noch vorliegen muss. Dies wird in der Literatur (vgl. Gaedke, Jürgen, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl., S. 339) mit Recht abgelehnt. Anderenfalls dürften wohl auch etwa die Friedhofsträger die Aschereste nach Ablauf der Ruhezeit nicht andernorts endgültig beisetzen.
Ebenso hätte das Gericht sich mit dem Begriff der Umbettung näher auseinandersetzen müssen. Nach Ablauf der Ruhezeit ist nämlich fraglich, ob man die Ausgrabung und Wiederbeisetzung immer noch als Umbettung bezeichnen sollte (ablehnend auch Gaedke, a.a.O., S. 338). Dann hätte aber der Wortlaut "Umbettung von Reihengrab zu Reihengrab" den vorliegenden Sachverhalt nicht erfasst.
Diese Punkte hätten ausreichen müssen, um eine Erfolgsaussicht der Klage zu bejahen und eine endgültige Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
(Quelle: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 06.12.2017, Az.: 19 E 1110/16)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Auch in Bayern sind Friedhöfe häufig zu groß
Bericht der Süddeutschen Zeitung zu Überhangflächen in Augsburg
Zahlreiche Friedhöfe in Deutschland sind zu groß. Ursache ist unter anderem der seit Jahren anhaltende Trend zur Feuerbestattung und damit einhergehend zu kleineren Grabstätten und Alternativen außerhalb klassischer Friedhöfe. Mittlerweile werden über 60 Prozent der Verstorbenen in Deutschland eingeäschert, vor zwanzig Jahren waren es noch weniger als 40 Prozent. Viele Friedhöfe sind jedoch darauf ausgelegt, Platz für einen weiterhin hohen Anteil an Erdbestattungen vorzuhalten, die weitaus mehr Fläche benötigen. Daraus resultierende Freiflächen, die nicht mehr für Bestattungen benötigt werden, bezeichnen Experten als Überhangflächen.
Diese Bereiche verursachen weiterhin hohe Kosten für Pflege und Instandhaltung, weshalb Friedhofsträger bemüht sind, solche Flächen aus dem Gebührenhaushalt auszugliedern und nach Möglichkeit anderweitig zu nutzen. So werden zum Beispiel mancherorts Friedhöfe in Parks umgewandelt oder Flächen, die ursprünglich einmal für Bestattungen vorgesehen waren, als Bauland ausgewiesen,
Auch in Bayern ist dieses Phänomen zu beobachten. Aktuell berichtet die Süddeutsche Zeitung, wie unter anderem in Augsburg dem Problem zu großer Friedhöfe begegnet wird. Dort stehen von 48.000 Grabstellen schon 9.400 leer. In Donauwörth zum Beispiel wurden in diesem Jahr fünf Mal mehr Erdgräber aufgelöst als neu vergeben.
In Augsburg sind diverse Vorschläge zum Umgang mit nicht mehr benötigten Freiflächen abgelehnt worden, unter anderem Kinderspielplätze oder Flächen für Kleingärtner. Ein Friedhof im Norden soll aber in einen Parkfriedhof umgewandelt werden. Darüber hinaus haben die Augsburger Friedhöfe in den letzten Jahren ihr Angebot um Bestattungen unter Bäumen und Gemeinschaftsgrabanlagen erweitert, um die Friedhöfe atraktiver zu machen.
Den vollständigen Artikel können Sie auf der Webseite der Süddeutschen Zeitung nachlesen:
Im Jahr 2007 ist das von Aeternitas ins Leben gerufene Netzwerk "Qualifizierter Bestatter" an den Start gegangen. Mittlerweile bundesweit 141 Betriebe haben sich darin verpflichtet, die von Aeternitas geforderten Qualitätskriterien für gute Bestatter einzuhalten. Sie stehen für Qualität bei Dienstleistungen und Produkten ein und garantieren professionelle Arbeit. Die individuellen Wünsche und Vorstellungen des Verstorbenen und der Angehörigen sehen sie als Ansporn.
Insgesamt zwölf Qualitätskriterien werden zugesagt, unter anderem die Beschäftigung ausgebildeter bzw. berufserfahrener Fachkräfte, eine offene Preisauszeichnung und schriftliche Kostenvoranschläge für jeden Kunden. Ganz entscheidend dabei: Sollte es zu Problemen kommen, akzeptieren alle Betriebe Aeternitas als Vermittler.
Die Mitglieder des Netzwerks "Qualifizierter Bestatter" finden Sie unter:
Neue Ausgabe der Aeternitas-Vereinszeitschrift "Zeitlos"
Thema unter anderem: Die besondere Rolle von Oma und Opa
Die soeben erschienene Ausgabe 4/2017 der Aeternitas-Vereinszeitschrift "Zeitlos" beschreibt in der Titelgeschichte die besondere Rolle der Großeltern heutzutage. Die Beziehung zu ihren Enkeln wird eingehend beleuchtet.
Darüber hinaus berichtet "Zeitlos" unter anderem über die schönsten deutschen Skigebiete, den 75. Geburtstag der Frauenrechtlerin Alice Schwarzer und über die sogenannten "Erdbilder" - besondere Kunst mit einem hohen Erinnerungswert.
Außerdem präsentiert die aktuelle Ausgabe wie immer Neuigkeiten aus der Aeternitas-Arbeit und zum Thema Bestattung und Friedhof, beantwortet aktuelle Fragen rund um alles, was Bestattungen betrifft, und bietet den Aeternitas-Mitgliedern im Kreuzworträtsel attraktive Preise.
Aeternitas-Mitglieder bekommen die "Zeitlos" kostenfrei zugeschickt. Sie können ein Probeexemplar der Zeitschrift (Einmalabgabe frei) aber auch bei Aeternitas bestellen.
"Zeitlos" können Sie ebenso online lesen. Unter www.zeitlos-zeitschrift.de finden Sie im Archiv ältere, bereits erschienene Ausgaben.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bestattungshilfe Wuscher setzt neues digitales Abmeldesystem ein
Eberbach 11/2017 - Die digitale Formalitätenerledigung entlastet durch mehr Sicherheit und Kontrolle. Mit der Einführung des digitalen Abmeldesystems, einer bereits mehrfach ausgezeichneten Entwicklung des deutschen IT-Unternehmens Columba, bietet die Bestattungshilfe Wuscher Angehörigen und Hinterbliebenen ab sofort noch bessere Hilfe bei der Erledigung wichtiger Formalitäten. Neben Abmeldungen bei Institutionen, Organisationen und Unternehmen, kann dabei auch der Digitale Nachlass eines Verstorbenen einfach und sicher geregelt werden.
Abmeldungen bei Behörden, Organisationen und Unternehmen
Eine fortlaufend aktualisierte Datenbank gewährleistet, dass Abmeldungen an beliebige Empfänger gerichtet werden können und diese sicher erreichen. Das gilt für gängige Adressaten wie beispielsweise Krankenkassen und Versicherungen genauso wie für regionale Anbieter oder lokale Vereine. Auch Dienstleistungen oder Produkte wie z.B. Internet-, DSL- und Handyverträge können problemlos abgemeldet und damit zeitnah beendet werden. Das erspart den Erben diverse Unannehmlichkeiten und auch unnötig weiterlaufende Kosten, die sie ansonsten tragen müssen. Die erfolgreiche Zustellung aller getätigten Abmeldungen wird automatisch dokumentiert und den Kunden garantiert.
Regelung des Digitalen Nachlasses bei Webanbietern und Sozialen Netzwerken
Hat die verstorbene Person den Hinterbliebenen keine Dokumentation und keine Zugangsdaten für online abgeschlossene Verträge, Mitgliedschaften oder Nutzerkonten hinterlassen, hilft die datenschutzkonforme Ermittlung mit dem digitalen Abmeldesystem. Es erfolgt eine automatische Recherche bei ca. 200 führenden Webanbietern, die zusätzlich um individuelle Recherchen ergänzt werden kann. Ermittelte Verträge und Nutzerkonten können so wahlweise übertragen, gekündigt oder gelöscht werden. Auch bestehende Verbindlichkeiten können damit zeitnah aufgelöst werden, während entdeckte Guthaben zur Auszahlung an die rechtmäßigen Erben gebracht werden. Je nach Anbieter ist es möglich Profile in Sozialen Netzwerken löschen zu lassen oder in einen Gedenkzustand zu bringen.
Abmeldungen und Nachlassrecherchen auch selbständig online durchführen
Damit Hinterbliebene auch zu einem späteren Zeitpunkt noch notwendige Formalitäten erledigen können, stellt Ihnen die Bestattungshilfe Wuscher online das Formalitätenportal zur Verfügung. So kann beispielsweise im Rahmen einer Haushaltsauflösung die Abmeldung beim Energieversorger erfolgen ohne dass sich der Hinterbliebene mit entsprechenden Dokumenten neu ausweisen bzw. legitimieren müsste. Der passwortgeschützte Service befindet sich auf der Website www.formalitaetenportal.de oder auf www. bestattungshilfe -wuscher.de mit Anmeldefenster zum Formalitätenportal und kann 12 Monate lang genutzt werden. So lassen sich bedarfsgerecht und unbegrenzt weitere Abmeldungen oder Vertragsrecherchen zum Digitalen Nachlass einfach selbständig durchführen.
Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Gerd Wuscher von der Bestattungshilfe Wuscher unter 06271-80 99 550 gerne zur Verfügung.
Urnen mit der Asche Verstorbener dürfen nur in seltenen Ausnahmefällen nachträglich in eine andere Grabstelle gebracht werden. Der Umzug der Angehörigen an einen neuen Wohnort reicht laut aktueller Rechtsprechung weiterhin nicht als Grund für die Umbettung der sterblichen Überreste aus.
In einem aktuellen Urteil hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage einer Frau zurückgewiesen, die eine Umbettung der Urnen ihres Mannes und ihrer Mutter erreichen wollte (Aktenzeichen 14 K 4013/16). Sie hatte sich aufgrund ihres Alters entschlossen, an den Wohnort ihrer beiden Töchter zu ziehen, und stellte bei der zuständigen Friedhofsverwaltung einen Antrag auf Umbettung der Urnen.
Die Richter schlossen sich der gängigen Rechtsprechung an, nach der ein Umzug Angehöriger keinen "„wichtigen Grund" für eine Umbettung darstellt. Dieser wird grundsätzlich vorausgesetzt, sowohl für Leichname als auch für - weitaus einfacher zu handhabende - Urnen. Als wichtiger Grund anerkannt wird zum Beispiel, wenn ein Verstorbener nachweislich an einem anderen Ort bestattet sein wollte. Im vorliegenden Fall konnte dies jedoch nicht nachgewiesen werden. Im Mittelpunkt steht bei solchen Entscheidungen meist, dass die Überreste der Verstorbenen im Sinne der Totenruhe nicht unnötig bewegt werden.
Rechtsanwalt und Aeternitas-Rechtsreferent Torsten Schmitt hält die Auslegung der Gerichte zum wichtigen Grund keineswegs für zwingend: "Eine Umbettung verletzt die postmortale Würde nur dann, wenn sie auch dem - mutmaßlichen - Willen des Verstorbenen widerspricht." Es liege bei einem Umzug im Interesse der Verstorbenen, dass Grabbesuche und Grabpflege einfacher und damit besser möglich sind. Die verschiedenen Generationen leben häufig nicht mehr an einem Ort. Umzüge aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen sind an der Tagesordnung. Die Gesetzgeber sollten Umbettungen für Urnen deshalb erleichtern, um dem Wandel zur mobilen Gesellschaft gerecht zu werden.
Eine ausführliche Erläuerung des Urteils finden Sie in unserem Rechtsbereich.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Umzugsverbot für Urnen
Totenaschen von Mutter und Ehemann bleiben zurück
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage einer Frau zurückgewiesen, mit der sie die Umbettung der Urnen ihres Mannes und ihrer Mutter erreichen wollte. Durch ihren Antrag hatte die Klägerin den Friedhofsträger verpflichten wollen, eine Umbettungsgenehmigung zu erteilen, um die Urnen auf einen Friedhof an ihrem neuen Wohnort beizusetzen. Der dafür notwendige wichtige Grund lag laut Gericht jedoch nicht vor.
Die Klägerin hatte vor einigen Jahren zunächst ihre Mutter und dann ihren Ehemann jeweils in einem Urnenreihengrab an ihrem Wohnort beisetzen lassen. Schon einige Monate nach dem Tod ihres Mannes entschloss sie sich jedoch insbesondere aufgrund ihres Alters, an den Wohnort ihrer beiden Töchter zu ziehen. Infolgedessen beantragte sie beim Friedhofsträger, die Umbettung der Urnen zu genehmigen. Die Ablehnung des Antrages wurde durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nun bestätigt: Es könne zur Überzeugung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Umbettung die Würde der Verstorbenen besser wahren würde. Dazu hätte es ihrem Willen entsprechen müssen, auf einem Friedhof am neuen Wohnort der Klägerin und nicht auf dem kommunalen Friedhof der Beklagten bestattet zu werden. Ein dahingehender tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille der Verstorbenen sei nicht feststellbar. Eine entsprechende schriftliche Willensbekundung, etwa in Gestalt einer letztwilligen Verfügung, existiere unstreitig nicht. Aber auch aus den sonstigen Umständen, insbesondere aus den Aussagen der Klägerin und den schriftlichen Erklärungen von Bekannten und Verwandten der Klägerin sei ein entsprechender ernstlicher Wille der Verstorbenen nicht feststellbar.
Die Klägerin habe gegenüber dem Gericht angegeben, mit ihrem Mann nicht konkret über das Thema Bestattung gesprochen zu haben, sodass dessen tatsächlicher Wille nicht ermittelbar sei.
Die Erklärungen der Klägerin selbst, ihrer Verwandten und Bekannten, beim Verstorbenen habe es sich um einen Familienmenschen gehandelt, in dessen Leben die Familie stets eine besondere Rolle gespielt habe, lasse den notwendigen Rückschluss auf den Willen des Verstorbenen nicht zu. Das Gericht könne diese Erklärungen als wahr unterstellen. Denn aus diesen sei nicht zu schlussfolgern, der Verstorbene habe erst nach seinem Tode eintretenden Veränderungen berücksichtigen lassen wollen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass er die Familieneinheit stets und unbedingt auch dadurch habe fortsetzen wollen, dass er auf einen Friedhof in der Nähe des jeweilig später gewählten Wohnortes umgebettet würde. Tatsachen und Umstände, die den Wunsch belegen würden, auch im Wege der Umbettung "bei der Familie" bestattet zu bleiben, gebe es nicht.
Bei der Mutter fehle es, mit Ausnahme des Umstandes, dass fünf Jahre nach ihrem Tod die Klägerin als ihre einzige Tochter dorthin verzogen sei, an jeglichem Anhaltspunkt für einen Willen zur Bestattung an dem neuen Wohnort. Jedenfalls habe die Klägerin auch diesbezüglich bekundet, über eine mögliche Umbettung nie mit der Verstorbenen gesprochen zu haben. Insoweit sei mithin ebenfalls nicht ersichtlich, dass dem Willen der Verstorbenen mit der Umbettung besser gedient wäre als mit der Beibehaltung des – von der Verstorbenen zu Lebzeiten befürworteten – Status quo.
Mangels feststellbarem Willen der Verstorbenen könnte ausnahmsweise auch das mit der Würde der Verstorbenen abzuwägende Interesse der Totensorgeberechtigten einen wichtigen Grund darstellen. Dabei käme es unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles darauf an, ob die Gründe des Totenfürsorgeberechtigten für die Umbettung so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten müsse.
Bei dieser Abwägung verkenne das Gericht nicht die weite Entfernung zwischen altem und neuem Wohnort, die ganz zweifellos die von der Klägerin begehrten Grabbesuche im Wochentakt vereiteln würden. Es sei allerdings nicht ersichtlich, dass die Klägerin gar nicht mehr in der Lage wäre, die betroffenen Gräber zu besuchen.
Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder des – verständlichen – Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, stelle für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine Umbettung dar. Anderenfalls würde der grundsätzlich und im Regelfall gebotene Schutz der Totenruhe weitgehend leer laufen. Denn es stelle sich nicht etwa als Ausnahmefall, sondern als gleichsam typisches Phänomen dar, dass ältere Menschen ihren bisherigen Wohnsitz aufgeben und entweder zu ihren Kindern oder sonstigen nahen Verwandten ziehen oder sich in eine Seniorenunterkunft begeben (müssen).
Aeternitas-Auffassung: Die Auslegung der Gerichte zum wichtigen Grund, der sich vorliegend auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anschließt, ist keineswegs zwingend. Eine Verletzung der postmortalen Würde stellt eine Umbettung nur dann dar, wenn sie auch dem (mutmaßlichen) Willen des Verstorbenen widerspricht. Schon in einer repräsentativen, bundesweiten Emnid-Umfrage Auftrag von Aeternitas aus dem Jahr 2010 hatten sich rund zwei Drittel dafür ausgesprochen, eine Urnenumbettung immer zuzulassen, wenn es die nächsten Angehörigen wünschen. Damit befürwortet also auch eine Mehrheit eine von den Angehörigen gewünschte Umbettung im Falle eines Umzuges. Es liegt bei einem Umzug nach Auffassung von Aeternitas regelmäßig im Interesse der Verstorbenen, dass Grabbesuche und Grabpflege einfacher und damit besser möglich sind. Ein Verbleib der Urne kann hingegen zu einer nicht gewünschten Vernachlässigung der Grabstätte führen. Dies würde den Interessen insbesondere der Verstorbenen aber auch von Friedhofsträgern und Angehörigen widersprechen. Selbstverständlich muss ein anderslautender Wille des Verstorbenen respektiert werden, doch sieht Aeternitas die Beweislast aufgrund der Wünsche der Bevölkerung eher umgekehrt. Mindestens sollte der Gesetzgeber für Urnen die Umbettung ausdrücklich erleichtern, um dem den Wandel zur mobilen Gesellschaft gerecht zu werden.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.09.2017, Az.: 14 K 4013/16)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Symposium zur Wachsleichenproblematik
Wissenschaftler diskutieren am 14. November in Bonn
Im Bonner Uniclub diskutieren Wissenschaftler am 14. November 2017 über den Umgang mit sterblichen Überresten von Menschen, die auch Jahrzehnte nach der Beisetzung noch kaum Verfallserscheinungen zeigen ("Wachsleichen"). Das Symposium der Universität Bonn greift dabei ethische, theologische, bodenkundliche und rechtliche Fragen auf.
Probleme mit sogenannten Wachsleichen haben in Deutschland zahlreiche Friedhöfe: Experten schätzen, dass es bundesweit auf 30 bis 40 Prozent der Friedhöfe zu Verwesungsstörungen kommt. Der Anteil könnte unter Umständen aber auch höher sein. Ursache sind häufig zu dichte oder zu feuchte Böden. Darin gelangt nicht ausreichend Sauerstoff an den Leichnam, der für den Zersetzungsprozess jedoch notwendig ist.
Weitere Informationen, auch zur Anmeldung, finden Sie auf der Webseite der Universität Bonn:
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Friedhofsträger muss Neuwert eines Grabmals ersetzen
Grabmal wurde vor Ablauf der Grabnutzungszeit abgeräumt
In einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 28.02.2017 hat das Landgericht Aachen einem Sohn und Eigentümer des Grabmals seines Vaters Schadenersatz in Höhe von 1.195 Euro zugesprochen. Die Friedhofsverwaltung hatte das Grabmal und weitere Gegenstände vom Grab entfernt, obwohl erst zwei Monate später die Grabnutzungszeit abgelaufen wäre. Das Landgericht bemaß die Höhe des Schadensersatzes am Wert eines neuen Grabmals, welches in Art und Güte dem Abgeräumten entspricht.
Außergerichtlich hatte der Friedhofsträger lediglich einen Betrag von 200 Euro angeboten. Er vertrat - wie nun auch vor Gericht - die These, dass das Grabmal zum Ende der Grabnutzung seinen Zweck erfüllt habe und der Zeitwert damit auf null Euro reduziert wäre. Dieser Rechtsansicht erteilte das Landgericht eine Absage: Der Kläger sei so zu stellen, als hätte sich der beklagte Friedhofsträger pflichtgemäß verhalten. Maßgeblich sei, wie sich im Falle pflichtgemäßen Verhaltens, also einer Räumung des Grabes zum vereinbarten Zeitpunkt, die Vermögenslage des Klägers entwickelt hätte.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass Granit, aus dem das streitgegenständliche Grabmal gefertigt war, ein langlebiges Material darstelle. Aufgrund seiner Materialeigenschaften sei er sehr unempfindlich. Bei der richtigen Pflege (insbesondere fachmännische Politur) könne er seinen Glanz lebenslang behalten. Darüber hinaus sei ein Grabmal aus Granit nicht auf einen Austausch wegen Verschleißes, insbesondere durch Verwitterung angelegt. Aus den Materialeigenschaften ergebe sich, dass der Wert des streitgegenständlichen Grabmals bei der Räumung nicht durch einen Abzug neu für alt (eine Art Vorteilsausgleich für den Erhalt eines höherwertigen neuen Gegenstandes anstelle eines alten) auf einen Zeitwert zu reduzieren sei. Die Langlebigkeit bzw. Haltbarkeit von Granit spreche vielmehr für einen unveränderten Wert, sodass durch eine Neuanschaffung keine Vermögensmehrung beim Kläger einträte.
Aus dem außerdem bestehenden Interesse des Klägers, das Grabmal im Gedenken an seinen Vater in seinem Garten zu platzieren, ergebe sich überdies, dass es mit Erreichen der Ruhefrist eben nicht wegen Zweckerfüllung wertlos geworden sei. Doch selbst wenn man dies annähme, wäre der Zweckentfall erst zum vereinbarten Räumungstermin eingetreten und nicht bereits zum Zeitpunkt der verfrühten Räumung. Dann jedoch besaß die Grabausstattung noch ihren vollen materiellen Wert. Gänzlich fehl ginge es, den im Andenken an den verstorbenen Vater liegenden und durch das Grabmal vermittelten Wert einer zeitlichen Abschreibung zu unterwerfen.
(Quelle: Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.02.2017, Az.: 12 O 364/16)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
MDR-"FAKT IST!" diskutiert über strenge Bestattungsvorschriften
Aeternitas-Rechtsreferent in der Sendung zu Gast
Heute Abend um 22:05 Uhr greift die MDR-Sendung "FAKT IST!" live das Thema "Bestattung streng nach Vorschrift - Der letzte Wille zählt nicht immer" auf. Mit vier Studiogästen, darunter der Aeternitas-Rechtsreferent Torsten Schmitt, will der Moderator Andreas Menzel erörtern, ob bestehende Regeln die Menschen zu sehr einschränken.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Sendung:
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Gericht hält Verbot von Grabplatten für zulässig
Verwesungsstörungen rechtfertigen Einschränkungen auf Friedhof
Eine Friedhofsverwaltung darf das Abdecken einer Grabstätte mit einer Platte aufgrund von Verwesungsstörungen untersagen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ ein Berufungsverfahren gegen ein entsprechendes Urteil nicht zu.
In einem aktuellen Beschluss (Aktenzeichen 19 A 1798/16) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zum Verbot einer Grababdeckung bestätigt. Im vorliegenden Fall war eine Frau mit ihrer Klage gegen das Verbot gescheitert, auf dem Grab ihres Mannes eine durchgehende Platte anbringen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung begründete dies mit Verwesungsstörungen aufgrund der Bodenbeschaffenheit im betreffenden Grabfeld, die sich durch Vollabdeckung der Grabstätten verschlimmern würden.
Die Klägerin bemängelte, dass keine fachgutachterliche Stellungnahme eines Geologen eingeholt worden sei. "Tatsächlich wurde bislang in Literatur und Rechtsprechung zum Nachweis der Verwesungsproblematik grundsätzlich ein Bodengutachten oder eine sonstige sachverständige Stellungnahme verlangt", weiß Rechtsanwalt Torsten Schmitt, Rechtsreferent bei Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Ob die Rechtsprechung in anderen Bundesländern dem Oberverwaltungsgericht Münster folge, bleibe deshalb abzuwarten. Im vorliegenden Fall hielten die Richter bei ihrer Entscheidung, die Berufung abzuweisen, jedoch die eindeutige Sachlage für ausreichend. Bereits in den Jahren 2013 und 2014 seien häufig nicht verweste Leichenteile oder gar weitgehend erhalten gebliebene Leichname in dem betreffenden Grabfeld gefunden worden.
Experten schätzen, dass bundesweit 30 bis 40 Prozent der Friedhöfe mit Verwesungsstörungen zu kämpfen haben. Ursache sind häufig zu dichte oder zu feuchte Böden. Darin gelangt nicht ausreichend Sauerstoff an den Leichnam, der für den Zersetzungsprozess jedoch notwendig ist. Eine Grababdeckung verschärft das Problem mangelnder Durchlüftung. Verbote von Grabplatten wegen der jeweiligen Bodenbeschaffenheit gibt es deshalb vielerorts.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Verbot von Grababdeckung bei Verwesungsstörungen zulässig
Nicht immer ist ein gutachterlicher Nachweis erforderlich
In einem aktuell veröffentlichten Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass ein Friedhofsträger die Abdeckung eines Grabes mit einer Platte wegen möglicher Verwesungsstörungen untersagen darf. Den Berufungszulassungsantrag der Klägerin wiesen die Richter zurück und bestätigten damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Dort hatte die Frau im Vorfeld gegen das durch den Friedhofsträger ergangene Verbot geklagt, eine Vollabdeckung des Grabes ihres Mannes vorzunehmen.
Das Verwaltungsgericht hielt jedoch die Begründung des Friedhofsträgers für überzeugend, dass im betreffenden Grabfeld aufgrund der Bodenbeschaffenheit Verwesungsstörungen vorkämen, welche durch Abdeckungen verschlimmert würden. Nach Ansicht der Richter des Oberverwaltungsgerichts in Münster ergäben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Es seien unbestritten zwischen September 2013 und Juli 2014 häufig unverweste Leichenteile oder gar weitgehend erhalten gebliebene Leichname in dem betreffenden Grabfeld vorgefunden worden. Bei dieser eindeutigen Sachlage sei der Friedhofsträger ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht gehalten, eine fachgutachterliche Stellungnahme eines Geologen zur Frage der Bodenbeschaffenheit einzuholen, wie es die Klägerin gefordert hatte. Es käme dann auch nicht darauf an, ob es in zumutbarer Entfernung andere „gestaltungsfreie“ Friedhofsteile gäbe, in denen Grabplatten erlaubt wären.
Anmerkung: Bislang wurde in Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich verlangt, dass die Verwesungsproblematik durch ein Bodengutachten oder eine sonstige sachverständige Stellungnahme nachgewiesen wird. Ist jedoch unstreitig, dass es in einem Bereich zu Verwesungsstörungen kommt, kann man die Auffassung vertreten, das Bestehen auf ein Sachverständigengutachten würde nur zu einem unnötigen Formalaufwand führen. Allerdings muss die Ursache von Verwesungsstörungen nicht unbedingt (nur) bei den Bodenverhältnissen liegen. Hauptursache könnten zum Beispiel auch die (früher) verwendeten Särge und das Bekleidungsmaterial sein. In solchen Fällen würde es dann nach Auffassung von Aeternitas zu einer unangemessenen Einschränkung der Rechte der Grabnutzer kommen. Denn die Grabplatte würde verboten, obwohl es bei Verwendung der heute üblichen, vergänglichen Materialien für Sarg und Kleidung zu keinen Verwesungsstörungen käme.
(Quelle: Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.09.2017, Az.: 19 A 1798/16
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Deutschlandfunk: "Mit und ohne Gottes Segen"
Sendung aus der Reihe "Marktplatz"
Am Donnerstag, dem 2. November ab 10:10 Uhr widmet sich der Deutschlandfunk in seiner Sendung "Marktplatz" unter dem Titel "Mit und ohne Gottes Segen" den Themen Bestattung und Trauer. Zu Gast ist unter anderem der Aeternitas-Pressesprecher Alexander Helbach.
Heute gibt es nicht mehr den einen Ort und auch nicht mehr die eine Art der Beerdigung. Friedwald oder hohe See, Urne oder Eichensarg, individuell gestaltete Trauerfeier, mit oder ohne kirchlichen Beistand: Die Bestattungskultur in Deutschland ist vielfältiger denn je. Klar ist dabei nur, dass es eine Bestattungspflicht gibt, die auf Länderebene geregelt ist und dass selbst die günstigste Variante einer Beerdigung Geld kostet.
Welche Formen des Abschieds gibt es, welche Vorgaben gelten? Was macht ein gutes Bestattungsunternehmen aus? Welche Möglichkeiten hat derjenige, der die eigene Trauerfeier und Beerdigung selber planen möchte? Fragen zu den vielen Möglichkeiten, sich würdevoll von den Verstorbenen zu verabschieden, besprechen Jan Tengeler und seine Studiogäste im Marktplatz - auch mit einem Blick auf die Traditionen nicht-christlicher Religionsgemeinschaften.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Día de los Muertos" - Das mexikanische Totenfest
Veranstaltungen unter anderem in Kassel und Hamburg
Vom 31. Oktober bis 2. November feiern die Mexikaner den "Día de los Muertos", den "Tag der Toten". Bei diesem Fest mischen sich Elemente der präkolumbianischen Kultur mit Formen des christlich geprägten Brauchtums. Es entstand ein einzigartiger Totenkult, der im Jahr 2003 von der UNESCO zum immateriellen Weltkulturerbe erklärt wurde. Unter anderem kochen die Familien die Lieblingsspeisen ihrer verstorbenen Verwandten und präsentieren diese auf dem geschmückten Hausaltar.
Das Sepulkralmuseum in Kassel feiert den "Día de los Muertos" mit einer Veranstaltung am 4. November 2017. Geboten werden unter anderem mexikanische Live-Musik, Workshops, Fotoausstellungen und mexikanische Speisen. Alle weiteren Informationen dazu finden auf der Webseite des Sepulkralmuseums.
Im Forum Ohlsdorf in Hamburg wird am 29. Oktober 2017 eine Ausstellung zu der besonderen Tradition des "Día de los Muertos" eröffnet. In diesem Jahr hat Mexiko ein schweres Erdbeben erschüttert. Hunderte Menschen sind ums Leben gekommen, viele haben ihre Häuser verloren und noch immer laufen die Hilfsaktionen. Die in Hamburg lebende mexikanische Gemeinde und ihre Freunde bauen am 29. Oktober im Forum Ohlsdorf einen geschmückten Altar im Gedenken an die Erdbebenopfer auf. Zur feierlichen Eröffnung singt die mexikanische Sängerin María Yebra. Mitglieder der mexikanischen Gemeinde Hamburgs bereiten mexikanische Spezialitäten zu.
Forum Ohlsdorf, Fuhlsbüttler Str. 758, 22337 Hamburg Öffnungszeiten der Ausstellung: Montag-Freitag 9-17 Uhr, Samstag und Sonntag 10-15 Uhr.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Was bei der Grabauswahl zu beachten ist
Aeternitas erläutert die Konsequenzen für die Grabnutzer
Zum Trauerfall gehört die Auswahl einer Grabstelle. Doch nur wenige wissen, welche Einschränkungen und Möglichkeiten sich hinter den Fachbegriffen Reihengrab und Wahlgrab verbergen.
Wer den Blick in eine typische Friedhofssatzung wirft, wird auf eine grundlegende Unterscheidung treffen: Reihengräber und Wahlgräber, jeweils für Urnen- und Sargbeisetzungen. Wie der Name sagt, werden bei Reihengräbern die Grabplätze der Reihe nach vergeben, während bei Wahlgräbern die Stelle innerhalb eines Grabfeldes selbst ausgewählt werden darf. Darüber hinaus sind jedoch einige weitere Unterschiede zu berücksichtigen. Bei Wahlgräbern kann die Laufzeit der Ruhefrist immer wieder verlängert werden, während Reihengräber nach einem festen Zeitraum - meist zwischen 15 und 25 Jahren - abgeräumt und neu vergeben werden. Auch bieten nur Wahlgräber die Möglichkeit, mehrere Urnen bzw. Särge beizusetzen. Aufgrund der genannten Vorteile und der häufig größeren Fläche fallen allerdings in der Regel deutlich höhere Gebühren als bei Reihengräbern an.
"Der Laie kann angesichts der Vielzahl an Grabangeboten auf den ersten Blick häufig nicht erkennen, ob es sich um Reihen- oder Wahlgräber handelt", weiß Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. So werden zum Beispiel Nischen in Urnenwänden manchmal in beiden Varianten offeriert. Gleiches gilt beispielsweise auch für Grabstätten in den verschiedenen Varianten von Gemeinschaftsgrabanlagen. Die in Fachsprache formulierten und schwer verständlichen Friedhofssatzungen helfen hier meist nur bedingt weiter. Zunehmend mehr Friedhofsverwaltungen stellen allerdings ihre Friedhöfe und die vorhandenen Grabangebote online oder in Broschüren vor. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, bei Friedhofsverwaltung und Bestatter gezielt nachzufragen und die eigenen Wünsche und Ansprüche klar zu formulieren.
Bei der Grabwahl zu berücksichtigen sind darüber hinaus die möglicherweise verschiedenen Gestaltungsvorschriften in den jeweiligen Bereichen der Friedhöfe. Dies gilt insbesondere bei speziellen Wünschen für das Grabmal oder die Bepflanzung. Des Weiteren stellt sich für immer mehr Menschen die Frage, inwieweit die Pflege einer Grabstätte nötig ist oder eventuell im Angebot enthalten. Hier bieten viele Friedhöfe eine wachsende Vielfalt an pflegefreien Grabstätten. Ähnliche Unterschiede wie bei den Reihen- und Wahlgräbern auf Friedhöfen bestehen übrigens auch in den zahlreichen Bestattungswäldern in Deutschland: Dies betrifft dann zum Beispiel die Art und Größe eines Baumes, die Anzahl der Urnen unter einem Baum oder die Laufzeit der Grabstätte.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Jede dritte Kommune will Friedhofsgebühren erhöhen
Aktuelle Studie von "Ernst & Young"
Nach der aktuellen Studie "Kommunen in der Finanzkrise: Status quo und Handlungsoptionen" der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Ernst & Young wollen 33 Prozent der deutschen Kommunen die Friedhofsgebühren erhöhen. Hintergrund sind unter anderem die weiterhin angespannte Finanzlage vieler Kommunen und die Unterdeckungen vieler Friedhofsgebührenhaushalte angesichts des schon länger anhaltenden Trends zu kleineren und günstigeren Urnengräbern.
Ernst & Young befragten für ihre Studie 300 deutsche Kommunen und analysierten die Verschuldungssituation aller 681 deutschen Kommunen mit mindestens 20.000 Einwohnern.
Mindestens 5.000 Euro Bestattungsvorsorge sind für das Sozialamt unantastbar
Sozialgericht Gießen verpflichtet Behörde zur Zahlung von Sozialhilfe
Das Sozialgericht Gießen hat in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil einen Sozialhilfeträger zur Zahlung weiterer Sozialhilfeleistungen für eine Heimbewohnerin verpflichtet. Zuvor hatte die Behörde die Sozialhilfe mit der Begründung gekürzt, es seien neben dem allgemeinen Schonvermögen in Höhe von 2.600 Euro lediglich 4.000 Euro für eine Bestattung zu verschonen, diese Summe würde bei dem Vermögen der Heimbewohnerin um rund 600 € überschritten. Dem erteilte das Gericht eine Absage: Mindestens 5.000 Euro seien für die Bestattung angemessen und damit auch das Vermögen der Klägerin insgesamt geschützt.
Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003, Az.: 5 C 84.02, sei laut des Sozialgerichts Gießen grundsätzlich von der Verschonung einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall auszugehen. In der Rechtsprechung sei insgesamt anerkannt, dass die Verwertung eines angemessenen Vermögens, das der Bestattungsvorsorge dient, als unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII anzusehen ist. Dies ergebe sich insbesondere auch aufgrund des Urteils das Bundessozialgericht vom 18.03.2008, Az.: B 8/9b SO 9/06 R
Zur Bestimmung der Angemessenheit der Bestattungsvorsorge sei zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII ("Sozialbestattung") zu übernehmen habe, denn insofern werde den örtlichen Besonderheiten wie unterschiedlichen Friedhofskosten Rechnung getragen. Dabei sei hinsichtlich der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung etc.) die Entscheidung des Heimbewohners zugrunde zu legen. Der sich hieraus ergebene Kostenbetrag, der einen einfachen Standard repräsentiere, sei unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Hierzu könnten die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen. Die Kosten nach der örtlichen Handlungsanweisung zur Gewährung von Leistungen nach § 74 SGB XII "Bestattungskosten" beliefen sich im vorliegenden Fall auf 2.500 Euro. Die Kosten für eine durchschnittliche Bestattung seien bei ca. 7.000 Euro als Richtwert anzusetzen (Wert der Stiftung Warentest). Vor diesem Hintergrund sei der von der Klägerin für die Bestattungsvorsorge auf das Treuhandkonto überwiesene Betrag in Höhe von 6.300 Euro zu einem Anteil von mindestens 5.000 Euro als angemessen anzusehen. Dies allein führe im vorliegenden Fall, also bei einem Gesamtvermögen inklusive Bestattungsvorsorge in Höhe von 7.487,09 Euro, schon zum vollständigen Wegfall des Vermögenseinsatzes. Dieses läge schließlich unter der Summe von 2.600,00 € allgemeines Schonvermögen zuzüglich mindestens weiterer geschützter 5000 Euro für die Bestattung.
Anmerkung: Seit dem 01.04.2017 wurde das allgemein zu verschonende Vermögen auf 5.000 Euro angehoben. Dieses ist – wie im Urteil zum alten Betrag in Höhe von 2.600 Euro richtig dargestellt wurde – neben einer angemessenen Bestattungsvorsorge als geschützt anzusehen.
(Quelle: Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25.07.2017, Az.: S 18 SO 160/16)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Neue Ausgabe des Newsletters "Trauerforschung im Fokus"
Aktuelles aus der internationalen Trauerforschung
Das Projekt "Trauerforschung im Fokus" hat den neuen Newsletter (Ausgabe 3/2017) veröffentlicht. Folgende Themen und Erkenntnisse der internationalen Trauerforschung finden Sie in der aktuellen Ausgabe:
Vorsicht: Trauerphasenmodelle führen Hinterbliebene in die Irre. Eine Warnung an Fachkräfte im Gesundheitswesen.
Verlust und Trauer im Judentum.
Die Bedeutung von Musik für die Verlustverarbeitung.
Bis dass der Tod uns scheidet: Erfahrungen eines älteren Ehepaares, das gemeinsam sterben wollte.
"Death Café" - Was ist das für eine Bewegung und was können wir von ihr lernen?
Nachlesen können Sie den aktuellen und alle bisher erschienenen Newsletter auf der Webseite www.trauerforschung.de. Dort können Sie den Newsletter auch abonnieren.
Das Newsletter Projekt "Trauerforschung im Fokus" möchte den in Deutschland tätigen Fachkräften und Interessierten durch ausgewählte Artikel den Zugang zu den Erkenntnissen der Trauerforschung erleichtern und so zu einer Weiterentwicklung, möglicherweise auch einer Verbesserung der Trauerberatung, Trauerbegleitung oder Trauertherapie beitragen. Damit greift das Projekt eine Forderung vieler Fachkräfte und Interessierten auf, die sich Unterstützung durch die Ergebnisse der Trauerforschung wünschen.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Neue Ausgabe der Aeternitas-Vereinszeitschrift Zeitlos erschienen
Ausgabe 3/2017 entführt die Leser nach Potsdam
Die aktuelle Ausgabe der Aeternitas-Vereinszeitschrift "Zeitlos" widmet sich in der Titelgeschichte dem Reiseziel "Potsdam". Außerdem berichten wir unter anderem über interessante Projekte zum Wohnen im Alter und über die "Farben der Trauer".
Außerdem präsentiert die aktuelle "Zeitlos" wie immer Neuigkeiten aus der Aeternitas-Arbeit und zum Thema Bestattung und Friedhof, beantwortet aktuelle Fragen rund um alles, was Bestattungen betrifft, und bietet den Aeternitas-Mitgliedern im Kreuzworträtsel attraktive Preise.
Aeternitas-Mitglieder bekommen die "Zeitlos" kostenfrei zugeschickt. Sie können ein Probeexemplar der Zeitschrift (Einmalabgabe frei) aber auch bei Aeternitas bestellen.
"Zeitlos" können Sie ebenso online lesen. Unter www.zeitlos-zeitschrift.de finden Sie im Archiv ältere, bereits erschienene Ausgaben.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Ausstellung von Plastinaten nur bei nachgewiesener Einwilligung
Vewaltungsgericht Berlin gibt Betreiber des "Menschen Museums" teilweise Recht
Das "Menschen Museum" am Berliner Alexanderplatz verstößt nicht gegen das bestattungsrechtliche Verbot, Leichen öffentlich auszustellen, wenn für jedes Exponat eine ausreichende Einwilligungserklärung des Körperspenders vorliegt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger ist ein in Heidelberg ansässiges privates Institut, das sich der Plastination menschlicher Körper und Körperteile widmet. Bisher wurden die Plastinate als Wanderausstellung in Deutschland in zahlreichen Städten, darunter bereits dreimal in Berlin gezeigt. Anfang 2015 wurde erstmals eine Dauerausstellung als "Menschen Museum" im Gebäude des Fernsehturms am Berliner Alexanderplatz eröffnet. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Berlin auf eine Klage des vormaligen Betreibers der Ausstellung festgestellt, dass die Ausstellung keiner Genehmigung bedürfe. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg änderte dieses Urteil ab und wies die Klage des Betreibers ab. Daraufhin untersagte das Bezirksamt Mitte von Berlin im Dezember 2016 die Ausstellung. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger macht geltend, die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgestellten Vorgaben für eine öffentliche Ausstellung von Leichen habe er erfüllt, insbesondere seien die Plastinate nunmehr mit den entsprechenden Einwilligungsunterlagen der Körperspender zusammengeführt worden.
Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung sämtlicher Exponate der Ausstellung gegeben seien. Als anatomisches Institut sei der Kläger zwar vom Verbot, Leichen öffentlich auszustellen, ausgenommen, wenn die Ausstellung wissenschaftlichen Zwecken diene. Hierzu zähle auch der mit dem "Menschen Museum" verfolgte populärwissenschaftliche Ansatz. Entscheidend sei jedoch die Prüfung, ob jedem einzelnen Exponat ein ganz bestimmter Körperspender zugeordnet werden könne und von diesem eine ausreichende Einwilligung zur Herstellung und Ausstellung des Exponats vorliege; hierzu sei das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte Kennzeichnungsverfahren grundsätzlich geeignet. Die Behörde habe eine solche Prüfung bei den rund 120 Teilkörperplastinaten sowie bei drei erst seit Kurzem ausgestellten Ganzkörperplastinaten noch nicht durchgeführt. Bei den übrigen ausgestellten – zehn vor längerer Zeit hergestellten und anonymisierten – Ganzkörperplastinaten hat das Gericht dagegen keine ausreichenden Einwilligungserklärungen feststellen können, weil der Kläger zu diesen Exponaten nur einen "Pool" von Erklärungen aus passenden Herstellungsjahren vorgelegt habe. Die Ausstellung dieser Exponate durfte daher verboten werden.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
(Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13.09.2017 zu Aktenzeichen 21 K 608.17)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Gemeinschaftsgräber liegen im Trend
Attraktive, pflegefreie Angebote sind erfolgreich
Gemeinschaftsgrabanlagen prägen das Bild von immer mehr Friedhöfen. Die ansprechend gestalteten Grabstellen ohne Pflegeaufwand für Angehörige erfüllen die Bedürfnisse einer mobilen Gesellschaft, in der familiäre Bindungen nachlassen.
Pflegefreie Gräber sind schon länger im Kommen: Angebote wie Urnenwände, Rasengräber, Baumbestattungen oder auch Seebestattungen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. In diesen Trend reiht sich die Idee des Gemeinschaftsgrabes ein, in zahlreichen verschiedenen Gestaltungsvarianten und unter unterschiedlichen Namen. Gemeinsam ist den Konzepten, dass es sich um Grabfelder handelt, die einheitlich gestaltet sind - oft parkartig - und in denen die Pflege der Grabstellen in den Kosten für das Grab enthalten ist. Ausgeführt wird diese meist von Friedhofsgärtnern. Die dort Bestatteten müssen in der Regel zu Lebzeiten in keiner Verbindung zueinander gestanden haben.
Den Erfolg der Gemeinschaftsgrabidee belegt exemplarisch der "Memoriam-Garten" des Bundes Deutscher Friedhofsgärtner. Das 2009 zum ersten Mal vorgestellte Konzept wurde mittlerweile in ganz Deutschland bereits 75 Mal umgesetzt. Auch regional zeigt sich die positive Resonanz: So hat die Genossenschaft Kölner Friedhofsgärtner innerhalb Kölns 14 "Bestattungsgärten" eingerichtet, dazu fünf im Umland. Weitere sind geplant. Vorbildcharakter für viele Friedhofsverwaltungen hat der Karlsruher Hauptfriedhof, auf dem bereits 2003 der landschaftsarchitektonisch angelegte Bereich "Mein letzter Garten" eröffnet wurde. Aufgrund des großen Zuspruchs verfügt der Friedhof mittlerweile über eine ganze Reihe verschiedener Anlagen mit unterschiedlichen Themensetzungen.
Im Unterschied zur anonymen Beisetzung werden beim Gemeinschaftsgrab die Namen der Verstorbenen genannt - entweder auf individuellen, oft eher einfach gehaltenen Grabzeichen oder einem gemeinschaftlichen Grabmal. Meistens liegt einer solchen Anlage eine durchgehend prägende, besondere gärtnerische Gestaltung zugrunde, häufig auch eine thematische Ausrichtung, wie zum Beispiel beim Grabfeld "Vier Jahreszeiten" in Karlsruhe oder dem "Rosengarten" in Hamburg-Ohlsdorf. Manchmal ist die Thematik so speziell, dass sie sich nur an kleine Gruppen wendet: In Gelsenkirchen und Hamburg wurden zum Beispiel jeweils Grabfelder für Schalke- bzw. HSV-Fans eingerichtet, die in der Gestaltung Vereinsfarben und Fußballsymbolik aufgreifen.
Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, sieht im Gemeinschaftsgrab eine sinnvolle Alternative zur anonymen Beisetzung. "Es stellt eine Lösung dar gerade für Menschen, deren Gräber keine Angehörigen pflegen können, insbesondere wegen der veränderten Familienstrukturen und der zunehmenden Mobilität der Bürger", sagt er. Dennoch gebe es einen namentlich gekennzeichneten, ansprechend gestalteten Ort zum Trauern. Und wo Freundeskreise, Vereine oder andere soziale Gemeinschaften zunehmend familiäre Bindungen ersetzen, verliere das klassische Familiengrab an Relevanz.
Mehr zum Thema Gemeinschaftsgrab - Konzepte, Ideen etc. - gibt es auch auf unserer Webseite www.gemeinschaftsgrab.de.
Quelle: Aeternitas e.V.
Fragebogen zu Trauer in der modernen Gesellschaft
Teilnehmer gesucht
Wie Menschen sterben, wie sie bestattet, betrauert und erinnert werden, ist abhängig vom gesellschaftlichen Wandel. Es wird zunehmend schwieriger, verbindliche Aussagen zum Lebensende zu treffen, die über zeitliche und kulturelle Schranken hinweg gültig sind. So vielschichtig Lebensentwürfe heutzutage sind, so facettenreich ist auch der Umgang mit dem Tod. Zu den Anforderungen, die die Gesellschaft heutzutage stellt, gehört daher auch das Finden eigener Trauerstrategien.
Im Rahmen eines mehrjährigen, auch von Aeternitas unterstützten Forschungsvorhabens werden an der Universität Passau am Lehrstuhl für Soziologie Formen und Funktionen von Trauerhandlungen wissenschaftlich untersucht. Dazu wird auch ein Online-Fragebogen bereitgestellt (die Daten werden natürlich anonym erhoben). Umso mehr Menschen an der Studie teilnehmen, desto differenzierter wird das Bild, dass ich die Forscher machen können.
Die Körperspende ist einer Alternative zu der klassischen Bestattung. Dabei stellen Menschen ihren Leichnam der Wissenschaft zur Verfügung. Diese Spenden werden in der medizinischen Aus- und Weiterbildung sowie in der Forschung benötigt. Doch immer weniger Menschen entscheiden sich für eine Körperspende.
Braun-graue Körper liegen auf Metalltischen. Angehende Mediziner und gestandene Ärzte stehen in weißen Kitteln um einen Tisch herum, ausgerüstet mit Skalpellen und Pinzetten. Operiert wird nicht ein Patient, sondern es wird an toten Körpern geübt. "Ich bewundere die Körperspender für ihre Entscheidung. Für uns ist es unglaublich wichtig, dass wir an ihnen üben können", sagt Dr. Fridtjof Trommer, Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Luisenhospitals Aachen. "Die Körperspende hilft, die Lehre und die anatomischen Kenntnisse von Studenten und Ärzten zu verbessern. Sie können neue Operationstechniken an einem Leichnam üben, was das Risiko bei einem echten operativen Eingriff deutlich verringert." Der Vorteil einer Körperspende sei insbesondere die realitätsnahe Ausbildung. Außerdem könnten mithilfe der Spenden neue Operationstechniken und Instrumente entwickelt werden, die schonender für den Patienten seien. "Wir sind dankbar, dass sich Menschen dazu zur Verfügung stellen. Doch leider sind immer weniger Menschen dazu bereit, ihren toten Körper der Wissenschaft zu spenden", bedauert der Mediziner. Und von den wenigen würden viele, oft, ohne dass es ihnen wirklich bewusst sei, ihre Körper pseudowissenschaftlichen Zwecken überlassen.
Jeder erwartet heute im Bedarfsfall optimale medizinische Betreuung. Oft zählt jede Sekunde. Nur gute Ausbildung, ständige Übung und Weiterbildung kann weiterhelfen. Immer anspruchsvollere Medizin erfordert deshalb praktische Aus- und Weiterbildung nicht nur an Puppen, an Plastinaten oder in der Theorie. Anatomische Übung an menschlichen Präparaten biete hierzu Möglichkeiten. "All diese Erfahrungen, die bei der anatomischen Präparation gewonnen werden, helfen dem Arzt, das Leben eines anderen Patienten zu retten", weiß auch Dr. med. Dirk Schuster, Facharzt für Anatomie und Geschäftsführer der vor sechs Jahren am Krankenhaus Düren gegründeten gemeinnützigen Gesellschaft Cenosura.
Cenosura bemüht sich um Körperspenden und bereitet diese anatomisch vor. Das Körperspendezentrum versteht sich als Ergänzung zu den universitären anatomischen Instituten. Die Cenosura nimmt Körperspenden vorrangig aus ganz Nordrhein-Westfalen an - auch nach erfolgter Organ- und Gewebespende. "Ziel des Körperspendezentrums ist es", so Schuster, "den Bedarf an Präparaten ausschließlich für die ärztliche Fort- und Weiterbildung sowie für Forschungszwecke zu sichern."
"Kein Buch der Welt wird mir je beibringen können, was ich von toten menschlichen Körpern gelernt habe. Komplizierte Namen von Körperteilen auswendig zu lernen ersetzt nicht die Eindrücke, die ich mit meinen Händen und meinen Augen sammle. Und vor allem einen Eindruck nicht: Dass Menschen individuell sind und lange nicht so perfekt aussehen wie eine Abbildung in einem Lehrbuch", betont Dr. Trommer und hofft, dass sich noch mehr Menschen mit diesem Thema auseinandersetzen und ihre Körper nach dem Ableben der Medizin zur Verfügung stellen.
Übrigens werden auch diejenigen, die Ihren Körper der Wissenschaft überlassen haben, nach einem gewissen Zeitraum bestattet. Die Regelungen dazu sind von Institut zu Institut verschieden, auch was die Frage der Kosten betrifft.
Weitere Informationen zur Körperspende und eine Liste mit Instituten, die in Deutschland Körperspenden annehmen, finden Sie hier auf unserer Webseite.
(Quelle: Aeternitas e. V.)
Ungepflegter Friedhof befreit Grabnutzer nicht von ihrer Zahlungspflicht
Kein Anspruch auf gärtnerische Pflegeleistungen
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat kürzlich einen Fall zugunsten des Friedhofsträgers entschieden, in dem der Kläger die Zahlung von Friedhofsunterhaltungsgebühren in Höhe von 55,00 Euro verweigert hatte. Die Weigerung erfolgte mit der Begründung, dass die Friedhofsverwaltung ihrer Verpflichtung zur Friedhofsunterhaltung im Umkreis seiner Familiengrabstelle nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Der Kläger trug vor, an seiner Grabstätte würde kein durchgehender, gepflegter Grünstreifen verlaufen und das Unkraut um sein Grab sei nicht vernichtet worden – anders als bei allen anderen Gräbern.
Das Gericht bestätigte jedoch die Zahlungsverpflichtung des Klägers. Weder hätte er ein Zurückbehaltungsrecht noch könne er sich auf eine Schlechtleistung berufen.
Ein Zurückbehaltungsrecht sei schon wegen des Aufrechnungsverbotes in § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen. Wenn im Abgabenrecht die Aufrechnung nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche zugelassen wird, müsse dies auch für das Recht gelten, Geld zurückzubehalten. Damit werde sichergestellt, dass ein Abgabenschuldner sich seiner Zahlungsverpflichtung nicht durch bloße Behauptung noch klärungsbedürftiger Gegenansprüche entziehen könne.
Eine Benutzungsgebühr (wie die streitige Unterhaltungsgebühr) entstehe wegen einer mangelhaften Leistung nur dann nicht oder nicht in voller Höhe, wenn im Vergleich zu der durch Satzung bestimmten ordnungsgemäßen Leistung des Beklagten tatsächlich eine erhebliche Schlechtleistung erbracht worden wäre, d.h. wenn ein grobes Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen bestünde.
Eine die volle Gebühr rechtfertigende Unterhaltung des Friedhofs wäre erst dann nicht erbracht worden, wenn erhebliche Mängel feststellbar wären. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn sie ein Ausmaß erreicht hätten, das unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit oder Hygiene nicht hingenommen werden könnte; Und erst wenn solche Zustände über längere Zeit, d. h. zumindest über mehrere Wochen andauern würden, könne sich überdies die Frage nach einer Gebührenermäßigung stellen.
Die Unterhaltungspflicht einschließlich der Verkehrssicherungspflicht habe der Beklagte jedoch erfüllt. Denn selbst der Kläger bestreite nicht, dass er den Friedhof zum Besuch und der Pflege seiner Grabstätte uneingeschränkt nutzen könne. Die Schadstellen auf dem vor dem Grab verlaufenden Grünstreifen und der Unkrautbewuchs im direkten Umfeld seiner Grabstelle stellten lediglich – abhängig vom subjektiven Empfinden des Einzelnen – eine ästhetische Beeinträchtigung dar und rechtfertigten daher keine Einbehaltung der Gebühr.
Die Unterhaltung des Friedhofs und seiner Einrichtungen erfolge überwiegend im Interesse der Allgemeinheit und nicht im Interesse des einzelnen Grabnutzungsberechtigten. Ein individueller Rechtsanspruch auf bestimmte gärtnerische Pflegearbeiten im Bereich seiner Grabstelle stehe ihm daher nicht zu.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27.07.2017, Az.: Au 7 K 16.1393)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Öffentliche Leistungen und Funktionen aktiver Friedhöfe
Bewertungskriterien zur Zukunftssicherung
Friedhöfe sind multifunktionale Orte, vor allem in Ballungsräumen sind sie wertvolle und oft die einzigen wohnungsnahen Grünflächen. Im Zuge veränderter Rahmenbedingungen im Friedhofs- und Bestattungswesen müssen in zunehmendem Maße öffentliche Haushaltsmittel für die Sicherung der Friedhöfe eingesetzt werden. Unter anderem führt der schon seit vielen Jahren anhaltende Trend zu kleineren und günstigeren Urnengräbern bei vielen Friedhöfen zu nicht mehr für Beisetzungen benötigten Freiflächen und Gebührenmindereinnahmen. Bisher war es jedoch häufig schwierig, den "Mehrwert" der Friedhöfe über den Bestattungsort hinaus nachvollziehbar darzustellen, weil die entsprechenden Bewertungskriterien fehlten oder kaum durchschaubar waren.
Mit dem "Grünpolitischen Wert" gibt es zwar bereits ein Instrument, das den "Mehrwert" der Friedhöfe abbilden und die Gebührenhaushalte entlasten soll. Dieser beschränkt sich jedoch nur auf die Funktionen als Grünflächen, zu Gliederung bebauter Flächen, für das Stadtklima sowie die Naherholung und lässt weitere Faktoren außer Acht. Besonders kritisch zu betrachten ist zudem, dass der "Grünpolitische Wert" als "Zuschuss" zum Gebührenhaushalt häufig eher auf politischen Entscheidungen beruht und nicht auf nachvollziehbaren Fakten. Werte zwischen null und 60 Prozent sind bekannt und deuten auf keine einheitliche Berechnung hin.
Der vorliegende, von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) geförderte Forschungsbericht erweitert das Blickfeld auf weitere Leistungen und Funktionen der Friedhöfe. Den Forschern um Projektleiter Martin Venne ist es zu verdanken, dass nun anhand qualitativer Bewertungskriterien zu öffentlichen Leistungen und Funktionen von Stadtfriedhöfen nachgewiesen werden kann, dass allgemeine Haushaltsmittel hier sinnvoll angelegt sind und die Zukunftssicherung der Friedhöfe im öffentlichen Interesse ist.
Erstmals kann eine nachvollziehbare Priorisierung verschiedener Friedhöfe entsprechend ihrer Wertigkeit für die Erholungs- und Freizeitnutzung, ihres Denkmalwertes, ihrer stadtklimatischen und ökologischen Funktionen sowie ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für kleine und mittlere Unternehmen erfolgen. Ergänzend wurde die Leistung von Friedhöfen bei der Inklusion leistungsgeminderter Menschen als zu definierender Wert erkannt und in die Bewertungsmatrix aufgenommen.
Der Bericht wird hoffentlich Diskussionen auslösen und dazu führen, dass die Ergebnisse auch in der Praxis überprüft werden können. Ein solches Forschungsprojekt befindet sich bereits in der Planung. Daran sollten insbesondere Kommunen Interesse haben, um den "Wert" ihrer Friedhöfe nach objektiven Kriterien beziffern zu können.
Der Forschungsbericht ist erhältlich bei PlanRat, dem Büro für Landschaftsarchitektur und Städtebau in Kassel (E-Mail: info@planrat.de, Telefon: 0561/770797). Auf der Webseite www.planrat.de finden sich weitere Informationen und eine Leseprobe.
Öffentliche Leistungen und Funktionen aktiver Friedhöfe ISBN: 978-3-9818690-0-2 387 Seiten, 58,- Euro
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Offener Umgang mit Tod und Trauer am Arbeitsplatz
Ungewohnte Herausforderung nicht unterschätzen
Sterben Kollegen oder deren Angehörige, gerät das Wunschbild vom produktiven und motivierten Mitarbeiter schnell ins Wanken. Vorgesetzte, Kollegen und Betroffene selbst stehen vor einer ungewohnten Herausforderung. Unternehmen und Mitarbeiter können aber von einer guten Trauerkultur gleichermaßen profitieren.
Schon im privaten Bereich fällt vielen Menschen der Umgang mit Trauernden oder eigener Trauer schwer. Besonders kompliziert wird es häufig im beruflichen Umfeld. Stärke und Leistungsfähigkeit stehen im Mittelpunkt und die Kollegen erwarten Teamfähigkeit und gute Laune. Das führt leicht dazu, dass Trauer versteckt und der Tod als Thema verdrängt wird. Darunter leiden die Betroffenen, aber auch das Arbeitsklima und damit im Ende das ganze Unternehmen. "Auch wenn solche kritischen Lebensereignisse ursächlich nichts mit dem Job zu tun haben, sind sie für Psyche und Körper enorme Stressoren und wirken sich im beruflichen Alltag aus", weiß die Kommunikationsberaterin und Trauerbegleiterin Iris Gehrke aus Köln.
Verschiedene Strategien helfen, damit Mitarbeiter nicht ins Abseits geraten und später auch wieder ihre Leistung bringen können. Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, empfiehlt, das Thema keinesfalls zu verdrängen und eine vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen. Trauernde sollten Rückzugsmöglichkeiten bekommen, aber ebenso ihre Emotionen äußern und über ihre Situation sprechen können. Vorgesetzte bzw. Kollegen können einen Beitrag leisten, indem sie ihre Unterstützung anbieten und rücksichtsvoll eine geringere Leistungsfähigkeit akzeptieren. Insbesondere Vorgesetzte sollten den Kontakt zu trauernden Mitarbeitern intensivieren, um besser einzuschätzen, was diese erwarten und welche Hilfe sie anbieten können. Grundsätzlich können Schulungen für Führungspersonen oder Informationssammlungen zum Thema Trauer, zum Beispiel auch Kontakte zu Beratungsstellen, hilfreich sein.
Eine Art Leitfaden für Betriebe hat Iris Gehrke mit der sogenannten "WARM"-Formel entwickelt. "WARM" steht dabei für W wie wertschätzend, A wie authentisch anteilnehmend, R wie respektvoll und M wie mitfühlend. Wertschätzend bedeutet unter anderem, dass Bewertungen, Ratschläge und oberflächliche Tröstungen unterbleiben und an die einzigartige Persönlichkeit Verstorbener erinnert wird. Authentisch ist Anteilnahme, wenn sie zur Situation und zum Unternehmen passt. Hilfreich ist es dabei, das Team mit einzubeziehen und die Trauer in aufrichtigen Zeichen des Mitgefühls zu äußern. Ein respektvoller Umgang beinhaltet, dass Emotionen ausgedrückt werden dürfen - aber dennoch niemand zur Trauer genötigt wird, der seine Gefühle nicht zeigen möchte. Mitfühlend - nicht mitleidend - meint, dass man Trauernden zugewandt und mit Verständnis begegnet. Vorgesetzte oder Kollegen sind aber weder Trauerberater noch Co-Therapeuten. Gefragt sind vielmehr kleine Gesten der Hilfsbereitschaft, behutsames Nachfragen, ein Verständnis der Gesamtsituation und das Signal: Du gehörst weiterhin zum Team.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Grabsteine dürfen auch bei Ausübung großen Drucks keinen Zentimeter nachgeben
Verwaltungsgerichtshof Bayern sieht Grabnutzungsberechtigte in der Pflicht
In einem aktuell veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bayern wurde die Klage einer Grabnutzungsberechtigten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung des Friedhofsträgers zurückgewiesen. Da der Grabstein sich durch den vorgeschriebenen Prüfdruck immer noch bewegen lasse, sei sie weiter zur Herstellung von dessen Standsicherheit verpflichtet.
Bereits in einem vorgehenden Verfahren hatten die Gerichte den Bescheid der beklagten Friedhofsverwaltung bestätigt, in dem der Klägerin aufgegeben worden war, die Standsicherheit des Grabmals wiederherzustellen. Infolgedessen hatte letztere ihren Steinmetz damit beauftragt, den Stein zu befestigen. Sie legte der Friedhofsverwaltung zum Beleg die Rechnung des Steinmetzes vor. Bei der nächsten Standsicherheitsprüfung mittels des Kipptesters durch Mitarbeiter des Friedhofes, bewegte sich der Stein jedoch (weiterhin) bei einem Druck von 340 N (entspricht 34 kg) einige Zentimeter. Deshalb wurden von der Friedhofsverwaltung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht und insbesondere ein Zwangsgeld von 1.000,00 € festgesetzt. Die Klägerin war der Auffassung ihrer Verpflichtung genüge getan zu haben und versuchte daher vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erfolglos die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen.
Das erstinstanzliche Urteil wurde nun durch den Verwaltungsgerichtshof Bayern bestätigt: Nach der Friedhofssatzung sei vorgeschrieben, dass die Grabmale dauerhaft standsicher zu halten und dabei die Regeln des Handwerks einzuhalten seien. Und nach der damit geltenden Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) hätte das Grabmal einen Prüfdruck von 500 N (entspricht etwa 50 kg) regungslos aushalten müssen. Neige sich ein Stein bei einem Kraftaufwand von weniger als 500 N auch nur um wenige Grad, so liege die Vermutung einer nicht fachgerechten Befestigung nahe. Es stehe dann zu befürchten, dass sich durch fortschreitende Materialermüdung oder menschliche Einwirkungen zumindest in näherer Zukunft auch eine konkrete Gefahr des Umstürzens ergeben kann. In einer solchen Situation könne es nicht Sache des Friedhofsträgers sein, durch aufwändige statische oder materialtechnische Untersuchungen eine Ursachenforschung zu betreiben oder die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Detail zu ermitteln. Er dürfe vielmehr davon ausgehen, dass die Standfestigkeit jedenfalls nicht in der satzungsrechtlich geforderten Weise "dauerhaft" gesichert ist.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bayern vom 23.02.2017, Aktenzeichen 4 B 16.311)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Kommunen sparen bei der Bestattung Mittelloser
Ordnungsamtsbestattungen oft fern der Heimat
Aus Kostengründen lagern zahlreiche Kommunen behördlich veranlasste Bestattungen aus. Mittellose Verstorbene werden dann häufig fernab ihres letzten Wohnortes beigesetzt. Derzeit bewegt ein Fall aus Schleswig-Holstein die Gemüter.
Können nach einem Todesfall keine Angehörigen ermittelt werden bzw. kümmert sich niemand um die Bestattung, muss das Ordnungsamt eingreifen. Um die Kosten für die eigene Kommune gering zu halten, geben Ämter üblicherweise eine möglichst günstige Feuerbestattung mit anonymer Beisetzung in Auftrag. Nicht selten sind es Mittellose, die so von Amts wegen bestattet werden.
Vielerorts erhalten Verstorbene bei behördlich veranlassten Bestattungen nicht einmal eine Grabstelle in ihrer Gemeinde. Wegen der hohen Gebühren der örtlichen Friedhöfe werden die Verstorbenen auf einem günstigeren Friedhof beigesetzt, mitunter bis zu hunderte von Kilometern entfernt. Wo sie ihren Lebensmittelpunkt hatten, wird nicht berücksichtigt.
Aktuell berichtet der Holsteinische Courier über einen typischen Fall aus Bordesholm in der Nähe von Neumünster. Die dort ordnungsbehördlich veranlassten Bestattungen finden anonym auf einem Waldfriedhof im über 100 Kilometer entfernten Wingst in Niedersachsen statt. Laut Ordnungsbehörde habe sich dies durch eine Ausschreibung so ergeben.
Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, kritisiert die Praxis ortsferner, behördlich veranlasster Bestattungen. Der Verein fordert für jeden Verstorbenen den Anspruch auf ein Grab an seinem Wohnort. Sofern kein anderslautender Wille bekannt ist, sollte darüber hinaus eine Grabstätte mit Namensnennung obligatorisch sein. Auch eine vom Verstorbenen gewünschte Sargbestattung muss ermöglicht werden, insbesondere wenn eine Feuerbestattung dessen religiösen Überzeugungen widerspricht. Nicht allein die Kostenfrage darf im Mittelpunkt stehen. Auch Mittellose bzw. Menschen, die in Vergessenheit geraten sind, waren und bleiben Teil der Gesellschaft. Sie haben ein Anrecht auf ein sie würdigendes Andenken.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Neuer Basistext "Trauer und Demenz"
Offener Umgang mit Erkrankten wird empfohlen
Demente Trauernde stellen das Umfeld vor sehr spezielle Herausforderungen. Dies gilt für Verwandte und Freunde, aber auch Fach- oder Pflegekräfte. Grundsätzlich sind an Demenz erkrankte Personen fähig zu trauern. Gerade im frühen Stadium zeigen sie ganz normale Trauerreaktionen. Doch mit Fortschreiten der Krankheit vergessen sie zum Beispiel immer wieder, wer eigentlich gestorben ist.
Bei allen Schwierigkeiten, die sich zeigen, haben auch an Demenz Erkrankte dennoch grundsätzlich ein Recht darauf zu erfahren, dass jemand gestorben ist. Einige hilfreiche Hinweise für Familien, Freunde, Fachkräfte und Pflegekräfte zum Umgang mit Trauer und Demenz finden sich im neuen Basistext "Trauer und Demenz".
Den Text finden Sie unter folgendem Link im Portal www.gute-trauer.de:
Kein Schmerzensgeldanspruch wegen rechtswidriger Umbettung
Landgericht Krefeld weist Klage von Tochter ab
Mit Berufungsurteil vom 24.02.2017 hat das Landgericht Krefeld einen Schmerzensgeldanspruch der Tochter gegenüber der Witwe aufgrund einer Umbettung des Verstorbenen verneint. Die Witwe hatte die Urne ohne Benachrichtigung der Tochter aus einem Familiengrab ausbetten und in den Niederlanden in einem Fluss beisetzen lassen.
In der ersten Instanz hatte die Klägerin Auskunft über den aktuellen Bestattungsort ihres Vaters erstritten, scheiterte aber mit dem Antrag auf Schmerzensgeld. Letzteren verfolgte sie daraufhin im vorliegenden Berufungsverfahren weiter. Das Berufungsgericht wies die Klage mit der folgenden Begründung ab:
Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch wäre eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Tochter, eine einfache würde also nicht ausreichen. Es genüge weder die unterlassene Mitteilung über die Ausgrabung noch der fehlende (nachweisbare) Wille des Verstorbenen zur Störung seiner Totenruhe. Maßgeblich sei vielmehr zusätzlich, ob sich die Handlung der Beklagten als missbräuchliche, speziell die Rechte der Klägerin verletzende Wahrnehmung ihres Totenfürsorgerechts darstelle. Nur dann, wenn der Totenfürsorgeberechtigte aus sachwidrigen Gründen handele, er also ohne legitime, eigene Interessen den Verlust der Trauerstätte zu Lasten des Angehörigen in Kauf nehme, im äußersten Fall sogar auf deren emotionale Verletzung abziele, gehe mit der Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen zugleich eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des (engen) Angehörigen einher. Ob das Persönlichkeitsrecht des (engen) Angehörigen so schwerwiegend beeinträchtigt worden sei, sei im Wege einer Gesamtschau zu ermitteln. Dabei könnten Gesichtspunkte wie die Heimlichkeit des Vorgehens, der äußere Anlass sowie das Verhalten des Betroffenen nach der Ausgrabung zu berücksichtigen sein. Ferner könne im Zuge der Gewichtung der Schwere der Beeinträchtigung zu prüfen sein, ob Trauerbekundungen lediglich erschwert oder vielmehr faktisch unmöglich gemacht worden seien. Der Klägerin sei in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass das (offensichtlich) heimliche Vorgehen der Beklagten sowie ihre anschließende Weigerung, Auskunft zu erteilen, darauf hindeuten könnten, dass sich die Beklagte von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen. Allerdings habe die Beklagte immerhin behauptet, ihre Schwester habe den Verbleib des Verstorbenen im Familiengrab infolge eines Streits nicht weiter gebilligt, weshalb sie sich für die Ausgrabung entschieden habe. Hierbei könnte es sich um einen Willensentschluss gehandelt haben, deren Achtung der Klägerin zuzumuten gewesen sein könnte. Die Klägerin hätte, um dies zu widerlegen, nach Ansicht des Gerichts mehr vortragen bzw. beweisen müssen.
Anmerkung: Aufgrund der für viele Angehörige bestehenden besonderen persönlichen Bedeutung des Trauerortes und der Befolgung des diesbezüglichen Willens des Verstorbenen sollte davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich bei einer rechtswidrigen Umbettung auch die Persönlichkeitsrechte der nahen Angehörigen schwerwiegend beeinträchtigt werden. Die Beweislast sollte umgekehrt zugrundegelegt werden: Der Umbettende sollte nachweisen müssen, dass er die (rechtswidrige) Umbettung aus dennoch achtenswerten Motiven vorgenommen hat.
(Quelle: Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24.02.2017, Az.: 1 S 68/16 )
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Kein Schmerzensgeld wegen Urnenumbettung
Landgericht Krefeld weist Klage ab
Nach einem Berufungsurteil des Landgerichts Krefeld hat eine Tochter wegen einer Umbettung der Urne des verstorbenen Vaters keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Witwe hatte die Urne ohne Absprache aus dem Familiengrab entfernen und die Asche in den Niederlanden beisetzen lassen.
Nicht selten treten beim Thema Bestattung Konflikte und Zerwürfnisse innerhalb von Familien zutage. So hatte das Landgericht Krefeld kürzlich zu entscheiden, inwieweit bei einem Streit um den Beisetzungsort des Vaters Persönlichkeitsrechte der Tochter beeinträchtigt worden sind. In ihrem Urteil (Aktenzeichen 1 S 68/16) lehnten die Richter die Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Witwe ab und bestätigten damit die erstinstanzliche Entscheidung.
Die Ehefrau des Verstorbenen hatte die Urne aus dem Familiengrab entnehmen und die Asche anschließend im Rahmen einer Flussbestattung in den Niederlanden beisetzen lassen. Inwieweit die Umbettung dem Willen des Ehemannes entsprach und überhaupt hätte genehmigt werden dürfen, blieb zweifelhaft. Die Tochter des Verstorbenen erfuhr von der Entnahme der Urne und konnte gerichtlich durchsetzen, über den neuen Beisetzungsort informiert zu werden. Das Gericht erkannte darüber hinaus eine mögliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Tochter, stufte diese jedoch nicht als schwerwiegend genug für eine Schmerzensgeldzahlung ein.
"In ähnlichen Fällen haben Gerichte Betroffenen jedoch auch schon Schmerzensgeld zugesprochen", weiß Rechtsanwalt und Aeternitas-Rechtsreferent Torsten Schmitt. Grundsätzlich kann in solchen Fällen ein Anspruch also durchaus berechtigt sein. Im vorliegenden Fall hätte nach Ansicht der Richter jedoch nachgewiesen werden müssen, dass die Witwe als Totenfürsorgeberechtigte "aus sachwidrigen Gründen" gehandelt habe. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn sie ohne legitime, eigene Interessen den Verlust der Trauerstätte zu Lasten des Angehörigen in Kauf genommen oder im äußersten Fall sogar auf deren emotionale Verletzung abgezielt hätte.
Mehr über die Urteilsbegründung können Sie in der entsprechenden Meldung zum Urteil bei unseren "Recht-News" auf dieser Webseite nachlesen.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Friedhofsnutzer muss Steineinfassung beseitigen
OVG Berlin-Brandenburg gibt Friedhofsträger Recht
Mit Urteil vom 27.04.2017 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Berufungsverfahren eine Beseitigungsanordnung des Friedhofsträgers bestätigt. Der Grabnutzer war aufgefordert worden, eine Grabeinfassung aus Stein zu entfernen.
Nach § 17 der Berliner Friedhofsordnung sei die Friedhofsverwaltung berechtigt, dem Nutzungsberechtigten „angemessene Maßnahmen“ aufzugeben, wenn die Gestaltung einer Grabstätte nicht dem Belegungsplan entspreche.
Dazu sei entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht maßgeblich, dass es für den Friedhof einen entsprechend der aktuellen Friedhofsordnung vom Bezirksamt beschlossenen Belegungsplan gebe. Auch vor Inkrafttreten der Friedhofsordnung erstellte Belegungspläne und darin enthaltene Regelungen zur Gestaltung von Grabstätten könnten herangezogen werden. Weder die Friedhofsordnung noch ihre gesetzliche Grundlage, das Friedhofsgesetz Berlin, enthielten nämlich Regelungen, mit denen bisher geltende Belegungspläne aufgehoben würden oder aus denen sich ergebe, dass sie obsolet wären. Mangels einer derartigen Regelung seien Belegungspläne weiterhin gültig, solange die Verwaltung danach verfahre und bis sie durch einen „neuen“, nach Maßgabe des § 19 der Friedhofsordnung beschlossenen Belegungsplan ersetzt würden.
Anmerkung: Das Urteil erwähnt nicht, dass es in zumutbarer Entfernung auch immer Friedhofsteile ohne besondere Gestaltungsvorschriften geben muss. Nur dann kann es aber zulässig sein, in anderen Bereichen strengere Vorschriften zum Beispiel aus Geschmacksgründen zu erlassen. In Zusammenschau mit dem erstinstanzlichen Urteil ergibt sich implizit, dass es in dem betroffenen Bezirk auch Friedhofsteile ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften gibt, in denen also insbesondere auch Steineinfassungen zulässig sind. Anderenfalls wäre das Urteil unseres Erachtens nicht vertretbar. Denn es ist ganz herrschende Meinung, dass zum Beispiel Grabplatten in Bereichen, in denen nur allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten, lediglich dann verboten werden dürfen, wenn gutachterlich nachgewiesen ist, dass diese zu Verwesungsstörungen führen. Dann dürfte also die kleinere Steineinfassung erst Recht nicht ohne Weiteres verboten werden. In dem Urteil scheint eine noch strengere Rechtsauffassung anzuklingen: Es wird darin nämlich zur weiteren Begründung scheinbar grundsätzlich auf die Möglichkeit Bezug genommen, aus Umweltgesichtspunkten für die gärtnerische Gestaltung verrottbare Gegenstände vorzuschreiben. Dies ist jedoch für eine Steinumrandung nicht passend, für die eher auf die Vorschriften für Grabmale abzustellen wäre, zu denen sie häufig gehört.
(Quelle: Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg v. 27.04.2017, Az.: 12 B 13.15)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Hilfe für die Stunde X - vom Umgang mit der Leiche und dem Tod
Impuls- und Frage-Forum in Lünen
Am 17. Mai findet in Lünen das Impuls- und Frage-Forum zum Thema "Hilfe für die Stunde X - vom Umgang mit der Leiche und dem Tod" statt. Beginn ist um 15:30 Uhr im Hansesaal, Kurt-Schumacher-Straße 41, der Eintrittspreis beträgt fünf (Vorverkauf) bzw. sieben Euro (Tageskasse).
Carmen Thomas leitet als Moderatorin und Autorin das Gespräch mit Menschen vor Ort über ein Thema, das alle angeht - das einzig sichere im Leben: den Tod. Und der kennt bekanntlich kein Alter. Deshalb ist es bedeutsam, mehr darüber zu wissen - sowohl über den Tod im direkten Umfeld als auch über den eigenen. Ziel ist es, Fragen zu klären und Möglichkeiten aufzuzeigen, wie Tod und Bestattung bereichernd zu einer Chance für das eigene Leben werden können.
Carmen Thomas hat unter anderem in den 20 Jahren "Hallo Ü-Wagen" 36 der fast dreistündigen Mitmach-Sendungen im WDR zum Thema "Sterben und Tod" moderiert. Sie ist heute geschäftsführende Direktorin der 1. ModerationsAkademie für Medien + Wirtschaft in Köln. Als Autorin des Bestsellers "Berührungsängste? - Vom Umgang mit der Leiche" gibt sie im Impuls-Forum Einblicke in ihre gesammelten Erfahrungen. Im Frage-Forum beantworten Fachleute aus der Praxis alles, was von Interesse ist: ein Bestatter, Christoph Keldenich (Aeternitas-Vorsitzender) und ein Vertreter/eine Vertreterin des Friedhofsamtes Lünen.
BGH: Bestatter-Preisvergleichsportal muss auf Provisionen hinweisen
Richter bestätigen Urteil des Landgerichts Berlin
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. April 2017 (AZ I ZR 55/16) muss ein Internet-Preisvergleichsportal für Bestatter umfangreicheren Informationspflichten nachkommen, als bisher gehandhabt, speziell zum Thema Provisionen. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, welche Informationspflichten dem Betreiber eines im Internet angebotenen Preisvergleichsportals obliegen.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt (Bundesverband Deutscher Bestatter). Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt im Internet ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen (www.bestattungsvergleich.de).
Auf dem Vergleichsportal der Beklagten zu 1 wird ein Interessent zunächst aufgefordert, die gewünschten Leistungen einzugeben. Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus denen der Interessent drei Angebote auswählen kann. Die Beklagte zu 1 berücksichtigt bei ihrem Preisvergleich nur Anbieter, die mit ihr für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15 Prozent oder 17,5 Prozent des Angebotspreises vereinbaren. Die Nutzer des Portals werden auf die Provisionsvereinbarung nicht hingewiesen. Sie lässt sich lediglich einem Hinweis im Geschäftskundenbereich der Internetseite entnehmen.
Der Kläger hält den fehlenden Hinweis auf die Provisionspflicht der im Preisvergleich berücksichtigten Anbieter für einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG. Er hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, Bestattungsleistungen im Internet anzubieten, ohne den Nutzer darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dem Nutzer und dem über den Preisvergleich vermittelten Bestattungsunternehmen eine Provisionszahlung des Bestattungsunternehmens erhält.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Eine Information ist wesentlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der Verbraucher, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern. Maßgebliche Interessen des Betreibers stehen der Information darüber, dass die gelisteten Anbieter dem Grund nach provisionspflichtig sind, nicht entgegen. Die Information muss so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus.
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 2. September 2014 - 91 O 19/14
Kammergericht - Urteil vom 16. Februar 2016 - 5 U 129/14
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 57/2017 des Bundesgerichtshofes)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Aeternitas-Ratgeber zu Witwen-, Waisen- und Erziehungsrente
Ansprüche der Angehörigen nach einem Todesfall
Nach dem Tod eines Menschen können Angehörige einen Anspruch auf eine "Rente wegen Todes" haben. Die drei verschiedenen Arten von Hinterbliebenenrenten können folgenden Personen zustehen: der Witwe/dem Witwer (Witwenrente), den Kindern der verstorbenen Person (Waisenrente) oder aber auch dem geschiedenen Ehegatten/der geschiedenen Ehegattin (Erziehungsrente).
Über die verschiedenen Varianten von Hinterbliebenenrenten und wem diese unter welchen Umständen, in welcher Höhe und wie lange zustehen, erläutert Aeternitas im neuen Kurzratgeber "Witwen-, Waisen- und Erziehungsrente. Ansprüche nach einem Todesfall". Darüber hinaus finden Sie darin neben Informationen zur Beantragung Verweise auf weitere ausführliche Broschüren zum Thema und auf die notwendigen Formulare.
Der Aeternitas-Ratgeber steht Ihnen unterhalb des Textes zum kostenlosen Download (PDF) zur Verfügung.
Kommunen und private Betreiber in hartem Konkurrenzkampf
Im Jahr 1997 ist im rheinland-pfälzischen Landau das erste rein privatwirtschaftlich betriebene Krematorium hierzulande eröffnet worden. Mittlerweile befindet sich fast jedes zweite Krematorium in privater Hand. Trotz der zunehmenden Zahl an Einäscherungen ist der Markt hart umkämpft.
159 Krematorien bieten in Deutschland Einäscherungen an. Vor zwanzig Jahren waren es noch ungefähr 110, bis auf Einzelfälle durchweg in kommunaler Hand. Mittlerweile werden 72 Standorte privat betrieben, 87 weiterhin kommunal. Damit setzt sich eine Entwicklung fort, die 1997 mit der Eröffnung der ersten privaten Krematorien - erst in Landau, dann unter anderem in Hannover und Lahr - begonnen hatte.
Im gleichen Zeitraum hat sich der Anteil der Feuerbestattungen von knapp unter 40 auf über 60 Prozent erhöht. Dennoch kämpfen manche Krematorien mit Überkapazitäten. Immer mehr Anbieter drängen in den Markt. Um Marktanteile gerungen wird mit niedrigen Preisen, aber auch mit besserem Service, zum Beispiel einer zügigen Abwicklung. Darüber hinaus fließen beim Kampf um Aufträge häufig Provisionen an die Bestatter. Moderne Krematorien verfügen zudem oft, anders als viele ältere Standorte, über besonders große Kapazitäten und arbeiten manchmal sogar rund um die Uhr. Marktführer ist hier das Rhein-Taunus-Krematorium in der Nähe von Koblenz mit knapp über 30.000 Einäscherungen im Jahr.
Manche Kommunen wie Krefeld oder Frankfurt am Main sahen sich in den vergangenen Jahren gezwungen, ihre Krematorien zu schließen. Notwendige Sanierungen waren nicht zu finanzieren oder durch die private Konkurrenz waren die Einäscherungszahlen massiv zurückgegangen. Andere Städte wie Braunschweig oder Saalfeld übergaben ihre Anlagen an private Betreiber. In Braunschweig zum Beispiel handelte es sich hierbei um eine Gruppe von Bestattern. Aktuell suchen unter anderem Köln und Göppingen nach privaten Investoren für ihre städtischen Krematorien. Vielerorts wurden in den letzten Jahren auch bislang von der Friedhofsverwaltung geführte Krematorien in städtische Eigenbetriebe, GmbHs oder ähnliche Rechtsformen ausgelagert, teilweise unter Beteiligung privater Unternehmer. Vereinzelt stiegen Betreiber aus dem benachbarten Ausland in den deutschen Markt ein und eröffneten hierzulande einen Standort.
Aeternitas e.V., die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, zeigt unter http://krematorien.aeternitas.de eine Liste mit allen Anbietern in Deutschland. Standorte und Kontaktdaten wurden aktualisiert. Die Nutzer können bequem nach Postleitzahlen oder Orten sortiert nach Krematorien suchen.
(Quelle: Aetenitas e.V.)
"Trauerforschung im Fokus": Neuer Newsletter 01/2017 erschienen
Akutelles aus der internationalen Trauerforschung
Das Projekt "Trauerforschung im Fokus" hat den neuen Newsletter (Ausgabe 1/2017) veröffentlicht. Folgende Themen und Erkenntnisse der internationalen Trauerforschung finden Sie in der aktuellen Ausgabe:
Verlust, Trauer und Positive Psychologie
Wann ist Trauer eine psychische Erkrankung? Trauer als diagnostisches Kriterium in der ICD-11 und im DSM-V.
Die Bedeutung der Familie bei Verlusten: Entwicklung eines integrativen intra- und interpersonellen Bewältigungsmodells
"Es war doch nur ein Freund": Wie junge Erwachsene den Verlust eines engen Freundes durch ein terroristisches Attentat verarbeiten - eine qualitative Studie
Ganz besonders möchten die Herausgeberinnen auf den Beitrag von Birgit Wagner hinweisen. Er beleuchtet die Bestrebungen, die lang anhaltende Trauer als eigenständiges Krankheitsbild in die ICD-11 mitaufzunehmen. Sie fanden den Beitrag wunderbar geeignet für den Newsletter, da dieses Thema gerade viel diskutiert wird und der Beitrag auf ganz sachliche Weise das pro und contra abwägt. Und das Beste: Er liegt in deutscher Sprache vor.
Nachlesen können Sie den aktuellen und alle bisher erschienenen Newsletter auf der Webseite www.trauerforschung.de. Dort können Sie den Newsletter auch abonnieren.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Verwaltungsgericht Münster: Freie Grabgestaltung auch auf kirchlichen Friedhöfen
Verbote nur bei zumutbaren Ausweichmöglichkeiten zulässig
Ein katholischer Friedhofsträger in der Stadt Borken verpflichtete eine Grabrechtsinhaberin zur Beseitigung einer Einfassung von dem Grab ihres Mannes. Hiergegen setzte sie sich vor dem Verwaltungsgericht Münster in einem kürzlich durch Urteil beendeten Verfahren erfolgreich zur Wehr.
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Zum einen dürfte mit der erteilten Genehmigung für das Grabmal auch die Grabeinfassung genehmigt worden sein. Denn die dem Antrag beiliegenden Zeichnung hätte auch die Einfassung dargestellt.
Zum anderen sei ein Verbot von Grabeinfassungen auf Grund der zu berücksichtigenden allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) nur dann zulässig, wenn in zumutbarer Nähe „gestaltungsfreie Friedhofsflächen“ vorhanden seien, auf denen auch eine von den ästhetischen Vorstellungen des Friedhofsträgers abweichende Grabmalgestaltung zulässig wäre. Gebe es im Ort andere Friedhöfe, so könne es ausreichen, dass auf diesen eine abweichende Gestaltung vorgesehen wird. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. In Borken gebe es keine für alle zugängliche gestaltungsfreien Friedhofsflächen. Der die Grabeinfassungen verbietende Teil der Friedhofssatzung sei daher unwirksam.
Selbst wenn man annähme, dass auf einem der evangelischen Friedhöfe Gestaltungsfreiheit bestünde, würde dies zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Zu Gunsten der Klägerin sei nämlich außerdem ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Dies führe zwar nicht dazu, dass ein Ausweichen auf einen nichtkonfessionellen, städtischen Friedhof unzumutbar wäre. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn die Gestaltungsfreiheit nur auf einem anderen konfessionsgebundenen Friedhof bzw. Friedhofsteil verwirklicht werden könne. In diesem Fall sei ein Ausweichen unzumutbar. Gestaltungsfreie Friedhofsflächen auf einem evangelischen Friedhof würden daher nicht zur Zulässigkeit des Verbots von Grabeinfassungen auf den katholischen Friedhöfen führen.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16.01.2017, Az.: 1 K 1652/15)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Tagung "Öffentliche Leistungen und Funktionen aktiver Friedhöfe"
Veranstaltung der Deutschen Bundesstiftung Umwelt
Am 29. Mai 2017 findet bei der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (BBU) in Osnabrück die Tagung "Öffentliche Leistungen und Funktionen aktiver Friedhöfe" statt.
Die DBU schreibt dazu:
Friedhöfe sind multifunktionale Orte, vor allem in Ballungsräumen sind sie wertvolle und oft die einzigen wohnungsnahen Grünflächen. Im Zuge veränderter Rahmenbedingungen im Friedhofs- und Bestattungswesen müssen in zunehmendem Maße öffentliche Haushaltsmittel für die Sicherung aktiver Friedhöfe im urbanen Raum eingesetzt werden.
Die DBU förderte im Zeitraum von 2013 bis 2016 hierzu eine interdisziplinäre Forschungsarbeit, die nachweist, dass diese öffentlichen Haushaltsmittel sinnvoll angelegt sind, weil die Zukunftssicherung der Friedhöfe von großem öffentlichem Interesse ist. Erstmals kann anhand definierter Bewertungskriterien zu öffentlichen Leistungen und Funktionen von Stadtfriedhöfen eine nachvollziehbare Priorisierung verschiedener aktiver Stadtfriedhöfe erfolgen.
So wird ihre Wertigkeit bezüglich der Erholungs- und Freizeitnutzung, des Denkmalwerts, der stadtklimatischen sowie der ökologischen Funktion und der wirtschaftlichen Bedeutung der Friedhöfe für kleine und mittlere Unternehmen detailliert in einer Bewertungsmatrix erfasst. Ergänzend wurde die Leistung von Friedhöfen bei der Inklusion leistungsgeminderter Menschen als weitere zu definierende Leistung und Funktion erkannt und ihr Wert in diese Matrix aufgenommen.
Im Rahmen der Tagung werden die wesentlichen Forschungsergebnisse präsentiert und somit eine Diskussion zur Bedeutung aktiver Friedhöfe im urbanen Raum angeregt. Darüber hinaus wird ein Pilotprojekt zur weiteren Validierung der Forschungsergebnisse vorgestellt, das ebenfalls fachlich diskutiert werden soll.
Weitere Informationen und das Programm finden Sie auf der DBU-Webseite.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Leichnam darf nicht mit umziehen
VG München: Wille der Verstorbenen zur Umbettung ist unbeachtlich
Das Verwaltungsgericht München hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil den Umbettungsantrag des Sohnes einer Verstorbenen abgelehnt. Die gesamte Familie war in einen rund 500 Kilometer entfernten Ort gezogen. Daher wollte der Sohn den Leichnam seiner Mutter auf den Friedhof des neuen Heimatortes bringen lassen.
Das Verwaltungsgericht erteilte diesem Ansinnen eine Absage: Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sei ausnahmsweise eine Umbettung zu genehmigen. Es sei dabei zwar eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an einer Umbettung und dem Gebot der Totenruhe vorzunehmen. Auszugehen sei aber davon, dass der Totenruhe grundsätzlich Vorrang einzuräumen sei, da der den Schutz der Totenruhe gewährleistende Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes einen besonderen Rang habe.
Einen wichtigen Grund würde insbesondere auch nicht ein geäußerter Wille der Verstorbenen darstellen, im Falle eines Umzuges mitgenommen zu werden. Es sei alleine der Wille maßgeblich, wo die Verstorbene zum Todeszeitpunkt habe bestattet werden wollen. Anderenfalls würde angesichts der mobiler werdenden Gesellschaft die Ausnahme zur Regel.
Auch eine schwere Depression des Sohnes der Verstorbenen, die durch seltenere Grabbesuche erschwert werden könne, stelle keinen wichtigen Grund dar. Das Gericht hatte diesbezüglich schon Zweifel an der Aussagekraft des vorgelegten Attestes. Es entspreche außerdem der Lebenserfahrung und zähle somit zum allgemeinen Lebensrisiko, dass es infolge des Todes von Angehörigen zu Depressionen kommen könne. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes falle somit allein in den Risikobereich des Überlebenden. Eine psychische Erkrankung könne nicht auf Kosten der Totenruhe der Verstorbenen behandelt werden.
Kritik: Insbesondere wird in dem Urteil ein wesentlicher vom Bundesverfassungsgericht festgestellter Grundsatz zu Artikel 1 Grundgesetz in Ausprägung der Totenruhe verkannt (vgl. BVerfG Beschluss v. 09.05.2016 1 BvR 2202/13). Der Rechtsprechung lässt sich nämlich entnehmen, dass bei der Frage, was der Totenwürde entspricht, dem Willen des Verstorbenen ein besonderes Gewicht zukommt. Will der Verstorbene aber im Falle eines Umzuges seiner Familie mitgenommen werden, so wird dessen Würde daher nur mit einer Umbettung genüge getan. Es liegt im Interesse der Verstorbenen, dass Grabbesuche und Grabpflege durch die Angehörigen einfacher und damit besser möglich sind, wohingegen eine Ablehnung zu einer Vernachlässigung der Grabstätte führen kann.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29.09.2016, Az.: M 12 K 16.1874)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Pflegeheim kann Übernahme der Bestattungskosten einer mittellosen Bewohnerin verlangen
Die Klägerin, ein Pflegeheim, begehrt von dem beklagten Landeswohlfahrtsverband Erstattung der von ihr verauslagten Kosten für die Bestattung einer in ihrem Gießener Pflegeheim am 06.11.2013 verstorbenen Bewohnerin. Der Heimleiter hatte ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung beauftragt. Dieses stellte der Klägerin hierfür 2.857,69 Euro in Rechnung. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 21.01.2014 von dem Beklagten Erstattung dieses Betrages abzüglich eines noch vorhandenen Vermögens in Höhe von 599,81 Euro. Da der Beklagte diesem Begehren mit den angefochtenen Bescheiden unter Hinweis auf vorrangig in Anspruch zu nehmende Angehörige nicht entsprach, erhob der Heimträger Klage bei dem Sozialgericht Gießen. Die Klägerin führte aus, sie sei nach § 13 Abs. 3 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes verpflichtet gewesen, die Bestattung in Auftrag zu geben. Es sei ihr nicht zuzumuten, diese Kosten zu tragen.
Die Klage auf Erstattung der Aufwendungen für die Bestattung hatte Erfolg. Das Gericht nahm zunächst auf § 74 SGB XII Bezug. Danach sind im Rahmen der Sozialhilfe die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Klägerin stehe ein solcher Anspruch zu. Ein Anspruch auf Kostenübernahme aus § 74 SGB XII könne auch einer juristischen Person zustehen. Die Klägerin sei "Verpflichtete" im Sinne des § 74 SGB XII gewesen. Die Verpflichtung beziehe sich auf die Tragung der Bestattungskosten und rühre aus den landesrechtlichen Bestattungspflichten des FBG her. Eine solche Pflicht habe für die Klägerin bestanden. Auch könne der Klägerin nicht zugemutet werden, die Kosten zu tragen. Der Begriff der Zumutbarkeit im Sinne von § 74 SGB XII sei nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles ausfüllungsbedürftig. Dabei könnten auch Maßstäbe und Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtet seien, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden müsse. Dabei sei zum einen an die persönliche und rechtliche Nähe zur Verstorbenen anzuknüpfen und zum anderen daran, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es dem Verpflichteten möglich sei, selbst für eine anderweitige Entlastung zu sorgen. Im Übrigen dürfe der Sozialhilfeträger dem Bestattungspflichtigen nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Angehörigen entgegenhalten, wenn diese selbst hilfebedürftig seien und eine Betreuung bestehe.
(Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Gießen vom 06.02.2017; Urteil vom 17.01.2017, Az.: S 18 SO 183/14)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Digitaler Nachlass - Haben Sie schon vorgesorgt?
Neuer Bereich auf www.aeternitas.de informiert ausführlich
Immer mehr Menschen, die sterben, hinterlassen auch ein digitales Erbe. Dazu zählen zum Beispiel E-Mail-Accounts, Social-Media- und andere Onlinekonten sowie eigene Homepages und unterschiedlichste digitale Spuren. Der Umgang damit ist für die meisten Hinterbliebenen Neuland. Auch die Branche tut sich noch schwer mit Lösungen, die individuell passen. Hilfreich wäre die entsprechende Vorsorge zu Lebzeiten, so dass die Hinterbliebenen nach dem eigenen Tod wissen, was zu tun ist.
In einem neuen, gesonderten Bereich unserer Webseite stellt Aeternitas die wichtigsten Informationen zum Thema bereit und beantwortet folgende Fragen: Um welche Daten geht es beim digitalen Nachlass eigentlich? Wo liegt der digitale Nachlass? Wie geht man als Erbe mit dem digitalen Nachlass um? Dazu gibt es zahlreiche hilfreiche Tipps für die Praxis.
Keine Änderung des Bestattungsgesetzes in Schleswig-Holstein
Vorstoß der Piratenfraktion gescheitert
In Schleswig-Holstein wird der Friedhofszwang für Urnen nicht gelockert. Ein Vorstoß der Piraten-Fraktion im schleswig-holsteinischen Landtag zu einer Änderung des Bestattungsgesetzes scheiterte, obwohl sich kurz zuvor im Rahmen einer repräsentativen Umfrage die große Mehrheit der Schleswig-Holsteiner offen zeigte für ein liberaleres Bestattungsrecht ( Aeternitas berichtete).
Ausführlich zum Thema berichtet die Katholische Nachrichtenagentur, zum Beispiel hier bei Domradio.de.
(Quelle:Aeternitas e.V.)
Urnentransport durch Angehörige häufig verboten
Nur etwa die Hälfte der Bundesländer kommt Angehörigen entgegen
Fast die Hälfte der Bundesländer verwehrt es Hinterbliebenen, die Urne Verstorbener selbst vom Krematorium zum Friedhof zu transportieren. Offenbar wird Ihnen kein pietätvoller Umgang mit der Asche ihrer Verwandten zugetraut.
Wenn ein Niedersachse die Urne seiner in Hamburg eingeäscherten Mutter selbst zu einem Friedhof in seiner Heimat bringen möchte, hat er ein Problem. Dies ist ihm nach dem niedersächsischen Bestattungsgesetz zwar erlaubt, in Hamburg jedoch verboten. Dort wird er die Urne nicht ausgehändigt bekommen. Auch sechs weitere Bundesländer untersagen den Urnentransport durch Angehörige: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Ein angemessener Umgang mit den sterblichen Überresten wird dort nur Krematoriums- und Friedhofsangestellten sowie Bestattern zugetraut - und darüber hinaus den Mitarbeitern von Paketdiensten.
Nach Ansicht von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, sollten alle Bundesländer Trauernden diesen Dienst am Verstorbenen ermöglichen. "Womöglich steckt hinter dem Verbot die Sorge um die Totenwürde", sagt der Aeternitas-Rechtsreferent, Rechtsanwalt Torsten Schmitt. Dies wirft jedoch die Frage auf, warum der weithin übliche Postversand von Urnen eher der Totenwürde entsprechen sollte. Wer die Asche Verstorbener persönlich zur Grabstätte befördert, zeigt damit den Wunsch nach aktiver Teilhabe. "Von einem pietätvollen Umgang mit den sterblichen Überresten sollte beim Transport durch die Angehörigen grundsätzlich ausgegangen werden", betont Schmitt. Aus dem Verbot spreche hingegen ein Misstrauen gegenüber Trauernden, das den Bürger bevormunde.
Der Sorge, die sterblichen Überreste könnten auf dem Weg zum Friedhof verschwinden, schieben die entsprechenden Regelungen der jeweiligen Bundesländer einen Riegel vor. An Angehörige ausgehändigt werden dürfen die - versiegelten - Urnen nur, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung sichergestellt ist. In der Praxis bedeutet dies, dass tatsächlich ein Grabplatz auf einem Friedhof nachgewiesen werden muss.
Folgende, unten stehende Tabelle (PDF-Datei) zeigt Ihnen eine Länderübersicht zum möglichen Urnentransport durch Angehörige inklusive vorhandener Ausnahmen und der entsprechenden Quellen in den Gesetzen und Verordnungen:
Im Jahr 2015 verstarben in Deutschland insgesamt 925.200 Menschen, davon 449.512 Männer und 475.688 Frauen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ist damit die Zahl der Todesfälle gegenüber dem Vorjahr um 6,5 Prozent gestiegen. Nahezu die Hälfte der verstorbenen Frauen und ein Viertel der verstorbenen Männer waren 85 Jahre und älter.
Die häufigste Todesursache im Jahr 2015 war, wie schon in den Vorjahren, eine Herz-/Kreislauferkrankung. 39 Prozent aller Sterbefälle waren darauf zurückzuführen. Von den 356.625 Menschen, die an einer Herz-/Kreislauferkrankung verstarben, waren 157.999 Männer und 198.626 Frauen. Vor allem bei älteren Menschen führten diese Erkrankungen zum Tod. 92 Prozent der an einer Krankheit des Herz-Kreislaufsystems Verstorbenen waren 65 Jahre und älter. An einem Herzinfarkt, der zu dieser Krankheitsgruppe gehört, verstarben im Jahr 2015 insgesamt 50.948 Menschen. Davon waren 57 Prozent Männer und 43 Prozent Frauen.
Zweithäufigste Todesursache waren die Krebserkrankungen: Beinahe ein Viertel aller Verstorbenen (226.337 Menschen) erlag im Jahr 2015 einem Krebsleiden, darunter 122.916 Männer und 103.421 Frauen. Bei Männern waren die bösartigen Neubildungen der Verdauungsorgane beziehungsweise der Atmungsorgane (Lungen- und Bronchialkrebs) die am häufigsten diagnostizierten Krebsarten. Frauen waren ebenfalls am häufigsten von einer bösartigen Neubildung der Verdauungsorgane betroffen. Häufigste Einzeldiagnose bei den Krebserkrankungen von Frauen war jedoch der Brustkrebs.
Vier Prozent aller Todesfälle waren auf eine nicht natürliche Todesursache wie zum Beispiel eine Verletzung oder Vergiftung zurückzuführen (36.503 Sterbefälle). In 12.868 Fällen (6.027 Männer und 6.841 Frauen) war ein Sturz die Ursache für den Tod. Durch einen Suizid beendeten 10.080 Menschen ihr Leben, wobei der Anteil der Männer mit 73 Prozent fast dreimal so hoch war wie der Anteil der Frauen mit 27 Prozent.
Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Friedhofsträger dürfen nur Antragsteller selbst mit Gebühren belasten
VG Saarlouis: Eine Erben belastende Satzungsregelung ist nichtig
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil einen Friedhofsgebührenbescheid aufgehoben. In letzterem hatte die beklagte Friedhofsverwaltung die beiden Kinder als Erben ihrer verstorbenen Mutter zur Tragung der Friedhofsgebühren für deren Beisetzung verpflichtet. Nur der Ehemann der Verstorbenen hatte jedoch die Bestattung auf dem Friedhof der Beklagten veranlasst.
Grundlage des Gebührenbescheides war eine Regelung der Friedhofsgebührensatzung, in der Erben als Gebührenschuldner bezeichnet werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist diese Regelung nichtig. Es handele sich bei den streitigen Friedhofsgebühren um Benutzungsgebühren, die nach dem Kommunalabgabengesetz des Saarlandes nur für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden dürften. Zur Gebührenzahlung sei daher nur derjenige verpflichtet, der die Bestattung selbst oder über einen Beauftragten veranlasst habe. Infolgedessen sei die Satzungsregelung nichtig. Die Erben dürften, da sie die Bestattung nicht beantragt hätten, nicht in Anspruch genommen werden.
Daran ändere auch die Annahme des Gerichts nichts, dass sie als nächste Angehörige gleichzeitig bestattungspflichtig gewesen wären. Bestattungspflicht und Friedhofszwang würden sich schließlich nicht von selbst vollziehen und könnten per se kein Gebühren auslösendes Nutzungsverhältnis begründen.
Ebenso wenig könne ein eventueller Anspruch aus § 1968 BGB, der eine Rechtsgrundlage zur Erstattung von Bestattungskosten gegenüber den Erben darstellt, den Bescheid rechtfertigen. Denn ein solcher Anspruch, sofern er denn bestünde, müsse vom Friedhofsträger im Wege der Zivilklage und nicht mit einem Gebührenbescheid geltend gemacht werden.
Hinzu käme, dass die einschlägige Friedhofsgebührensatzung den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebührenpflicht nicht bestimme. Das Kommunalabgabengesetz schreibe in Paragraph 2 Absatz 1 insoweit vor, dass kommunale Abgaben grundsätzlich nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfe, die eine Regelung zur Fälligkeit enthalte. Auch aus diesem Grunde sei der Gebührenbescheid aufzuheben.
(Quelle: Urteil des VG Saarlouis vom 23.05.2016, AZ.: 3 K 958/15)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Klare Mehrheit der Bürger Schleswig-Holsteins für liberales Bestattungsrecht
Piratenfraktion veröffentlicht repräsentative Emnid-Umfrage Nach einer von der schleswig-holsteinischen Piratenfraktion in Auftrag gegebenen repräsentativen Emnid-Umfrage sieht die große Mehrheit der Schleswig-Holsteiner eine Modernisierung des Bestattungsrechts positiv. 75 Prozent unterstützen den Vorschlag, den Friedhofzwang für Urnen bzw. Totenasche zu lockern, wie es der Gesetzesentwurf der Piratenfraktion vorschlägt, der nächste Woche im Landtag beraten werden soll.
Danach soll, wer eine Einäscherung wünscht, schriftlich festlegen können, was mit der eigenen Asche einmal geschehen soll. Man soll seinen Angehörigen erlauben können, die Urne für bis zu zwei Jahre in ihrer Wohnung aufzubewahren. Auch das Verstreuen der Asche außerhalb von Friedhöfen, wie zum Beispiel im eigenen Garten, soll in Zukunft möglich werden, wenn die verstorbene Person dies schriftlich verfügt hat.
Eine ausführliche Meldung zum Thema finden Sie bei ndr.de. Die Ergebnisse hat die Piratenfraktion im Detail veröffentlicht.
Diskussion um Abschaffung des Friedhofszwangs in Schleswig-Holstein
Piraten-Fraktion will am Mittwoch aktuelle Umfrage zum Thema vorstellen
Der schleswig-holsteinische Landtag wird nächste Woche in freier Abstimmung (ohne Fraktionszwang) über die Initiative der Piraten zur Liberalisierung des Bestattungsrechts entscheiden. Deutschlandweit erstmals soll jeder Bürger seinen Angehörigen die Aufbewahrung der Urne zuhause und das Verstreuen der Asche gestatten können.
Die Piratenfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag hat zum Thema eine repräsentative Meinungsumfrage in Auftrag gegeben, um den Willen der Bürger in dieser Frage zu erheben. Die Ergebnisse werden am Mittwoch, dem 18. Januar, in einem Pressegespräch im Kieler Landtag vom Fraktionsvorsitzenden Dr. Patrick Breyer sowie dem Abgeordneten Uli König vorgestellt.
Hintergrund ist ein Gesetzentwurf der Piratenfraktion zur Liberalisierung des Bestattungsrechts und gegen den Friedhofszwang für Urnen, der bereits im Innen- und Rechtsausschuss beraten wurde. Dazu sagte der Fraktionsvorsitzende der Piraten, Dr. Patrick Breyer: "Jeder Mensch hat ein Recht auf Selbstbestimmung auch über seine sterblichen Überreste. Mit der Bevormundung der Bürger noch über den Tod hinaus muss Schluss sein!"
Drei Punkte wollen die Piraten ändern: Wer eine Einäscherung möchte, soll seinen Angehörigen schriftlich erlauben dürfen, die Urne vor der Bestattung für bis zu zwei Jahre in ihrer Wohnung aufzubewahren. Das Verstreuen der Asche außerhalb von Friedhöfen, wie z.B. im eigenen Garten, soll in Zukunft möglich werden, wenn die verstorbene Person dies schriftlich verfügt hat. Und Muslimen und Juden soll - zur Verhinderung von Sterbetourismus - eine traditionsgemäße Bestattung schon am Folgetag des Todes ermöglicht werden, wenn die Leichenschau durchgeführt worden ist.
Quelle: Pressemitteilung der Piratenfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
(Quelle: Aerternitas e.V.)
Landgericht Stade verbietet Werbung mit Bestatter-Logo auf Grabkreuzen
Werbungsverbot auf Friedhöfen schützt den Verbraucher
In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Stade einem Bestatter verboten, mit seinem Logo versehene Grabkreuze auf Friedhöfen aufzustellen. Ein Konkurrent hatte ihn auf Unterlassung verklagt.
Der beklagte Bestatter verkaufte seinen Kunden Grabkreuze, die über dem Querbalken mit seinem Logo versehen waren. Diese Holzkreuze wurden nach erfolgter Bestattung meist für mehrere Monate auf den jeweiligen Gräbern aufgestellt. Nach erfolgloser Abmahnung, dies zu unterlassen, hatte ein Konkurrent den Bestatter verklagt. Das Landgericht Stade gab dem Kläger Recht und begründete sein Urteil wie folgt:
Das in der örtlichen Friedhofssatzung enthaltene uneingeschränkte Werbeverbot diene den Friedhofsbesuchern (Verbrauchern), auf dem Friedhof als einem Ort der Trauer und des Gedenkens an Verstorbene von Werbung verschont zu werden. Der vorliegende Verstoß gegen die Satzungsvorschrift sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die Holzkreuze mit dem Firmenlogo des Beklagten würden auf den Friedhöfen vielfach - zum Teil sogar für Jahre - aufgestellt. Aufgrund der Platzierung des Logos könnten sich Hinterbliebene und sonstige Besucher der grafischen Darstellung nicht entziehen. Die Art der Werbung könne wegen der subtilen Art den einzelnen Verbraucher dazu veranlassen, später einmal dem Beklagten einen Bestattungsauftrag zu erteilen.
Laut Gericht könne das Aufstellen solcher Grabkreuze dem Beklagten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenten verschaffen, die sich an das Werbeverbot hielten.
(Quelle: Urteil des Landgerichts Stade vom 10.11.2016, Aktenzeichen 8 O 100/16)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Friedhofssatzung darf das älteste Kind als "Graberben" benennen
Oberverwaltungsgericht NRW gibt Friedhofsverwaltung Recht
In einem aktuellen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster dem Sohn eines Verstorbenen die Einräumung eines Grabnutzungsrechts versagt. Die ältere Tochter des Verstorbenen hatte das Nutzungsrecht nach Ansicht der Richter von der Friedhofsverwaltung aufgrund der Friedhofssatzung zu Recht alleine zugesprochen bekommen.
Der Vater hatte vor seinem Tod ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle inne, das als Familiengrab genutzt wurde. Nach der vor Ort geltenden Friedhofssatzung erhält das älteste Kind das Grabnutzungsrecht, wenn zu Lebzeiten kein Nachfolger festgelegt wurde – in diesem Fall die Tochter. Der Sohn, das einzige weitere Kind des Verstorbenen, hatte zunächst außergerichtlich, dann vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und nun im Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seinen (vermeintlichen) Anspruch auf Einräumung eines anteiligen Grabnutzungsrechts weiter verfolgt. Das Gericht bestätigte jedoch die Entscheidung der ersten Instanz und lehnte eine Berufungszulassung ab, da die Satzungsregelung mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem folgendermaßen:
Die Friedhofsträger dürften den Übergang der Grabnutzungsrechte abweichend von der Erbfolge regeln. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Grabnutzungsrecht unter den Eigentumsschutz des Art. 14 GG fiele, so wäre das Nutzungsrecht aber von vornherein mit der Beschränkung erworben worden, dass es mangels anderweitiger Bestimmung im Todesfall auf das älteste Kind übergehe.
Auch sei keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen, denn die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt: Der Übergang des Grabnutzungsrechts auf nur einen einzelnen Rechtsnachfolger gewährleistet eine eindeutige Zuordnung für den Friedhofsträger insbesondere auch bei einer großen Anzahl gleichrangiger Hinterbliebener. Die Regelung vermeide, dass Streit zwischen den Hinterbliebenen entstehe und ermögliche der Friedhofsverwaltung zügige Entscheidungen.
Hinweis: Den meisten Bürgern ist nicht bewusst, dass von der Erbfolge nicht auch "automatisch" das Grabnutzungsrecht mit umfasst ist. Wer ein Interesse daran hat, dass sich später eine bestimmte Person um die Grabpflege kümmert, sollte dies mit der betroffenen Person und der Friedhofsverwaltung frühzeitig klären.
(Quelle: Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28.10.2016, Az.: 19 A 2345/15 )
(Quelle: Aeternitas e.V.)
WDR "Westpol" berichtet über überteuerte Totenscheine
Auch Aeternitas gibt im Beitrag Stellungnahme ab
Das WDR-Magazin "Westpol" berichtete am Sonntag über das Problem überteuerter Totenscheine. Aeternitas bemängelt schon länger, dass viele Ärzte für eine Leichenschau zu viel abrechnen und sich nicht an die Tarife der maßgeblichen Gebührenordnung halten. Weitere Informationen dazu finden Sie hier auf unserer Webseite.
Den Beitrag von "Westpol", in dem auch Aeternitas zu Wort kommt, können Sie online auf der Webseite von WDR "Westpol" ansehen.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
"Über die Ungewissheit des Todes und die Angst, lebendig begraben zu werden"
Ausstellung "Vita Dubia" im Sepulkralmuseum in Kassel
Vom 8. Oktober 2016 bis 16. April 2017 findet im Kasseler Sepulkralmuseum die Ausstellung "Vita Dubia - Über die Ungewissheit des Todes und die Angst, lebendig begraben zu werden" statt. Das Musuem schreibt dazu:
Um 1800 n. Chr. wird die Angst vor dem Scheintod zum weit verbreiteten Phänomen. Die Furcht der Menschen lebendig begraben oder eingeäschert zu werden, beschäftigte zwar schon die Ärzte in der Antike, doch nährten gerade die wissenschaftlichen Erkenntnisse und technischen Errungenschaften der Aufklärung die Zweifel daran, ob sich die Grenze zwischen Leben und Tod genau bestimmen lässt.
Dieses zutiefst beunruhigende Problem regte nicht nur Wissenschaftler zu bizarren Experimenten an und veranlasste skeptische Erfinder zum Bau skurriler Rettungsapparate. Es entfachte auch eine Debatte darüber, welche Hinrichtungsmethode "humaner" sei: Köpfen oder Hängen? Gleichzeitig löste die weit verbreitete Verunsicherung einen kreativen Impuls aus. Denn sie inspirierte die Dichter und Schriftsteller der Romantik zu großartigen, bisweilen düsteren und unheimlichen Gedichten, Novellen und Romanen. Zu den bekanntesten literarischen Werken zählen etwa "Schneewittchen" von den Brüdern Grimm oder auch Mary Shelleys "Frankenstein".
Zweifel, Angst und Unsicherheit von damals begegnen uns noch heute. Sie leben auch im Alltag des Bestattungswesens fort, denn trotz eines ärztlich ausgestellten Totenscheins dürfen Verstorbene noch immer nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist beigesetzt werden.
Neuer Aeternitas-Ratgeber zu Todesfall und Nachlass
Im Trauerfall muss nicht nur die Bestattung organisiert werden. Im Anschluss tauchen auch immer wieder zahlreiche Fragen zum Thema Erbschaft auf. Wer rechtzeitig und umfassend vorsorgt und Bestattung und Nachlass regelt, hilft den Hinterbliebenen.
Um die eigenen Bestattungswünsche abzusichern, empfehlen Experten die rechtzeitige Vorsorge. Dazu sollten die Wünsche zu Lebzeiten benannt und möglichst auch schriftlich festgehalten werden. Darüber hinaus ist es sinnvoll zu regeln, wer nach dem eigenen Tod die Wünsche umsetzen soll, zum Beispiel Verwandte, Freunde oder aber auch ein bestimmter Bestatter. Haben Verstorbene zu Lebzeiten nicht vorgesorgt, stehen die Hinterbliebenen häufig vor einem Berg offener Fragen. Sie können dann oft nur vermuten, was im Sinne des Verstorbenen wäre. Die immer zahlreicheren Beisetzungsvarianten auf Friedhöfen, aber auch außerhalb, erhöhen zwar die Auswahl, sorgen aber ebenso für Ratlosigkeit.
Wer sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen will, sollte im Rahmen einer umfassenden Vorsorge auch den Nachlass regeln, zum Beispiel in einem Testament. Hier gilt das Gleiche wie für die Bestattungswünsche: Die Angehörigen - im Regelfall auch die Erben - erhalten Klarheit, der Vorsorgende die Gewissheit, dass seine Wünsche umgesetzt werden. Manchmal hängen Fragen der Bestattung auch mit dem Nachlass und den Rechten und Pflichten der Erben direkt zusammen. Zum Beispiel sind Erben gesetzlich verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Wichtig ist an dieser Stelle der Hinweis, dass die Bestattungswünsche selbst nicht ins Testament gehören. Dieses wird meist erst Wochen nach dem Tod und der Bestattung geöffnet.
Alle wichtigen Fragen zu Bestattungsvorsorge und Nachlass beantwortet der neu erschienene "Ratgeber Todesfall und Nachlass - Vorsorgen für Erbschaft und Bestattung", herausgegeben von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Er vermittelt die notwendige Übersicht in rechtlichen und organisatorischen Fragen. Hilfreich ist der Ratgeber nicht nur für Menschen, die sich im Rahmen der Vorsorge mit Trauerfall und Erbe befassen. Er beantwortet auch die Fragen derjenigen, die sich als Hinterbliebene nach einem Todesfall mit diesen Themen auseinandersetzen müssen. Der 128 Seiten umfassende Ratgeber ist bei Aeternitas zum Preis von zehn Euro (Mitglieder zahlen nur acht Euro) zuzüglich Versandkosten erhältlich.
Den Ratgeber können Sie auf dieser Webseite im Bereich Publikationen bestellen.
Eine Bestattung kostet viel Geld. Die meisten Menschen kennen jedoch nicht die Vielzahl einzelner Posten und die entsprechenden Preise. Transparenz schaffen unabhängige Preisübersichten und Kostenrechner - am besten schon im Vorfeld einer Bestattung.
Wie viel kostet eine Bestattung in Deutschland? Eine Spanne von 2.000 bis 13.000 Euro Gesamtkosten stellt den üblichen Rahmen dar. Im Schnitt können die Kunden mit 6.000 bis 7.000 Euro rechnen, inklusive Grabmal und Anlage einer Grabstelle - ohne die Grabgestaltung mit ungefähr 4.500 Euro. Zu berücksichtigen sind allerdings regionale Unterschiede bei Preisen und Gebühren sowie die jeweiligen Wünsche und damit der spezifische Leistungsumfang. Auch bestehen zwischen einzelnen Anbietern große Preisunterschiede. Ein extremes Beispiel sind Billigangebote, sogenannte Discountbestattungen, für zum Teil unter 1.000 Euro. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da häufig nicht alle Leistungen im Preis enthalten sind. Nach oben ist die Preisskala je nach Wünschen und Aufwand offen. In den genannten Werten noch nicht enthalten sind mögliche Kosten für die spätere Grabpflege.
Angesichts der beschriebenen Bandbreite verlieren Hinterbliebene beim Thema Bestattungskosten schnell die Übersicht. Erst beim Eintreffen der Rechnungen werden vielen Betroffenen die Vielzahl einzelner Posten und die entsprechenden Kosten bewusst. Grundlegend sind Bestatterleistungen wie das Abholen, Versorgen und Einsargen des Verstorbenen sowie der vorgeschriebene Sarg. Darüber hinaus müssen je nach Auftragsumfang zum Beispiel auch das Erledigen der Formalitäten, die Gestaltung der Trauerfeier und Trauerkarten bezahlt werden. Dazu kommen eventuell weitere Leistungen des Bestatters wie zum Beispiel eine Urne oder die Überführung des Verstorbenen zu einem Krematorium.
Unausweichlich sind bei jedem Todesfall Gebühren für den Totenschein und meist auch für Sterbeurkunden. Weitere Kosten entstehen zum Beispiel für eine Einäscherung im Krematorium, Blumenschmuck und Trauerkränze, einen Trauerredner, eine Traueranzeige oder die Bewirtung der Trauergesellschaft. Dazu kommen die Kosten für die Grabstelle. Je nach Grabart können dabei allein an Friedhofsgebühren einige tausend Euro fällig werden. Eventuell müssen auch der Friedhofsgärtner für die Grabanlage und der Steinmetz für das Grabmal bezahlt werden. Weitere Ausgaben fallen womöglich für die Grabpflege an, mitunter für 20 Jahre oder mehr.
Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, empfiehlt, sich möglichst frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen. Dazu stellt der Verein online das nötige Wissen über Bestattungskosten bereit. Aeternitas hat auf seiner Webseite die Listen mit Preisübersichten für Bestatter, Steinmetze und Friedhofsgärtner aktualisiert. Angepasst wurden auch die entsprechenden Online-Kostenrechner, mit denen sich jeder die voraussichtlichen Kosten für seine speziellen Wünsche anzeigen lassen kann. Darüber hinaus bietet eine Onlinedatenbank Auskünfte zu den Friedhofsgebühren von ungefähr 1.000 Städten.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Friedhofsträger haftet für Schäden durch Rehe an einem Grab
Das Landgericht Aurich hat einen kirchlichen Friedhofsträger zur Schadenersatzzahlung verurteilt, weil ein Grab durch Rehe beschädigt worden war. Geklagt hatte der Grabnutzungsberechtigte. Am Grab seiner Familie hatten Rehe unmittelbar nach der Bestattung seines Sohnes die Bepflanzung beschädigt und Kot sowie Hufabdrücke hinterlassen. Die Richter sprachen dem Kläger Schadenersatz für eine Blumendekoration im Wert von 471,50 Euro zu.
Auf dem betreffenden Friedhof hatten in der Vergangenheit bereits mehrfach Rehe und andere Tiere Schäden an den Gräbern verursacht. Die zuständige Kirchengemeinde hatte mit zwei Maßnahmen hierauf reagiert: Sie hatte den Zaun, der nur einen Teil des Friedhofs umgibt, repariert und darüber hinaus hatte sie versucht, das Rehwild mit übelriechenden Chemikalien fernzuhalten. Diese Maßnahmen seien jedoch nach Ansicht der Richter nicht weit genug gegangen.
Die Verhinderung jeglicher Schäden durch Wildtiere, insbesondere durch kleinere Tiere wie Kaninchen und Mäuse sei zwar weder möglich noch dem Friedhofsträger zumutbar. Allerdings hätten die Beschädigungen und Verwüstungen durch größere Wildtiere wie Rehe ein anderes Ausmaß und Gewicht. Sie seien mit Beschädigungen durch kleine Wildtiere nicht vergleichbar. Die Friedhofsverwaltung hätte zur Verhinderung der Schäden durch die Rehe den Friedhof vollständig umzäunen oder aber zeitweise das auf einem Friedhof grundsätzlich bestehende Jagdverbot aufheben können.
Anmerkung: Im Ergebnis ist dem Gericht zuzustimmen, allerdings kann nach Auffassung von Aeternitas auch zum Beispiel bei Kaninchen eine Schadenersatzleistung berechtigt sein. Denn Aeternitas bezweifelt, dass sich das Gericht einmal eine von Kaninchen umgewühlte, und abgefressene Grabstelle angesehen hat, die sich "qualitativ" kaum von einer Beschädigung durch Rehe unterscheiden dürfte. Auch wenn im Einzelfall sicherlich schwierig zu beurteilen sein kann, welche Maßnahmen dem Friedhofsträger zur Vermeidung von Wildschäden noch zumutbar sind, so gehören aber mindestens Ausnahmegenehmigungen für Jagden und eine entsprechende Einfriedung eines Friedhofs dazu.
(Quelle: Urteil des Landgerichts Aurich vom 28.06.2016)
(Quelle:Aeternitas e.V.)
Bestattungsvorsorge: Auffindbarkeit der eigenen Wünsche gewährleisten
Verweis auf Bestattungswünsche stets mit sich führen
Bestattungsvorsorge entlastet Hinterbliebene und verschafft die Sicherheit, dass die eigenen Wünsche berücksichtigt werden. Umgesetzt werden können diese jedoch nur, wenn sie bekannt sind bzw. zumindest nach dem Tod den zuständigen Personen übermittelt werden. Aeternitas empfiehlt stets, die eigenen Wünsche zur Bestattung - zum Beispiel in Form einer Bestattungsverfügung (Vordrucke und Muster dazu bietet auch Aeternitas) oder eines Bestattungsvorsorgevertrages - so zu hinterlegen, dass Sie im Todesfall sicher und schnell aufgefunden werden können. Es bietet sich an, die Angehörigen über den entsprechenden Ort zu informieren und darüber hinaus einen Platz zu wählen, an dem sich auch andere wichtige Unterlagen wie zum Beispiel das Stammbuch befinden.
Hilfreich kann es darüber hinaus sein, eine kleine Karte (ähnlich einem Organspendeausweis oder einer Visitenkarte) immer bei sich zu tragen, auf der der Aufbewahrungsort entsprechender Unterlagen und vielleicht schon die wesentlichen Bestattungswünsche enthalten sind. Das macht es Angehörigen im Zweifelsfall noch einfacher, die Bestattungswünsche des Verstorbenen aufzufinden bzw. umzusetzen.
Interessant ist eine solche Lösung auch für Menschen, die keine Angehörigen haben bzw. nicht wissen, wer später die eigenen Vorstellungen umsetzen will oder kann. Eine solche Karte kann zum Beispiel direkt auf einen bestimmten Bestatter verweisen, bei dem bereits ein Bestattungsvorsorgevertrag hinterlegt ist. Solche Lösungen bieten Bestatterverbände bereits an. Eine andere Variante ist das Modell der sogenannten Conscius-Card, das Menschen entgegenkommen möchte, die zu Lebzeiten den Kontakt zu Bestattern scheuen. Im Todesfall wird der Anbieter der Karte, bei dem die Bestattungswünsche hinterlegt sind, benachrichtigt. Dieser setzt die Wünsche dann um und hilft bei der Beauftragung eines Bestatters.
Mehr zum Thema Bestattungsvorsorge finden Sie auf unserer Webseite im Bereich "Kosten und Vorsorge".
(Quelle:Aeternitas e.V.)
Ein Fest für die Toten - Trauer hat viele Gesichter
Neue Ausgabe der Aeternitas-Vereinszeitschrift "Zeitlos" erschienen
Fröhlich trauern - das geht? Eine Reise um die Welt in der neuen Ausgabe der Aeternitas-Vereinszeitschrift "Zeitlos" zeigt, wie in Mexiko der "Diá de Muertos" gefeiert wird, der Tag der Toten. Berichtet wird auch von Trauerriten in China, Japan und der Türkei.
Außerdem berichtet die "Zeitlos" 3/2016 über die Faszination handgeschriebener Briefe, den 80sten Geburtstag des Dichters und Sängers Wolf Biermann und den Kürbis als beliebtes Herbstgemüse. Die Reiserubrik führt dieses Mal ins sächsische Vogtland, wo die Tradition des Baus von Musikinstrumenten weiter gepflegt wird.
Darüber hinaus präsentiert die aktuelle "Zeitlos" wie immer Neuigkeiten aus der Aeternitas-Arbeit und zum Thema Friedhof und Bestattung, stellt Bücher vor, beantwortet aktuelle Fragen und bietet den Aeternitas-Mitgliedern im Kreuzworträtsel attraktive Preise.
Aeternitas-Mitglieder bekommen die "Zeitlos" kostenfrei zugeschickt. Sie können ein Probeexemplar der Zeitschrift (Einmalabgabe frei) aber auch bei Aeternitas bestellen.
"Zeitlos" können Sie ebenso online lesen. Unter www.zeitlos-zeitschrift.de finden Sie im Archiv ältere, bereits erschienene Ausgaben.
(Quelle:Aeternitas e.V.)
Schwere Straftaten lassen Pflicht zur Kostentragung entfallen
Bestattungspflichtiger muss die Straftaten nicht mittels Urteils nachweisen
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Ansbach den belastenden Bescheid einer Stadt (Beklagte) aufgehoben, der den Sohn einer Verstorbenen zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtete. Der Bescheid war nach Ansicht des Gerichts zu Unrecht erlassen worden, da schwere Straftaten zulasten des Bestattungspflichtigen nicht nur durch Urteile nachgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall war der Sohn der Kostentragungspflicht mit einer Klage entgegengetreten, in der er auf Misshandlungen und Missbrauch durch seine Mutter verwies.
Schon im Vorfeld hatte der Kläger außergerichtlich sowohl die Vornahme der Bestattung als auch die Kostentragung abgelehnt. Dazu hatte er detailliert geschildert, wie er von der Verstorbenen als jahrelanger Alkoholikerin regelmäßig geschlagen wurde und diese ihn sogar gemeinsam mit einem Lebensgefährten missbraucht hatte, dessen Missbrauch sie bereits vorher unter anderem im gemeinsamen Bett geduldet hatte. Er sei wegen dieser Vorkommnisse heute noch in psychotherapeutischer Behandlung.
Die beklagte Stadt hatte die Bestattung durchgeführt und dann mittels Bescheid die dabei entstandenen Kosten von dem Sohn verlangt. Sie begründete dies damit, dass die Geschehnisse nicht durch Gerichtsurteile belegt seien.
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht nicht. Zwar können Bestattungskosten nach Art. 14 Absatz 2 Satz 2 des bayerischen Bestattungsgesetzes dem Bestattungspflichtigen auferlegt werden. Auch entspreche es dem Interesse der Allgemeinheit an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, durch die Gemeinde verauslagte Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Deshalb sei ein Absehen von der Rückforderung lediglich im Fall außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt. Dass aber nur schwere Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen, die zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben, eine Ausnahme rechtfertigten, sei falsch. Diese Annahme ergäbe sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch sei sie nach Auffassung des Gerichts aufgrund des Zwecks des Gesetzes zwingend geboten. Vielmehr seien durchaus weitere Fallkonstellationen denkbar, in denen dem Interesse des an sich Bestattungspflichtigen gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit Vorrang einzuräumen sei und in denen infolgedessen die Auferlegung der Bestattungskosten eine unbillige Härte begründen würde. Das Gericht war daher der Auffassung, dass auch im Falle einer fehlenden strafrechtlichen Verfolgung bzw. Verurteilung außergewöhnliche Umstände anzunehmen sein könnten, wenn der an sich Bestattungspflichtige die Straftat des Verstorbenen auf andere Weise zur Überzeugung der Behörde bzw. des Gerichts nachweisen kann. Hierzu verwies das Gericht insbesondere auf den Behandlungsbericht einer Klinik, wonach bei dem Kläger zunehmende posttraumatische Belastungssyndrome aufgrund der Missbrauchserfahrungen in der Kindheit diagnostiziert wurden.
Hinweis: Immer wieder wird darüber gestritten, ab wann das Verhalten von Verstorbenen gegenüber dem Bestattungspflichtigen zu einem Entfallen der Bestattungspflicht bzw. der Kostentragungspflicht gegenüber dem Ordnungsamt führt. Neben dem Vorgehen gegenüber dem Bescheid des Ordnungsamts (der Stadt/Gemeinde) sollte auch daran gedacht werden, einen Antrag auf Erstattung der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII beim Sozialamt zu stellen. Denn nicht nur bei mangelndem Einkommen und Vermögen hat das Sozialamt für die Bestattungskosten einzustehen, sondern auch wenn dem Pflichtigen die Tragung der Bestattungskosten aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Schwelle hierbei ist niedriger, als die, die meist für das Entfallen der Bestattungspflicht angelegt wird.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24.08.2016)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Urnen dürfen beim Umzug nicht mit
VG Ansbach: Totenruhe steht Umbettung entgegen
Ansbach hat die Klage einer Tochter auf die Genehmigung einer Umbettung der Asche ihrer Mutter abgelehnt. Die Tochter (Klägerin) war aus Ansbach nach Thüringen umgezogen und wollte die sterblichen Überreste mit in ihre neue Heimat nehmen, um dort das Grab pflegen zu können.
Das Verwaltungsgericht begründete die Ablehnung wie folgt: Geriete wie im vorliegenden Fall der Grundsatz der Totenruhe in Konflikt mit dem Totenfürsorgerecht, so genieße der Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang. Vor Ablauf der Ruhefrist könne daher nur aus ganz besonderen Gründen die Umbettung beansprucht werden.
Dies wäre in drei Fallgruppen anzunehmen: 1) Wenn die Verstorbene Person zu Lebzeiten ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt habe, 2) wenn Tatsachen und Umstände gegeben seien, aus denen der diesbezügliche Wille der Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden könne und 3) im Einzelfall, wenn das Recht auf Totenfürsorge (insbesondere Grabpflegemaßnahmen/-besuche) in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht würden.
Ein ausdrücklich geäußerter Wunsch der Verstorbenen lag im hier geschilderten Fall nicht vor.
Der mutmaßliche Wille der Verstorbenen habe aus den Darstellungen der Klägerin ebenfalls nicht mit "hinreichender Sicherheit" gefolgert werden können. Dass die Mutter immer wieder geäußert habe, im Falle eines Umzuges in ihre alte Heimat nach Thüringen mitgenommen werden zu wollen, genüge nicht. Denn daraus folge nicht, dass die Verstorbene auch nach ihrem Ableben die Nähe zu ihren Angehörigen unbedingt gewünscht und deshalb gewollt hätte, dass ihre Urne unter Störung ihrer Totenruhe umgebettet würde. Ebenso gut könne die Bitte der Verstorbenen als Wunsch dahingehend verstanden werden, ihre Angehörigen sollten sie (lediglich) zu Lebzeiten bei einem etwaigen Umzug mitnehmen.
Desweiteren sei die Totenfürsorge auch nicht unzumutbar erschwert: Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, eine Reise von wenigen Stunden Dauer (270 km) zu bewältigen. Selbst wenn es ihr nicht mehr möglich wäre, alleine nach Thüringen zum Urnengrab ihrer verstorbenen Mutter zu reisen, sei ihr zumutbar, den Grabbesuch in Begleitung z. B. ihres Sohnes durchzuführen. Entsprechendes gelte für die Grabpflege, wobei sich die Klägerin hierfür zusätzlich der (Mit-)Hilfe Dritter (etwa einer Friedhofsgärtnerei) bedienen könne. Der verständliche und durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz(allgemeine Handlungsfreiheit) geschützte Wunsch der Klägerin, das Grab ihrer Mutter selbst pflegen und möglichst oft besuchen zu können, müsse daher gegenüber der Totenruhe der Verstorbenen aus Art. 1 Abs. 1 (Unantastbarkeit der Menschenwürde) Grundgesetz zurückstehen.
Kritik von Aeternitas: Die Entscheidung bestätigt die konservative Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte. Die Bedürfnisse der Hinterbliebenen werden dabei regelmäßig zu wenig berücksichtigt. Aeternitas tritt schon lange für die Erleichterung von Umbettungen ein. So hat der Verein mit der Studie "Liberalisierung der Umbettungspraxis" bereits vor Jahren Stellung bezogen. Glücklicherweise gibt es heute auch Friedhofsverwaltungen, die bürgerfreundlich handeln und Umbettungen, insbesondere von Urnen, einfacher zulassen.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 03.08.2016; Pressemitteilung des VG Ansbach vom 25.08.2016)
(Quelle:Aeternitas e.V.)
Wann wird Trauer kompliziert?
Selbst Wissenschaftlern fällt klare Abgrenzung schwer
Von "Komplizierter Trauer" sprechen Wissenschaftler, wenn diese über das übliche Maß hinaus geht und die Trauernden professionelle Behandlung benötigen. Wo aber die Grenze zur normalen Verlustreaktion zu ziehen ist, ist nicht klar definiert. So besteht die Gefahr, dass Trauernde zu schnell als krank eingestuft werden.
Trauer äußert sich sehr verschieden. Zum Beispiel trauert der eine nach einem Todesfall eines geliebten Menschen weitaus länger als viele andere, ohne dass dies problematisch wäre. Manche Menschen leiden jedoch auffällig lange und intensiv unter einem Verlust. Bei ihnen tritt auch mit der Zeit keine Besserung ein. Trauerforscher sprechen dann von "Komplizierter Trauer". Sie empfehlen professionelle Hilfe, da sich der Schmerz über den Tod eines geliebten Menschen zu einer behandlungsbedürftigen, psychischen Erkrankung ausgewachsen haben könnte.
Die Definition der Komplizierten Trauer fällt aber selbst Experten schwer", erläutert die Trauerberaterin Heidi Müller vom Beirat des Trauerportals www.gute-trauer.de. Eine eher weit gefasste Begriffsbestimmung zielt auf den von der Norm abweichenden Zustand ab, den man so nicht erwarten würde. Als Kriterien gelten die besondere zeitliche Dauer und Intensität der Trauersymptome sowie die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit in wesentlichen Lebensbereichen wie soziales Umfeld oder Arbeitsplatz. In einem gewissen Ausmaß betrifft dies jedoch jeden, der trauert.
Schwer fällt es auch dem sozialen Umfeld, die Situation richtig einzuschätzen. Es liegt nahe, sich den trauernden Menschen wieder "normal" zu wünschen. Schnell wird dann Trauer als krankhaft eingestuft, obwohl sie keiner Behandlung bedarf. Auch das Empfinden und Ertragen von Leid ist schließlich Teil des Lebens. Gleichzeitig sollte dennoch denjenigen Menschen Hilfe zuteilwerden, die diese tatsächlich benötigen. Jeder Einzelfall muss also für sich betrachtet werden, die angesprochenen Kriterien können dabei helfen.
Mit dem Thema "Komplizierte Trauer" befasst sich ausführlich das Portal www.gute-trauer.de, das von der Verbraucherinitiative Aeternitas ins Leben gerufen wurde. Es stellt dazu eine leicht verständliche Zusammenfassung aktueller, wissenschaftlicher Erkenntnisse und eine Reihe von Vortragsfolien zur Verfügung. Im Portal finden Internetnutzer darüber hinaus umfassende Informationen zum Thema Trauer und Anlaufstellen für Hilfesuchende. Die Besucher der Seite werden darin unterstützt, eigenverantwortlich und natürlich mit Lebenssituationen wie Tod und Trauer umzugehen.
Die Vortragsfolien und den ausführlichen Aufsatz zum Thema finden Sie auf www.gute-trauer.de.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Tagung: "Krematorium - Abgas und Asche"
Zahlreiche Vorträge verschiedener Experten zum Thema
Am 26./27. September 2016 findet bei der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Zentrum für Umweltkommunikation eine Tagung zum Thema "Krematorium - Abgas und Asche" statt. Die DBU schreibt dazu:
Krematorien haben in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern einen sehr hohen Qualitätsstandard erreicht. Mitverantwortlich sind hierfür die vom Gesetzgeber vorgegebenen Emissionsvorschriften gemäß der 27. Bundes-Immissions-Schutz Verordnung (27. BImSchV) sowie die vom Verein Deutscher Ingenieure für Krematorien entwickelte Richtlinie VDI 3891. In der Aktualisierung der VDI 3891 sind Regelungen für die Messung und Einhaltung der CO-Emissionen enthalten. Ein Tagungsschwerpunkt beschäftigt sich mit den hierfür erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen sowie mit der Auswertung der Emissionsmessprotokolle.
Darüber hinaus hat sich Deutschland als Mitunterzeichner der OSPAR- und MINAMATA-Konvention verpflichtet, Quecksilberemissionen relevanter Quellen zu messen und den Eintrag in die Umwelt zu begrenzen. Infolge möglicher Amalgambelastung der Verstorbenen wurden Krematorien als eine mögliche Emissionsquelle identifiziert. Da derzeit jedoch keine gesetzliche Verpflichtung zur Quecksilberemissionsmessung besteht und insbesondere kaum Messwerte im Rohgas vorliegen, ist die Datenbasis über den zu erwartenden Eintrag unzureichend. Im Rahmen der Tagung werden daher neue Forschungsergebnisse präsentiert und mögliche Abgasreinigungsstrategien diskutiert. Ein weiterer Schwerpunkt der Tagung beschäftigt sich mit der Qualität der Urnenasche, insbesondere vor dem Hintergrund der dauerhaften Verbringung in Böden.
Angesprochen sind alle, die sich mit Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb von Krematorien beschäftigen. Hierzu zählen unter anderem Ingenieure, Kämmerer und Verwaltungsfachleute aus den Hochbau-, Garten- und Friedhofsämtern, private Investoren, Bestatter, Planer, Hersteller sowie Vertreter von Behörden, Ministerien, Fach- und Hochschulen und Messinstituten.
Gegen ein Gießener Bestattungsunternehmen ist Strafanzeige wegen Veruntreuung gestellt worden, wie die Gießener Allgemeine berichtet. Anderthalb Jahre nach der Bestattung sei noch keine endgültige Abrechnung mit dem Guthaben aus einem Vorsorgevertrag erfolgt. Die Hinterbliebene moniert, dass bisher nur 4.000 Euro abgerechnet worden seien, obwohl zur Vorsorge 9.000 Euro beim Bestatter hinterlegt worden waren.
Entgegen der üblichen Gepflogenheiten hat der Bestatter im vorliegenden Fall das Geld für die Bestattungsvorsorge wohl nicht bei einer Treuhandstelle hinterlegt, weshalb die Klägerin nun vermutet, der Bestatter habe das Geld veruntreut.
Solche Fälle, wie der aus Gießen geschilderte, ereignen sich so oder ähnlich immer wieder. Bestatterkunden sollten beim Abschluss eines Vorsorgevertrages deshalb stets immer darauf achten, dass das entsprechende Geld bei einer Treuhandstelle hinterlegt wird. Solche Treuhandstellen, wie sie die verschiedenen Bestatterverbände eingerichtet haben, verwalten das Geld sicher, bis es im Todesfall ausgezahlt wird. Quelle Aeternias e.V.
Sozialamt rät zum Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags
Nur zweckgebundene Gelder eines Treuhandkontos oder einer Sterbegeldversicherung sind vor dem Zugriff des Sozialamtes bei Pflegebedürftigkeit geschützt Immer mehr Pflegebedürftige brauchen zusätzliche Sozialleistungen. So stieg die Zahl der Empfänger von Hilfe zur Pflege im Vergleich zum Vorjahr um 9.000 auf 453.000, das teilte das Statistische Bundesamt mit. Nach den jüngsten Daten von 2014 waren 292.000 Frauen und 161.000 Männer betroffen. Auch die Ausgaben für die Hilfe zur Pflege wuchsen, von 2,6 Milliarden Euro 2005 auf zuletzt 3,5 Milliarden. Die Zahl der Pflegebedürftigen ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen, auf zuletzt 2,6 Millionen Menschen. Aus diesen massiv steigenden Zahlen resultiert auch, dass beim Versterben dieser Menschen keine finanziellen Mittel zur Beauftragung einer Bestattung vorhanden sind und damit auch der letzten Weg durch das Sozialamt und die öffentliche Hand finanziert werden muss. Die mit viel Liebe und über ein langes Berufsleben erarbeitete Immobilie wurde bereits vorher längst für die Bezahlung einer notwendigen Heimunterbringung aufgezehrt. Umso wichtiger ist es nach einhelliger Expertenmeinung, bereits ab der Lebensmitte für die dereinstige Bestattung Vorsorge zu treffen und sich nicht auf die Haltung zurückzuziehen, dass diese Aufgabe den Kindern obliege. In einer Stellungnahme des Amts für Soziales im Rheinisch-Bergischen Kreis betont in diesem Zusammenhang der Landkreis, dass zur Sicherung des Vorsorgebetrages eine treuhänderische Hinterlegung des Geldes erfolgen sollte. Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand, die vom Bundesverband Deutscher Bestatter und dem Kuratorium Deutsche Bestattungskultur zur Absicherung der Gelder gegründet worden ist, legt diese mündelsicher und verzinslich an. Sie bewahrt die Einlage somit vor Wertverlust. Da dieses Kapital einem besonderen Zweck gewidmet ist, steht es noch unter einem weiteren Schutz: Dritten ist der Zugang zum Kapital verwehrt. Bei einer angemessenen Bestattungsvorsorge erkennen die Kommunen und Landkreise in ganz Deutschland relativ unterschiedliche Beträge an, die über den Betrag des sogenannten Schonvermögens von 2600 € für Alleinstehende hinaus für eine verbindlich vereinbarte Bestattungsvorsorge statthaft sind. Anerkannt werden Beträge bis zu 10.000 €, im Rheinisch-Bergischen Kreis werden etwa 6000 € als angemessen anerkannt. Bei höheren Vorsorgen wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt, die vor allem die persönlichen Wünsche des Vorsorgenden berücksichtigt und nach dem Umfang der durchzuführenden Bestattung fragt. Über die Bestatter, die Mitglieder im Bundesverband Deutscher Bestatter sind, können Bestattungsvorsorgeverträge abgeschlossen werden, bei denen der voraussichtliche Betrag der Bestattung in einem zweiten Schritt finanziell durch ein Treuhandkonto abgesichert wird. Im Falle des Todes wird nach Vorlage der Sterbeurkunde und der Rechnung der Rechnungsbetrag des Bestatters aus diesem zweckgebundenen Vermögen beglichen. Etwaige verbleibende Gelder werden den Erben ausbezahlt. Justiziarin Antje Bisping, die im Bundesverband Deutscher Bestatter auch die Schlichtungsstelle für strittige Bestattungen zwischen Kunden und Bestattern leitet, weiß aus vielfältiger Erfahrung davon zu berichten, dass entgegen gerichtlicher Entscheidungen und geltende Rechtslage Sozialämter immer wieder Pflegebedürftige zur Auflösung zweckgebundener Gelder drängen. Beim Verlangen nach der Auflösung zweckgebundener Gelder für die dereinstige Bestattung ist daher der Bundesverband Deutscher Bestatter für Vorsorgende zu einer kursorischen Prüfung von Ablehnungsbescheiden für Sozialleistungen bereit und übernimmt für Kunden der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG auch etwaige Prozesskosten. Der Geschäftsführer des Kuratoriums Deutsche Bestattungskultur Oliver Wirthmann ergänzt mit Blick auf Sterbegeldversicherungen, dass für sie der gleiche Schutz vor dem Zugriff des Sozialamtes gilt und diese ebenfalls nicht gekündigt werden müssen, um Forderungen des Sozialamtes zu befriedigen oder Leistungen überhaupt zu erhalten. Gänzlich abzuraten ist von Rücklagen auf Sparkonten oder gar von Barbeträgen, die für die Bestattung gedacht sind. Diese unterliegen nicht dem rechtlichen Schutz vor dem Sozialamt. Weiterhin besteht das Risiko, dass bei fehlender Vereinbarung einer Bestattungsvorsorge nicht der Wille des Verstorbenen zur Geltung kommt, sondern eine sehr dürftige Bestattung durchgeführt wird.
(Quelle: Bundesverband Deutscher Bestatter)
Kostensteigerung im Friedhofswesen durch Zunahme von Überhangflächen
Studie zeigt, wie sich das Problem nicht benötigter Flächen weiter verschärft
Der Nachfragewandel hin zu kleineren Urnengräbern und pflegefreien Gräbern bedingt einen weiteren Anstieg der Überkapazitäten und der Gebührensätze für die Bürger.
Im Institut für Kommunale Haushaltswirtschaft werden die Friedhofskalkulationen zahlreicher deutscher Städte, Gemeinden und Kirchengemeinden gerechnet. Hier liegen qualifizierte und übertragbare Kennzahlen vor. Die aktuelle Auswertung bestätigt den Trend zu kleineren Gräbern und die dadurch erwachsenden Probleme durch Flächenüberkapazitäten.
Die Gräberfelder sind aktuell durchschnittlich nur noch zu etwa 20 Prozent direkt mit Gräbern belegt. Wenn heute 100 Gräber aus der Laufzeit der Nutzungsrechte auslaufen, kommen nur noch 79 Gräber neu hinzu. Davon sind 68 Gräber Standardgräber und 11 Sondergrabtypen mit noch geringerem Flächenbedarf. Wenn dabei berücksichtigt wird, dass die auslaufenden Grabtypen weit überwiegend größere Sarggräber sind und die neu hinzu kommenden Gräber zu großen Teilen kleinere Urnengräber, so gilt die Feststellung, dass etwa nur noch jeder zweite Quadratmeter der auslaufenden Flächen für Neubelegungen wieder gebraucht wird. Die Hälfte dieser frei werdenden Flächen wird nicht mehr gebraucht. Allein in zehn Jahren werden 20 Prozent der bisherigen Flächen zu Überhangflächen.
Bei einem Kostensatz von jetzt 2,22 Euro je Quadratmeter zu pflegender Fläche und somit etwa 860 Millionen Euro jährlicher Unterhaltungskosten in Deutschland, kostet dieser Überhang jährlich zusätzlich 17 Milionen Euro. Allein über diesen kumulierenden Effekt wird der Finanzbedarf für diese Überkapazitäten innerhalb der nächsten zehn Jahre um etwa 950 Millionen Euro ansteigen.
Das Institut für Kommunale Haushaltswirtschaft hat berechnet, dass die Leistungsverbindlichkeiten aus bestehenden Grabnutzungsrechten (Vorauszahlungen) für die deutschen Friedhofsträger nunmehr auf etwa 12 Milliarden Euro angewachsen sind.
Quelle: Pressemitteilung des Instituts für Kommunale Haushaltswirtschaft
Eine umfangreichere Datenanalyse des IKH und die Tabelle der Kennzahlen finden Sie in unten stehender PDF-Datei.
Immer weniger Bestattungen werden kirchlich begleitet
Stetiger Rückgang bei beiden großen Kirchen
Der Anteil katholischer und evangelischer Bestattungen in Deutschland ist auf unter 60 Prozent gesunken. Im Jahr 2000 waren es noch über 70 Prozent. Auch im Bestattungswesen schlägt sich damit der Bedeutungsverlust religiöser Bindungen nieder.
Der Anteil der Bestattungen, die von kirchlichen Würdenträgern begleitet werden, nimmt stetig weiter ab. 510.535 Verstorbene wurden nach aktuellen Angaben im vorletzten Jahr - neuere Zahlen liegen nicht vor - im Rahmen eines kirchlichen Ritus bestattet. Das entspricht 58,8 Prozent aller Todesfälle des Jahres 2014 (868.356). Damit setzt sich der Rückgang sowohl bei der Katholischen als auch bei der Evangelischen Kirche weiter fort. Zum Vergleich: Im Jahr 2000 lag der Anteil bei 71,5 Prozent (599.829 von 838.797 Verstorbenen), wie die Statistiken der Deutschen Bischofskonferenz bzw. der Evangelischen Kirche in Deutschland zeigen.
Während viele Bestattungen ganz ohne Trauerfeier stattfinden, werden Abschiedsfeiern vermehrt auch von weltlichen Trauerrednern begleitet. "Es zeigt sich deutlich, wie sich gesellschaftliche Entwicklungen immer wieder auch im Bestattungswesen widerspiegeln", sagt Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Religiöse, speziell kirchliche Bindungen und lange gepflegte Traditionen verlieren an Bedeutung. Lebensentwürfe wie Bestattungswünsche fächern sich weiter auf. Aeternitas geht davon aus, dass der Anteil der kirchlichen Bestattungen auch in Zukunft weiter sinken wird.
Eine ausführliche Tabelle mit detailierten Zahlen finden Sie in unten stehender PDF-Datei.
Sozialamt darf Verwertung einer Sterbegeldversicherung nicht verlangen
Sozialgericht Gießen: Eine angemessene Bestattungsvorsorge ist geschützt
Im zugrundeliegenden Fall hatte das Sozialamt (der Kreis) die Bewilligung von Grundsicherung für eine 68-jährige Frau abgelehnt, da ihre Sterbegeldversicherung vor einer Leistungsbewilligung zu verwerten wäre. Dem erteilte das Sozialgericht Gießen eine Absage.
Das Gericht bezog sich zunächst auf § 90 Abs. 2 SGB XII. Danach sei das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 3 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII): Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden seien, würden durch die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt. Diese Privilegierung sei dann gerechtfertigt, wenn sichergestellt sei, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten verwendet werde. Dies sei bei einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung der Fall. Die bloße Absicht des Betroffenen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens aus dem übrigen Vermögen auszugliedern, genüge dagegen nicht.
Im Übrigen hielt das Gericht die Verwertung der Sterbeversicherung für offensichtlich unwirtschaftlich. Der mit der Verwertung zu erzielende Gegenwert i.H.v. 2.980,34 € stehe in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert der Sterbeversicherung i.H.v. 4.203,20 €. Das Bundessozialgericht habe eine derartig hohe Verlustquote, in dem ohne Ermittlung weiterer Umstände von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit auszugehen sei, bei einer Verlustquote von 26,9 % und höher anerkannt. Im entschiedenen Fall betrug die Verlustquote sogar 29,1 %, so dass auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung vorlag.
(Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Gießen vom 27.06.2016)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Überhöhte Rechnungen für Leichenschau
Immer wieder verlangen Ärzte zu viel
In vielen Fällen erhalten Hinterbliebene überhöhte Rechnungen für die Leichenschau und das Austellen des Totenscheins. Summen von über 100,-, manchmal sogar über 200,- Euro sind nicht unüblich - obwohl die Höchstgrenze bei knapp 77,- Euro liegt. Selbst dieser Betrag wird nach korrekter Berechung nur in Ausnahmefällen erreicht.
Aktuell hat die Stuttgarter Zeitung das Thema aufgegriffen. Sie berichtet über einen Fall, bei dem die Rechnung schon mehrfach korrigiert wurde und dennoch weiterhin als zu hoch eingestuft wird.
Jeder Verstorbene muss im Rahmen einer Leichenschau von einem Arzt untersucht werden. Anschließend werden im Totenschein (auch Leichenschauschein oder Todesbescheinigung genannt) die Personalien und Zeitpunkt und Ort des Todes festgehalten. Dazu vermerkt der Arzt - wenn möglich - eine Todesursache und die Todesart, also ob es sich um einen natürlichen oder unnatürlichen Tod handelt. Für den Totenschein werden Gebühren fällig, die sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) richten. Entgegen der Praxis vieler Ärzte fallen darunter keine Leistungen, die eigentlich am lebenden Patienten erbracht werden. Diese müssen über die Krankenkasse abgerechnet werden.
Immer wieder monieren Ärzte, dass die Tarife der GOÄ für die Leichenschau extrem niedrig seien. Diese Ansicht ist durchaus nachzuvollziehen, darf aber keine Rechtfertigung liefern, um nicht erbrachte Leistungen abzurechnen. Die Ärzteschaft sollte sich stattdessen vehementer für eine Reform der GOÄ einsetzen.
Wie sich die Rechnung für einen Totenschein im Einzelnen zusammensetzt und wie viel sie höchstens zahlen müssen, können Sie hier auf unserer Webseite ausführlich nachlesen:
Trauer und Demenz - Für alle Beteiligten schwierig
Themengebiet ist noch weitgehend unerforscht
Wenn ein Mensch an Demenz erkrankt, dann sind nicht nur Angst und Sorge, sondern auch Trauer ständige Begleiter des Erkrankten, aber auch der Familien und Freunde. Denn erkennt die betroffene Person was mit ihr passiert, dann wird sie erahnen können, welche Verluste die Erkrankung für sie mit sich bringt. Die Angehörigen und Freunde wiederum erleben, wie die geistigen Fähigkeiten eines ihnen nahestehenden Menschen zunehmend schlechter werden und sich die ganze Persönlichkeit verändert. Schon vor dem eigentlichen Tod sind das soziale Umfeld und der Erkrankte von Trauer betroffen.
Doch wie verhält es sich, wenn Demenzkranke in ihrem sozialen Umfeld zusätzlich vom Tod eines nahen Angehörigen betroffen sind? Auch dies ist eine Situation, die für den Erkrankten und die Angehörigen gleichermaßen eine Herausforderung darstellen. Wie Therese Rando, eine international anerkannte Trauerforscherin, sagt, sind Demenzkranke zu Trauer fähig. In einem frühen Stadium zeigen sie ganz normale Trauerreaktionen. Mit Fortschreiten der Erkrankung können sie jedoch kognitiv zu stark beeinträchtigt sein, um ihre Reaktionen auf den Verlust als Trauer erleben und ausdrücken zu können. Eine unbestimmte Wahrnehmung davon, dass etwas nicht stimmt, begleitet von innerer Anspannung, kann sich in Verhaltensauffälligkeiten äußern. Denn auch wenn die kognitiven Fähigkeiten abnehmen, bleiben Gefühle und das Erleben von emotionalem Schmerz erhalten.
Sind die kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt, kann es für die Hinterbliebenen zu einer doppelten Herausforderung kommen. Zum einen müssen sie den Verlust selbst verarbeiten, zum anderen kann es vorkommen, dass sie vom Erkrankten wieder und wieder nach dem Verstorbenen gefragt werden. So berichtete eine Frau, dass ihre Mutter bei jedem Treffen den erst kürzlich verstorbenen Ehepartner der Frau immer wieder erwähnte. Sie hat sich schweren Herzens dazu entschieden, die Besuche bei ihrer Mutter etwas einzuschränken, weil sie die Gespräche über den verstorbenen Partner zu sehr belasteten.
Das Themengebiet Demenz und Trauer ist bisher noch weitgehend unerforscht, vor allem wenn es darum geht, wie man Demenzkranken die Nachricht vom Tod eines Angehörigen überbringt beziehungsweise ihm beibringt, sich daran zu erinnern was passiert ist. Es gibt keine festen Regeln dafür. Angehörige sollten ausprobieren und gut beobachten was hilfreiche Strategien für ihre Angehörigen sein können. In jedem Falle haben die Erkrankten aber ein Recht darauf zu erfahren, wenn jemand verstorben ist. Sie sollten solange es die Erkrankung zulässt auch an der Trauerfeier teilnehmen und am familiären Trauerprozess teilhaben.
Der aktuelle Newsletter "Trauerforschung im Fokus" (Nr. 2/2016) greift dieses Thema auf und stellt eine Studie mit dem Titel "Die besonderen Herausforderungen für ältere Trauernde mit Demenz: Fallbeschreibungen und Schlussfolgerungen für die Praxis" vor.
Außerdem finden Sie in der aktuellen Ausgabe folgende Themen:
Wenn Verstorbene zu Engeln werden: Trauer im Kontext volkstümlicher religiöser Vorstellungen
Leben mit einem Verlust: Eine muslimische Witwe erzählt die Geschichte ihrer Trauer
Medienpräsenz und Komplizierte Trauer: Eine Untersuchung an hinterbliebenen Eltern und Geschwistern nach dem Massaker auf der norwegischen Ferieninsel Utøya im Jahr 2011
Nach dem Tod eines Kindes: Gibt es einen Zusammenhang zwischen der Verlustverarbeitung der Eltern und der von Geschwisterkindern? Und welchen indirekten Einfluss hat ein positives Erziehungsverhalten auf die Verlustverarbeitung bei den Kindern?
Alles weitere zum Newsletter (und die Möglichkeit, diesen zu abonnieren) finden sie unter www.trauerforschung.de.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Gemeinde muss keine Wahlgräber zur Verfügung stellen
Verwaltungsgericht weist Klage ab
Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz besteht kein Anspruch auf ein Wahlgrab, dessen Ruhefrist erweitert werden kann. Im zugrundeliegenden Fall beantragte die Tochter (Klägerin) des Verstorbenen, das Grabnutzungsrecht an dessen Reihengrab verlängern zu lassen. Die Gemeinde (Beklagte) hatte jedoch die Einebnung des Grabes verlangt. Das Verwaltungsgericht Koblenz erteilte dem Verlängerungsantrag eine Absage.
Auf dem betreffenden Friedhof stellt die beklagte Gemeinde lediglich Reihengräber zur Verfügung, bei denen satzungsgemäß gerade keine Verlängerung des Nutzungsrechts zugelassen ist. Trotz des Ablaufs der Nutzungszeit bereits im Jahr 2002 hatte die Verwaltung erst Anfang 2015 die Abräumung gefordert. Zwischenzeitlich - ebenfalls nach Ablauf der Ruhezeit - hatte die Beklagte die Klägerin sogar noch einmal zur Befestigung des dort befindlichen Grabmals aufgefordert. Die Klägerin beantragte nun die Verlängerung des Nutzungsrechts, die durch die Beklagte abgelehnt wurde. Im vorliegenden Klageverfahren verfolgte die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren den Antrag auf Nutzungsrechtsverlängerung weiter. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen jedoch ab.
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Die Friedhofssatzung bestimme ausdrücklich, dass der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts bzw. die Verlängerung an einem Reihengrab nicht zulässig ist.
Auch aus § 2 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz ergebe sich kein Verlängerungsanspruch. Der Friedhofsträger könne nach dieser Vorschrift Wahlgrabstellen mit Verlängerungsmöglichkeit zur Verfügung stellen, er müsse es aber nicht. Der Bestattungsanspruch des Bürgers gegen den Friedhofsträger habe grundsätzlich nur die Bereitstellung eines Reihengrabes zum Inhalt.
Es ergebe sich auch kein anspruchsbegründender Vertrauensschutz daraus, dass die Klägerin ohne Hinweis auf die Abräumpflicht vor ca. drei Jahren zur Instandsetzung des Grabmals aufgefordert worden war. Grabmale seien ohnehin satzungsgemäß dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Durch die Aufforderung sei jedenfalls kein Vertrauen auf ein unbegrenztes Fortbestehen des Nutzungsrechts geschaffen worden. Überdies hätte es der Klägerin freigestanden, statt der Standsicherung die Räumung des Grabes durchzuführen.
Zusammenfassender Hinweis: Grundsätzlich besteht weder ein Anspruch auf Einrichtung von verlängerbaren Gräbern (Wahlgräbern) noch darauf, das Nutzungsrecht an einem Reihengrab verlängern zu lassen. Der Ablauf des Nutzungsrechts nach der Nutzungszeit ohne Verlängerungsmöglichkeit ist gerade ein kennzeichnendes Merkmal eines Reihengrabes. Umso wichtiger ist es, dass die Angehörigen sich bewusst und aufgeklärt entscheiden, ob ihnen das Nutzungsrecht an einem Reihengrab genügt. Sowohl Friedhofsverwaltung als auch Bestatter haben hier wichtige Aufklärungsarbeit zu leisten.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31.05.2016)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Mensch und Tier im Tod vereint
Gemeinsame Bestattungen als Trend für die Zukunft?
Nachdem vor einem Jahr erstmals die gemeinsame Beisetzung für Mensch und Tier angeboten worden ist, zeigt sich wachsendes Interesse an solchen Grabstätten. Die enge persönliche Bindung vieler Menschen an ihr Haustier findet ihren Ausdruck zunehmend auch im Bestattungswesen. Für Friedhöfe könnte dies eine Chance für die Zukunft sein.
Viele Tierbesitzer fühlen sich ihren Haustieren so eng verbunden, dass sie mit ihnen auch nach dem Tod vereint sein wollen. Bis vor knapp einem Jahr war dies offiziell nicht möglich. Seitdem werden unter dem Namen "Unser Hafen" in Essen und Braubach bei Koblenz gemeinsame Gräber für die Asche von Menschen und Tieren angeboten. Auch im niederrheinischen Grefrath sind solche Beisetzungen mittlerweile erlaubt. Pläne für entsprechende Grabstätten bestehen nach verschiedenen Berichten zum Beispiel in Aschersleben, Forst, Hamburg, Pinneberg und Viersen. Vielerorts wird über ein solches Angebot diskutiert. In der Mensch-Tier-Bestattung zeigt sich die zunehmende Bedeutung der Beziehung zwischen Mensch und Tier auch über den Tod hinaus. Über 200 Tierbestatter und mehr als 20 Tierkrematorien in Deutschland zeugen ebenso davon.
Aeternitas e.V., die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, erwartet, dass sich langfristig zunehmend mehr Friedhöfe der Mensch-Tier-Bestattung öffnen werden. Das Konzept vergrößert eine schon seit Jahren wachsende Angebotsvielfalt und hilft möglicherweise, neue Zielgruppen zu erschließen. Dem auf vielen Friedhöfen bestehenden Problem nicht mehr benötigter, ungenutzter Flächen und sinkender Bestattungszahlen könnte so begegnet werden. Nach einer von Aeternitas beauftragten Emnid-Umfrage aus dem März 2016 befürworten 49 Prozent der Bundesbürger gemeinsame Gräber für Menschen und Tiere. 48 Prozent hingegen halten nichts davon. Jüngere Menschen gehören mit 69 Prozent mehrheitlich zu den Befürwortern, bei Älteren ab 60 Jahren ist mit 72 Prozent die Ablehnung dagegen stark ausgeprägt.
Angesichts der zunehmenden Relevanz von Tierbestattungen und Mensch-Tierbestattungen hat Aeternitas auf seiner Webseite einen eigenen Bereich zum Thema erstellt. Interessierte finden dort alle wichtigen Informationen.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bestattungsrecht in der Praxis
Handbuch in neuer Auflage erschienen
Kein Erbfall ohne Bestattung. Häufig genug ist die Bestattung erster Anlass für Streit zwischen den Angehörigen. Sei es, dass es um die Interpretation der letzten Wünsche des Verstorbenen hinsichtlich der Form der Bestattung geht oder Streit darüber entsteht, wer von den Angehörigen die Kosten zu tragen hat, wenn der Totenfürsorgeberechtigte und der Erbe nicht identisch sind. Wie bindend ist der zu Lebzeiten geschlossene Bestattungsvorsorgevertrag für die Angehörigen und welche Preise sind in dem Bestattungsvertrag wie auszuweisen?
Sowohl Rechtsanwälte als auch Bestatter beraten zu Rechtsfragen rund um die Bestattung. Zusätzlich zur Behandlung streitiger Fragen bietet dieses Buch deshalb auch Gestaltungsvorschläge für sinnvolle und eindeutige Lösungen zu Lebzeiten.
Für die 2. Auflage ist zahlreiche, neue Rechtsprechung eingearbeitet worden. Beispiele für Klageanträge sind im Kapitel "Rechtsschutz" zu finden. Um den zunehmenden Auslandsberührungen gerecht zu werden, wurde dazu in die Neuauflage ein eigenes Kapitel aufgenommen.
Folgende Schwerpunkte werden ausführlich und praxisorientiert behandelt:
Kostentragung
in der Erbengemeinschaft
beim Alleinerben
beim Pflichtteilsberechtigten
im überschuldeten Nachlass
bei der Sozialbestattung
Praxis
Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Betreuer
Friedhof
Bestattungsvorsorgevertrag
Bestattungsformen
Auslandsbezüge
Totenfürsorgerecht
Bestattungspflicht
Einstweiliger Rechtsschutz
Umbettung
Muster
Klageanträge
Grabpflege
Bestattungsverfügung
Dietmar Kurze/Desiree Goertz :
Bestattungsrecht in der Praxis
Zerb-Verlag
Preis: 49,00 Euro
Erschienen: März 2016
ISBN: 978-3-95661-051-6
312 Seiten
(Quelle: Aeternitas e.V.)
"Game Over" - Neue ungewöhnliche Grabsteine
Soziologen veröffentlichen zweites Buch mit gesammelten Kuriositäten Nach "Gestatten Sie, dass ich liegen bleibe" haben Thorsten Benkel und Matthias Meitzler nun Band 2 ihrer Sammlung amüsanter, erschreckender, mysteriöser, rührender oder schlichtweg verblüffender Gräber vorgelegt ausgewählt auf über 900 Friedhöfen, die die Autoren, beide im Hauptberuf Soziologen, besucht haben. Das Thema sozialer Wandel in der Bestattungs- und Abschiedskultur, dass die beiden auch als Wissenschaftler seit Jahren beschäftigt, wird einmal mehr mit einem Augenzwinkern aufgegriffen.
Der Leser staunt darüber, wie man einen gekonnten Abgang hinlegt ("Ich bin dann mal weg") und wo die Grenzen der Zuneigung verlaufen ("Kein Geld, keine Liebe"). Es wird deutlich, dass man manchen Familienmitgliedern einfach nicht entkommen kann ("Schatz, anbei dein Schwiegervater"), wie ungewöhnlich Liebkosungen sein können ("Hier liegt meine Dicke") und dass der Tod offenbar nicht immer zu früh zuschlägt ("Endlich!"). Außerdem ist auch diesmal alles im Angebot, was man auf dem Totenacker heutzutage erwarten kann: Bratpfanne, Schwebebahn, DJ-Pult, Affen, Ratten, Krümelmonster, Cannabis-Pflanzen und Handschellen. Von wegen "Ort der Stille".
Thorsten Benkel und Matthias Meitzler: Game Over - Neue ungewöhnliche Grabsteine Verlag Kiepenheuer & Witsch Preis: 9,90 Euro Erschienen: April 2016 ISBN: 978-3-462-04905-3 248 Seiten(Quelle: Aeternitas e.V.)
Sozialamt muss Lebensgefährten Bestattungskosten nicht ersetzen
Landessozialgericht Baden-Württemberg weist Berufung zurück
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung eines (angeblichen) Lebensgefährten einer Verstorbenen wegen der Erstattung von Bestattungskosten zurückgewiesen. Der Berufungskläger wäre letztendlich nicht zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet gewesen. Er sei die finanziellen Verpflichtungen gegenüber Bestattungsunternehmen und Friedhof freiwillig eingegangen.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hinterließ die Verstorbene eine Mutter und einen Bruder in Belgien. Der Kläger und nach seiner Behauptung Lebensgefährte der Verstorbenen gab deren Bestattung in Auftrag. Infolgedessen beantragte er die Erstattung der Kosten beim Sozialhilfeträger (Beklagte). Nach der Ablehnung verfolgte er den Antrag zunächst beim Sozialgericht Mannheim weiter, welches ebenfalls einen Anspruch verneinte. Die Entscheidungen von Sozialbehörde und erstinstanzlichem Gericht wurden mit dem vorliegenden Berufungsurteil bestätigt. Ein Lebensgefährte, der weder Erbe geworden sei noch mit der Verstorbenen zu Lebzeiten die Übernahme der Bestattungskosten vereinbart habe, sei in Baden-Württemberg nicht zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet. Denn in der Liste der Bestattungspflichtigen nach dem Landesbestattungsgesetz würden Lebensgefährten nicht genannt. Mit Lebenspartnern im Sinne des § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg seien nur die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint. Alleine eine sittliche Verpflichtung, die der Kläger empfunden haben mag, würde nicht genügen. Der Betroffene hätte letztendlich rechtlich zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sein müssen. Nur dann wäre der Sozialhilfeträger zum Kostenersatz nach § 74 SGB XII (Sozialbestattung) verpflichtet gewesen.
Hinweis: Das Urteil war vollkommen vorhersehbar und richtig. Soll ein an sich nicht zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteter später die Möglichkeit haben, Bestattungskosten vom Sozialamt ersetzt zu bekommen, kann er als Erbe eingesetzt werden. Denn dann muss er als Kostentragungspflichtiger angesehen werden. Unserer Auffassung nach sollten auch entsprechende vertragliche Vereinbarungen z.B. zwischen den Lebensgefährten ausreichen, doch dies ist leider strittig. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in einigen Bundesländern die Lebensgefährten in den Landesbestattungsgesetzen als Bestattungspflichtige angesehen werden, sodass Sie dort mangels anderer Kostentragungspflichtige auch ohne Erbe zu sein, einen Anspruch nach § 74 SGB XII haben können.
(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.02.2016)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Ein letzter Gruß - Die neue Vielfalt der Bestattungs- und Trauerkultur
Neues Buch von Reiner Sörries
Die Bestattungskultur in Deutschland hat sich in den letzten zwanzig Jahren radikal verändert. Neben der traditionellen Beisetzung auf dem Friedhof haben sich Baum- und Seebestattungen ebenso weiter etabliert wie weitere Varianten außerhalb von Friedhöfen, die nur im Ausland möglich sind. Auch auf den Friedhöfen selbst werden immer mehr verschiedene Beisetzungsmöglichkeiten wie Kolumbarien oder Gemeinschaftsgräber angeboten. Und der Trend zum kreativen Umgang mit Trauer, Sterben und Tod hält an. Immer mehr Menschen suchen entsprechend persönlicher Merkmale wie zum Beispiel Alter, Geschlecht, Rasse, Herkunft, Religion, Weltanschauung und sexueller Orientierung neue Möglichkeiten, ihren "letzten Weg" aktiv mitzugestalten.
Reiner Sörries zeigt, welches Potenzial eine plurale Gesellschaft auch in Hinblick auf den "letzten Weg" entfalten kann und dass ein Comeback der traditionellen kirchlichen Bestattung durchaus möglich ist. Vorurteilsfrei beschreibt der ehemalige Leiter des Kasseler Sepulkralmuseums und der Arbeitsgemeinschaft Friedhof und Denkmal, wie sich die die Veränderungen in der Bestattungs- und Trauerkultur in andere gesellschaftliche "Megatrends" einfügen.
Das Buch bietet einen verständlich geschriebenen, spannenden Einblick in die Veränderungen der Bestattungskultur und erklärt anschaulich die Entwicklungen der letzten zwei Jahrzehnte und deren Ursachen. Sörries diagnostiziert keine "Regellosigkeit", sondern spricht von einer "geregelten, allerdings differenzierten Vielfalt". Veränderungen beschreibt er als "Chance für eine zeitgemäße und menschliche Trauerkultur" und widerspricht damit denjenigen, "die Abweichungen von der (bisher) geltenden Norm und Veränderungen als Verfall interpretieren".
Reiner Sörries: Ein letzter Gruß Die neue Vielfalt der Bestattungs- und Trauerkultur Verlag Butzon & Bercker Preis: 17,95 Euro Erschienen: Februar 2016 ISBN: 978-3766622327 192 Seiten
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Großteil der Bürger toleriert Wandel im Bestattungswesen
Aeternitas fragte die Bundesbürger nach ihrer Meinung zu Bestattungstrends
Nach einer aktuellen Umfrage hätte eine große Mehrheit der Bundesbürger wegen einer Urne beim Nachbarn kein ungutes Gefühl. Die Meinung zur gemeinsamen Beisetzung von Mensch und Tier ist hingegen gespalten. Mehrheitlich als wichtig eingestuft wird der verstärkt diskutierte ökologische Aspekt von Bestattungen.
Trotz der immer wieder aufflackernden Diskussion um den bestehenden Friedhofszwang ist es in Deutschland weiterhin verboten, eine Urne zuhause aufzubewahren. Diese Vorschrift entspricht jedoch nicht dem Pietätsempfinden des Großteils der Bevölkerung. 83 Prozent der Bundesbürger hätten kein ungutes Gefühl, wenn der Nachbar eine Urne im Garten oder Wohnzimmer aufbewahren würde. Das ergab eine repräsentative Umfrage, beauftragt von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Die Toleranz gegenüber einer Urne beim Nachbarn hat damit deutlich zugenommen. In einer Studie aus dem Jahr 2001 bekundeten 57 Prozent der Befragten, dass sie kein ungutes Gefühl hätten.
Dennoch untersagen deutsche Gerichte Urnenbeisetzungen auf privaten Grundstücken immer wieder auch mit dem Hinweis darauf, dass das sittliche Empfinden weiter Teile der Bevölkerung dem entgegenstehe. "Die Justiz bedient sich hier überholter Wertmaßstäbe, die einer kritischen Überprüfung nicht standhalten", kritisiert der Rechtsanwalt Torsten Schmitt, Rechtsreferent von Aeternitas. Auch die Politik hat bisher nur in Bremen reagiert. Hier ist zumindest die Beisetzung von Totenasche verstorbener Bremer Bürger auf Privatgrundstücken möglich.
Die gemeinsame Beisetzung von Mensch und Tier wird seit letztem Jahr auf einzelnen Friedhöfen in Deutschland angeboten. Knapp die Hälfte (49 Prozent) der Befragten befürwortet gemeinsame Gräber für Tiere und Menschen. Die andere Hälfte (48 Prozent) hält nichts davon. Jüngere Menschen gehören mit 69 Prozent mehrheitlich zu den Befürwortern, bei Älteren ab 60 Jahren ist mit 72 Prozent die Ablehnung dagegen stark ausgeprägt.
Die in vielen Lebensbereichen diskutierten Fragen der Ökologie und Nachhaltigkeit hält laut Umfrage eine knappe Mehrheit von 54 Prozent auch bei Bestattungen für wichtig (18 Prozent für sehr wichtig, 38 Prozent für eher wichtig). Vier von zehn Befragten sehen dies dagegen als eher oder sehr unwichtig an. Damit scheint die Bestattungsbranche richtig zu liegen, die seit einigen Jahren zunehmend mehr Angebote für ökologisch einwandfreie Bestattungen macht. Auch zeigt sich, dass die Diskussion um nachhaltige Produktion in der Bestattungsbranche wie zum Beispiel bei Grabmalen weiter geführt werden sollte.
Für die Studie befragte das Institut TNS-Emnid im Auftrag von Aeternitas Ende März 2016 im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe 1.005 Bundesbürger.
Grafiken zu den jeweiligen Ergebnissen finden Sie unten auf dieser Webseite.
Grabpflegekosten sind nicht vom Sozialamt zu übernehmen
Bundessozialgericht sieht Rechtsfrage als geklärt an | 12.04.2016
Nach einem aktuellen Beschluss des Bundessozialgerichts in Kassel müssen Grabpflegekosten bei einer sogenannten Sozialbestattung nicht vom Sozialamt übernommen werden. Sie seien nämlich nicht untrennbar mit der Bestattung an sich verbunden. Im vorliegenden Fall hat ein Antragsteller (Kläger) in der zweiten Instanz vor dem Landessozialgericht Hessen Bestattungskosten nach § 74 SGB XII zugesprochen bekommen, da ihm die Begleichung aus eigener Tasche nicht zumutbar war. Bezüglich der Grabpflegekosten wurde das Sozialamt jedoch nicht in die Pflicht genommen. Diese Rechtsansicht bestätigt der vorliegende Beschluss des Bundessozialgerichts.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Träger einer stationären Einrichtung für behinderte Menschen, der einen eigenen Friedhof betreibt. Dieser Träger war gemäß dem vorinstanzlichen Urteil als bestattungs- und bestattungskostentragungspflichtig für den verstorbenen Heimbewohner anzusehen. Mit dem vorliegenden Revisionszulassungsantrag verfolgte der Kläger den Erstattungsanspruch bezüglich der Grabpflegekosten weiter. Er hielt die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob Kosten für die Grabpflege zu den vom Sozialhilfeträger zu erstattenden Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII gehörten, falls die Bestattung nach dem geltenden Friedhofs- und Bestattungsgesetz nur bei für die Dauer der Ruhezeit gesicherter Grabpflege erlaubt sei. Das Bundessozialgericht habe schließlich in einem früheren Urteil entschieden, dass all die Kosten als Bestattungskosten anzusehen seien, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstünden, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden könne. Das Hessische Friedhofs- und Bestattungsgesetz sehe bei Bestattungen außerhalb von öffentlichen Friedhöfen aber vor, dass die Bestattung nur erlaubt werden könne, wenn die ordnungsgemäße Grabpflege während der Ruhefrist gesichert sei.
Der Argumentation des Klägers folgte das Bundessozialgericht nicht. Die aufgeworfene Rechtsfrage sei im Hinblick auf sein früheres Urteil (Senatsentscheidung vom 25.8.2011, BSGE 109, 61 ff) nicht mehr klärungsbedürftig.
Zu ersetzende Bestattungskosten seien hiernach zwar all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf. Hieraus ergebe sich aber auch, dass Kosten für die nach der Bestattung anfallende Grabpflege keine Kosten im Sinne des § 74 SGB XII darstellten, weil sie gerade nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet seien. Sie setzten vielmehr eine solche Bestattung und die erste Grabherrichtung gerade erst voraus. Dass der Kläger als privater Friedhofsbetreiber, also nicht in seiner - insoweit unterstellten - Eigenschaft als Bestattungspflichtiger, landesrechtlich zur Grabpflege der auf dem von ihm betriebenen Friedhof liegenden Grabstellen verpflichtet sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Diese öffentlich-rechtliche Regelung stehe nicht im Zusammenhang mit der Bestattungspflicht, sondern mit der Erlaubnis, Bestattungen auch außerhalb öffentlicher Friedhöfe durchzuführen. Dem Kläger stünde es folglich in jedem Fall frei, den Verstorbenen auch auf einem öffentlichen Friedhof beerdigen zu lassen, um seiner möglichen Bestattungspflicht zu genügen. Die Entscheidung für die Bestattung auf dem von ihm betriebenen Friedhof, obwohl die Kosten der Grabpflege nicht durch Dritte gesichert seien, könne deshalb sozialhilferechtlich zu deckende Kosten nicht auslösen.
Kritik: Das Urteil berücksichtigt nicht, dass Kosten für eine Grabpflege bei rechtmäßigem Handeln nicht zu vermeiden sind. Denn in (nahezu) jeder Friedhofssatzung ist bei einem vom Sozialamt zu bezahlenden Reihengrab die Verpflichtung des Grabnutzungsberechtigten enthalten, für eine Grabpflege zu sorgen. Diese Pflege ist kostenlos nicht möglich. Insofern geht die Begründung fehl, dass es dem Kläger auch frei stünde, die Bestattung auf einem öffentlichen Friedhof bestatten zu lassen. Denn auch in diesem Falle wären schließlich Kosten für eine Grabpflege zu übernehmen gewesen. Deshalb sind die Kosten gerade auch Folge der Bestattungspflicht.
Hinweis: Da angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Durchsetzen der Übernahme der Grabpflegekosten durch das Sozialamt schwierig ist, ist es umso wichtiger, möglichst bereits zu Lebzeiten für die Grabpflege vorzusorgen. Eine angemessene Grabpflegevorsorge ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts neben einer angemessenen Vorsorge für die Bestattung und neben dem "normalen" Schonvermögen vor dem Sozialamt sicher. Hierzu müssen vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, die eine andere Zweckverwendung als zur Grabpflege (und Bestattung) ausschließen oder zumindest wesentlich erschweren.
(Quelle: Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24.02.2016)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Feuerbestattungen weiter auf dem Vormarsch
Aeternitas fragte die Bundesbürger nach ihren Bestattungswünschen
Nur noch jeder vierte Bundesbürger bevorzugt das klassische Sarggrab auf einem Friedhof. Einäscherungen und damit verbundene, pflegefreie Beisetzungsmöglichkeiten gewinnen hingegen weiter an Beliebtheit. Das ergab eine repräsentative Umfrage im Auftrag der Verbraucherinitiative Aeternitas.
Wünschten sich im Jahr 2004 noch 39 Prozent für die eigene Bestattung ein klassisches Sarggrab auf dem Friedhof, bevorzugen dies 2016 nur 24 Prozent der Bundesbürger. 2013 waren es noch 29 Prozent. Für das übliche Urnengrab auf dem Friedhof würden sich derzeit 19 Prozent entscheiden.
An Beliebtheit gewonnen haben pflegefreie bzw. Grabangebote, in denen die Pflege bereits enthalten ist. 47 Prozent favorisieren diese im Vergleich zu 39 Prozent im Jahr 2013. In diese Kategorie fallen zum Beispiel Beisetzungen in Bestattungswäldern, Seebestattungen oder Ascheverstreuungen in der Natur, aber auch Gemeinschaftsgräber, Urnenwände, anonyme Gräber oder Baumbestattungen auf Friedhöfen. Voraussetzung ist hier üblicherweise eine Einäscherung.
Der Anteil derer, die sich eine Urnenbeisetzung zuhause bzw. im eigenen Garten wünschen, ist im Vergleich zu 2013 von neun auf fünf Prozent gesunken. "Vielleicht zeigt sich hier eine Folge der zunehmenden Angebotsvielfalt, auch auf Friedhöfen", vermutet Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas.
Trotz der zunehmenden Präferenz für pflegefreie Grabformen schätzen weiterhin 47 Prozent der Befragten Grabpflege für sich selbst als Bereicherung ein - und 44 Prozent als Belastung. Menschen mittleren Alters zwischen 40-49 Jahre sehen dabei besonders die Belastung im Vordergrund (58 Prozent). Für Ältere ab 60 Jahren ist es hingegen häufiger eine Bereicherung, wenn sie sich um ein Grab kümmern können bzw. könnten (55 Prozent). Als belastend empfindet dies in dieser Altersgruppe nur ein Drittel.
Auch bei der Frage nach dem bevorzugten Grabmalmaterial schlagen sich die Veränderungen der Bestattungskultur hin zu mehr Vielfalt nieder. Eine klare Mehrheit von 64 Prozent präferiert zwar weiterhin Stein. In einer Umfrage von 1996 waren es allerdings noch 85 Prozent. Holz und Materialkombinationen konnten seitdem an Zustimmung zulegen, von vier auf zwölf bzw. von vier auf zehn Prozent.
Aeternitas wollte von den Bundesbürgern auch wissen, ob der Friedhof für sie mehr als einen Bestattungsort darstellt. 52 Prozent der Befragten bejahten dies, insbesondere Menschen ab 60 Jahren (59 Prozent). Am häufigsten genannt wurden in diesem Zusammenhang der Friedhof als Ort der Ruhe, der Besinnung oder inneren Einkehr und als Ort zum Spazierengehen und zur Erholung.
Für die Studie befragte das Institut TNS-Emnid im Auftrag von Aeternitas Ende März 2016 im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe 1.005 Bundesbürger.
Grafiken zu den jeweiligen Ergebnissen finden Sie unten auf dieser Webseite.
Ausgabe 1/2016 des Newsletters "Trauerforschung im Fokus" erschienen
Letzte Woche ist der neueste Newsletter "Trauerforschung im Fokus" (Nr. 1/2016) erschienen. Dieses Mal haben die Redakteurinnen das Thema "Verlust eines Kindes" schwerpunktmäßig in den Blick genommen. Darüber hinaus wird eine aktuelle Studie vorgestellt, die in Deutschland zum Thema Verlusterleben durchgeführt und in einer deutschsprachigen Zeitschrift veröffentlicht wurde.
Diese Artikel finden Sie in der aktuellen Ausgabe:
Zum Verlauf "normalen" Trauerns. Verlusterleben in Abhängigkeit von seiner Dauer
Nach dem Tod eines Kindes: Der partnerschaftliche Umgang mit der Trauer
Nach dem Tod eines Kindes: Was denken Eltern über ihre Beziehung?
Nach dem Tod eines Kindes: Gibt es einen Zusammenhang zwischen der Verlustverarbeitung der Eltern und der von Geschwisterkindern? Und welchen indirekten Einfluss hat ein positives Erziehungsverhalten auf die Verlustverarbeitung bei den Kindern?
Außerdem wird das neue Buch der Redakteurinnen vorgestellt: "Trauer: Forschung und Praxis verbinden. Zusammenhänge verstehen und nutzen", herausgegeben 2016 vom Verlag Vandenhoeck & Ruprecht. Darin werden vier spannende Themen, die aktuell in der Trauerforschung diskutiert werden, so für Praktiker aufbereitet, dass sie einfach und verständlich sind und wertvolle Impulse für die praktische Arbeit bieten können.
Alles weitere zum Newsletter (und die Möglichkeit, diesen zu abonnieren) finden sie unter www.trauerforschung.de.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Neue Broschüre zu historischen Friedhöfen in Deutschland
Kulturerbe entdecken und gestalten
Der Bund Heimat und Umwelt (BHU) hat die Broschüre "Friedhöfe in Deutschland - Kulturerbe entdecken und gestalten" veröffentlicht. Darin enthalten sind die Beiträge der Tagung "Historische Friedhöfe in Deutschland" (Juni 2015 im Museum für Sepulkalkultur in Kassel), aber auch weitere Beiträge, die sich mit diesen interessanten Orten befassen. Unterteilt ist die 180-seitige Broschüre in folgende Themenbereiche, in denen sich jeweils eine Reihe von Aufsätzen findet:
Engagement und Umgang mit historischen Friedhöfen
Vermittlung
Planung und Entwicklung
Jüdische Friedhöfe
Kriegsfriedhöfe
Grüfte
Alle Veröffentlichungen des BHU können Sie beim BHU kostenfrei bestellen. Eine Spende wird erbeten, um die weitere Arbeit des BHU zu unterstützen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BHU.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Ökologie und Nachhaltigkeit bei Bestattungen
Auch den letzten Schritt mit gutem Gewissen machen
Ökologie und Nachhaltigkeit sind in aller Munde. Auch die Bestattungsbranche hat den Trend erkannt und macht zunehmend mehr Angebote für ökologisch einwandfreie Bestattungen.
Anders als zum Beispiel in Großbritannien ist der Markt für "Ökobestattungen" hierzulande noch überschaubar, beobachtet Aeternitas. Doch zunehmend mehr Menschen ist es nicht gleichgültig, welche Folgen ihr Handeln für die Umwelt hat und unter welchen Bedingungen Produkte hergestellt werden. "Da sich die Bestattungskultur als Abbild gesellschaftlicher Entwicklungen stets wandelt, werden Ökologie und Nachhaltigkeit auch in diesem Bereich an Bedeutung gewinnen", prognostiziert der Aeternitas-Vorsitzende Christoph Keldenich.
In der Lebensmittelbranche haben Öko-Siegel längst Einzug gehalten, kaum ein Händler verzichtet auf eine umfassende Palette an Bioprodukten. Auch Anbieter von Bestattungsbedarf setzen verstärkt auf das grüne Gewissen der Kunden und den ökologischen Fußabdruck ihrer Waren. Ein Rundgang auf Bestattungsmessen zeugt davon: Die Schlagworte Ökologie und Nachhaltigkeit sind stets präsent. Bio-Urnen oder Särge aus nachhaltiger Produktion zum Beispiel finden sich in großer Zahl.
Das Thema zieht weitere Kreise: Während Krematoriumsbetreiber über verbesserte Schadstoffemissionen informieren, werben Anbieter von Baumbestattungen mit dem langfristigen Erhalt der Bestattungswälder. Kommunen und Kirchen stellen die Funktion der Friedhöfe als grüne Lunge und Refugium für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten heraus. Auch wird über die Arbeitsbedingungen bei der Grabmalproduktion in Asien diskutiert - ebenso über die weiten, ökologisch fragwürdigen Transportwege solcher Steine für den deutschen Markt.
Amt darf bei Sozialbestattungen auch Bedürftigkeit der Ehegatten prüfen
Landessozialgericht: Finanzen des Partners des Antragstellers müssen offengelegt werden
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der für die Bestattung seines Bruders die Übernahme der Kosten beim Sozialamt (nach § 74 SGB XII) beantragt hatte. Die Stuttgarter Richter folgten der Argumentation des Sozialhilfeträgers, der darauf verwies, dass dem Antragsteller die Tragung der Kosten aus Nachlass und eigenem Vermögen zumutbar bzw. die Unzumutbarkeit nicht nachgewiesen sei. Unter anderem seien keine Angaben über das Einkommen und damit die Bedürftigkeit der Ehefrau gemacht worden, was jedoch nach Ansicht des Amtes Voraussetzung gewesen wäre. Der Antragsteller (im folgenden Kläger) erhob gegen die Ablehnung zunächst erfolglos Klage beim Sozialgericht Heilbronn und verlor den Prozess nun auch in der Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Im Einzelnen urteilten die Richter folgendermaßen: Die Berufung wurde schon als unzulässig verworfen, da der Kläger diese verspätet eingelegt hatte. Dennoch befasste sich das Gericht auch noch in der Sache mit der Berufung. Der Kläger habe nach wie vor nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass ihm die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen sowie demjenigen seiner Ehefrau unzumutbar sei (§§ 2, 19 Abs. 3 SGB XII). Er habe sich nicht dazu erklärt, über welche Vermögenswerte er im maßgeblichen Zeitraum verfügt hat, obwohl insbesondere Hinweise auf Grundeigentum, ein Kraftfahrzeug und Geschäfts- oder Gesellschaftsanteile bestünden. Auch unklare Aufenthaltsverhältnisse mit Haupt- und Nebenwohnsitz sowie die nach seinen Angaben erfolgte Übernahme der Wohnung seines Bruders sprächen für Einkommens- und Vermögensressourcen, die bisher nicht offengelegt worden seien. Schließlich sei auch eine Einkommensberechnung nach der maßgeblichen Vorschrift des § 85 SGB XII schon deshalb nicht möglich, weil das Einkommen der Ehefrau des Klägers und die Aufwendungen für die Unterkunft unbekannt seien.
Kritik: Auch wenn dieser Punkt für die Entscheidung nicht tragend war, hat das Landessozialgericht die Streitfrage aufgegriffen, ob auch das Einkommen des Ehegatten des Kostentragungspflichtigen bei der Zumutbarkeitsprüfung mit zu berücksichtigen ist. Im amtlichen Leitsatz des Urteils wurde dies bejaht. Würde man dieser Rechtsansicht folgen, müsste dies wohl nach § 20 SGB XII auch für die Personen gelten, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit dem Kostentragungspflichtigen leben. Nach Meinung von Aeternitas ist dies jedoch abzulehnen, denn die Kostentragungspflicht trifft nur den jeweils Verpflichteten und nicht ein weiteres Mitglied der Einstandsgemeinschaft. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich insbesondere daraus, dass im Rahmen vom § 74 SGB XII nicht nur wirtschaftliche, sondern eben auch persönliche Gründe gegen eine Zumutbarkeit sprechen können: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis war, desto höher ist regelmäßig der zumutbare Einkommens- und Vermögenseinsatz. Schwiegersohn und Schwiegertochter der Verstorbenen bzw. die Lebensgefährten der Kinder sind mit dem Verstorbenen aber überhaupt nicht verwandt und würden bei einer Anrechnung ihres Einkommens/Vermögens dann entgegen dieser zu berücksichtigenden Wertung im Ergebnis in die Haftung genommen. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundessozialgericht sich dieser Auffassung doch noch - entgegen eigener Andeutung - anschließen wird.
(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.02.2016)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Bundesgerichtshof fordert von Bestattern mehr Preistransparenz
Kunden müssen Überführungskosten abschätzen können
In einem Anfang des Jahres erlassenen Urteil hat der Bundesgerichtshof einen Bestattungsbetrieb verpflichtet, anfallende Überführungskosten transparenter darzustellen. Im vorliegenden Fall hatte ein anderes Bestattungsunternehmen den Konkurrenten wegen seiner Preisdarstellung in einem Werbeflyer auf Unterlassung in Anspruch genommen und bezüglich der fehlenden näheren Darstellung der Überführungskosten Recht bekommen. Der Rechtsstreit ging mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bis zur dritten Instanz, nachdem die Angelegenheit schon vor dem Landgericht Traunstein und dem Oberlandesgericht München verhandelt worden war.
Das Ergebnis stellt der Bundesgerichtshof in einem der amtlichen Leitsätze deutlich dar: "Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, hat im Hinblick auf die bei jeder Bestattung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben."
Seine Rechtsauffassung leitet der Bundesgerichtshof im Wesentlichen wie folgt her:
Zwar ergebe sich alleine aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV (Preisangabenverordnung) nicht, dass die Art der Preisberechnung mitzuteilen sei wenn ein End- oder Gesamtpreis nicht angegeben werden könne. Dies folge aber aus einer richtlinienkonformen Auslegung (also einer Auslegung die das EU-Recht gebietet) von § 1 Abs. 6 PAngV anhand von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG. Danach müssten nämlich Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wenn mit der Entscheidung für ein Produkt eine (nicht ohne weiteres abänderbare) Entscheidung für ein damit zusammenhängendes anders Produkt getroffen würde, müssten vom Anbietenden oder Werbenden die für dieses andere Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich gemacht werden. Ein solches einheitliches Leistungsangebot liege in aller Regel dann vor, wenn die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung zwangsläufig die Inanspruchnahme einer anderen Leistung voraussetze. Nicht bezifferbare Kosten für Einzelleistungen müssten hier hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden.
Bezüglich der immer bei einer Bestattung anfallenden Überführungskosten sei infolgedessen die Grundlage der Preisberechnung mitzuteilen.
(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2016)
(Quelle: Aeternitas e.V.)
Trauer: Forschung und Praxis verbinden
Neues Buch hilft, Zusammenhänge zu verstehen und zu nutzen
Das Thema Trauer hat auch in Deutschland Konjunktur. Professionelle, die mit Trauernden zu tun haben, informieren über ihre Erfahrungen in den Medien. Vieles von diesem Wissen beeinflusst die gesellschaftlichen Vorstellungen von Trauer. Doch welchen Nutzen hat das Erfahrungswissen? Hilft es wirklich zu verstehen, wie die Mehrheit der Menschen Verluste verarbeitet, oder erfahren wir eher, wie der Einzelne mit seinem Schicksal umgeht? Warum finden zentrale Themen, die international zum Standardrepertoire von Fachkräften gehören, hierzulande kaum Anwendung? Häufig liegt es an der fehlenden Kenntnis über aktuelle Entwicklungen in der internationalen Trauerforschung.
Das Buch schließt diese Lücke und stellt zentrale Themen vor, die aktuell von Wissenschaftlern und Praktikern auf der ganzen Welt diskutiert werden. Damit gibt es Antworten auf Fragen wie zum Beispiel: Wieso leiden einige Menschen mehr unter einem Verlust als andere? Unter welchen Bedingungen ist eine fortgesetzte Bindung zum Verstorbenen ungünstig oder hilfreich? Erst wenn Erfahrungswissen und wissenschaftliche Erkenntnisse miteinander verbunden werden, können Menschen realistische Vorstellungen davon entwickeln, wie Betroffene Verluste verarbeiten. Und vor diesem Hintergrund lässt es sich besser entscheiden, wie wir ihnen hilfreich zur Seite stehen können.
Die beiden Autorinnen betreuen schon seit Jahren das Newsletter-Projekt www.trauerforschung.de und sind beide Mitglied im Beirat des Trauerportals www.gute-trauer.de.
Heidi Müller, Hildegard Willmann: Trauer: Forschung und Praxis verbinden Zusammenhänge verstehen und nutzen Verlag Vandenhoeck & Ruprecht Preis: 15,- Euro Erschienen: März 2016 ISBN: 978-3-525-40260-3 116 Seiten
(Quelle: Aeternias e.V.)
Urteil: Sozialamt muss für Bestattungsvorsorge zahlen
Sozialgericht Karlsruhe stärkt Rechte von Leistungsempfängern
Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe verpflichtet das Sozialamt, die monatlichen Kosten einer Sterbegeldversicherung zu übernehmen. Die Richter hielten diese Leistung im Rahmen der Grundsicherung im Alter für erforderlich, um die Bestattung der Antragstellerin abzusichern.
Das Karlsruher Sozialgericht hat die Rechte für die Bestattung Vorsorgender gegenüber Sozialämtern weiter gestärkt. In vor kurzem veröffentlichten und bereits Ende letzten Jahres gefällten Entscheidung (Aktenzeichen S 4 SO 370/14) wurden die Beiträge für eine Sterbegeldversicherung im Rahmen der Grundsicherung im Alter als zusätzlicher Bedarf eingestuft. Um die Bestattung der Antragstellerin abzusichern, müsse der verklagte Sozialhilfeträger die monatlichen Raten übernehmen - in diesem Fall ungefähr 84 Euro. Damit solle die geplante und als angemessen eingestufte Bestattungsvorsorge in Höhe von 5.001 Euro weiter gewährleistet werden. Das Gericht verwies auf Paragraph 33 Absatz 2 des Zwölften Sozialgesetzbuches, nach dem die erforderlichen Aufwendungen für ein angemessenes Sterbegeld übernommen werden können.
Im vorliegenden Fall hatte die Betroffene zwei Jahre zuvor eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Es bestand also kein Verdacht, dass die Versicherung nur abgeschlossen wurde, um das Sozialamt zu belasten. Entscheidend war auch die klare Zweckbestimmung: Bei dem Abschluss einer Sterbegeldversicherung sei objektiv erkennbar, dass diese zur Vorsorge im Todesfall abgeschlossen werde. Darüber hinaus sahen die Richter im vorliegenden Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Sozialamt ansonsten später im Todesfall ohnehin für die Bestattungskosten aufkommen hätte aufkommen müssen.
Aeternitas begrüßt das Urteil. Möglichst jedem soll ein letzter Abschied nach eigenen Vorstellungen ermöglicht werden. Und wer rechtzeitig für seine Bestattung vorsorgt, entlastet damit sich selbst und seine Angehörigen - emotional und finanziell. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe erkannt.
(Quelle:Aeternitas e.V.)
Werbung mit der „Urne zu Hause“ ist illegal - gleich vier Landgerichte haben dies entschieden!
Immer wieder ist die Werbung einzelner Bestattungsunternehmer mit der „Urne zu Hause“, „Urne daheim“ oder auch „Urne an Angehörige“ Gegenstand der Diskussion. Jedem in der Branche ist sie ein Begriff und - Hand aufs Herz - wer war nicht schon selbst der Versuchung nahe, dem Wunsch einzelner Kunden nachzugeben? Schließlich wirbt der Konkurrent vor Ort doch auch damit. Schnell kommt dann das Gefühl auf, so ganz verboten könne die Werbung doch nicht sein. Aber genau das Gegenteil ist der Fall. Gleich vier Landgerichte bundesweit (in Kiel, Lüneburg, Leipzig und Bonn) haben kürzlich durch Urteil entschieden, dass das Angebot „Urne zu Hause“ gegen geltendes Recht verstößt. Die beklagten Unternehmen sind ausnahmslos zur Unterlassung dieser Werbung verurteilt worden. Irreführend und verboten Unter der Werbung „Urne zu Hause“ werden Angebote verstanden, die Angehörigen in Deutschland ermöglichen, die Urne ihres Verstorbenen zeitlich unbefristet zu Hause aufzubewahren. Da dies in Deutschland verboten ist, wird die Urne ins Ausland zu einem Partnerunternehmen versendet, das dann eine Rücküberführung nach Deutschland gestaltet. Die Landgerichte in Bonn, Lüneburg und Leipzig beurteilten die Werbung sämtlich als irreführend gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Danach enthält das Angebot „Urne zu Hause“ unwahre Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung, insbesondere hinsichtlich Vorteilen, Risiken und Verwendungsmöglichkeiten. Denn mit dieser Werbung wird dem durchschnittlichen Verbraucher suggeriert, er habe, nutze er das Angebot, die Möglichkeit, die Urne auf unbestimmte Zeit bei sich zu Hause aufzubewahren. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage, da in Deutschland nach wie vor die Beisetzungs- und Friedhofspflicht gilt. Auch ein Hinweis zum Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit im Rahmen des Angebots „Urne zu Hause“ ändert an der Unzulässigkeit des Angebots nichts. Die Werbung, so das Landgericht Bonn, erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen, also den Angehörigen von Verstorbenen, den Eindruck, dass man nach Wiederverbringung der Urne nach Deutschland frei darüber verfügen könne. Dies gestatte aber im konkreten Fall das Bestattungsgesetz NRW (§§ 13, 15 BestG NRW) nicht. Ein Verstoß gegen höherrangiges EU-Recht, wie die Beklagten vor dem LG Lüneburg einwandten, liegt ebenfalls nicht vor. Dies scheidet schon mangels einer entsprechenden EU-Verordnung aus. Selbst wenn man den Gedanken des freien Warenverkehrs heranziehen wollte, so vertrat das Gericht zu Recht die Auffassung, dass es sich bei der menschlichen Asche nicht um eine Ware handelt, deren freier Verkehr über Ländergrenzen hinweg gewährleistet werden müsse. Verleitung zum Gesetzesverstoß Das LG Kiel bewertete das Angebot „Urne zu Hause“ sogar als eine geschäftliche Handlung, die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch einen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG), indem sie das Potential hat, zu einem Gesetzesverstoß zu verleiten. Bereits das Aufzeigen der Möglichkeit, auf welche Weise interessierte Angehörige über die Schweiz auf legalem Weg in den Besitz der Urne gelangen können, ohne der behördlichen Aufsicht und Bestattungspflicht in Deutschland ausgesetzt zu sein, und dadurch zumindest die tatsächliche Möglichkeit zu erhalten, die Urnen ohne Aufsicht nach Deutschland zurückzuüberführen und sie zu Hause aufzubewahren, ist danach unzulässig. Die Schaffung des beschriebenen Anreizes wird nach Auffassung des Landgerichts Kiel nicht durch den Hinweis auf die Begehung einer Ordnungswidrigkeit rechtlich „neutralisiert“. Fazit: Geltendes Recht ist zu beachten Die Entscheidungen zeigen, dass es sich bei der Werbung „Urne zu Hause“ nicht um ein Kavaliersdelikt handelt. Geltendes Recht ist zu beachten. Die Urne im heimischen Umfeld ist in Deutschland rechtlich nicht vorgesehen. Dies hat im Übrigen auch der Bremer Gesetzgeber in seiner Motivation zur Lockerung des Friedhofszwangs grundsätzlich so bewertet. Wer dies nicht beachtet und wissentlich gegen geltendes Recht verstößt, handelt nicht nur wettbewerbs- und ordnungswidrig, sondern verleitet darüber hinaus seine Kunden zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit. Dies steht mit dem Anspruch unseres Berufsstandes, das berufliche Ansehen nachhaltig zu kräftigen und der kontinuierlichen Anhebung des Qualitätsstandards bei der Dienstleistungserbringung nicht im Einklang. Gibt es doch auch neben der dargestellten Rechtslage und der Notwendigkeit eines rechtskonformen Verhaltens gute Gründe, die Urne auf einem Friedhof oder auf See beizusetzen und damit jedem Angehörigen die Möglichkeit zu geben, Abschied zu nehmen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Urne mit dem Umzug oder Versterben des die Urne Aufbewahrenden nicht schlicht mit dem Hausmüll entsorgt wird. Gegen die Entscheidung des LG Lüneburg wurde Berufung eingelegt. Die Entscheidungen aus Leipzig und Bonn werden voraussichtlich in Rechtskraft erwachsen. Antje Bisping
(Quelle: Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.)
Urnenasche - Gefahr für Boden und Grundwasser?
Ob Urnenasche eine Gefahr für Boden und Grundwasser darstellt, wird kontrovers diskutiert. Die jüngst mit zunehmender Schärfe geführte Auseinandersetzung der Friedhofsgewerke (Friedhofsgärtner, Steinmetze, Bestatter, Friedhofsträger) mit den Anbietern alternativer Bestattungsangebote hat auch zur Folge, dass Nutzer wie Genehmigungsbehörden mitunter Klärungsbedarf sehen.
Vor diesem Hintergrund organisiert die DBU (Deutsche Bundesstiftung Umwelt) in Osnabrück am Montag, dem 11.01.2016 eine Fachtagung zum Thema "Urnenasche - Gefahr für Boden und Grundwasser?", in deren Rahmen auch möglicher Forschungsbedarf ermittelt werden soll.
Zu dieser Fachtagung werden nicht nur die betroffenen Fachkreise, sondern auch die interessierte Öffentlichkeit eingeladen. Nach einführenden wissenschaftlichen Vorträgen von Prof. Prof h. c. Dr. Dr. h. c. Rainer Horn und Prof. Dr. Dr. Tade Matthias Spranger soll der Stellungnahme von Friedhofsträgern, Verbänden, Unternehmen und einer anschließenden offenen Diskussion Raum und Zeit gegeben werden.
Im Nachgang zur Tagung werden die Vorträge als Download zur Verfügung gestellt.
Verwaltungsgericht München: Trauerfeier gehört zu einer würdigen Bestattung
Ordnungsamt darf und muss Trauerfeier durchführen lassen
In dem zugrundeliegenden Fall weigerten sich die beiden erwachsenen Kinder einer Verstorbenen, für deren Bestattung zu sorgen. Infolgedessen ließ das zuständige Ordnungsamt die Bestattung durch das städtische Bestattungsinstitut durchführen. Dabei wurde auch eine Trauerfeier mit beauftragt. Die Kosten der Bestattung machte das Ordnungsamt dann bei einem der Brüder geltend, der sich gegen diese Inanspruchnahme zur Wehr setzte. Dies führte zu dem vorliegenden Gerichtsverfahren. Der Kläger machte geltend, der Beklagten (also der Stadt bzw. Gemeinde) sei durch seine Information bekannt gewesen, dass sich die Kosten einer Bestattung im Rahmen einer einfachen Feuerbestattung mit einfacher Urnenaussegnung zu bewegen habe. Es sei auch unverständlich, weshalb er allein zur gesamten Übernahme der Bestattungskosten herangezogen werden solle, obwohl noch ein Sohn existiere.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Der Kläger und sein Bruder seien beide als Gesamtschuldner zur Zahlung der vollen Bestattungskosten verpflichtet, weshalb es im Ermessen der Behörde gestanden habe, von wem sie das Geld forderte. Die Ermessensentscheidung sei weder willkürlich noch offenbar unbillig.
Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten beanstandeten die Richter nicht. Der Kläger ist nach dem Bestattungsgesetz (Art. 14 Abs. 2 Satz 2) zur Erstattung der notwendigen Kosten der Bestattung verpflichtet. Notwendige Kosten der Bestattung seien sämtliche Kosten der Gemeinde, die diese zur Erfüllung ihrer im Bestattungsgesetz vorgeschriebenen Aufgaben (Art. 14 Abs. 2 Satz 1) aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren.
Vorliegend handele es sich durchweg um notwendige Kosten, die auch gemäß § 74 des Zwölften Sozialgesetzbuches (§ 74 SGB XII: Übernahme der Bestattungskosten im Rahmen einer sogenannten Sozialbestattung) erstattungsfähig wären. Soweit die zuständige Behörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, habe sie in eigener Regie und in dem nach § 74 SGB XII erstattungsfähigen Kostenrahmen grundsätzlich eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren. Diesem Erfordernis habe die Gemeinde vorliegend durch die Durchführung einer kleinen Trauerfeier unter Anwesenheit eines Pfarrers entsprochen.
Laut Verwaltungsgericht gehe im Falle einer durchzuführenden ordnungsamtlichen Bestattung auch das Bestimmungsrecht hinsichtlich der Gestaltung der Bestattung auf die Gemeinde über. Die Veranlassung der Bestattung durch die Gemeinde stelle insofern mehr als eine bloße Ersatzvornahme dar. Sie habe im Rahmen der Ausübung dieses Bestimmungsrechts die bestattungsrechtlichen Vorgaben zu beachten und sei wie jeder öffentliche Hoheitsträger an die Grundrechte gebunden. Gemäß Art. 5 Satz 1 des Bayerischen Bestattungsgesetzes darf mit Leichen und Aschenresten Verstorbener nur so verfahren werden, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege, zu befürchten sind und die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Neben den gesundheitlichen Aspekten seien demnach sehr wohl auch der Schutz der Würde des Verstorbenen basierend auf der Menschenwürde gemäß. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und der Schutz des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit Zweck des Bayerischen Bestattungsgesetzes.
Dass sich dieser Schutz ausschließlich darauf beschränken sollte, dass zum einen überhaupt eine (möglichst kostengünstige) Bestattung stattfinde und zum anderen eine Verletzung des Gebots der Pietät verhütet werde, die typischerweise durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohe, sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Vielmehr gehöre es zu einem die Würde des Verstorbenen berücksichtigenden Vorgehen eines Hoheitsträgers auch, dass ein Verstorbener nicht nur gesundheitspolizeilich ordnungsgemäß beseitigt und bei den dafür erforderlichen Verrichtungen würdevoll behandelt wird, sondern auch, dass die Bestattung selbst in würdevoller Form geschieht. Diesem Erfordernis werde nicht allein dadurch Rechnung getragen, dass die Bestattung auf einem Friedhof erfolge, was allein schon aufgrund des Friedhofzwangs eine Selbstverständlichkeit sei.
Vielmehr seien seitens der Gemeinde hierbei auch das religiöse Bekenntnis des Verstorbenen und die ortsüblichen Bestattungszeremonien zu berücksichtigen. Denn es könne mangels Nachweises eines entgegenstehenden Willens eines Verstorbenen davon ausgegangen werden, dass ein Angehöriger einer Religionsgemeinschaft in Begleitung eines Geistlichen dieser Religionsgemeinschaft zu Grabe getragen werden möchte und dass dies auch im Rahmen der ortsüblichen Bestattungszeremonien erfolgen sollte. Dies entspreche auch dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit. Dieses wäre verletzt (Art. 5 Satz 1 BestG), wenn Verstorbene, deren Verwandte sich nicht um die Bestattung kümmern oder nicht zu ermitteln sind, seitens der Gemeinden ohne ortsübliche Bestattungszeremonie und ohne religiöse Begleitung bestattet würden. Es würde von der Allgemeinheit so empfunden werden, als würden diese Menschen lediglich möglichst kostengünstig verscharrt werden. Auch diesem Vorwurf müsse und dürfe sich ein Hoheitsträger wie die beklagte Gemeinde im Rahmen einer von ihr in Auftrag gegebenen Bestattung nicht aussetzen.
Anmerkung: Die Argumentation des Verwaltungsgerichts ist auch auf andere Bestattungsdienstleistungen auszudehnen. So ist es nach Meinung von Aeternitas rechtswidrig, wenn Menschen - ohne dass es ihr ausdrücklicher Wunsch war - anonym von den Ordnungsämtern bestattet werden. Noch schlimmer ist es, wenn dies weit entfernt vom Wohnort der Verstorbenen geschieht, um Geld zu sparen.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28.08.2014)
Wackeliger Grabstein darf nicht nur verklebt werden
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein: Das Grabmal ist zu dübeln
Im zugrundeliegenden Sachverhalt wackelte ein Grabstein mit einem geschätzten Gewicht von knapp 300 kg. Da der Grabnutzungsberechtigte Kläger den Stein nicht befestigte, legte der Friedhofsträger (Beklagter) den Stein um. Der Kläger verlangte von dem Beklagten zunächst in erster Instanz und dann vorliegend mit Hilfe eines Antrages auf Zulassung der Berufung, den Stein wieder aufzustellen. Die seiner Ansicht nach ungefährlichen Bewegungen des Steines hätten laut Kläger auf der Bauweise beruht: Der Stein sei durch zwei im Fundament verankerte massive Eisenstangen gehalten worden, auf die der mit passgenauen Bohrungen versehenen Grabstein gehoben worden sei. Der Grabstein habe zwar gewackelt, "allerdings nur in dem von den Stahlträgern zugelassenen Rahmen". Es habe aber keine Kippgefahr bestanden.
Dies bewertete das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein unter Bezug auf die technischen Regelungen anders: Es sei nämlich auch aus der Beschreibung der Konstruktion nicht erkennbar, dass der Grabstein den Anforderungen der einschlägigen Regelwerke (insbesondere der TA Grabmal 2012 oder der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbands Deutscher Steinmetze) entsprach. Im Gegenteil hätte nach dem Vortrag des Klägers eine akute Gefahr durch den Grabstein bestanden. Die vom Kläger gegebene Beschreibung lasse nämlich nicht den Schluss zu, dass die Aufstellung des Grabsteins und seine Verankerung den technischen Anforderungen entsprochen hatten. So sei mit keinem Wort die Rede davon gewesen, dass das Grabmal in der erforderlichen Weise konstruktiv in seiner Lage gesichert worden wäre. Im Gegenteil zeige der Vortrag, dass der Grabstein "in dem von den Stahlträgern zugelassenen Rahmen" gewackelt habe, dass die erforderliche Dübelung nicht vorgenommen worden sei. Außer bei Kissensteinen oder Büchern, bei denen keine Kippgefahr bestehe, seien Grabmäler aber mit Dübeln zu sichern. Der Kläger verkenne und verharmlose die Gefahren, die durch das Umkippen eines Grabsteins bestehen.
Die Verklebung des Grabsteins mit der Fundamentplatte deute zusätzlich auf eine technisch unsachgemäße Aufstellung hin. Da die fachgerechte Reparatur mit höheren Kosten verbunden sei, werde oftmals versucht, Kleber in die Fuge zu spritzen. Die Klebung verhindere, dass es zu Kantenpressungen und Abplatzungen am Grabstein komme, trage zur Standsicherheit des Grabsteins jedoch nicht bei. Da in diesem Falle die Dübeltragwirkung nicht vorhanden sei und deshalb eine nicht vorhandene Standsicherheit vorgetäuscht werde, sei ein solches Verkleben sowohl nach der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes wie auch nach der TA Grabmal die Lastübertragung verboten.
Mithin ging von dem Stein eine Gefahr aus, die die Friedhofsverwaltung durch das Umlegen beseitigen durfte. Ein Anspruch des Klägers auf das Wiederaufstellen des Grabmals bestand nicht.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
(Quelle: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 26.03.2015)
Der Wille des Verstorbenen bestimmt den Bestattungsort
OLG Sachsen-Anhalt: Verwandtenstreit findet in der Achtung der Totenruhe seine Grenzen
In einem Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt eine einstweilige Verfügung gegen die Witwe eines Verstorbenen bezüglich des Bestattungsortes erlassen und damit eine Umbettung zumindest vorerst untersagt. Beantragt hatte die Verfügung der Zwillingsbruder des Verstorbenen, der diesen in Berlin hatte bestatten lassen. Die Witwe war hingegen der Auffassung gewesen, dass ihr verstorbener Mann an einem anderen Ort, wohl dem früheren gemeinsamen Wohnort, bestattet werden wollte. Vor diesem Hintergrund war der Zwillingsbruder vor Gericht gezogen, um der Ehefrau das Veranlassen einer Umbettung bei Androhung eines Ordnungsgeldes untersagen zu lassen. Außerdem hatte er die einstweilige Übertragung des Totensorgerechts auf sich beantragt.
Den Antrag auf das Verbot einer Umbettung hielt das Gericht in Naumburg für begründet. Verwandtenstreit finde an der Achtung vor der Ruhe der Toten seine Schranken. Eine Umbettung könne nur aus ganz besonderen Gründen veranlasst werden. Diese Gründe müssten feststehen. Bis dahin sei durch eine vorläufige Regelung zu verhindern, dass der Verstorbene durch mehrfache Umbettung dem Streit der Parteien ausgesetzt würde.
Es sei vom Bruder außerdem glaubhaft gemacht worden, dass er dem Willen des Verstorbenen entsprochen habe. Dies schließt das Gericht insbesondere aus einer eidesstattlichen Versicherung des Bruders, nach der der Verstorbene in seiner letzten Lebensphase zum Ausdruck gebracht habe, in Berlin bestattet zu werden. Darüber hinaus lägen verschiedene unstreitige und in der Entscheidung genannte Indizien vor, die belegten, dass sich der Verstorbene angesichts des bevorstehenden Todes einerseits immer weiter seinem Bruder angenähert und ihm anvertraut, andererseits von seiner Ehefrau immer weiter entfernt hatte.
Der Antrag auf Übertragung des Totensorgerechts wurde hingegen abgelehnt. Wer die Totenfürsorge innehabe, bestimme sich nach dem zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen. Beherrschender Grundsatz des Totenfürsorgerechts sei die Maßgeblichkeit des Willens des Verstorbenen. Das Recht zur Totenfürsorge könne nicht gegen den irgendwie geäußerten Willen des Verstorbenen ausgeübt werden. Deshalb seien die nächsten Angehörigen und vor den Verwandten die Ehegatten totenfürsorgeberechtigt, wenn der Verstorbene keine andere Person mit dieser Aufgabe betraut habe. Das hieße für den Verfügungskläger im vorliegenden Fall, entweder habe ihm sein Zwillingsbruder die Totenfürsorge übertragen oder das Recht stehe unübertragbar der Beklagten zu. Lasse sich aus den Umständen ein ihn bestimmender Wille des Verstorbenen zuverlässig (mit Sicherheit) entnehmen, sei der Bruder Inhaber der Totenfürsorge, sodass es einer Übertragung nicht bedürfe.
Habe sich der Verstorbene nicht in diese Richtung geäußert, bleibe es bei den gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen, also bei der Totenfürsorge der Witwe. Eine Rechtsgrundlage zur gerichtlichen Übertragung der Totenfürsorge auf andere Personen gebe es nicht. Der Bruder kann sich in Ermangelung des eigenen Totenfürsorgerechts dann nur gegen einzelne Maßnahmen der Witwe wenden, wenn diese dem (mutmaßlichen) Willen des Toten widersprechen. Außerdem gelte der Grundsatz, dass im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. Das bedeutet, dass vor einer abschließenden Entscheidung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden sollen.
Anmerkung: Von verschiedenen Juristen wird behauptet, dass das Befolgen der Wünsche des Verstorbenen nur eine sittliche Pflicht sei. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat im vorliegenden Verfahren die Rechtsauffassung von Aeternitas bestätigt, dass nahe Angehörige, auch ohne (primär) totensorgeberechtigt zu sein, Maßnahmen verhindern können, die dem Willen eines Verstorbenen widersprechen. Dies war zwar im Urteil nur ein Nebenaspekt, ist aber besonders herauszuheben, da der Wille des Verstorbenen als Ausdruck seiner postmortalen Würde ein grundlegender Maßstab im Bestattungsrecht ist.
(Quelle: Aeternitas e.V.)
(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 08.10.2015)
Sozialamt muss Bestattungskosten ohne Auskunft zum Nachlassvermögen erstatten
Durch Ausschlagen des Erbes keine Verwertbarkeit des Nachlasses gegeben
Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Rechte Betroffener bestätigt, die im Rahmen einer Bestattung finanzielle Unterstützung beim Sozialamt beantragen. Im vorliegenden Fall hatten die Richter über einen Sachverhalt zu urteilen, in dem die einkommens- und vermögensarme Schwester (Klägerin) das Erbe ihres verstorbenen Bruder ausgeschlagen und einen Antrag auf Erstattung der Bestattungskosten beim Sozialhilfeträger (Beklagter) gestellt hatte. Das Gericht sprach der Klägerin die Bestattungskosten zu. Die Sozialbehörde hatte die Kostenerstattung deshalb abgelehnt, weil die Klägerin nicht bewiesen hätte, dass kein Nachlassvermögen vorhanden sei. Dieses wäre zuerst für die Bestattung einzusetzen.
Das Sozialgericht gab aber der Klägerin mit ihrer Argumentation Recht. Zwar sei grundsätzlich der Nachlass für eine Bestattung vorrangig aufzuwenden. Durch die Ausschlagung des Erbes sei die Klägerin jedoch von Anfang an nicht als Erbin zu betrachten gewesen, sodass ihr der Nachlass niemals als bereites Mittel zur Verfügung gestanden habe.
Dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber - trotz wiederholter Aufforderung - keine Angaben zum Nachlasswert gemacht habe, stehe der sozialhilferechtlichen Bedarfslage nicht entgegen. Denn sie habe ihrem glaubhaften Vortrag gemäß seit Jahren keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Bruder mehr gehabt und deswegen weder über seine Lebensführung noch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Kenntnis. Infolge der Ausschlagung habe sie auch keinen Rechtsanspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand.
Zwar habe das Sozialamt die Erbausschlagung eines Hilfebedürftigen bzw. Hilfesuchenden zu Lasten der Allgemeinheit nicht in jedem Fall hinzunehmen, doch seien Ausnahmen auf Fälle der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB beschränkt. Die Prüfung der Sittenwidrigkeit müsse dabei zurückhaltend erfolgen. U.a. seien die Werthaltigkeit der Erbschaft, die Motive des Hilfesuchenden für die Ausschlagung, sowie die Frage zu prüfen, ob er in der Absicht, sozialhilfebedürftig zu werden, mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Insbesondere für einen direkten Vorsatz, die Sozialhilfebedürftigkeit herbeizuführen, bestünden aber angesichts der mangelnden Kenntnisse der Klägerin vom Nachlassvermögen keine Anhaltspunkte. Auch sprächen die bekannten Fakten nicht für ein tatsächlich vorhandenes, nennenswertes Vermögen.
Ein Vorgehen gegen das Land Baden-Württemberg als Erbe des verstorbenen Bruders (nach Ausschlagung aller sonst in Betracht kommenden Erben), um eine Auskunft über eventuelles Vermögen zu erhalten, sei der Klägerin ebenso wenig zumutbar, wie das Einfordern eines eventuell tatsächlich vorhandenen Vermögens von dem Bundesland. Der Sozialhilfeträger könne den entsprechenden Anspruch auf sich überleiten und im eigenen Namen geltend machen.
Unstreitig waren im Sinne des § 74 SGB XII die geltend gemachten Bestattungskosten erforderlich und die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet. Deshalb sprach das Sozialgericht der Klägerin die volle Kostenerstattung in Höhe von 2.610,50 zu. (Quelle: Aeternitas e.V.)
(Quelle: Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.10.2015)
Keine Umbettung wegen Einsamkeit in letzter Ruhestätte
OVG Niedersachsen weist Klage des Sohnes eines Verstorbenen ab
Nach einem Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg reicht der Wunsch, nicht alleine bestattet zu sein, nicht für die Genehmigung einer Umbettung der sterblichen Überreste aus. Im zugrundeliegenden Fall wollte der Sohn eines Verstorbenen dessen Umbettung erreichen, da der Tote entgegen seiner Vorstellung dort auf alle Zeiten alleine, getrennt von seiner Familie läge.
Der Verstorbene hatte sich in einer Wahlgrabstätte beisetzen lassen. Dabei war er davon ausgegangen, dass seine Frau ihm eines Tages dorthin folgen würde. Infolge der zerrütteten Beziehung entschied sich die Witwe jedoch kurz nach dem Tod des Ehemanns für einen anderen Bestattungsort. Vor diesem Hintergrund begehrte der Sohn eine Umbettung der sterblichen Überreste seines Vaters in eine Familiengrabstätte, in der unter anderem seine frühere, geschiedene Frau bestattet worden war.
Dies lehnte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen nun in letzter Instanz ab und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stade aus August 2015.
Als Begründung führten die Richter aus, dass ein wichtiger Grund, der eine Umbettung begründe, nur dann vorliege, wenn das ihn tragende Interesse den Schutz der Totenruhe überwiege. Dies könne angesichts der verfassungsrechtlichen Verortung des Schutzes der Totenruhe nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahre und seinem Willen besser Rechnung trage. Dies sei zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt habe oder zumindest Tatsachen und Umstände gegeben seien, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden könne, oder wenn der Ehepartner des Verstorbenen wünscht, in der gleichen Grabstelle beigesetzt zu werden und dieser Wunsch nur durch eine Umbettung des Verstorbenen realisiert werden kann. Hieran gemessen liege hier kein Ausnahmefall vor, in dem der Schutz der Totenruhe zur Wahrung der Würde und Durchsetzung des Willens des Verstorbenen zurückzutreten habe.
Wahrscheinlich hätte der Verstorbene zwar seinen gewünschten Bestattungsort noch einmal überdacht, hätte er von dem Sinneswandel seiner Ehefrau erfahren. Es fehle aber an Tatsachen und Umständen, aus denen ein Wille des Verstorbenen, nun in eben der Familiengrabstätte neben seiner Tochter, seiner geschiedenen Ehefrau und deren Eltern und Großeltern bestattet werden zu wollen, mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden könne.
Jedenfalls könne nur aus einem Wunsch des Verstorbenen, nicht ewig allein in einer Grabstätte bestattet zu sein, noch nicht darauf geschlossen werden, dass er in der vom Kläger angeführten Familiengrabstätte bestattet werden wollte. In dieser liege zwar bereits seine verstorbene Tochter, aber eben auch seine geschiedene Ehefrau und deren Eltern und Großeltern. Im Übrigen sei die Bestattung in dieser Familiengrabstätte auch nicht ersichtlich die einzige Möglichkeit, neben oder bei Familienangehörigen die letzte Ruhe zu finden. Denn die Eltern und Großeltern seien nur circa zehn km entfernt beigesetzt und es seien keine Gründe ersichtlich, dass sich der Verstorbene nicht auch für eine Bestattung auf oder in der Nähe dieser Grabstätte hätte entscheiden können. (Quelle: Aeternitas e.V.)
(Quelle: Beschluss des Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vom 30.11.2015)
Von Heiligen, Reformern und Rübengeistern
Sie alle drängen sich zwischen den Monaten Oktober und November eng an eng, und dies schon seit dem achten Jahrhundert: die katholischen Heiligen, die evangelischen Reformer und die heidnischen Geister.
Turbulent geht es am 31. Oktober zu. Fast im gleichen Alter wie das katholische Allerheiligen ist Halloween – oder eigentlich „All Hallow´s Eve“: ein ursprünglich heidnisches und von irischen Katholiken übernommenes Fest zur Vertreibung der Geister und zum Schutz gegen Tod und Verderb. Ein heute in allen Varianten verdrehtes Fest, das mit seinen Ursprüngen rein gar nichts mehr zu tun hat. Selbst die einstige Rübe ist zum Kürbis geworden.
„Unbeirrbare Geister“ und vor allem altertümliche und unbelehrbare Handlungsweisen der Kirche wollte auch Luther vertreiben, als er an der Schlosskirche zu Wittenberg seine 95 Thesen aufhängte. 1517 war dies und es bescherte später dem evangelischen Christentum einen hohen Gedenktag: den Reformationstag, ebenfalls am 31.10., dem Tag vor Allerheiligen.
Die katholische Kirche gedenkt am 1. November all jener Menschen, die heiliggesprochen oder heilig genannt wurden. Papst Gregor III. beschloss, einen Tag zum Gedenktag für alle Heiligen zu erheben – noch heute ist dies in vielen Ländern der stillste katholische Feiertag überhaupt.
Katholische Heilige, Reformer und Rüben miteinander in Beziehung zu setzen scheint gewagt, aber es sei hier erlaubt, denn in unserer Zeit feiert die christliche und weltliche Gesellschaft alle diese Gedenktage. Ein jeder so, wie er mag – ob mit festem Glauben und Gedenken, ob still oder schrill, ob mit Freude an einem gesetzmäßig arbeitsfreien Tag oder ganz profan, nur aus Spaß an „Süßem oder Saurem“.
Erasmus. A. Baumeister
Was ist eigentlich TRAUER?
Laut knapper Definition nach DUDEN ist Trauer a) ein (tiefer) seelischer Schmerz über einen Verlust oder ein Unglück ‒und b) die (offizielle) Zeit des Trauerns nach einem Todesfall.
Wikipedia meint immerhin schon: „Der Begriff Trauer bezeichnet die durch ein betrübendes Ereignis verursachte Gemütsstimmung und deren Kundgebung nach außen, etwa durch den Verlust nahestehender oder verehrter Personen oder Tiere, durch die Erinnerung an solche Verluste oder auch zu erwartende Verluste. Das Trauern kann auf Grund der zuvor genannten Ursachen auch ein Überwinden von Leid und Schmerz bedeuten.“
Aber Trauer ist vielschichtiger. Immer ganz persönlich und immer anders. Ein Feuerwerk aus spontan nicht lenkbaren Gefühlen, die je nach Verfassung und Persönlichkeit des Trauernden ganz unterschiedliche Formen annehmen können.
Trauer äußert sich vielseitig. Körperlich wahrnehmbare Gefühle und Zustände, wie Magenschmerzen, Übelkeit und Kreislaufschwäche, sind Ausdruck von Trauer. „Nein ‒ das kann nicht sein. Es ist bloß ein Albtraum ...“, so schildern Eltern, die ein Kind verloren haben, ihre Wahrnehmung, der Tod wird verneint. Parallel dazu verspüren sie oft körperliche Schmerzen.
Zorn und unbändige Wut über den nicht rückgängig zu machenden Tod einer sehr nahestehenden Person ist Ausdruck von Trauer. Wir suchen instinktiv Dinge oder sogar auch Personen, die wir zur Verantwortung ziehen können. Gedanken wie: „Warum hat es nicht jemand anderen getroffen? Hätte er oder sie es verhindern können?“ sind Ausdruck von Trauer und Verzweiflung.
Langsam beginnende Einsicht und das Erkennen des „Nicht ändern Könnens“ ist Ausdruck von Trauer. Die Suche nach dem Umgang mit dem Tod eines geliebten Menschen beginnt. Zaghaft, zögerlich und noch nicht gewollt.
Irgendwann holt uns die Realität ein, das Verdrängen funktioniert nicht mehr. Oft stellen sich Mutlosigkeit und ein Unvermögen, das eigene Leben wieder aufzunehmen, ein. Depression ist Ausdruck von Trauer.
Überwinden wir diese Depression, gelangen wir an einen Punkt, an dem die Bereitschaft wieder da ist, ein neues Kapitel im Leben zu beginnen. Neues zu erfahren und Altes in schöner Erinnerung zu bewahren.
Wann dieser Punkt der Akzeptanz einsetzt, wie lange die unterschiedlichen Trauerprozesse dauern und wie intensiv sie sind ‒ all das ist abhängig von der Persönlichkeit eines jeden. Haben wir Menschen an unserer Seite, die uns geduldig unterstützen, haben wir eine gute Chance, den Trauerprozess zu durchleben. Jeder in seinem eigenen Tempo. Denn was Trauer immer braucht, ist Zeit!
Für Menschen, die alleine sind, gibt es heute eine vielfältige und professionelle Trauerbegleitung etwa von ausgebildeten Bestattern und Psychologen. Auch hier sind Zeit und Geduld die ausschlaggebenden Faktoren für die Trauerbewältigung.
Erasmus A. Baumeister
Vollmachten und Verfügungen
Die Zukunft zu planen und zu sichern macht Sinn – nicht nur und erst im hohen Alter, so „kurz vor knapp“, sondern vielmehr dann, wenn man mitten im Leben steht. Denn was passiert, wenn der 45 jährige Familienvater bei einem Autounfall schwer verletzt wird, im Koma liegt und keinerlei Wünsche formulieren kann? Was passiert, wenn die 60-jährige Tante einen Schlaganfall erleidet und sich nicht mehr regen und äußern kann? Wissen wir als Angehörige, was sich der Patient gewünscht hätte? Versorgung zu Hause oder im Pflegeheim? Lebenserhaltende Maßnahmen, ja oder nein? Im äußersten Fall Erd- oder Feuerbestattung? Wer kümmert sich um alles, wer trifft Entscheidungen? Wer darf überhaupt Entscheidungen treffen?
Vollmachten und Verfügungen helfen, wenn man selber nicht mehr handeln kann. Sie helfen dabei, die eigenen Wünsche durchzusetzen. Sie helfen aber auch den Angehörigen dabei, zu erkennen, was für die betroffene Person infrage kommt. Denn diese Entscheidungen zu treffen, ist oftmals ein sehr schwieriger Prozess.
Was man wissen muss über Vorsorge für Alter, Krankheit und Unfall:
Die Vorsorgevollmacht
Mit dieser Vollmacht kann bestimmt werden, wer überhaupt Entscheidungen treffen darf. Ist dies nicht schriftlich festgelegt, übernimmt der Staat von Amts wegen die rechtliche Vertretung und bestimmt einen Betreuer. Ehepartner, Kinder und weitere nahe Verwandte sind in dieser Hinsicht anderen Personen rechtlich gleichgestellt, sind also nicht automatisch Vertreter oder Betreuer. Die Vollmacht berechtigt die dort festgelegte Person, in fast allen Rechtsbereichen zu handeln.
Die Betreuungsverfügung
Mit dieser Verfügung wird eine gewünschte Person zum rechtlichen Betreuer bestimmt. Sie wird dann vom Gericht offiziell eingesetzt, ist aber nicht mit Vollmachten ausgestattet , sondern abhängig und kontrolliert vom Gericht.
Die Patientenverfügung
Mit ihr trifft man Entscheidungen der medizinischen Versorgung für den Fall, dass man später nicht mehr in der Lage dazu ist. Vor allem die Frage nach lebensverlängernden Maßnahmen bei unheilbaren Krankheiten wird hier im Voraus beantwortet. Diese Verfügung richtet sich nicht nur an die Angehörigen, sondern eben auch an Ärzte und Pfleger, die rechtlich dazu verpflichtete sind, den Patientenwillen – wenn bekannt – durchzusetzen.
Die Bestattungsvorsorgevollmacht
Sie legt fest, welche Bestattungsart im Falle des Todes gewünscht wird. Für den Fall einer Feuerbestattung ist eine schriftliche Willenserklärung nötig. Auch können in der Vollmacht alle Details der Bestattung, wie z. B. die Ausstattung der Abschiedsfeier und natürlich auch der Bestattungsort, bestimmt werden.
Für alle Verfügungen und Vollmachten gilt die schriftliche Form, idealerweise mit notarieller oder rechtsanwaltlicher Bestätigung. Die Vollmachten sollten eindeutig sein und möglichst keinen Entscheidungsspielraum geben.
Konkrete Hilfe zu allen Verfügungen bieten Ärzte, Krankenkassen, Notare und natürlich auch Bestattungsunternehmen an – kostenlos!
Informieren Sie sich, damit nicht andere über Sie entscheiden.
Erasmus A. Baumeister
„Der Tod gehört zum Leben dazu“
Bestatter im Gespräch: Früher haben sich Schreiner im Ort zusammengeschlossen – Anzahl der Einäscherungen nimmt zu – Serie „Berufe damals und heute“ Teil XVI
Von Martina Weyrauch
Eberbach. Särge und Urnen, Decken und Trauerwäsche, Kreuze, schwere Bücher, Sinnsprüche zum Tod – auf den ersten Blick kann einen in den Räumen in der Odenwaldstraße, die man nicht alltäglich betritt, schon Beklemmung befallen „Aber der Tod gehört zum Leben dazu“, sagt Gerd Wuscher (46).
Und so beklemmend ist es auch beim Bestatter nicht: Rundherum ist alles in hellen und freundlichen Farben gestaltet. „Die Sache an sich ist schon traurig genug, da muss es nicht noch eine düstere Umgebung sein“, so der Bestattermeister, der täglich mit dem Sterben konfrontiert ist. „Hier wird auch viel gelacht, es ist nicht immer nur ernst bei uns“, sagt seine Mitarbeiterin Tonia Keßler (45).
Heiter wird es zuweilen, wenn jemand seine Wünsche vorträgt, die dann vom Ehepartner kommentiert werden. Oft ist es aber auch ein „Lachen aus Erleichterung“, das Thema hinter sich gebracht zu haben. „Wenn der Tod nicht überraschend kommt, ist es oft positiv, wenn keine lange Leidenszeit vorangegangen ist“, bestätigt Wuscher.
Eigentlich kann sich heute jeder Bestatter nennen, auch ohne eine Ausbildung zu haben. Wuscher hat eine Ausbildung und auch noch den Meistertitel absolviert. Seine Mitarbeiterin Keßler hat zwar keine Ausbildung zur Bestatterin abgeschlossen, aber der Umgang mit dem Sterben war der gelernten Heilerziehungspflegerin, die viele Jahre als Pflegekraft in einem Wohn- und Pflegezentrum gearbeitet hat, nicht fremd: „In einem Altenheim gibt es immer mehr Palliativarbeit“, sagt sie.
Früher ging es beim Bestatten rustikaler zu: „In den 50er- und 60er-Jahren haben sich Schreiner im Ort zusammengeschlossen. Die Tätigkeit beschränkte sich auf den Sargverkauf, die Überführung und eventuell noch auf das Ankleiden“, weiß Wuscher aus Erzählungen seines Schwiegervaters. Särge und Kreuze wurden meist von den damaligen „Bestattern“ selbst hergestellt. Wer einsteigen wollte, musste fünf Särge produzieren und vorzeigen. Dann wurde entschieden, ob er dabei ist.
Im Jahr 2003 startete laut Wuscher eine „Erprobungsphase“ mit der Ausbildung zur „Bestattungsfachkraft“. Dann kamen auch immer mehr Auszubildende. Erst 2007 ist die Verordnung zur Berufsausbildung in Kraft getreten. Heute gehört einiges mehr zum dem Beruf des Bestatters als damals: „Beratung im Sterbefall und in Versorgungsangelegenheiten – immer unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Situation und vor dem Zugriff Dritter gesichert – Überführung, Waschen und Ankleiden des Verstorbenen.“ Dazu kommt allerhand Organisation. Laut Wuscher gehört dazu die Organisation der gesamten Trauerfeier: „Absprachen mit Friedhofsamt, Pfarrer, Trauerredner, Steinmetz, Organist, Solisten“. Zudem wird der Trauerdruck organisiert, ebenso Blumenschmuck, Fotoarbeiten, Dekoration und Trauerkaffee sowie die Danksagungen. Alles natürlich nur insoweit, wie die Angehörigen das wünschen.
„Früher waren die Angehörigen viel aktiver“, so der Bestattermeister. Die Verstorbenen wurden meist zu Hause gewaschen und angezogen; „das ist heute nur noch selten der Fall, wobei wir es auch zusammen mit den Angehörigen in den eigenen vier Wänden anbieten“. Zudem sterben die meisten Menschen heute in Krankenhäusern und Altenheimen, früher war der Anteil zu Hause größer.
Häufig sind Wuscher und Keßler auch mit Vorsorgearbeiten beschäftigt. „Oft wird die Vorsorge getroffen, wenn Angehörige von älteren oder schwer kranken Menschen in Urlaub gehen. Oder ältere Menschen – in der Regel ab etwa 70 Jahren aufwärts – kommen vorbei, um ihre Beisetzung ,zu planen’“.
Wenn seine Kunden zum Vorsorgegespräch zu ihm kommen oder er sie zu Hause besucht, geht es erst mal darum, welche Art der Bestattung gewünscht wird: Erdbestattung oder Einäscherung.
Bei der Erdbestattung kann nach der Auswahl des Sarges ein Termin mit dem Pfarrer und je nach Wunsch die gesamte Trauerfeier bis zum Trauerkaffee organisiert werden.
Wenn der Tote eingeäschert und im Wald bestattet werden soll, kann seine Asche nach dem Krematorium direkt in den Wald oder vorab noch zu einer Trauerfeier gebracht werden. Wuscher und Keßler regeln auch den Kontakt mit einem Friedwald. In der näheren Umgebung wären das der Ruhehain in Reichartshausen, der Ruheforst in Erbach oder die Friedwälder in Michelstadt und Heilbronn. „Zuerst eine Trauerfeier im Sarg, dann die Einäscherung und später die Beisetzung ist vielen zu hektisch“, sagt der Bestattermeister. Deshalb werden die meisten Verstorbenen direkt ins Krematorium – nach Pforzheim, manchmal auch Osterburken – gebracht.
Natürlich gibt es noch ganz andere Möglichkeiten der Bestattungen. Etwa Seebestattungen. „Die gibt es bei uns maximal fünfmal im Jahr. Wir organisieren dann die Überführung zur Reederei und wenn Angehörige dabei sein wollen, können wir für sie auch Zimmer buchen.“
Die Möglichkeiten der Einäscherungen sind vielseitig. Unter anderem kann die Asche in der Schweiz im Gebirge verstreut werden, in Spanien in Oliven- oder Orangenhainen und sogar in Pinienwäldern. Frankreich bietet Streuwiesen an, im Elsass sind Ballonbestattungen möglich. „Wir hatten auch schon Überführungen in die USA oder eine Urnenbeisetzung in Schottland, wo ein riesiger Rosenstrauch mit der Asche gedüngt wurde.“ Oft gibt es auch Auslandsrückholungen, etwa bei Auswanderern nach Ungarn oder Tschechien. Über den „Bundesverband deutscher Bestatter“ ist auch ein Urnenversand per Post möglich.
In den vergangenen Jahren hat laut Wuscher die Anzahl der Einäscherungen immer mehr zugenommen: „Inzwischen sind es etwa zwei Drittel aller Sterbefälle, die eingeäschert werden“. Gründe: „Die Angehörigen wollen nicht mehr so viel Grabpflege übernehmen und jeden Tag gießen; außerdem läuft ein Grab nur 15 Jahre.“
Laut Keßler muss man immer überlegen, was man an Kosten im Jahr hat und wie hoch der Pflegeaufwand ist. Einen Ort zum Trauern zu haben, hält sie bei allem für den wichtigsten Aspekt.
Wuscher pflichtet bei: „Es ist mir wichtig, dass jeder dort beigesetzt wird, wo er will – solange es nicht anonym ist. Wenn man nicht weiß, wo der Verstorbene liegt, fehlt ein Ort zum Trauern.“
Bestimmte Arbeitskleidung haben Wuscher und Keßler nicht. Wuscher trägt meist schwarz, bei Beratungsgesprächen verzichtet er aber auf einen schwarzen Anzug: „Das wollen viele gar nicht“. – „Ordentlich gekleidet ist wichtig“, sagt Keßler; sie trägt meist schwarz-weiß.
„Der Beruf ist sehr abwechslungsreich“, sagt der Bestattermeister. Auch handwerkliches Geschick ist gefragt, etwa beim Auskleiden der Särge. „Man darf keine Berührungsängste haben, wenn man die Verstorbenen zurecht macht und vor allem wichtig ist Respekt. Die Natürlichkeit der Verstorbenen sollte erhalten bleiben; sie müssen sauber sein. Auf die Fingernägel muss geachtet werden, die Haare sollten frisch gewaschen sein, Augen und Mund geschlossen.“ Mit Massagen und Cremes erklärt er, könne man auch den Gesichtsausdruck verändern: „Es ist ein Bild, dass den Angehörigen ewig in Erinnerung bleibt, so sollte der Verstorbene entsprechend aussehen.“
Daneben spielt in dem Beruf auch das Kaufmännische eine große Rolle. Wareneinkauf und Verkauf – das alles war für Keßler zu Beginn Neuland, doch sie hat sich „durchgekämpft“. Daneben all’ die Serviceangebote: Regelung der Übergangsrente, Anschreiben an die Versicherungen, Sterbegelder beantragen, GEZ informieren, Vereinsmitgliedschaften kündigen und vieles mehr. „Wir sprechen immer darüber, manche Angehörige wolle diese Dinge auch selbst erledigen – wer zu dieser Zeit aber einfach keinen Kopf für solche Dinge hat, bekommt es abgenommen.“ Der persönliche Kontakt ist für Keßler sehr wichtig und „es ist immer ein gutes Gefühl zu wissen, da kommt jemand, dem ich helfen kann“. Außerdem haben die Bestatter viel mit Betreuern zu tun, sie suchen Blumen bei den Gärtnern aus und entwerfen Danksagungen und Zeitungsannoncen.
Wichtig für den Beruf ist laut Wuscher eine „eine gewisse persönliche Reife; ich würde eher einen 30-Jährigen als einen 20-Jährigen einstellen“, sagt er. Keßler: „Als junger Mensch hätte ich mir diese Arbeit niemals vorstellen können.“ – „Teamarbeit ist wichtig; Vertrauen und Diskretion das oberste Gebot“, so die beiden. Die Arbeit dürfe nicht nur professionell aussehen, sie muss es auch sein. „Es ist wichtig, dass man mit den Verstorbenen ordentlich umgeht“, sagt der Bestattermeister.
Und auch wenn es besonders für Angehörige nicht leicht ist, ihn zu akzeptieren: Der Tod gehört zum Leben.
Eberbacher Nachrichten vom Donnerstag, 9. Juli 2015, Seite 5 (2 Views)
Bis dass der Tod uns scheidet, oder über den Tod hinaus? Menschen und ihre Begleiter auf vier Pfoten
Im nordrheinwestfälischen Essen ist der erste Friedhof für Mensch und Tier entstanden. Betreiber ist die „Deutsche Friedhofsgesellschaft“, ein privates Familienunternehmen, das derzeit (laut eigenen Angaben) 15 Friedhöfe betreibt. Zwei davon nun seit Neuestem für Mensch und Tier – „Unser Hafen“ lautet der Name dieser neuen Friedhofsform.
Auf dem städtischen Bergfriedhof in Essen Finntrop pachtet die „Deutsche Friedhofsgesellschaft“ ein 1000 qm großes Areal für die neuartige Bestattungsform von Mensch und Tier, etwas abseits der regulären Friedhofsfläche. Eine weitere Fläche ist in Braubach bei Konstanz entstanden. Hier soll nun eine gemeinsame Urnenbestattung von Herrchen und tierischem Liebling möglich sein – in Freundschaftsgräbern auf einem Gräberfeld oder in individuellen Familiengräbern an einem ausgesuchten Platz mit allem Drum und Dran: mit individueller Gestaltung der Fläche, einem Grabstein oder eine Steele. Laut der „Deutschen Friedhofsgesellschaft“ wird ein gemeinsamer Friedhof für Mensch und Tier immer wieder nachgefragt: „Nachdem wir immer wieder auf einen gemeinsamen Friedhof für Mensch und Tier angesprochen wurden, haben wir uns für diesen ungewöhnlichen und innovativen Schritt entschieden.“ *
Tierbestattungen als Beigabe zu der eines Menschen gibt es belegt seit etwa 12.000 Jahren. Im Mittelalter wurden wohlhabende Verstorbene sogar mit ihren Pferden und Jagdhunden beigesetzt. Heute finden Tierbestattungen im Rahmen einer Haustierbestattung auf reinen Tierfriedhöfen statt, rund 180 Tierbestatter gibt es allein in Deutschland. Die Nachfrage nach einer Tierbestattung und auch die effektive Bestattungszahl auf einem Tierfriedhof sind in den letzten Jahren in jedem Fall stark angestiegen. Die Zahl der im eigenen Garten bestatteten Haustiere ist sicher noch weit höher.
Mensch- und Tierbestattung im gleichen Atemzug und am gleichen Ort – ein Schritt in die Zukunft? Ein neues Kapitel der Bestattungskultur? Eine notwendige und lang überfällige Bestattungsart? Oder eine die gute Geschäftsidee eines privaten Friedhofsbetreibers ?
Für alle Bestatter und Tierhalter sicher ein Thema der Zukunft.
Erasmus A. Baumeister
Wenn der Tod da ist, kommt die Trauer!
Denn sie ist die Konsequenz aus Liebe, Verbundenheit und gemeinsamer Vergangenheit.
Solche Worte liest man eher selten. Genau wie man selten etwas über den Tod, die Trauer, die Zeit danach, Tränen, Wut und Depression liest ‒ es sei denn in der Fachliteratur oder in der Sonderausgabe der Zeitung an Fronleichnam. In der alltäglichen Kommunikation tauchen diese Themen selten auf.
Tod und Trauer haben in unserer Kultur ihren festen und vor allem sichtbaren Platz verloren. Der schwarze Knopf am Revers eines Witwers, die schwarze Kleidung der Witwe für mindestens ein Jahr sind passé. Uns eher unangenehm berührende Szenarien wie lautes Klagen und Weinen oder auch fröhliches Abschiednehmen anderer Kulturkreise stehen ganz im Gegensatz zu unserem Umgang mit dem Tod, dem Abschied und der bleibenden Trauer. Trauer ist bei uns vor allem Privatsache!
Aber Trauer ist auch fast immer ein Zustand, den mehrere Personen gleichzeitig erleben, denn der verstorbene Ehemann war auch Bruder, Vater, Freund, Nachbar oder Vereinsmitglied. Er hinterlässt ein soziales Netz von Trauernden. Hier können wir uns ausdrücken und austauschen. Denn es tut gut zu erfahren, dass man nicht allein ist. Die gemeinsame Erfahrung hilft, sich auf ein Leben danach einzustellen. Den Verlust in seine Lebensgeschichte einzubauen und dem Verstorbenen weiterhin einen Platz zu geben. In heutigen Zeiten haben auch alleinstehende und zurückgezogen lebende Menschen ein Trauernetz, wenn sie es benötigen. Der Bestatter ‒ oft auch Trauerbegleiter und eine Art Seelsorger ‒und andere professionelle Einrichtungen ersetzen hier so gut es geht das familiäre Umfeld.
Was dennoch bleibt: Trauer ist ein sehr unangenehmes, schmerzhaftes Gefühl, das selten ganz verschwindet. Aber ohne dieses Gefühl könnten Menschen keine Beziehungen eingehen ‒ und alles wäre gleich! Oder: Wer A sagt, muss auch B sagen.
Erasmus A. Baumeister
Vom Marienmond, Christi Himmelfahrt und dem Heiligen Geist!
Im Wonnemonat Mai tummeln sich im Jahr 2015 die wichtigsten Hochfeste der katholischen und evangelischen Kirche.
Die katholische Kirche verehrt im Mai die Gottesmutter Maria. Die Bezeichnung Marienmond ist altertümlich und heute weniger bekannt. Das Bild, das die Evangelien von Maria zeichnen, ist geprägt von der Absicht der Verkündung Jesu Christi. Also eine vorgeburtliche Geschichte, aber zentraler Schauplatz des Christentums.
Christi Himmelfahrt ist das katholische und evangelische Fest der Aufnahme Jesu Christi an der Seite Gottes. Die Thronbesteigung neben dem Heiligen Vater wird 40 Tage nach Ostern gefeiert. In früheren Zeiten gab es vielerorts festliche Himmelfahrtsprozessionen, die sich heutzutage zum Herren- oder auch Vatertag gewandelt haben und regional sehr unterschiedlich gefeiert werden. In den Kirchen jedoch gehört ein festlicher Gottesdienst nach wie vor zum schönen Brauch. Die biblische Grundlage findet man u. a. im ersten Kapitel der Apostelgeschichte im Neuen Testament. Dort steht, dass der nach seiner Kreuzigung vom Tod auferstandene Jesus Christus noch 40 Tage zu seinen Jüngern sprach. Am 40. Tag wurde er in den Himmel emporgehoben und verschwand in einer Wolke. „Eine Wolke nahm ihn auf und entzog ihn ihren Blicken“ (Apostelgeschichte 1,9).
Nur 10 Tage später und 50 Tage nach Ostern feiert die Kirche Pfingsten. Es ist das Fest des Heiligen Geistes und somit die Vervollständigung der göttlichen Dreifaltigkeit: Gott, der Vater, Jesus, der Sohn, und der Heilige Geist. Diese Gestalt Gottes ist sicher die unwirklichste und am wenigsten greifbare. Denn die Theologen sehen den Heiligen Geist als jemanden , der die Worte und das Wirken Jesu Christi für die Menschheit aufrechterhalten soll. Diese Geistessendung war der Ausgangspunkt der Mission der Jünger Jesu und wenn man so will, die Geburtsstunde der heutigen Kirche. Die Kirche nun als verlängerter Arm der Dreifaltigkeit zur Lebendighaltung und Erinnerung an die Worte Jesu Christi . Pfingsten gehört sowohl für die katholische als auch für die evangelische Kirche neben Weihnachten und Ostern zu den größten Kirchenfesten des Jahres.
Auch in 2016 und 2017 versammeln sich diese hohen Feste im Wonnemonat Mai und bescheren uns neben den religiösen Brauchtümern auch noch ein paar hoffentlich sonnige freie Tage!
Erasmus A. Baumeister
Es blüht uns was! Tulpen, Krokusse, Stiefmütterchen und Co.
Um Ostern herum ist es endlich so weit: Die ersten Frühjahrsblüher strecken ihre Köpfe Richtung Sonne und zeigen uns nach den tristen Wintermonaten fröhliche Farben. Allen Garten- und Parkanlagen tut das gut. Auch den Friedhöfen stehen die ersten Frühlingsboten gut zu Gesicht, sie bringen einen Hauch Lebendigkeit in die sonst so ruhigen Oasen.
Für die Angehörigen, die eine Grabstätte pflegen, ist jetzt die Zeit, den Winterschlaf zu vertreiben. Vorhandene Ziersträucher werden nun von altem, knorrigem Holz befreit und zurück- oder neu in Form geschnitten. Alte und schwache Triebe der beliebten Rose sollten jetzt auf drei bis fünf Triebstellen gekürzt werden. Zierpflanzen wie Stiefmütterchen, Hornveilchen, Petunien und andere werden in diesen Wochen neu gesetzt und ganz nach persönlichem Geschmack auf der Grabfläche verteilt. Mal als unendlicher Kreis, mal als Herz, mal ganz ohne tiefe Bedeutung. Der Boden wird gelüftet und nach Bedarf kann frischer Rindenmulch aufgebracht oder neue nährstoffreiche Erde untergeharkt werden.
Einen grünen Daumen benötigt man für diese Arbeiten nicht, nur etwas Zeit zum Verweilen, ein paar wenige Gartengeräte, die Freude am Verschönern und Dekorieren und vielleicht den ein oder anderen Tipp der Gärtnerei. So entstehen ganz persönliche kleine Gärten, die zum Verweilen und Beschauen einladen.
Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, schöne und kreative Grabanlagen professionell anlegen zu lassen. Friedhofsgärtner arbeiten ganz nach Ihren Wünschen und sind fachlich kompetent. Sei es die einmalige Neuanlage eines Grabes, die verlässliche Grabpflege mit Services wie jahreszeitliche Bepflanzung, Gießen, Düngen und mehr oder auch die Dauergrabpflege als Vorsorge. Für jede persönliche Anforderung gibt es passende Pflegeangebote. So wissen Sie die letzte Ruhestätte Ihres Angehörigen gepflegt und können sich ganz auf das Genießen konzentrieren.
Sprechen Sie uns doch einfach an. Wir wissen, worauf es ankommt oder wen Sie fragen können – da blüht Ihnen was!
Erasmus A. Baumeister
Erinnerungsstücke mit Wert
Ob am Ringfinger, am Arm oder um den Hals getragen ‒ Fingerprints und Ascheamulette sind wahre Schätze. Es sind zeitlose Erinnerungsstücke, die das Andenken des Verstorbenen auf sehr persönliche Art und Weise verewigen.
Schon immer stehen Schmuckstücke als Symbole für menschliche Beziehungen. Ein Freundschaftsring, ein Verlobungsring und schließlich der Ehering bezeugen die enge Bindung zweier Menschen ‒ nach innen und auch sichtbar nach außen. Zu einmaligen Anlässen wie einer Geburt, einer bestandenen Prüfung oder zu besonderen Geburtstagen werden Schmuckstücke von jeher geschenkt ‒ und sie werden in Ehren gehalten und erinnern an besondere Momente.
Trauerschmuck ist eine nicht gewöhnliche Art und Weise, ein persönliches Andenken zu erhalten. Der Fingerabdruck bzw. Fingerprint wird vom Daumen oder Zeigefinger des Verstorbenen mit einer bestimmten Masse abgenommen, diese härtet aus und dient als Abdruckvorlage für die Bearbeitung durch den Juwelier. Die Fingerprints werden in Handarbeit aus unterschiedlichen Edelmetallen hergestellt, ganz nach Ihren Wünschen. Es entstehen so einzigartige Schmuckstücke wie Ringe, Anhänger, Armbänder, Manschettenknöpfe und andere Kostbarkeiten.
Eine andere Möglichkeit des persönlichen Erinnerungsschmuckstückes ist ein Ascheamulett: ein Behältnis aus Edelmetall, das mit einem kleinen Teil der Asche des Verstorbenen befüllt und fest verschlossen wird. An einer Kette getragen ist es ein schöner und besonderer Anhänger.
Schmuckstücke wie dieses haben immer einen sehr persönlichen und ideellen Wert. Und sie können Trauernden in ihrer Bedeutung eine Stütze sein, ihnen als Symbol der Erinnerung Trost spenden und somit die Trauerarbeit positiv begleiten.
Erasmus A. Baumeister
„Vorsorge treffen“ – ein Schlagwort.
Aber ein wichtiges! Denn wer kennt nicht den eigenen Gedanken: „Wenn es dann so weit ist, ist alles klar, dann entscheide ich so und nicht anders.“ Ist es aber dann wirklich so weit, sieht es meistens ganz anders aus. Das Gefühl überlagert die vorher so klaren und pragmatischen Gedanken und vermeintlichen Entscheidungen. Auf einmal scheint fraglich, was vorher ganz sicher war.
Hierfür Vorsorge zu treffen, den eigenen Willen und Wunsch kundzutun und den Hinterbliebenen somit Hilfestellung zu bieten, macht Sinn, denn oft stehen die Angehörigen vor der schwierigen Frage: „Was hätte sich meine Mutter oder mein Vater gewünscht? Welche Bestattungsart ist passend und wo soll die letzte Adresse sein?“
„Vorsorge treffen“ ist in unterschiedlichem Umfang möglich, beginnend mit einem informativen Gespräch mit einem Bestatter und dem damit offenen Umgang innerhalb der Familie. Vielleicht reicht schon eine deutliche Willenserklärung aus, den letzten Wunsch erfüllt zu wissen. Vielleicht ist aber auch ein Bestattungsvorsorgevertrag sinnvoll, denn er regelt und legt detailliert die letzten Wünsche fest und ist nicht zuletzt durch die finanzielle Vorabregelung bindend. Nach der Bestattung steht auf Platz zwei der offenen Fragen oft die Sorge um die Pflege des Grabes: „Kann und will ich das leisten, wie viel Arbeit kommt auf mich zu, was ist, wenn ich es nicht regelmäßig auf den Friedhof schaffe?“ Auch hierfür kann Vorsorge getroffen werden.
Fragen Sie doch einmal einen Bestatter Ihrer Wahl, wie vielfältig und individuell das Thema Bestattungsvorsorge wirklich ist. Was passt zu Ihnen und Ihrer Familie? Vielleicht führen Sie die Vorsorgegespräche gemeinsam?
Sicher ist: „Vorsorge treffen“ beruhigt und bringt Klarheit in guten Zeiten.
Erasmus A. Baumeister
Bestattungskultur im Wandel – oder eine Aussicht für 2015 …
Unsere Bestattungskultur und alle damit in Verbindung stehenden Bereiche haben sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Der Tod an sich bleibt sicher, aber die Konkurrenz zwischen den im Bestattungsbereich agierenden Unternehmen, Vereinen und Gemeinden wird immer größer. Kommunen und private Krematorien stehen im strammen Wettbewerb. Friedhöfe sind nicht mehr zwingend erste Wahl. Sarghersteller haben im hochwertigen Produktsegment oftmals das Nachsehen, die Urnenproduktion gewinnt an Bedeutung. Es ist was los in der Bestattungsbranche.
Der Trend zu „pragmatisch, preiswert und pflegeleicht“ geht Hand in Hand mit dem Wunsch nach mehr Individualität. Passt das eigentlich zusammen? Individuell ausgestattete Trauerfeiern, die dem Charakter oder den Vorlieben des Verstorbenen auch im Extremen Ausdruck verleihen sollen, enden immer öfter in einem anonymen Grabfeld, unter einem Baum oder in einem Kolumbariumfach.
Sicher, auch die gesellschaftlichen Abläufe haben sich verändert. Zeit und Empathie ist Mangelware, Burn-out ein immer öfter auftretendes Krankheitsbild, ältere Menschen sind auf sich selbst gestellt. Die Pflege für einen Ort nach der Bestattung, das Grab, scheint so oftmals nur schwer vorstellbar. Die Konsequenz: der Trend zu „pragmatisch, preiswert, pflegeleicht“.
Dies wird sich vermutlich auch in 2015 fortsetzen, es sei denn, wir halten einmal inne, nehmen uns Zeit, darüber nachzudenken, was wichtig ist. Rein zwischenmenschlich. Hier gibt es keine Standards, aber im Innern bestimmt der Wunsch nach etwas mehr. Mehr von zwischenmenschlichen und persönlichen Werten, auch nach der Bestattung .
Einen wunderschönen und außergewöhnlichen Beitrag zu diesem Thema liefert der preisgekrönte englische Film „Mr. May und das Flüstern der Ewigkeit“ von Regisseur Uberto Pasolini, erschienen im Pfiffl-Verleih. Dieser Film ist ein bewegendes Nachsinnen über die Einsamkeit und den Tod. Er berührt einen ganz tief im Herzen und wirkt sehr lange nach. Diesen Film findet man im Programmkino, ganz individuell – ganz da, wo er hingehört.
Erasmus A. Baumeister
Sterben in Würde ‒ eine Debatte
Seit Wochen beschäftigen sich die Tageszeitungen, die Fernsehsender, das Internet und die Radiosender mit dem Umgang mit Sterbenden.
Viele Bürger und Betroffene melden sich zu Wort und so erfährt man, wie vielschichtig, persönlich und subjektiv dieses sensible Thema ist. Wie soll hier ein Konsens geschaffen werden? Geht das bei so einem Thema überhaupt?
Wer darf und kann entscheiden, was ethisch-moralisch richtig ist und was nicht? Gibt es eine Instanz in unserem Gesellschaftssystem, die dies entscheiden darf? Können wir Menschen mit all unseren Emotionen das überhaupt? Hörbar melden sich in den letzten Wochen Christen, Atheisten, Senioren, Geschäftsleute, Akademiker, Arbeiter, Mütter, Väter, Kinder, Kranke, Gesunde oder Sterbende zu Wort und sind in ihren Aussagen doch nie objektiv konkret. Zu sehr spielt die innere Betroffenheit eine aktuelle Rolle und lässt unterschiedliche Positionen parallel zu.
Dies ist ein gutes Zeichen, denn es zeigt, dass es hier um ein schwerwiegendes Thema geht – um den Menschen mit all seinen Lebensinhalten, vom Anfang bis zum Ende.
Dies ist ein gutes Zeichen, denn es zeigt auch, dass das Thema Sterben und Tod noch nicht in Pragmatismus, Egalität und Anonymität untergegangen ist.
Dies ist ein gutes Zeichen, denn es bewegt die Menschen und erinnert an eine Verantwortung, die wir füreinander haben – von Mensch zu Mensch.
Erasmus A. Baumeister
Kinderweisheiten
Mittwochnachmittag in einem Hospiz in einer deutschen Großstadt:
Wir besuchen die 83-jährige, sehr kranke Großtante im Hospiz. Ein schöner, freundlicher Ort, der im ersten Augenblick gar nicht an Tod und Sterben erinnert. Die Großtante sitzt – ein gewohnter Anblick – im Sessel und trinkt einen Tee.
„Warum trinkst du aus einer Schnabeltasse für Babys?“, fragt mein 6-jähriger Sohn. „Damit ich nicht kleckere“, sagt die Großtante. „Kleckert man wie ein Baby, wenn man alt ist?“ Ein Lächeln huscht über das Gesicht der Großtante: „Ja, ein wenig ist es schon so. Wenn man alt ist, wird man manchmal wieder hilflos. Bis man nicht mehr da ist.“ Mein Sohn denkt angestrengt nach und fragt schließlich: „Wann bist du denn nicht mehr da?“ „Ich hoffe morgen früh!“
Auf dem Heimweg herrscht einige Zeit Schweigen, wir erledigen noch ein paar Einkäufe. Kurz vor dem Abendbrot kommt sie dann, die Frage: „Mama, du bist doch auch schon alt, stimmt´s?“ Ich packe gerade die Lebensmittel in den Kühlschrank. „Und bist du dann morgen auch nicht mehr da?“ Ich hole erst mal Luft und antworte dann: „Ich hoffe nicht, denn so alt wie die Großtante bin ich ja noch gar nicht.“ Mein Sohn denkt nach: „Und wenn du dann noch älter bist und dann morgen nicht mehr da bist, soll ich dir dann auch vorher die Schnabeltasse mit deinem Lieblingstee bringen? Zu dem Sessel, in dem du dann sitzt?“
„Ja, das wäre schön!“ Mein Sohn nickt und wir decken gemeinsam, friedlich und ganz ohne schwere Gedanken den Abendbrottisch, denn das Wesentliche haben wir ja geklärt.
Erasmus A. Baumeister
Nord-, Süd-, Ost- und Westdeutschland rätselt …
Das Hamburger Abendblatt, die Süddeutsche und die Westdeutsche Zeitung, aber auch Tageszeitungen aus dem Osten des Landes beschäftigen sich in jüngster Zeit erneut mit dem sensiblen Thema. So soll ein Mitarbeiter eines Hamburger Krematoriums innerhalb von 8 Jahren 31 Kilogramm Gold im Wert von mindestens 250.000 Euro gesammelt und verkauft haben. Mit der Wiederverwertung von anderen Metallen, wie einem Gelenkersatz oder einem Herzschrittmacher, sollen sich im Jahr so um die 30.000 Euro verdienen lassen. (Quelle: WR, Nr. 194, 22.08.14) Gemäß aktueller Rechtsprechung sind die bei einer Einäscherung überbleibenden Metalle herrenlos, die Besitzfrage ist ungeklärt. Aber anscheinend hat jeder mittel- oder unmittelbar Beteiligte einer Kremation ein großes Interesse daran. Mit zunehmender Tendenz, denn die Zahl der Einäscherungen nimmt von Jahr zu Jahr zu.
Jeder Beteiligte? Wie sieht es denn mit den Hinterbliebenen aus? Bei all dem immer wiederkehrenden Medieninteresse rund um Omas oder Opas Zahngold scheint diese Frage außen vor zu sein. Zu takt- und pietätlos. Soll man etwa die Trauernden fragen, ob in der Asche nach feinem Gold gesucht werden soll oder ob das Hüftgelenk noch gebraucht wird?
Wie kann man das beantworten? Aus moralischer und ethischer Sichtweise vielleicht, ganz vorsichtig, so:
Ja – das sollte man, wenn man selbst über eine gewinnbringende und sich selbst bereichernde Wiederverwertung nachdenkt.
Nein ‒ das sollte man nicht, wenn einem die Totenruhe als ungebrochen moralisches Gesetz gilt und man sich diesem beugt.
So kann sich jeder selbst einreihen in die Reihe der weißen und der schwarzen Schafe der großen Bestattungsbranche.
Erasmus A. Baumeister
Die Individualisierung des Lebens – bis zum Ende
Unsere Gesellschaft entwickelt sich – permanent, von Generation zu Generation und vielfältig auch dazwischen. Was heute Standard ist, ist morgen Schnee von gestern. Wer morgen ein Trendsetter ist, ist übermorgen ein Klassiker. Wer gestern introvertiert, unangepasst und unsolidarisch war, ist heute ein Individualist. Unser ganzes Leben hat sich in den letzten 20 Jahren vervielfältigt, alles ist greifbar nah und möglich geworden, die Welt ist geschrumpft. Also warum nicht aus der Normalbiografie eine Wahlbiografie machen, warum nicht extrovertiert und individuell sein – bis zum Ende?
Trotz Friedhofzwang in Deutschland sind die traditionellen Bestattungsrituale nicht mehr selbstverständlich. Das übliche, lange ausgesuchte Reihengrab auf dem Friedhof in der Gemeinde oder im Stadtteil ist passé. Die Friedhofsverwaltungen ächzen aufgrund von Unterbelegung. Die Geschäftsidee des FriedWaldes, der naturnahen, außergewöhnlichen und aufregenden Bestattung, erlebt seit Jahren eine wundersame Expansion. Kolumbarien auf dem Friedhof und mittlerweile auch privat bei Bestattungsunternehmen lehnen sich an antike Traditionen an und kommen architektonisch spannend daher, Themenfelder auf Friedhöfen sind nicht mehr die Ausnahme. Die Liste der Bestattungsmöglichkeiten verlängert sich kontinuierlich: Flussbestattung, Felsbestattung, Almwiesenbestattung, Luftbestattung, Diamantbestattung, Raketenbestattung und, und, und. Nicht alles ist in Deutschland möglich, aber vieles im nahen Ausland.
Bislang ist es noch ein kleiner Kreis, der diesen letzten Weg auf sich nimmt, aber eines ist gewiss: Der Trend fort von klassischen Gräbern hin zu individuellen letzten Orten nimmt zu, auf dem Friedhof und vielerorts. So kann man auch im Tod ganz individuell ruhen oder auf Reisen gehen.
Erasmus A. Baumeister
Trauerhilfe heute - ganz natürlich oder lukrativ?
Diplom-Psychologen sind es, Sozial- und Heilpädagogen auch - und auch allerlei Lebenskünstler: professionelle Trauerhelfer, die ihre Dienstleistung zu einem Stundenhonorar feinfühlig und emphatisch zur Verfügung stellen.
Der Trauernde muss nur einen gängigen Internetzugang haben und ihm erschließt sich ein schier unendliches Angebot. Da ist sicher für jeden "Trauergeschmack" etwas dabei. Seminare über Seminare kann man hier bei professionellen Trauerhelfern belegen, meist mit Titeln wie: Der Weg durch die Trauer, oder ähnlich. Diverse Verlage bieten Literatur zu wirklich jedem denkbaren Fall und jeder denkbaren Situtation an: Wie trauern Kinder, wie trauere ich um mein Kind, auf einmal Witwe, der Trauerweg, zurück in das Leben, und und und. So individuell der potenzielle Leser, so individuell das Literaturangebot. Ähnliches bietet der Reisemarkt an. Große Reiseveranstalter, die einem sonst eher "14 Tage all-inklusive" mit viel Sonne anbieten, halten eben auch für den Fall des nicht so fröhlichen Anlasses Angebote bereit, die "Reise ins Leben" oder "Wendepunkte" betiteln Trauerreisen, oft in Begleitung eben der professionellen Trauerhelfer. Trauernde können also ganz anonym und ohne ein Wort zu sprechen ein ganzes Paket an individueller Unterstützung kaufen. Das ist gut für diejenigen, die nicht sprechen möchten, die nicht wissen, mit wem sie sprechen sollen, die in ihrer Nähe keine Emphatie und keine menschliche Zuwendung erfahren.
Für alle aber steht der Bestatter als Trauerhelfer schlechthin vom ersten Moment an zur Verfügung. Wer, wenn nicht dieser, hat sich dem Thema Tod und Trauer verschrieben? Wer, wenn nicht dieser hat den größten Erfahrungsschatz mit ganz unterschiedlichen Menschen und deren Trauer? Wer, wenn nicht dieser, kann dem Trauernden mit großer Empathie zur Seite stehen? Und von wem, wenn nicht vom Bestatter, kann man sich Rat zur weiteren Bewältigung der Trauer einholen, wer kennt die hilfreichste Literatur, wer seriöse, professionelle Trauerhelfer? Und das alles ganz im Vertrauen, ganz persönlich und ganz natürlich!